BVwG W195 2111253-1

W195 2111253-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2015

Regest

Antragsänderung, Antragsbegehren, Reisekosten,<br/>Sachverständigengebühr, Zeitversäumnis

Texte intégral

BVwG W195 2111253-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2111253.1.00

Spruch

W195 2111253-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX , Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit

€ 1.772,-- (inkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom XXXX , GZ. XXXX , von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet XXXX bestellt und ihm die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. Datiert mit XXXX bzw. XXXX übermittelte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht das Gutachten sowie seine Honorarnote wie folgt:

-) Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

21 begonnene Stunde(n) á € 22,70 € 476,20

20 begonnene Stunde(n) über 30 km á € 28,20 € 564,00

-) Reisekosten § 27, § 28 GebAG

645 km á € 0,42 € 270,90

-) Aktenstudium § 36 GebAG € 30,00

-) Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO 4 begonnene Stunde(n) für Erstellung eines Gutachtens

(nur SV-Länderkunde) á € 33,80 € 135,20

Summe € 1.476,10

20% USt. € 295,22

Endsumme (gerundet) € 1.771,00-rechnerisch richtig:

€ 476,70

€ 1.476,80

€ 295,36

€ 1.772,00

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Antragsteller betreffend die in der vorgelegten Honorarnote geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 32 und 33 GebAG sowie die Gebühr für Reisekosten gemäß §§ 27 und 28 GebAG aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Begründung für die herangezogenen Stunden- und Kilometerangaben zu übermitteln sowie eine Bescheinigung für die entstandenen Reisekosten (Kopie der Fahrtkarte/n) vorzulegen.

Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller am XXXX im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Eingabe vom XXXX führte der Antragsteller aus, dass es sich bei der in der Honorarnote angegebenen XXXX Adresse um seine Zustelladresse handle. Zurzeit wohne er in XXXX . Bei den angeführten 21 Stunden á € 22,70 für Entschädigung für Zeitversäumnis handle es sich um Fahrten in XXXX (4 x Ministerium, 3 x Parlament, 5 x Treffen mit Beratern). Bei den angegebenen 20 Stunden á € 28,20 für Entschädigung für Zeitversäumnis handle es sich um die Fahrten von XXXX nach XXXX und retour sowie von XXXX nach XXXX und retour. Die Reisekosten schlüsselte der Antragsteller wie folgt auf: Fahrten in XXXX (128 km), Fahrt von XXXX nach XXXX und retour (1340 km), Fahrt von XXXX nach XXXX und retour (240 km).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen:

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Gemäß § 27 Abs. 1 GebAG sind die §§ 6, 7 und 12 sinngemäß anzuwenden. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst gemäß § 6 Abs. 1 GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

Gemäß § 32 Abs. 1 hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich gemäß § 33 Abs. 1 GebAG die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 39 Abs. 1 GebAG kann das Gericht den Sachverständigen vor der Gebührenbestimmung auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.

Der Antragsteller erläuterte in seiner Stellungnahme vom XXXX - entsprechend der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX - nachvollziehbar, welche Fahrstrecken er innerhalb XXXX zwecks Gutachtenserstellung zurückgelegt hat, sodass sich schlüssig daraus jene Zeit ergibt, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden musste (Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 GebAG).

Soweit sich aus der Stellungnahme des Antragstellers vom XXXX eine tatsächliche zurückgelegte Fahrstrecke im Gesamtausmaß von 1708 km - statt der in der Honorarnote geltend gemachten 645 km - ergibt, ist am Rande anzumerken, dass der sich aus dieser Differenz ergebende Mehrbetrag betreffend Reisekosten unter Berücksichtigung von § 38 Abs. 1 GebAG nicht nachverrechnet werden kann.

Aufgrund dieser Ausführungen waren die Gebühren des Sachverständigen antragsgemäß mit € 1.772,00 (inkl. USt) zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

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