BVwG W198 2113632-1

W198 2113632-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2015

Regest

Aussetzung, Lohnsteuerpflicht, Vorfrage

Texte intégral

BVwG W198 2113632-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2113632.1.00

Spruch

W198 2113630-1/4E

W198 2113631-1/4E

W198 2113632-1/4E

W198 2113633-1/4E

W198 2113635-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER beschlossen:

A)

Die Verfahren über die Beschwerden der XXXX Rechtsanwälte GmbH und des Dr. XXXX , des Dr. XXXX , der Dr. XXXX , des Dr. XXXX , des Dr. Stefan Fida, allesamt vertreten durch die Moore Stephens City Treuhand GmbH, gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse vom 22.07.2015, Zahl VA-VR XXXX , VA-VR XXXX , VA-VR XXXX , VA-VR XXXX und VA-VR XXXX , betreffend der Teil- (Kranken- und Unfall-) versicherungspflicht gemäß § 7 Z 1 lit. e iVm § 5 Abs. 1 Z 14 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs 1 lit a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Finanzbehörde im anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Lohnsteuerpflicht der XXXX Rechtsanwälte GmbH für die Jahre 2007 bis 20010 zur Steuernummer XXXX ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Bei der XXXX Rechtsanwälte GmbH (in weiterer Folge Beschwerdeführerin genannt) fand eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) statt. Im Zuge der GPLA wurde vom Prüfdienst der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde genannt) festgestellt, dass diverse Personen als Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien.

2. Die belangte Behörde hat mit den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheiden vom 22.07.2015 festgestellt, dass die in den jeweiligen Bescheiden genannten Personen für den jeweils im Spruch des Bescheides ersichtlichen Zeitraum der Teil- (Kranken- und Unfall-) versicherungspflicht gemäß § 7 Z 1 lit. e iVm § 5 Abs. 1 Z 14 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs 1 lit a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterlägen.

3. Gegen diese Bescheide der belangten Behörde haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die in den Bescheiden genannten Personen, allesamt vertreten durch die Moore Stephens City Treuhand GmbH, jeweils fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Rahmen der GPLA die Vertragsverhältnisse der in den Bescheiden jeweils genannten Personen (Rechtsanwälte) zu Unrecht als Dienstverhältnisse nach § 47 Abs 2 EStG qualifiziert worden seien.

Diese Qualifikation sei abweichend von der von der belangten Behörde zuvor jahrelang (um nicht zu sagen jahrzehntelang) geübten Praxis erfolgt.

Es hätte weder eine Änderung im Sachverhalt noch in der Rechtslage stattgefunden, die es rechtfertigen würde, die Qualifikation als selbständige Tätigkeit nunmehr plötzlich zu negieren. Sämtliche verfahrensrelevante Rechtsanwälte unterlägen außerdem den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer Wien. Die unrichtige Rechtsansicht der belangten Behörde würde damit im Ergebnis zu einer Doppelversicherung führen.

Die Umqualifizierung der Dienstleistungsverträge der selbstständig tätigen Rechtsanwälte in ein Dienstverhältnis nach § 47 Abs 2 EStG werde vollinhaltlich bestritten.

Die Rechtsverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und den einzelnen Rechtsanwälten hätten keine Ähnlichkeit mit einem Arbeitsvertrag oder einem Dienstverhältnis nach § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG. Diese werden ausschließlich selbständig tätig.

Die Rechtsanwälte träfe keine wie immer geartete Verpflichtung, eine Causa oder einen Mandanten zur Bearbeitung zu übernehmen. Sie haben daher ein jederzeitiges und vollkommen sanktionsloses Ablehnungsrecht.

Die Rechtsanwälte könnten sich jederzeit vertreten lassen. Es träfe sie daher auch keine persönliche Pflicht zur Leistungserbringung.

Die Rechtsanwälte unterlägen keinen wie immer gearteten Weisungen seitens der Beschwerdeführerin. Sie würden ihre Causen vollkommen selbständig erledigen. Es würden weder disziplinär noch sonstige Anordnungen in welche Richtung auch immer erfolgen.

Die Rechtsanwälte seien hinsichtlich der Wahl des Arbeitsorts, der Arbeitszeit und des Arbeitsablaufes vollkommen frei.

Es bestehe kein Konkurrenzverbot, die selbständigen Rechtsanwälte hätten keinen Abfertigungsanspruch, sie würden über keinen Kündigungsschutz verfügen, es bestünde eine volle Gewährleistungspflicht und auch eine schadenersatzrechtliche Haftung bei Fehlern.

Sämtliche verfahrensrelevanten Rechtsanwälte unterlägen den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer Wien. Sie seien daher gemäß § 5 Abs 1 Z 14 ASVG von der Ausnahme von der Vollversicherung nach § 4 ASVG umfasst. Einer Teilversicherung nach § 7 Z 1 lit e ASVG unterlägen nur "angestellte" Rechtsanwälte, wobei gemäß Literatur und Judikatur damit eine Anstellung im Sinne des Arbeitsrechts gemeint sei.

Schließlich hätte es die belangte Behörde unterlassen zu untersuchen, ob ein freies Dienstverhältnis vorliegt.

3. Sämtliche Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 22.07.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 20 Abs. 3 B-VG an die Finanzbehörde (Finanzamt für den 1/23 Bezirk) hat das Bundesverwaltungsgericht zu W198 2113630-1/2Z W198 2113631-1/2Z, W198 2113632-1/2Z, W198 2113633-1/2Z, W198 2113635-1/2Z am 24.09.2015 um

1. Bekanntgabe des Ergebnisses der Lohnsteuerprüfung der Abgabepflichtigen/Dienstgeber XXXX Rechtsanwälte GmbH (=Beschwerdeführerin) zu FA/ St.Nr XXXX für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010,

2. Übermittlung der ergangenen Bescheide, insbesondere Lohnsteuerbescheide (Haftungsbescheide samt dazugehörigen Berichten),

3. Bestätigungen bezüglich einer allfälligen Rechtskraft der ergangenen Bescheide,

ersucht.

5. Am 30.09. 2015 übermittelt die Finanzbehörde die Haftungsbescheide gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 82 Einkommensteuergesetz 1988 bezüglich der Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer und eines jeweiligen Säumniszuschlages für die im ebenfalls angeschlossen Bericht ersichtlichen Personen sowie die Bescheide über die Festsetzung eines Dienstgeberbeitrages für die Kalenderjahre 2007 bis 2010.

Weiters übermittelt die Finanzbehörde einen Bescheid vom 09.03.2015, Abgabenkontonummer: XXXX , wonach die Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Moore Stephens City Treuhand GmbH, vom 27.10.2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk vom 30.09.2014 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschläge 2007 - 2010 gemäß § 271 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ausgesetzt wurde.

Begründend wird ausgeführt:

Strittig sei im gegenständlichen Verfahren, ob die Vertragsverhältnisse von Rechtsanwälten als Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2 EStG zu qualifizieren seien. Wegen der gleichen Rechtsfrage ist beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl 2013/13/0046 ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die im Spruch genannte Beschwerde sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Beim zuständigen Finanzamt Wien 1/23 ist zu Steuernummer XXXX ein Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin betreffend Haftungsbescheide für die Kalenderjahre 2007-2010 hinsichtlich ua. der Lohnsteuerpflicht anhängig.

In diesen Haftungsbescheiden wurde die Lohnsteuerpflicht der Beschwerdeführerin für die im Bescheid (Bericht vom 30.09.2014 wird integrierender Bestandteil des Bescheides) genannten Personen festgestellt.

Das Finanzamt Wien 1/23 hat mit Bescheid vom 09.03.2015, Abgabenkontonummer: XXXX , das bei ihr anhängige Beschwerdeverfahren gemäß § 271 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ausgesetzt.

Begründend wird in diesem Aussetzungsbeschluss ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren strittig ist, ob die Vertragsverhältnisse von Rechtsanwälten als Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2 EStG zu qualifizieren sind. Wegen der gleichen Rechtsfrage ist beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl 2013/13/0046 ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die im Spruch genannte Beschwerde sei.

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gelten jedenfalls als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend der Teilversicherung in der Kranken-, Unfallversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem AlVG stellt die Frage nach der Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Verfahren hinsichtlich der Lohnsteuerpflicht ist als Hauptfrage vom Finanzamt zu entscheiden.

Die Entscheidungen der Finanzbehörde, die ihr Beschwerdeverfahren ausgesetzt hat, allenfalls des Bundesfinanzgerichtes und allenfalls des VwGH sind abzuwarten um einer Fehlentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und einem unnötigen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Parteien des Verfahrens sind von der Aussetzung zu informieren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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