W185 2115026-1•BVwG W185 2115026-1
W185 2115026-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2015
Bescheidqualität, Nichtbescheid, Nichtigkeit, Unterfertigung,<br/>Unterschrift, Zurückweisung
W185 2115026-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtliche StA aus Marokko, sämtliche vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2,/12, 1030 Wien, gegen 1) die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2015, ZI. 1070600301-150555056, 2) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2015, Zl 1070600606-150555021 und 3) gegen des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2015, Zl 1070600508-150555030, beschlossen:
A)
Die Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2015, ZI. 1070600301-150555056, wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2015, Zl 1070600606-150555021 und 1070600508-150555030, werden gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Marokko, stellten am 25.05.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Erstbeschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Zweitbeschwerdeführerin und wird von dieser gesetzlich vertreten. Die Drittbeschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der Zweitbeschwerdeführerin und wird von dieser gesetzlich vertreten.
Mit Erledigung vom 22.08.2015 wurde der Antrag des minderjährigen Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrags gemäß Art 12 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei (I.). Gleichzeitig wurde gegen den minderjährigen Erstbeschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei
(II.).
Mit Bescheiden vom 22.08.2015 wurden die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge gemäß Art 12 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die den minderjährigen Erstbeschwerdeführer betreffende Erledigung vom 22.08.2015 enthielt weder die Unterschrift des Genehmigungsberechtigten noch eine Amtssignatur.
Die Bescheide vom 22.08.2015 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin enthielten demgegenüber jeweils die Unterschrift des Genehmigungsberechtigten.
Die genannte Erledigung bzw die genannten Bescheide wurden dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführer, RA Dr. Binder, MigrantInnenverein St. Marx, nach den Angaben in der Beschwerde am 15.09.2015 zugestellt.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer wurden am 22.09.2015 postalisch aufgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) 1) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[....)
Die Behörde hat die Erledigung vom 22.08.2015 betreffend den minderjährigen Erstbeschwerdeführer durch das Fehlen der Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten mit einem Fehler belastet. In der Folge sind die Auswirkungen dieses Fehlers zu klären.
Zur Erzeugung eines bestimmten Rechtsaktes - hier eines Bescheides - müssen bestimmte, taxativ aufgezählte Voraussetzungen vorliegen. Die Grenze zwischen dem Vorliegen eines Rechtsaktes und eines Nicht-Rechtsaktes zieht das sog Fehlerkalkül. Fehler außerhalb des Fehlerkalküls verhindern das Entstehen eines Rechtsaktes; "Bescheide", die an einem derartigen Fehler leiden, sind absolut nichtig [("Nichtbescheide"); (siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage 2014, Rz 436)].
Als ein solcher wesentlicher Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheids" führt, ist auch das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung iSd § 18 Abs 4 AVG 1991 idgF anzusehen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage 2014, Rz 440). Fehlt einer behördlichen Erledigung, etwa einem schriftlichen Bescheid, eine den Vorgaben des § 18 Abs 4 AVG 1991 entsprechende Fertigung, so ist sie absolut nichtig (VfSlg 14.857).
§ 18 Abs 3 und 4 AVG 1991 idgF lauten:
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Für eine korrekte Fertigung sieht das Gesetz somit die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden/Genehmigungsberechtigten, die elektronische Fertigung durch Amtssignatur sowie die Beglaubigung vor.
Gegenständlich fehlt bei der Erledigung betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 22.08.2015 die Unterschrift des Genehmigenden, was diese Erledigung zu einem "Nicht-Bescheid" bzw rechtlich nicht existent macht (siehe oben).
Ein "Bescheid" ist nach dem Gesagten gegenständlich nicht rechtswirksam zustande gekommen worden, weshalb die Beschwerde - als gegen ein rechtliches Nullum gerichtet - als unzulässig zurückzuweisen war.
Der Antrag des minderjährigen Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz haftet demnach bis dato unerledigt aus und wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Erledigung zuzuführen sein.
Zu A) 2) Zurückweisung der Beschwerden:
Im Gegensatz zu dem unter A) 1) Ausgeführten, wurden die Bescheide hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin vom Genehmigenden unterfertigt und wurden die Bescheide auch rechtswirksam zugestellt.
Dennoch waren auch die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zurückzuweisen, da die Bescheide im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 ergangen sind.
§ 34 AsylG 2005 idgF lautet:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 lautet:
Familienangehöriger: Wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat;
dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
Aus § 34 AsylG 2005 iVm der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 betreffend "Familienangehörige" folgt, dass es sich gegenständlich um ein Familienverfahren handelt. Nach § 34 Abs 4 leg cit sind die Asylverfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen und ist hinsichtlich jedes Asylwerbers ein gesonderter Bescheid zu erlassen. Da das Verfahren des minderjährigen Erstbeschwerdeführers nach dem zu A) 1) Gesagten nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist (Anm: diesem gegenüber wurde kein Bescheid erlassen) und eine Erledigung des Antrages des minderjährigen Erstbeschwerdeführers somit noch aussteht, waren auch die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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