BVwG W205 2108970-1

W205 2108970-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W205 2108970-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2108970.1.01

Spruch

W205 2108970-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015, Zl. 1049095908 140324308, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person scheint je eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung und einer Antragstellung vom 21.12.2014 in Ungarn auf.

Bei der Erstbefragung am 26.12.2014 gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten befragt ua an, er sei am XXXX geboren, also minderjährig. Zu seinem Reiseweg gab er an, von seinem Herkunftsstaat aus über den Iran, die Türkei, Bulgarien und Serbien gereist und schließlich in Ungarn illegal den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist zu sein, wo er von der Polizei festgenommen und zwei Tage lang angehalten worden sei.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.12.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.

3. Aufgrund der Altersangabe des Beschwerdeführers und entstandener Zweifel wegen seines äußeren Erscheinungsbildes und seines Auftretens wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung eingeholt. Ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren - Arzt für Allgemeinmedizin kam nach einer multifaktoriellen Befunderhebung am 25.02.2015 und zusammenfassender Beurteilung der Fachgutachten (körperliche Untersuchung, Orthopantomogramm samt Befundung, Dünnschicht-CT der Sternoclavikulargelenksregion beidseits und Handröntgenbefund) mit Gutachten vom 07.03.2015 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (25.02.2015) ein Mindestalter von 21,6 Jahren aufgewiesen habe bzw. als spätest mögliches "fiktives" Geburtsdatum der 20.07.1993 anzugeben sei. Eine Minderjährigkeit könne für den Zeitpunkt der Asylantragstellung (25.12.2014) mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.

4. Mit Schreiben vom 13.03.2015, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 18.03.2015, stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 21.12.2014 einen Asylantrag gestellt und sei am 23.12.2014 untergetaucht, weswegen sein Verfahren am 20.01.2015 beendet worden sei.

5. Am 13.05.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. In dieser Einvernahme bleibt der Beschwerdeführer bei seinen bei der Erstbefragung gemachten Angaben zu seinen persönlichen Daten und legt eine Tazkira vor. Zu seinem Gesundheitszustand befragt zeigte er zahlreiche von ihm benötigte Medikamente vor und gab an, er leide an Herzattacken, Hand und Fuß würden anschwellen, manchmal werde er bewusstlos und falle zu Boden. Dabei werde sein Körper verletzt, so sei seine rechte Hand in Ungarn verletzt worden. In Ungarn sei er nicht medizinisch behandelt worden, es seien sehr viele Menschen dort in einem Korridor untergebracht gewesen und er habe auf dem Boden schlafen müssen, manchmal habe er einen Anfall bekommen, doch habe sich niemand um ihn gekümmert. Während der Anfälle habe er oft stundenlang irgendwo gelegen, ein Freund habe im ab und zu geholfen. In Ungarn habe er zwei solcher Anfälle erlitten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen Wochenfrist entsprechende ärztliche Unterlagen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 18.05.2015 teilte die Flüchtlingsbetreuerin für den Beschwerdeführer mit, er habe einen Untersuchungstermin zur Abklärung allfälliger Epilepsie im zuständigen Krankenhaus und könne daher vor dem 03.06.2015 keine Gutachten oder Befunde übermitteln.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn stützen sich auf Quellen, die aus der Zeit bis zum Sommer 2014 stammen.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der - zusammengefasst - unter Anführung von Berichten aus der ersten Jahreshälfte 2015 auf die sich verschlechternde Lage und das Vorliegen systemischer Mängel in Ungarn hingewiesen wird. Überdies wird darauf vorgebracht, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei, was sich aus der von ihm vorgelegten Tazkira sowie aus einem Zeugnis und einem Impfpass ergeben würde.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Mit mehreren Schreiben vom Juli 2015 sowie vom 21.09.2015 wurden den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Befunde vorgelegt, aus denen als Diagnosen unter anderem "V.a. idiopathische Epilepsie; DD:

konvulsive Synkopen", "Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1",

"1. Episoden mit beschriebenen Bewusstseinsveränderungen, a. DD: bei V.a. einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10-Nr.: F43.1);

b. Langzeit -EEG vom 26.06.2015; 2. Arachnoidalzyste als Zufallsbefund im MR" hervorgehen. Weiters legte die Flüchtlingsbetreuung eine Bestätigung vor, wonach sich der Beschwerdeführer seit 03.08.2015 in psychotherapeutischer Behandlung befinde, er leide unter Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen und Orientierungsproblemen. Als Folge der Traumatisierungen würden bei ihm auch immer wieder epilepsieähnliche Krampfanfälle auftreten, wobei in der Zwischenzeit neurologisch eine Epilepsie ausgeschlossen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers:

Vorausgeschickt wird, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt bei der multifaktoriellen Altersbestimmung am 25.02.2015 ein Mindestalter von 21,6 Jahren aufgewiesen hat und der Beschwerdeführer daher zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 25.12.2014 bereits volljährig war.

Zur Altersfeststellung normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG Folgendes:

"Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen."

Eine "multifaktorielle Untersuchungsmethodik" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 ist "ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft".

Im vorliegenden Fall stützt sich die Feststellung der Behörde (und auch des Bundesverwaltungsgerichtes) über den Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor dem Antragszeitpunkt auf das schlüssige medizinische Gutachten zur Altersfeststellung vom 07.03.2015 (siehe oben Punkt I.3.), demzufolge mit dem erforderlichen Beweismaß eine Minderjährigkeit ausgeschlossen werden konnte. Diesem Gutachtensergebnis ist der Beschwerdeführer nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen getreten. Mit der von ihm ins Treffen geführten Tazkira steht jedenfalls keine unbedenkliche Urkunde zum Altersnachweis zur Verfügung, da es in Afghanistan in erheblichem Umfang echte Dokumente unwahren Inhalts gibt (vgl. z.B. den Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 02.03.2015 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan), sodass dieses Dokument die schlüssigen Ausführungen des Gutachtens nicht zu widerlegen vermag; dasselbe gilt für Zeugnisse und Impfpässe, die nicht einmal ein Foto des Betreffenden enthalten, sodass sich diese bei im Zweifel stehender Identität schon aus diesem Grund nicht zu einem Identitätsnachweis eignen.

Aufgrund der Ergebnisse der Altersdiagnose bestehen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes keine begründeten Zweifel am festgestellten Alter des Beschwerdeführers, sodass nicht von seiner Minderjährigkeit im Sinne des § 13 Abs. 3 BFA-VG letzter Satz, sondern - wie festgestellt - von seiner Volljährigkeit auszugehen ist.

Die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers liegt daher vor.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden (vgl § 73 Abs 14 AsylG). Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (idF BGBl. I Nr. 70/2015) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg.cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Abs. 3 leg.cit. für die notwendige Zeit aufzuschieben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt gemäß Abs. 4 leg.cit. außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[ ... ]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[ ... ]

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf

Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[ ... ]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."

3. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

4. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.

Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

5. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist zunächst voranzustellen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angesichts des unstrittigen Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer letztlich aus einem Drittstaat (Serbien) kommend illegal nach Ungarn gelangte, dort einen Asylantrag stellte, das Verfahren dort jedoch nicht abwartete, sondern illegal nach Österreich weiterreiste, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, zu Recht davon ausging, dass grundsätzlich Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO verpflichtet wäre, den dort gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Behandlung zu nehmen, da ausreichende Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nicht ersichtlich waren. Die ungarische Seite hat auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basierend auf dieser Rechtsgrundlage ausdrücklich zugestimmt.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113-0120) ist in diesen Verfahren aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführer zu erfolgen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113-0120, das den Fall einer Zuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 mit Zielstaat Ungarn mit aktuellem Bezug betraf, begründend unter anderem unter diesem Gesichtspunkt ausgeführt, die Lage in Ungarn habe sich zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe, verwies dabei auf einen aktuellen Bericht des European Asylum Support Office - EASO über eine Beobachtungsmission von Mitte März 2015 und führte an, diese Umstände seien auch notorisch. Inzwischen hat sich die Lage in Ungarn nochmals deutlich verschlechtert: Seit dem Wochenende 4.- 6. September 2015 ist zufolge notorischen Ereignissen nämlich gänzlich ungewiss, wie die Situation für Asylsuchende in Ungarn im Falle einer jetzt durchzuführenden Rückverbringung zu beurteilen ist. Die österreichische Bundesregierung sprach von einer "dramatischen Situation in Ungarn" http://www.krone.at/Oesterreich/Faymann_ Grenzbalken_

auf_fuer_die_Menschlichkeit-So_lief_der_Deal-Story-470609), wobei unklar ist, ob sich diese Krisensituation auf das Wochenende beschränkt hat oder fortdauert und inwieweit auch Dublin-Rückkehrer davon betroffen sein könnten

(*http://www.salzburg24.at/offene-grenzen-werden-laut-faymann-langsam-zurueckgenommen/ apa-s24_1425255338: "Wir müssen jetzt Schritt für Schritt weg von Notmaßnahmen hin zu einer rechtskonformen und menschenwürdigen Normalität", meinte der Kanzler in einer Aussendung"., *http://www.krone.at/Oesterreich/Faymann_Grenzbalken_auf_fuer_die_Menschlichkeit-So_lief_der_Deal-Story-470609:

"Wie lange die ‚Ausnahmesituation' mit der offenen Grenze Richtung Ungarn noch andauern wird, konnte Faymann am Samstag nicht sagen."). Die jüngste ausdrückliche Aussage der Fr. Bundesminister für Inneres in der ZIB 2 vom 15.09.2015

(http://tvthek.orf.at/program/ZIB-2/1211/ZIB-2/10588581/Innenministerin-Johanna-Mikl-Leitner/10588589; Sekunde 05.50f), wonach zur Zeit kein Antragsteller (im Rahmen der Dublin III-VO) nach Ungarn rücküberstellt werde, es könne sein, dass dies in einigen Wochen wieder aufgenommen werde, kann nur so verstanden werden, dass die Verwaltung selbst derzeit von einem weiteren Ermittlungsbedarf zur konkreten Behandlung von Dublin-Rückkehrern nach Ungarn ausgeht. Auf massive Mängel im ungarischen Asylsystem weisen zudem die jüngsten Berichte von UNHCR ( europe's refugee emergency response- update #2, 1 - 16 September 2015) sowie des Hungarian Helsinki Commitees (Information Note vom 18.09.2015) hin, schließlich geben auch die Medienberichte nach diesem Zeitpunkt keinen Anlass dafür, davon auszugehen, dass sich die Situation in Ungarn in der Zwischenzeit in irgendeiner Weise stabilisiert hätte bzw. die erforderlichen Prognosen möglich wären.

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren ausdrücklich vor, aufgrund der in Ungarn entstandenen Überlastung des Asylsystems herrschten dort systemische Mängel und eine Überstellung des Beschwerdeführers dorthin würde ihn in seinen Grundrechten verletzen. Zudem gab er an, gesundheitliche und psychische Probleme zu haben, wobei er von stundenlangen Ohnmachtsanfällen berichtete, die sich auch in Ungarn ereignet haben sollen und deretwegen er keinerlei medizinische Versorgung erhalten habe. Dieses Vorbringen ist im Zusammenhalt mit den notorischen Kenntnissen über die aktuellen Entwicklungen in Ungarn im Laufe der jüngsten Zeit ausreichend, um zu einer weitergehenden Prüfung der Lage in Ungarn zu verpflichten und es ist davon auszugehen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der Lageänderung als widerlegt zu beurteilen ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die individuellen Auswirkungen einer allfälligen Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn prüfen müssen sowie sich andererseits auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob systemische Mängel vorliegen bzw. der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass auch die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 03.08.2015, in die am 10.09.2015 eine Kurzinformation eingefügt wurde, nicht ausreicht, um die Lage in Ungarn zureichend zu beurteilen, zumal am 15.09.2015 in Ungarn weitere gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten sind, deren Auswirkungen aktuell noch nicht absehbar sind. Diese Erkenntnisquellen bieten daher keine geeignete Grundlage für ausreichende Feststellungen zur geforderten prognostischen Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat und daran anknüpfend zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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