W147 2101500-1•BVwG W147 2101500-1
W147 2101500-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2015
Eigenheim, Nettoeinkommen, Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnbeihilfe,<br/>Wohnungsaufwand
W147 2101500-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20. Jänner 2015, GZ 0001369456, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, stattgegeben und XXXX am Standort: XXXX , eine Rundfunkgebührenbefreiung bis 31. März 2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 17. Dezember 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren, gab die Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" und vier weitere mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Diesem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
Schreiben einer näher genannten Person über die Zahlung monatlicher Alimente in Höhe von € 120,00 an die Beschwerdeführerin für ihre XXXX geborene Mitbewohnerin
Schulbesuchsbestätigung der XXXX geborenen Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin
Kontoauszug über die Überweisung einer Gutschrift auf das Konto der Beschwerdeführerin vom 26. November 2014 (mit handschriftlichem Vermerk "Wohnbeihilfe")
Kontoauszug über die Überweisung einer Gutschrift durch ein Sozialzentrum auf das Konto der Beschwerdeführerin vom 26. November 2014 (mit handschriftlichem Vermerk "Sozialhilfe)
Kontoauszug über die Überweisung einer Gutschrift auf das Konto der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2014 (mit angeführtem Verwendungszweck "Alimente" für die XXXX und XXXX geborenen Mitbewohner der Beschwerdeführerin und handschriftlichem Vermerk über eine Zahlung von Alimenten in Höhe von € 378 direkt auf das Konto der XXXX geborenen Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin)
Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister vom 5. November 2010 über den Hauptwohnsitz der XXXX geborenen Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin an antragsgegenständlicher Adresse
Meldezettel vom 4. Jänner 2001 über den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin an antragsgegenständlicher Adresse
Meldezettel vom 4. Jänner 2001 über den Hauptwohnsitz des XXXX geborenen Mitbewohners der Beschwerdeführerin an antragsgegenständlicher Adresse
Meldezettel vom 4. Jänner 2001 über den Hauptwohnsitz der XXXX geborenen Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin an antragsgegenständlicher Adresse
Meldezettel vom 4. Jänner 2001 über den Hauptwohnsitz des XXXX geborenen Mitbewohners der Beschwerdeführerin an antragsgegenständlicher Adresse.
2. Mit Schreiben vom 5. Jänner 2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vorlage folgender Angaben bzw. Unterlagen auf:
? Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung)
? Schulbesuchsbestätigung der im Haushalt der Beschwerdeführerin lebenden Personen, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder Fortsetzungsbestätigung des Studiums der im Haushalt der Beschwerdeführerin lebendenden Studierenden
? Nachweis über alle Bezüge der Beschwerdeführerin und aller mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Personen (unter exemplarischer Auflistung dieser wie z.B. eines Einkommenssteuerbescheides oder Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen).
Die Beschwerdeführerin wurde konkret ersucht, einen aktuellen Bescheid über die Mindestsicherung, einen Einkommensnachweis oder eine Schulbesuchsbestätigung vom XXXX geborenen Mitbewohner der Beschwerdeführerin und ggf. Alimente für die XXXX und XXXX geborenen Mitbewohner der Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen.
3. Daraufhin langten bei der belangten Behörde am 9. Jänner 2015 ergänzend folgende Unterlagen ein:
Deckblatt der GIS zur Nachreichung von Unterlagen mit handschriftlichem Vermerk "Alimentebescheid wurde letztens schon gesendet"
Schulbesuchsbestätigung des XXXX geborenen Mitbewohners der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2014
Bescheid eines Sozialzentrums vom 26. Juni 2014 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung in Höhe von € 813,99 monatlich und auf eine Wohnbeihilfe in Höhe von € 32,66 monatlich, jeweils ab 26. Juli 2014 bis einschließlich 30. Juni 2015.
4. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 192,55) mit und forderte sie zur Nachreichung einer detaillierten Mietzinsaufschlüsselung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.
5. Daraufhin wurde der belangten Behörde eine Bestätigung einer gemeinnützigen Familienhäuser-, Bau- und Wohnungsgenossenschaft für das Finanzamt übermittelt, woraus die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 bezahlten Mietzinsen ersichtlich sind.
6. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Jänner 2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten; es fehle eine detaillierte Mietzinsaufschlüsselung. Auch sei die Beschwerdeführerin bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag abgewiesen werde müssen, sollte sie die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit dieser Beschwerde wurde eine Mietzinsaufschlüsselung einer gemeinnützigen Familienhäuser-, Bau- und Wohnungsgenossenschaft vom 1. Jänner 2015 nachgereicht. In dieser Aufschlüsselung, einer monatlichen Zahlung in der Höhe von insgesamt € 522,87, ist neben einer Wohnungsmiete plus Betriebskosten auch eine Garagenmiete in Höhe von € 56,50 zuzüglich 20% Mehrwertsteuer enthalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist Bezieherin der Mindestsicherung und suchte mit bei der belangten Behörde am 17. Dezember 2014 eingelangtem Antragsformular um Rundfunkgebührenbefreiung an.
Dem angefochtenen Bescheid vom 20. Jänner 2015 liegt eine Berechnungsgrundlage zugrunde, wonach von den gesamten Einkünften der Beschwerdeführerin und ihrer vier Mitbewohner eine Eigenheimpauschale in Höhe von € 105,38 abgezogen, damit ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.109,61 errechnet und eine Richtsatzüberschreitung in Höhe von € 192,55 festgestellt wurde.
Die belangte Behörde zog für ihre Berechnung den Abzugsposten Eigenheimpauschale heran, obwohl die Beschwerdeführerin vor Ausfertigung des Bescheides mit einer nachgereichten Bestätigung für das Finanzamt nachgewiesen hat, in einer Genossenschaftswohnung zu leben.
Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid reichte die Beschwerdeführerin nunmehr eine aktuelle Mietzinsaufschlüsselung einer gemeinnützigen Familienhäuser-, Bau- und Wohnungsgenossenschaft für den Monat Jänner 2015 nach. Die Beschwerde richtet sich somit konkret gegen den Abzugsposten "Eigenheimpauschale", den die belangte Behörde bei ihrer Berechnung der Richtsatzüberschreitung berücksichtigte.
Diese nachgereichte Mietzinsaufschlüsselung von Jänner 2015 über eine Monatsmiete in Höhe von insgesamt € 522,87 besteht im Wesentlichen aus Wohnungsmiete plus Betriebskosten und Garagenmiete (in Höhe von € 56,50 netto zuzüglich 20% Mehrwertsteuer).
Die Gesamtmiete minus den Bruttobetrag der Garagenmiete in Höhe von € 67,80 ergibt eine für den Wohnraum zu berücksichtigende monatliche Belastung in Höhe von € 455,07.
Zieht man von der Summe der in der Beschwerde unbestrittenen Einkünfte in Höhe von € 2.214,99 (Sozialhilfe in Höhe von € 813,99, Alimente in Höhe von € 378,00, € 903,00 und € 120,00) die monatlichen Belastungen für Wohnraum in Höhe von € 455,07 ab, ergibt sich ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.759,92. Selbst bei Berücksichtigung des Bezugs von Wohnbeihilfe überschreitet das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin somit den Richtsatz für fünf Haushaltsmitglieder in Höhe von € 1.917,06 im Ergebnis nicht.
Es bestand bis 31. März 2015 eine Rundfunkgebührenbefreiung.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und der von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgelegten Mietzinsaufschlüsselung.
Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung bis 31. März 2016, somit um ein weiteres Jahr, erscheint angemessen.
Zu A) Behebung des Bescheides
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten:
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(3) bis (5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rundfunkgebührenbefreiung wurde mit angefochtenem Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 FGO genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Die diesem Bescheid zugrunde liegende Berechnungsgrundlage enthielt den Abzugsposten Eigenheimpauschale.
Dass im gegenständlichen Fall für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens nicht der Abzugsposten "Eigenheimpauschale" zu berücksichtigen war, beruht nicht auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Juli 2015, G176/2014 ua, V89/2014 ua, wonach Durchführungsbestimmungen zu § 48 Abs. 5 Z. 1 FGO mangels ordnungsgemäßer Kundmachung nicht anzuwenden sind, sondern darauf, dass nach der Durchführungsbestimmung, wonach in Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugsposten zu berücksichtigen sei, der Abzug einer Eigenheimpauschale nur in Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen erlaubt ist und zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Bescheides feststand, dass die Beschwerdeführerin nachweislich in einer Genossenschaftswohnung lebt.
Unter Zugrundelegung der Gesamteinkünften der Beschwerdeführerin und ihrer vier Mitbewohner in Höhe von insgesamt € 2.214,99 ergibt sich bei Berücksichtigung der monatlichen Belastungen für Wohnraum in Höhe von € 455,07 ein maßgebliches Haushaltseinkommen, welches selbst bei Berücksichtigung des Bezugs von Wohnbeihilfe unter dem Richtsatz für fünf Haushaltsmitglieder in Höhe von € 1.917,06 (§ 48 Abs. 1 FGO) liegt.
Im gegenständlichen Fall sind somit die Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung erfüllt.
Gemäß § 51 Abs. 2 RGG ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung bis 31. März 2016 erscheint im gegenständlichen Fall angemessen.
4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
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