W208 2114568-1•BVwG W208 2114568-1
W208 2114568-1Tribunal administratif fédéral30 sept. 2015
Beschuldigtenvernehmung, Dolmetschgebühren, Mühewaltung, Protokoll,<br/>Weg- und Wartezeit, Zeitversäumnis
W208 2114568-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.07.2015, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG) zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Dolmetscher für die Sprache SERBISCH und wurde von der Landespolizeidirektion XXXX (LPD) am 11.08.2014 mit Dolmetscherleistungen gem. § 126 StPO iVm § 53b AVG beauftragt. Diese wurden am 11.08.2014, in der Zeit von 18:00 Uhr bis 18:45 Uhr in der Polizeiinspektion XXXX (PI) erbracht. In der Sache ging es um die Befragung eines Beschuldigten zu einem Ladendiebstahl.
Der von der PI ausgestellten Bestätigung und dem angeschlossenen E-Mail-Verkehr ist zu entnehmen, dass die Niederschrift mit 1328 Zeichen und die Rechtsbelehrung mit 3196 Zeichen zu Beginn der Vernehmung übersetzt wurden. Die Rechtsmittelbelehrung wird gemeinsam mit den persönlichen Daten automatisch beim Öffnen des Vernehmungsprotokolls ausgedruckt.
2. Für diese Leistungen legte der BF eine Gebührennote, datiert mit 11.08.2014, wie folgt:
I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)
II. Mühewaltung (§ 54)
Teilnahme a. d. Vernehmung/Verhandlung
Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung
V. Reisekosten (§ 27 ff)
16 km á EUR 0,42 EUR 6,72
Zwischensumme EUR 133,30
USt 20% EUR 26,66
ENDSUMME EUR 159,--
3. Da hievon seitens der LPD die Beträge EUR 45,40, 24,28 und 20,-- gestrichen und in der Folge nur in Summe gerundet EUR 91,-- anerkannt wurden, beantragte der BF am 12.12.2014 die gebührenmäßige Festsetzung mittels Bescheid.
4. Mit Mandatsbescheid der LPD, Büro Budget, vom 25.03.2015, dem BF am 27.03.2015 durch Hinterlegung zugestellt, wurden die Gebühren mit EUR 91,- bestimmt.
Begründend wurde im Wesentlichen als gesetzliche Grundlagen die §§
24 - 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG angeführt, auf die Besonderheiten
des § 53 Abs. 1 und § 54 GebAG hingewiesen und angeführt, dass § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 AVG sinngemäß anzuwenden seien.
5. Mit Schreiben vom 08.04.2015 (bei der Behörde eingelangt am Sonntag den 12.04.2015) erhob der BF Vorstellung.
6. Mit Schreiben vom 24.04.2015 (dem BF am 28.04.2015 durch Hinterlegung zugestellt) wurde der BF vom Ergebnis der Ermittlungen der LPD schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit binnen 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt.
7. Am 20.05.2015 erfolgte im Rahmen einer Niederschrift die Stellungnahme des BF und in Folge dessen weitere Ermittlungen durch die LPD, im Zuge deren auch eine Stellungnahme des Büros für Rechtsangelegenheiten zur Frage eingeholt wurde, ob die übersetzte Rechtsbelehrung und das Personalblatt Teil der Niederschrift seien bzw. die Übersetzung im Rahmen der Vernehmung erfolgt sei.
8. Die Expertise des Büros für Rechtsangelegenheiten und die Feststellung, dass ein Personalblatt (die Nationale am Beginn der Niederschrift seien kein Personalblatt und kein separates Schriftstück) bei der gegenständlichen Dolmetscherleistung nicht übersetzt und auf der Gebührennote auch nicht beantragt worden sei, wurden dem BF neuerlich im Rahmen des Parteiengehörs am 16.06.2015 (zugestellt an den Rechtsvertreter des BF am 22.06.2015), wiederum unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte nach dem Akteninhalt nicht.
9. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 30.07.2015 (zugestellt an den Rechtsvertreter am 11.08.2015) wurde der Mandatsbescheid teilweise abgeändert und dem BF folgende Gebühren zuerkannt. Im Mandatsbescheid seien aufgrund eines Schreib- und Übertragungsfehler lediglich EUR 91,-- zugesprochen worden, richtig überwiesen seien am 26.09.2014 jedoch EUR 103,-- worden.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32, 33 GebAG)
Entschädigung für Mühewaltung (§ 54 GebAG )
Teilnahme a. d. Vernehmung/Verhandlung
Übersetzung von Schriftstücken (§ 54 GebAG)
Reisekosten (§ 27 ff GebAG)
16 km á EUR 0,42 EUR 6,72
Zwischensumme EUR 86,32
USt 20% EUR 17,26
SUMME EUR 103,58
SUMME abgerundet gem.§ 39 (2) GebAG EUR 103,--
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der Vernehmung nur ein Schriftstück übersetzt worden sei, nämlich die Niederschrift der Vernehmung. Die Rechtsmittelbelehrung sei mit dem Beginn der schriftlichen Vernehmung durchgeführt worden, dabei werde beim Öffnen des Dokumentes automatisch ein erster Ausdruck durchgeführt, auf diesem befänden sich die persönlichen Daten des Beschuldigten und die Rechtsbelehrung, dieser Ausdruck sei vom Dolmetscher übersetzt worden.
Die Entfernung von der Wohnadresse zum Ort der Dolmetschleistung habe nach den Angaben des BF 8 km betragen (15 Minuten). Gemäß § 33 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz betrage die Entschädigung für Zeitversäumnis pro angefangener Stunde € 22,70. Gemäß der zitierten Rechtsprechung seien die Zeiten für die Hin- und Rückreise des Dolmetschers zur und von der Verhandlung zusammenzurechnen und anschließend auf vollen Stunden aufzurunden. Die Entschädigung für Zeitversäumnis sei daher mit € 92,70 (ohne Umsatzsteuer) festzusetzen gewesen. Für die Anreise mit dem Privat-PKW würde nach den §§ 27 ff. Gebührenanspruchsgesetz das amtliche Kilometergeld i. H.v. € 0,42 pro Kilometer gebühren. Für die zurückgelegte Wegstrecke von 16 km (Hin-und Rückreise) sei die Gebühr daher mit €
6,72 (ohne Umsatzsteuer) festzusetzen gewesen.
Für die Dolmetschtätigkeit würden nach § 54 Abs. 1 Z 3 € 24,50 für die erste halbe Stunde sowie € 12,40 für eine weitere halbe Stunde gebühren. Die Gebühr für die Zuziehung zur Einvernahme sei daher mit € 36,90 (ohne Umsatzsteuer) festzusetzen gewesen. Für die Übersetzung der während der Vernehmung angefertigt Niederschrift mit 4524 Zeichen, davon 1731 Zeichen der Rechtsbelehrung, würden € 20 (€ 7,6 je 1000 Zeichen, maximal aber € 20) gebühren. Die Personalien am Beginn der Niederschrift seien Teil der Niederschrift, die Rechtsbelehrung sei ebenso Teil der während der Vernehmung angefertigt Niederschrift.
Die Vernehmung sei nach der Strafprozessordnung (StPO) erfolgt. Die strafprozessuale Befugnis der Vernehmung durch die Kriminalpolizei sei an formale Voraussetzungen geknüpft. So sehe die StPO z.B. das Recht auf Verweigerung der Aussage vor. Über diese Rechte seien die Betroffenen am Beginn der Vernehmung zu informieren. Würden Anhaltspunkte für ein Recht während der Vernehmung bekannt, so sei die Information zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen (vergleiche § 159 StPO). Beschuldigte seien zu Beginn der Vernehmung - nach der Prüfung ob eine Übersetzungshilfe erforderlich sei - über den bestehenden Tatverdacht, über das Recht der Beratung mit einem Verteidiger und das Recht nicht auszusagen, zu belehren (vergleiche § 164 StPO). Dass der Beschuldigte sobald als möglich (in der Regel im Zuge der Vernehmung) über den bestehenden Tatverdacht und seine Rechte im Verfahren belehrt werden müsse, gehe auch aus dem § 50 StPO durch den Verweis auf § 164 Abs. 1 StPO hervor. Aus der Systematik der StPO und im Besonderen der Durchführung einer Vernehmung gehe hervor, dass die Belehrung über Tatverdacht und die Rechtsposition einen formalen Teil der Ausübung dieser Befugnis der Vernehmung darstelle. Die Rechtsbelehrung erfolge daher im Rahmen der Vernehmung und sei integraler Bestandteil der Vernehmung. Zudem gehe aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2014, durch welches der § 54 des Gebührenanspruchsgesetzes grundlegend novelliert worden sei, hervor, dass eben genau derartige Rückübersetzungen von Niederschriften mit € 20 limitiert seien.
Gemäß § 39 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz sei der Gebührenanspruch von insgesamt € 103,59 (inklusive Umsatzsteuer) auf € 103 abzurunden gewesen.
10. In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 08.09.2015 erhobenen Beschwerde (eingelangt am 10.09.2015) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der LPD im Bescheid ausgeführte zugrundeliegende Sachverhalt unbestritten sei. Der BF vertrete aber die Rechtsmeinung, dass
a) bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis pro angefangener Stunde die Zeiten für die Hin- und Rückreise jeweils gesondert zu berechnen seien, wenn eine Stunde begonnen worden sei und
b) das Personalblatt und die Rechtsmittelbelehrung keinen Teil der Vernehmung darstellen würden und daher gesondert zu entlohnen seien.
Es werde daher beantragt den Bescheid abzuändern und die vom BF bekanntgegebenen Gebühren zu bestimmen.
11. Mit Schriftsatz vom 15.09.2015 legte das LPD die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 18.09.2015).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Dolmetschertätigkeit wurde am 11.08.2014, in der Zeit von 18:00 Uhr bis 18:45 Uhr in der PI erbracht. Die Anreise begann 15 Minuten davor, die Abreise endete 15 Minuten danach.
Festgestellt wird, dass sowohl die Übersetzung der Personaldaten als auch die Belehrung des Beschuldigten über dessen Rechte und Pflichten (bezeichnet als Rechtsmittelbelehrung) während der Beschuldigtenvernehmung stattfanden und diese ein nicht getrennter Teil des Vernehmungsprotokolls sind.
Die Übersetzung der Personaldaten und des Belehrungstextes, der bereits in deutscher Sprache in einem Teilausdruck des späteren Vernehmungsprotokolls vorlagen und daher kein eingebrachtes Schriftstück darstellen, erfolgte zu Beginn der Vernehmung.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und werden auch vom BF nicht bestritten. Er wirft lediglich Rechtsfragen auf.
Dass die Übersetzung der Personaldaten und die Rechtsmittelbelehrung, in einem sachlichen Zusammenhang standen, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll selbst.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Bescheid am 11.08.2015 dem BF zugestellt und die Beschwerde am 10.09.2015 bei der LPD eingelangt ist (Datum Eingangsstempel am Kuvert), ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt aus den Akten hervor und ist unbestritten. Das BVwG teilt auch die wesentlichen Bewertungen der Behörde hinsichtlich der Beweisergebnisse und die rechtlichen Beurteilung, sodass keine Verhandlung erforderlich war. Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.
Gemäß § 126 Abs. 2b StPO richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
Gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gem. § 53a Abs. 2 AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.
Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß.
Da im konkreten Fall der Dolmetscher von der LPD in Vollziehung der StPO (unmittelbare Bundesverwaltung) herangezogen und der Kostenbestimmungsbescheid durch diese Behörde erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheides unter Anwendung des GebAG zuständig.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauten (auszugsweise):
"Anspruch
§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
[...]
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,
1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,
2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),
a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder
b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.
[...]
Dolmetscher
Umfang. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr
§ 53. (1) Für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher gelten die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
1. für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;
2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
(2) Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
Gebühr für Mühewaltung
§ 54. (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt
1. bei schriftlicher Übersetzung
a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;
b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;
c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;
3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro;
für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;
handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro
bzw. 15,40 Euro;
fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;
5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.
(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.
(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde."
Die Erläuterungen zur RV zu BGBl. I. 40/2014 (Budgetbegleitgesetz 2014) - 53 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - führen hinsichtlich des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG aus:
Zu Art. 8 (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes)
"[...]
Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Z 3 als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll.
Einen Sonderfall nehmen hier noch die Fälle ein, in denen das während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zu übersetzende Schriftstück im Rahmen desselben Termins angefertigt wurde; damit sind etwa Fälle wie die Rückübersetzung einer vom Dolmetscher aus der fremden Sprache ins Deutsche übersetzten Aussage vor der Unterfertigung des Protokolls oder der Niederschrift durch den Vernommenen gemeint, in denen das vom Dolmetscher bereits Übersetzte (und diesem nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG Entlohnte) und zu Papier Gebrachte vom Dolmetscher neuerlich zu übersetzen ist. Hier soll dem Dolmetscher in Hinkunft zwar weiterhin die volle Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zustehen. Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll dagegen nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zum Tragen kommen; vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit dem Betrag von 20 Euro limitiert werden.
[...]"
Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, StF:
BGBl. Nr. 631/1975 idgF (StPO), lauten (auszugsweise):
"Rechtsbelehrung
§ 50. Jeder Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 49, 164 Abs 1) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat.
Erkundigungen und Vernehmungen
Definitionen
§ 151. Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. -"Erkundigung" das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person,
2. -"Vernehmung" das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.
[...]
Vernehmung des Beschuldigten
§ 164. (1) Vor Beginn der Vernehmung ist zu prüfen, ob Übersetzungshilfe gemäß § 56 erforderlich ist. Anschließend ist dem Beschuldigten mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Sodann ist er im Sinn des Abs. 2 und darüber zu informieren, dass er berechtigt sei, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten, soweit dieser Kontakt nicht gemäß § 59 Abs. 1 beschränkt werden kann. Der Beschuldigte ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne.
(2) Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen; dieser darf sich an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen, jedoch nach deren Abschluss ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers kann jedoch abgesehen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um eine Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (§ 97) anzufertigen.
(3) Der Beschuldigte ist zunächst über seine persönlichen Verhältnisse zu befragen. Dann ist ihm Gelegenheit zu geben, sich in einer zusammenhängenden Darstellung zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu äußern. Zu schwierigen Fragen, die besondere Sachkunde voraussetzen oder eine Beurteilung durch einen Sachverständigen erfordern, ist ihm zu gestatten, sich binnen angemessener Frist ergänzend schriftlich zu äußern.
[...]"
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Zur Übersetzung der Personaldaten und der Rechtsmittelbelehrung (§ 54 GebAG)
Die Vernehmung ist eine Befragung von Personen "nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte (§ 151 Z 2 StPO). Die förmliche Information macht die Befragung zu einer Vernehmung (Bertel in Bertel/Venier, StPO: Kommentar (2012) § 153 Rz 2).
Gewöhnlich wird der Beschuldigte erst bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei nach § 50 belehrt. Diese Belehrung wird in einem für alle Beschuldigten und alle Taten verwendeten Formeltext im Vernehmungsprotokoll festgehalten (Bertel in Bertel/Venier, StPO:
Kommentar (2012) § 50 Rz 5).
Die Vernehmung beginnt mit einer Belehrung, welcher Tat der Beschuldigte verdächtig ist, dh durch welche Umstände er welchen Deliktstypus verwirklicht haben soll (Kirchbacher WK § 164 Rz 14); dass er berechtigt ist, auszusagen oder nicht auszusagen, und dass seine Aussage zu seinen Gunsten oder gegen ihn verwendet werden kann (Abs 1). Erst diese förmliche Information (§ 151 Z 2, s dort Rz 1 ff) macht die Befragung zur Vernehmung eines Beschuldigten (Bertel in Bertel/Venier, StPO: Kommentar (2012) § 164 Rz 1).
Bereits aus der Definition des § 151 Z 2 StPO ist ableitbar, dass die Belehrung des Beschuldigten über dessen Rechte und Pflichten zwingend bei der Vernehmung bzw (iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG) im Rahmen derselben Vernehmung stattzufinden hat, sodass es sich um einen untrennbare Teil handelt, sofern diese zum selben Termin stattfindet.
Ähnliches gilt für die Daten die die einzuvernehmende Person zu ihren persönlichen Verhältnissen angibt. Dass diese Daten im Vernehmungsprotokoll bereits soweit als möglich vorausgefüllt sind und die Übersetzung der Daten der Berichtigung und Ergänzung dient, ändert nichts daran, dass diese Angaben ein Teil des Vernehmungsprotokolls darstellen, was sich schon daraus ergibt, dass der Beschuldigte bei der Vernehmung gem. § 164 Abs 3 StPO zunächst über seine persönlichen Verhältnisse zu befragen und ihm dann Gelegenheit zu geben ist, sich in einer zusammenhängenden Darstellung zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu äußern.
Im vorliegenden Fall fand im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung sowohl die Befragung zu den persönlichen Verhältnissen (anhand des Ausdrucks der ersten Seite des Protokolls) als auch die Rechtsbelehrung statt. Der im Protokoll bereits in deutscher Sprache vorhandene Text wurde allerdings vom vernehmenden Organ nicht vorgelesen und vom Dolmetscher übersetzt, sondern von diesem als Teil des Verhandlungsprotokolls direkt übersetzt. Er war kein (eingebrachtes) Schriftstück iSd des (§ 54 Abs. 1 Z 4 1. Halbsatz GebAG), sondern integrierter Bestandteil des Vernehmungsprotokolls bzw. der Einvernahme und war folglich ausschließlich nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zu verrechnen. Die in der Beschwerde vertretene gegenteilige Rechtsansicht des BF ist nicht zutreffend.
3.3.2. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 GebAG)
Gem. § 32 GebAG iVm § 53 GebAG hat der Sachverständige (hier: der Dolmetscher) für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede wenn auch nur begonnene Stunde. Gem. Abs. 2 dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht als Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung besteht.
Da im vorliegenden Fall der Dolmetscher zwischen 18:00 und 18:45 Uhr Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hatte, bleibt eine unbestritten Fahrzeit (Hin- und Retour) von jeweils 15 Minuten, insgesamt also 30 Minuten und wurden gem. § 32 GebAG von der LPD zu Recht der Stundensatz von 22,70 € (nur) einmal herangezogen.
Alle Zeitversäumnisse eines Sachverständigen in einer Rechtssache innerhalb eines Tages sind zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wieviel volle Stunden sie zusammen ergeben beziehungsweise übersteigen, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird. (Ständige RSp, OGH 9Os17/69; 15Os75/03; 14Os27/06m; 14Os45/06h; 14Os47/08f; 11Os85/08x; 14Os109/10a [RS0059145], vgl. auch Feil, Gebührenanspruchsgesetz, 7. Auflage, § 32 Rz 4, der aber in der Rz 1 unter Verweis auf Krammer auf eine OLG WIEN Entscheidung, 7 Rs 176/12x = Sach 2013, 29 hinweist, welche ausführe, dass Wegzeiten für Hin- und Rückfahrten nicht zusammenzurechnen seien, sodass auch lediglich begonnene Stunden mehrfach voll verrechnet werden könnten.)
Die in der oben zitierten Literaturstelle (Rz 1) und der Beschwerde vertretene Rechtsansicht, sowohl für die Hin- als auch für die Rückreise stünde - aufgrund einer jeweils begonnenen Stunde - der volle Stundensatz zu, ist im vorliegenden Fall irrig.
Es geht nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes, um die Abgeltung der "außerhalb" der Wohnung oder Arbeitsstätte verbrachten Zeit "... bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit ..." (und damit der insgesamt außerhalb verbrachten Zeit) und wird lediglich eine Abrechnungserleichterung insofern bezweckt, dass eine angefangene Stunde bis zur Wiederaufnahme der Arbeit (also die Wegzeit für die Rückreise zur Arbeit) als volle Stunde vergebührt werden kann.
Es kann dem Gesetzgeber bei der gewählten Formulierung nicht unterstellt werden, er hätte auch lediglich für die Hinreise zur Vernehmung oder Verhandlung für eine angefangene Stunde die Verrechnung einer vollen Stunde zulassen wollen. Dies wäre, wie gerade der vorliegende Fall zeigt auch unsachlich, da so aus tatsächlich außerhalb der Wohnung oder Arbeitsstätte nur wenigen Minuten verbrachter Wegzeit, so gut wie immer zwei volle Stundensätze würden.
Die Wegzeiten für die Hin- und Rückreise innerhalb eines Tages zu einer Verhandlung oder Vernehmung sind daher zusammenzufassen, sodass eine begonnene Stunde nur einmal als voll anzurechnen ist, wobei alle Weg- und Wartezeiten zusammenzurechnen sind.
Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid aus den vom BF angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Zur Auslegung des § 32 Abs. 1 GebAG zwar RSpr des OGH vorliegt, nicht aber des VwGH. Die Frage, ob Wegzeiten für die Hin- und Rückreise bei der Berechnung der Zeitversäumnis zusammenzurechnen sind und eine begonnene Stunde hinsichtlich einer Vernehmung daher nur einmal am Tag als volle abzurechnen ist, ist eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
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