W141 2109616-3•BVwG W141 2109616-3
W141 2109616-3Tribunal administratif fédéral1 oct. 2015
Aussetzung, Vorfrage
W141 2109616-3/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX betreffend Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.09.2015 betreffend Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen beschlossen
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.06.2015 wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.06.2015 bis 14.07.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen Spruchpunkt A) als auch gegen Spruchpunkt B) fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des Bescheides vom 23.06.2015 als unbegründet ab.
4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag, am 10.09.2015, ein. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten am 17.09.2015 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Diese Beschwerde wurde unter der Verfahrenszahl 2109616-3 protokolliert und der Gerichtsabteilung W141 zugewiesen.
5. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 03.09.2015 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 1.608,29.
Begründend führte sie - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2015 zum Rückersatz des oben angeführten Betrages verpflichtet sei.
Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.09.2015 sowohl gegen Spruchpunkt A) als auch gegen Spruchpunkt B) fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er einen Vorlageantrag gestellt habe und somit das Verfahren betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.
7. Diese Beschwerde wurde am 25.09.2015 unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W141 am 29.09.2015 zugewiesen. Im Vorlagebericht wies die belangte Behörde darauf hin, dass zu GZ XXXX, auch noch ein Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Sanktion gemäß § 10 AlVG vom 03.06.2015 bis 14.07.2015 (= Hauptverfahren) auf Grund des Vorlageantrages des Beschwerdeführers anhängig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Zu A)
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden.
Im Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet. Die belangte Behörde begründete die Rückforderung damit, dass bereits eine Entscheidung über den Anspruchsverlust auf Notstandshilfe vorliege.
Damit übersieht die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2015 rechtzeitig einen Vorlageantrag gestellt hat und die Beschwerde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Somit liegt noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruchsverlust vor.
Die belangte Behörde wies ausdrücklich darauf hin, dass die rechtskräftige Entscheidung über Ihre Beschwerde ergeben habe, dass die Sanktion gem. § 10 ALVG zu Recht verhängt wurde und dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 03.06.15 bis 14.07.15 keinen Anspruch gehabt habe. Dieser Umstand stelle nunmehr einen Rückforderungsgrund dar.
Da, wie bereits oben dargelegt, über den Anspruchsverlust noch nicht rechtskräftig entschieden wurde und die Rechtmäßigkeit des Ausspruches des Anspruchsverlusts im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellt, wurde von der Möglichkeit, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber auszusetzen, Gebrauch gemacht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Der vorliegende Beschluss folgt hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage durch eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015, Ro 2014/05/0089.
Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig ist, ist die Revision gegen den vorliegenden Beschluss unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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