G302 2005174-1•BVwG G302 2005174-1
G302 2005174-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2015
Abtretung, Interessen
G302 2005174-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch
XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 19.01.2012, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 65 Abs. 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als unbegründet a b g e w i e s e
n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 19.01.2012, VSNR: XXXX, wurde der Antrag von Herrn XXXX (im Folgenden: BF) auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. gemäß § 65 Abs. 2 GSVG abgelehnt.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 65 Abs. 2 GSVG der Anspruchsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen könne, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen sei. Es komme hiebei nicht auf das subjektive Interesse des Zustimmungswerbers an, sondern vielmehr auf ein im Sinne des § 65 Abs. 2 GSVG objektiviertes Interesse, das der Versicherungsträger festzustellen habe. Im Falle des BF habe ein solches Interesse nicht festgestellt werden können, weil zum Zeitpunkt der Anspruchsübertragung kein entsprechender Gegenwert zugekommen sei. Diene die Anspruchsübertragung lediglich der Sicherstellung von Zahlungen für Leistungen, die dem Pensionisten längst zugeflossen seien, liege kein objektivierbares Interesse vor. Ein objektivierbares Interesse des Pensionisten an einer Anspruchsübertragung könne auch nicht darin erblickt werden, dass die belangte Behörde die Verteilung der fälligen, sonst dem Pensionisten anzuweisenden Beträge übernehme, da dies nicht Aufgabe des Versicherungsträgers sei. Eine solche Vorgangsweise sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Pensionist die Möglichkeit hätte, die Pension auf ein Konto bei einem Geldinstitut zu überweisen und dann entsprechend seinen Erfordernissen verteilen zu lassen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht einen mit 31.01.2012 datierten Einspruch (nunmehr Beschwerde). In der nunmehrigen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäß § 65 Abs. 2 GSVG die Zustimmung zur Leistungsübertragung seitens des Versicherungsträgers nur dann verweigert werden dürfe, wenn die Übertragung von Ansprüchen nicht im Interesse des Leistungsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen liege. Dem abermals von der belangten Behörde eingenommenen Argument, sei entgegenzuhalten, dass die Gesetzesbestimmung des § 65 GSVG nicht zwischen subjektiven und objektiven Interesse unterscheide, bzw. im Umkehrschluss gesagt werden könne, dass ein subjektiv in der Person des Leistungsberechtigten gelegenes Interesse, naturgemäß auch ein objektivierbares Interesse im Sinne der zitierten Gesetzesstelle bilde. Gegenständlich liege sogar ein zweifaches objektives Interesse vor, einerseits jenes des Leistungsberechtigten (BF), die Schuld gegenüber seinem Sohn XXXX nun zu bedienen und andererseits des XXXX, demzufolge der seinerzeit gewährte Darlehensbetrag tatsächlich refundiert werde. Gemäß Abtretungserklärung vom 01.11./02.11.2011 habe sich der BF gegenüber seinem Sohn XXXX, unwiderruflich zur Rückzahlung seiner Schuld von €
85. 000,00 samt 2 % Zinsen p.A. ab 01.01.2011 verpflichtet, weshalb die ebenfalls neuerlich ins Treffen geführte Argumentation, dass die Abtretungserklärung lediglich der "Sicherstellung von Zahlungen" diene, logisch nicht nachvollzogen werden könne, zumal mit der gegenständlichen Abtretung letztendlich die Schuld von € 85.000,00 bedient werden sollte, insofern keinesfalls von einer bloßen "Sicherstellung" die Rede sein könne. Der Gegenwert der Leistung sei im seinerzeit zugeflossenen Darlehensbetrag zu sehen. Auch das Argument, dass es dem Anspruchsberechtigten frei stehe, die auf seinem Konto einlaufende Pension seinen Erfordernissen entsprechend zu verteilen scheitere, deshalb weil letztendlich jeder Anspruchsübertragung § 65 GSVG entgegenstehe, der Gesetzgeber aber offensichtlich davon ausgegangen sei, dass eine Übertragung von Ansprüchen grundsätzlich sehr wohl möglich sein sollte, andernfalls die Bestimmung an sich sinnentleert sei. Darüber hinaus stehe es gegenständlich dem BF eben nicht frei, die ihm von der belangten Behörde überwiesenen Beträge frei zu verteilen, da gemäß Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2011, die Aufrechnung von Forderungen in Höhe von € 42.848,54 ausgesprochen worden sei, sohin der Einspruchswerber mit dem ihm gewährten Auszahlungsbetrag (abzüglich Aufrechnung) gar nicht die Möglichkeit habe, die Forderung seines Sohnes XXXX in Höhe von € 85.000,00 adäquat zu bedienen. Es sei sohin offensichtlich, dass sich die belangte Behörde auf einen rechtlich nicht haltbaren Interpretationsstandpunkt hinsichtlich der Bestimmung des § 65 GSVG zurückziehe, um der bereits ausgesprochenen Aufrechnung von Forderungen in Höhe von € 42.848,54 den Vorrang einräumen zu können, da die erfolgte Abtretung vom 01.11./02.11.2011 weit vor der bescheidmäßigen Aufrechnung von Forderungen der belangten Behörde per 09.12.2011 erfolgt sei. Aus den vorangeführten Gründen werde sohin der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2012 dahingehend zu beheben, dass dem am 07.11.2011 eingelangten Antrag vom 02.11.2011 auf Übertragung von Leistungsansprüchen an XXXX auf dessen Konto zugestimmt werde.
3. Am 07.02.2012 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führt in dem mit 06.02.2012 datierten Vorlagebericht aus, dass die Bestimmung des § 65 GSVG eine Schutzbestimmung für den Anspruchsberechtigten vor möglichen wirtschaftlichen nachteiligen Folgen einer voreiligen Zession sei. Der Versicherungsträger habe dies festzustellen, wobei er auf ein objektiviertes Interesse abzustellen habe, dass in einer Verbesserung der rechtlichen Lage des Geldleistungsberechtigungen gelegen sein müsse und er keinem Risiko dabei ausgesetzt werden dürfe, dass ihm der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung auch tatsächlich zufließe (VwGH 19.11.1987, Zl. 86/08/0230 sowie 02.07.1991, Zl. 89/08/0293). Beim BF liege kein objektivierbares Interesse vor, da die Anspruchsübertragung für ihn keine rechtliche Verbesserung bringe bzw. diese lediglich der Sicherstellung von Zahlungen für Leistungen diene, die dem Pensionisten längst davor schon zugeflossen seien. Die belangte Behörde stelle daher den Antrag, dem Einspruch keine Folge zu geben und den ho. Bescheid vom 19.01.2012 vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schreiben vom 09.02.2012 brachte der Landeshauptmann der Steiermark dem BF den Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern.
5. In der mit 17.02.2012 datierten Stellungnahme führt der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde erstmalig ausführe, dass sie die Bestimmung des § 65 Abs. 2 GSVG dahingehend auslege, wonach es sich bei vorangeführter gesetzlicher Regelung um eine Schutzbestimmung des Anspruchsberechtigten vor möglichen wirtschaftlich nachteiligen Folgen einer voreiligen Zession, handle. Von einer "voreiligen Zession" könne gegenständlich überhaupt nicht die Rede sein; wie dem Pensionsakt zu Versicherungsnummer XXXX unschwer entnommen werden könne, habe der BF bereits mit Abtretungserklärung vom 20.09.2011 rechtsgeschäftlich über die ihm künftig zustehende Korridorpension verfügt, wobei diese Abtretung insofern rechtlich zurückzuweisen gewesen wäre, zumal im Zeitpunkt 20.09.2011 noch gar kein Anspruch auf Pension bestanden hätte, weshalb diese rechtsgeschäftliche Verfügung mit Abtretungserklärung vom 01./02.11.2011 eben erneuert worden sei. Allein auf Grund des Umstandes, dass sohin zwischen den beiden vorangeführten Abtretungserklärungen ein Zeitraum von beinahe eineinhalb Monaten verstrichen sei, könne gegenständlich keinesfalls von einer "voreiligen Zession" gesprochen werden, zumal der Einspruchswerber trotz Verlaufes von beinahe eineinhalb Monaten zwei Mal denselben Rechtsakt gesetzt hätte.
Ebenso sei der belangten Behörde erneut dahingehend entgegenzutreten, dass sie sicherzustellen habe, dass dem BF der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung auch tatsächlich zufließe. Es liege in der Natur der Sache, dass das seinerzeit gewährte Darlehen in Höhe von € 85.000,00 dem Einspruchswerber bereits zugeflossen sei, es ihm jedoch auf Grund seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten, grundsätzlich nur durch die Vornahme der in Streit stehenden Abtretungserklärung möglich sei, die Forderung seines Sohnes adäquat zu bedienen. Sollte nämlich der BF die Schuld gegenüber seinem Sohn nicht laufend bedienen können, müsste der Darlehensgeber XXXX zur Wahrung seiner persönlichen Interessen den Gerichtsweg beschreiten, um sodann im Wege der gerichtlichen Exekution seine Forderung einbringlich zu stellen und würde dies im Ergebnis dieselbe finanzielle Situation schaffen, wie dies mit der Abtretungserklärung bewirkt werden würde ausgenommen die Tatsache, dass für den BF finanziell erheblich mehr belastend nebst der zu bedienenden Darlehensverbindlichkeit aus einer gerichtlichen Betreibung (Klags- und Exekutionskosten) erhebliche Mehrkosten anfallen würden. Unter diesem Aspekt sei die vorliegende Forderungsabtretung für den BF wesentlich vorteilhafter als jede Eskalation im Rahmen einer gerichtlichen Forderungsbetreibung. Es ergebe sich aus der nunmehr vorliegenden Stellungnahme, dass die belangte Behörde die Abtretung vom 01.11/02.11.2011 nur deshalb nicht anerkennen wollen würde, da gemäß Bescheid vom 09.12.2011 die Aufrechnung von Forderungen in Höhe von € 42.848,54 ausgesprochen worden sei und das tatsächliche Interesse der belangten Behörde bloß in einer vorrangigen Sicherstellung ihrer eigenen Aufrechnungsforderung bestehe. Die Anerkennung der streitgegenständlichen Abtretungserklärung liege daher im nicht übersehbaren Interesse des BF, das sohin auch objektiv begründbar sei.
6. Mit Schreiben vom 24.02.2012, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann der Steiermark der belangten Behörde die Stellungnahme des BF zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu im Rahmen Parteiengehörs zu äußern. Seitens der belangten Behörde wurde auf den ausführlichen Vorlagebericht vom 06.02.2012 verwiesen.
7. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 18.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor. Dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF bezieht seit 01.11.2011 die Korridorpension.
Am 02.11.2011 beantragte der BF die Zustimmung zur Übertragung des Leistungsanspruches unter Beischluss einer Abtretungserklärung vom 01.11./02.11.2011.
Gemäß Abtretungserklärung vom 01.11./02.11.2011 hat sich der BF gegenüber seinem Sohn XXXX, unwiderruflich zur Rückzahlung seiner Schuld von
€ 85.000,00 samt 2 % Zinsen p.A. ab 01.01.2011 verpflichtet.
Darüber hinaus bestehen dem BF gegenüber noch Forderungen von weiteren Gläubigern darunter auch eine Forderung der belangten Behörde.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen.
Gemäß § 65 Abs. 2 GSVG kann der Anspruchsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung zu § 65 Abs. 2 GSVG - und dem inhaltsgleichen § 98 Abs. 2 ASVG - aus, das erforderliche Interesse könne begrifflich nicht mit jenem Interesse ident sein, das der Zedent als Vertragspartner des Zessionars an der Rechtswirksamkeit des privatautonom zustande gekommenen Vertragsinhaltes hat, sondern setze ein objektiviertes, von der Behörde festzustellendes Interesse voraus, das in einer Verbesserung der rechtlichen Situation des Geldleistungsberechtigten gelegen ist und ihn keinem Risiko dabei aussetzt, dass ihm der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt - soweit hier von Bedeutung - den Standpunkt, ein allfälliges Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen daran, durch die Anspruchsübertragung der Exekutionsführung durch Dritte zuvorzukommen, sei nicht schutzwürdig. Der Umstand, dass mit der Zession Prozess- und Exekutionskosten samt den damit verbundenen Unannehmlichkeiten vermieden werden, betreffe lediglich das im Zusammenhang unbeachtliche Motiv des Leistungsbeziehers für die Forderungsabtretung. Zur Schuldentilgung im Wege der Anspruchsabtretung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der angestrebte Zweck auch durch laufende Zahlungen aus den Pensionsleistungen und somit ohne Anspruchsabtretung erreichbar sei, und dass letztere - abgesehen vom nicht schutzwürdigen Interesse an der Abwehr anderer Gläubiger - wegen der Abtretung immanenten Einschränkung der Verfügungsmacht über Teile der Pensionsbezüge eher eine Verschlechterung der rechtlichen Lage des Anspruchsberechtigten bedeute. In der bloßen Entlastung von einer offenen Darlehensverbindlichkeit könne auch kein Zufließen des wirtschaftlichen Gegenwertes der Versicherungsleistung erblickt werden (vgl. etwa VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0111; VwGH vom 06.07.2011; Zl. 2011/08/0106).
Der vorliegende Fall lässt - insbesondere nach dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme - mit besonderer Deutlichkeit erkennen, dass die Vereinbarung einer Anspruchsübertragung den Zweck verfolgt, die Pensionsansprüche dem exekutiven Zugriff Dritter zu entziehen. Andere ins Gewicht fallende Gründe dafür, diesen Weg zu beschreiten, sind nicht erkennbar. Bei Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde der Anspruchsübertragung daher zu Recht nicht zugestimmt.
3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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