W209 2114580-1•BVwG W209 2114580-1
W209 2114580-1Tribunal administratif fédéral30 sept. 2015
aufschiebende Wirkung, öffentliches Interesse
W209 2114580-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX, XXXX, XXXX, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) einer Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Krems vom 21.08.2015, mit welchem der Beschwerdeführer zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen in Höhe von € 1.358,70 verpflichtet wurde (Spruchpunkt A), beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid (Spruchpunkt B) wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Krems (im Folgenden die belangte Behörde) vom 06.03.2015 wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.02.2015 bis 29.03.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen Spruchpunkt A) als auch gegen Spruchpunkt B) fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Beschluss vom 08.04.2015, W209 2104635-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) statt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des Bescheides vom 06.03.2015 als unbegründet ab.
5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.08.2015, GZ 2104635-2/5E, als unbegründet abwies. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 21.08.2015 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 1.358,70. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015 zum Rückersatz des oben angeführten Betrages verpflichtet sei und der Überbezug von der laufenden Leistung einbehalten werde.
Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.
Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid würde daher ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung, weswegen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.09.2015 sowohl gegen Spruchpunkt A) als auch gegen Spruchpunkt B) fristgerecht Beschwerde. In der Begründung führte er aus, dass der Ausschluss des Arbeitslosengeldes aus näher genannten Gründen zu Unrecht erfolgt sei.
8. Diese Beschwerde wurde unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2015 einlangend zur Entscheidung vorgelegt und am 22.09.2015 der Gerichtsabteilung W209 zugewiesen. Im Vorlagebericht wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig. Die Zustellung des Erkenntnisses vom 12.08.2015 durch Hinterlegung am 18.08.2015 geht aus dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Rückschein hervor.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid würde daher ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015, GZ 2104635-2/5E, wurde die Beschwerde gegen den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.08.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist daher am 29.09.2015 verstrichen. Innerhalb dieser Frist wurde weder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 21.08.2015 wurde nunmehr die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zurückgefordert. Da in der Vorfrage, ob der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde, im Hinblick auf das unbekämpft gebliebene Erkenntnis vom 12.08.2015 mit keiner anderslautenden Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers mehr zu rechnen ist, ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung die Einzelinteressen des Beschwerdeführers, die mangels anderer Anhaltspunkte offensichtlich lediglich darin bestehen, seine Zahlungsverpflichtung hinauszuzögern, überwiegt.
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Rückersatz von unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 1.358,70 (Spruchpunkt A) erfordert die Zusammensetzung des Senats (Laienrichterbeteiligung) und ergeht daher gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.