BVwG W159 2101081-1

W159 2101081-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, Parteiengehör,<br/>Rückkehrsituation

Texte intégral

BVwG W159 2101081-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.2101081.1.00

Spruch

W159 2101081-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zl. XXXX_STM_RD, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß §28 Abs. 3 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter Minderjähriger, gelangte am 25.10.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 26.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass er Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sei, jedoch im Iran geboren sei und dort auch sein bisheriges Leben verbracht zu haben. Er habe den Iran deswegen verlassen, weil er dort geschlagen worden sei und sich gar nicht mehr aus dem Haus getraut habe. Der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger (XXXX bevollmächtigte die XXXX mit der weiteren Vertretung des Minderjährigen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Antragsteller am 09.01.2015 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung) einvernommen. Der Beschwerdeführer hielt nochmals ausdrücklich fest, dass er afghanischer Staatsbürger sei, aber immer im Iran gelebt zu haben. Seine Eltern und Geschwister würden dort auch noch leben. Sie hätten wirtschaftliche Probleme gehabt, es hätten ihn aber auch iranische Jugendliche geschlagen und unterdrückt. Auch sein Vater habe Probleme mit iranischen Jugendlichen gehabt. Diese hätten ihn gehänselt, seien ihm nachgelaufen und hätten ihn geschlagen. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zum Iran vorgehalten, auf Afghanistan wurde jedoch nicht eingegangen. Im Rahmen einer Stellungnahme der ausgewiesenen Vertretung wurde auf einen vergleichbaren Fall eines afghanischen Staatsbürgers, der im Iran geboren und aufgewachsen sei und dessen Familie sich nach wie vor im Iran befinde, verwiesen, hinsichtlich dessen der Asylgerichtshofe subsidiären Schutz zuerkannt habe.

Seitens der belangten Behörde wurden jedoch keine weiteren Erhebungen gepflogen, sondern mit Bescheid vom 28.01.2015 Zl.:

XXXX_Stm_RD. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.10.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter

Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich Status des subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Staat ihres Daueraufenthaltes Iran" abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Teil wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zum Iran (nicht jedoch zu Afghanistan) getroffen, als Staatsangehörigkeit wurde jedoch im "Kopf" des Bescheides Afghanistan angeführt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht habe und dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht um sein Leben fürchten müsste. Rechtlich begründend wurde dargelegt, dass es im vorliegenden Fall an einem in der Flüchtlingskonvention genannten Ausreisegrund fehlen würde und auch die allgemein herrschenden politischen, wie sozialen Verhältnisse "im Heimatstaat" die Asylgewährung nicht zu tragen vermögen. Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller es nicht gelungen sei, eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft zu machen und dass keine Umstände ersichtlich seien, dass er nach seiner Rückkehr nicht wieder in sein gewohntes existenzgesichertes Leben zurückkehren könnte, zumal die notwendigen Rahmenbedingungen ein wirtschaftliches Überleben, Schul- und Arbeitsmöglichkeiten sowie Wohnmöglichkeiten bei seinen Eltern sich unverändert darstellen würden. Zu Spruchteil III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe und seine gesamte Familie im Iran lebe, er in Österreich wohl in die Schule gehe, aber sonst keine Bindungen zu Österreich habe. Weiters wurde festgehalten, dass ihm im Iran keine Gefahr im Sinne des § 50 FPG drohe. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass keine Empfehlung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Afghanistan bestehe, sonst wurde in dem Bescheid auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht eingegangen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde, wobei nochmals festgehalten wurde, dass er Staatsbürger von Afghanistan sei. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass das österreichische Rechtssystem den Begriff des Herkunftsstaates im § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 dahingehend definiert habe, dass dieser jener Staat ist, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Einzig und allein im Falle der Staatenlosigkeit sei der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes bei der Beurteilung der Rechtsfragen nach den §§ 3, 8 und 10 AsylG heranzuziehen. Der Antragsteller sei jedoch Staatsbürger von Afghanistan und erweise sich daher der Bescheid hinsichtlich der Prüfung des Vorbringens in Bezug auf den Iran als rechtswidrig, ebenso die Rückkehrentscheidung. Der Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers legal im Iran aufhältig seien, ändere nichts an dieser Tatsache, zumal der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei und dieser Staat zur Prüfung herangezogen werden müsse. Diesbezüglich wurde auch auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes verwiesen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde deswegen mangelhaft sei, da der Beschwerdeführer in ein Land ausgewiesen werde, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitze. Außerdem sei auf den Umstand seiner Minderjährigkeit nicht eingegangen worden.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge ein A2-Deutschdiplom sowie weitere integrationsbescheinigende Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A.)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der vom Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, die somit quasi eine "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellt, folgendes ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ‚Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ‚erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet

(...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ‚mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer‚ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staats zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durchgehend Afghanistan als jenen Staat angegeben, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und hat die belangte Behörde diesen Umstand in keiner Weise in Zweifel gezogen, sondern durchgehend auch Afghanistan als Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers Afghanistan angeführt. Im vorliegenden Vorfall bestehen somit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei. Nur in diesem Fall wäre der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes (was im vorliegenden Fall ohne Zweifel der Iran ist) heranzuziehen. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen jedoch keinen Raum dafür, im Falle einer (nicht in Zweifel gezogenen) Staatsangehörigkeit, einen anderen Staat hinsichtlich der Asyl- und Refoulementgründe zu prüfen, als jenen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.

Die belangte Behörde hat jedoch im vorliegenden Fall jegliche Ermittlungen hinsichtlich des zutreffenden Herkunftsstaates Afghanistan unterlassen und hat hinsichtlich Ermittlung von Asyl- und Refoulementgründen, aber auch bezüglich Rückkehrhindernisse völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, indem diesbezüglich der falsche Herkunftsstaat, nämlich der Iran geprüft wurde, obwohl die Rechtsvertretung des minderjährigen Beschwerdeführers diesen Umstand im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs releviert hat.

Im Sinne der obigen Judikatur kann es daher nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, erstmals den zutreffenden Herkunftsstaat Iran hinsichtlich allfälliger Asyl- und Refoulementgründe sowie Rückkehrhindernisse zu prüfen, da gerade in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer eine Beschwerdemöglichkeit vorenthalten würde und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt würde. Eine Rückverweisung ist daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Die belangte Behörde wird sich daher im vorgesetzten Verfahren insbesondere mit der Frage der Rückkehr minderjähriger Personen nach Afghanistan, die ihr bisheriges Leben im Iran verbracht haben und auch nur dort (und nicht in Afghanistan) über Familienanschluss verfügen, an Hand aktueller Länderberichte auseinanderzusetzen haben und bezüglich dieser das Parteiengehör einzuräumen haben.

Somit war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.

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