BVwG W228 2108860-2

W228 2108860-2Tribunal administratif fédéral30 sept. 2015

Regest

Notstandshilfe, Rückforderung, Unterhaltsanspruch, Wiederaufnahme

Texte intégral

BVwG W228 2108860-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2108860.2.00

Spruch

W228 2108860-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR: XXXX, wegen Abweisung des Wiederaufnahmeantrags durch den AMS Bescheid vom 14.08.2015 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.11.2014 des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS), XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 06.11.2014 zugestellt, wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 02.02.2012 bis 31.01.2013 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer, SVNR: XXXX, zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 16.636,93 verpflichtet. Der Bescheid enthält eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Anrechnung des fiktiven Einkommens durch Überprüfung des Einkommenssteuerbescheides der Gattin des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 und der nachträglichen Korrektur seines Anspruches für den oben angeführten Zeitraum eine Differenzrückforderung von € 16.636,93 entstanden sei.

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 06.11.2014 zugestellten Bescheid des AMS vom 03.11.2014 erhob der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist kein Rechtsmittel. Die Rechtsmittelfrist endete am 04.12.2014, 24:00 Uhr.

Mit Eingabe an das AMS vom 10.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der nunmehr vorliegende Scheidungsvergleich des Bezirksgerichtes Mistelbach, Nebenstelle Laa an der Thaya, vom 29.05.2015 zu Zl. 24 C 1139/14i, einen Wiederaufnahmegrund darstelle. In einem brachte der Beschwerdeführer am 10.06.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihm am 06.11.2014 zugestellten Bescheid des AMS vom 03.11.2014 ein.

Die Beschwerde und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden unter Anschluss des Aktes des Verfahrens vom AMS am 19.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25.06.2015, Zl. W145 2108860-1, im Spruchpunkt I. den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG jeweils idgF mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Im Spruchpunkt II. wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Das AMS hat mit Bescheid vom 14.08.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme betreffend den Bescheid des AMS vom 03.11.2014 wegen des Widerrufs des Notstandshilfebezuges für die Zeit vom 02.02.2012 bis 31.01.2013 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG sowie Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Betrages in der Höhe von € 16.636,93 gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß §§ 7 Abs. 4 1. Satz und 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keiner der in § 69 AVG genannten Wiederaufnahmegründe vorliege. Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände, nämlich das Scheidungsverfahren sowie die Tatsache, dass seine Gattin seit 01.09.2014 lediglich eine monatliche Pension in Höhe von € 567,86 erhalte, seien für den verfahrensrelevanten Zeitraum ohne Bedeutung. Tatsache sei, dass die Gattin des Beschwerdeführers im Jahr 2012 noch selbständig erwerbstätig gewesen sei und ein Einkommen in Höhe von € 33.870,50 erwirtschaftet habe. Der Beschwerdeführer hätte in diesem Zeitraum sehr wohl einen Anspruch auf Unterhalt gehabt; er habe es allerdings unterlassen, diesen Anspruch durchzusetzen. Selbst wenn Ehegatten nicht (mehr) im gemeinsamen Haushalt leben, seien sie wechselseitig verpflichtet, sich Beistand zu leisten, Unterlagen des Partners einzuholen und bereitzustellen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe jahrelang keinen Kontakt zu seiner Gattin gehabt, sei nicht geeignet, um von einer Anrechnung des Einkommens Abstand zu nehmen. Erst mit Einreichung einer Scheidung werde vom AMS von einer weiteren Berücksichtigung des Partnereinkommens Abstand genommen. Am 29.12.2014 habe der Beschwerdeführer dem AMS mitgeteilt, die Scheidung eingereicht zu haben. Weitere neue Tatsachen oder sonstige Beweismittel, die bereits während des Verfahrens bestanden hätten, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Das außerordentliche Rechtsmittel eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet, den bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 03.11.2014 zu bekämpfen.

Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.08.2015 ein. Es wurde beantragt, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und der Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Scheidungsvergleich, in dem festgelegt worden sei, dass weder in der Zukunft noch für die Vergangenheit Unterhalt gebührt, sehr wohl um eine neue Tatsache handle, die im Verfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden habe können und deren Vorliegen im Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. In eventu werde vorgebracht, dass der Bescheid sehr wohl gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig gewesen sei und nachträglich eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden worden wäre. Dazu sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 ein Scheidungsverfahren eingeleitet habe und dieses aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes ruhend melden habe müssen. Erst nachdem er am 18.11.2014 das Verfahren fortführen habe können, sei die Vorfrage, dass ihm kein Unterhalt zuerkannt werde, mit Scheidungsvergleich vom 29.05.2015 entschieden worden. Die Entscheidung der belangten Behörde sei daher nicht korrekt.

Mit Schreiben vom 08.09.2015 legte das AMS die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der beiliegenden Stellungnahme des AMS wurde ausgeführt, dass kein Wiederaufnahmegrund ersichtlich sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im Scheidungsvergleich festgelegt worden sei, dass weder in der Zukunft noch für die Vergangenheit Unterhalt gebühre, sei nicht richtig. Vielmehr sei dem Vergleich zu entnehmen, dass die Ehegatten wechselseitig auf Unterhalt auch für den Fall geänderter Verhältnisse verzichten. Tatsache sei, dass die damalige Gattin des Beschwerdeführers im verfahrensrelevanten Zeitraum ein Einkommen erzielte, das nach Ansicht des AMS sicherlich zu Unterhaltsansprüchen geführt hätte, diese aber nie bei Gericht geltend gemacht worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 32 VwGVG nimmt ausschließlich auf die Wiederaufnahme jener Verfahren Bezug, welche durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossen wurden. Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des AMS zu prüfen, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme eines vor diesem geführten Verfahrens abgewiesen wurde. Nun bietet der Gesetzgeber für solche Fälle keine Rechtsgrundlage, weil - vermittelt durch § 17 VwGvG -der IV. Teil des AVG und somit auch § 69 leg. cit. auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr anwendbar ist. Es kann dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden, für solche Fälle keine Regelung zur Verfügung stellen zu wollen, weil damit das Rechtsschutzinteresse der Rechtsunterworfenen hintangestellt wäre. So sah dies auch der VfGH in seiner Entscheidung vom 18.06.2014, G5/2014. Dort führte er aus: "Da die Bestimmungen des Art130 Abs4 B-VG und §28 VwGVG dem Verwaltungsgericht ermöglichen, eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen entschiedener Sache oder des Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, unterscheidet sich insoweit die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht von jener des VwGH (sofern dieser in der Sache selbst entscheidet), sodass sich die Frage der sachlichen Rechtfertigung unterschiedlicher Verfahrensbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang gar nicht erst stellt." Aus diesem Grund hat der erkennende Senat§ 69 AVG, der durch das AMS in seinem gegenständlichen Bescheid zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen angewendet wurde, bei der Entscheidungsfindung anzuwenden.

§ 69 (1) AVG: "Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

Der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass von Seiten des Wiederaufnahmewerbers neue Tatsachen oder Beweismittel dargetan werden, welche entweder allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 14.01.2010, 2005/09/0084).

Bei den Tatsachen oder Beweismitteln, welche gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG einen Wiederaufnahmegrund darstellen können, muss es sich um neu hervorgekommene handeln, das heißt um solche, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden (nova reperta). Nur solche können einen Wiederaufnahmegrund darstellen. Im Gegensatz dazu können jene Tatsachen, welche erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden sind (nova producta), nicht zu einer Wiederaufnahme führen (vgl. VwGH vom 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; VwGH vom 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; VwGH vom 24.04.1986, Zl. 86/02/0048).

Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt, dass der nunmehr vorliegende Scheidungsvergleich des Bezirksgerichts Mistelbach vom 29.05.2015 einen Wiederaufnahmegrund darstelle. Dazu ist jedoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer erst am 29.12.2014 dem AMS mitteilte, die Scheidung eingereicht zu haben, vom AMS jedoch erst mit Einreichung der Scheidung von einer Berücksichtigung des Partnereinkommens Abstand genommen wird. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 02.02.2012 bis 31.01.2013, für welchen die Notstandhilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde, hätte der Beschwerdeführer sehr wohl einen Anspruch auf Unterhalt gehabt, zumal seine Gattin im Jahr 2012 selbständig erwerbstätig war und ein Einkommen von EUR 33.870,50 erwirtschaftete. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, diesen Anspruch durchzusetzen.

Dem Einwand in der Beschwerde, wonach in dem Scheidungsvergleich festgelegt worden sei, dass weder in der Zukunft noch für die Vergangenheit Unterhalt gebühre und es sich hierbei sehr wohl um eine neue Tatsache handle, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht worden sei, ist entgegenzuhalten, dass sich eine solche Feststellung im Scheidungsvergleich nicht findet.

Vielmehr ist Folgendes ausgeführt: "Die Ehegatten verzichten wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage oder unverschuldeter Not."

In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die bereits während des Verfahrens (bis zur Rechtskraft mit Ablauf des 04.12.2014) bestanden haben, vorgebracht wurden. Vielmehr handelt es sich bei dem Scheidungsvergleich vom 29.05.2015 um eine nach Abschluss des Verfahrens neu entstandene Tatsache, welche für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 02.02.2012 bis 31.01.2013 nicht von Bedeutung ist.

Das AMS hat sohin mit Bescheid vom 14.08.2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2015 war daher als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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