W185 1439060-1•BVwG W185 1439060-1
W185 1439060-1Tribunal administratif fédéral30 sept. 2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Zurückziehung
W185 1439060-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2013, Zl. 13 15.231-BAT:
A)
I.
beschlossen:
Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG idgF eingestellt.
II.
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.11.2013, Zl. 13 15.231-BAT, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen würden. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art 8 EMRK könne nicht festgestellt werden. Auch sei aufgrund der Kürze des Aufenthaltes nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Eine Interessensabwägung habe ergeben, dass eine Ausweisung zur Erreichung des in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Am 14.11.2013 wurde gegen den angeführten Bescheid Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass es die Behörde unterlassen habe, individuelle Recherchen zum vorgebrachten Fluchtgrund durchzuführen um den relevanten Sachverhalt festzustellen. Dem Beschwerdeführer stehe in seiner Heimat keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl des Landes. Auch öffentliche Interessen stünden dem nicht entgegen. Durch eine Ausweisung würde in das durch Art 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Eine Ausweisung sei zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele nicht erforderlich. Die entsprechende Interessenabwägung hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Dieser habe sich immer wohl verhalten und sich nichts zu Schulden kommen lassen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2014 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 eingestellt, da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte.
Am 29.07.2014 langte - unter Bekanntgabe einer aktuellen Adresse - ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2014 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
Aufgrund eines Ersuchens um Aufenthaltserhebung an eine Polizeiinspektion wurde bekannt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr an der Adresse XXXXXXXXpolizeilich gemeldet hat.
Am 04.11.2014 langte ein Bescheid des AMS XXXX vom 03.11.2014 ein, aus dem sich die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für die XXXX, hinsichtlich des Beschwerdeführers ergibt. Demnach kann dieser als Küchenhilfe für den Zeitraum vom 17.11.2014 bis 10.05.2015 im Rahmen des Branchenkontingents ganztags beschäftigt werden.
Mit Beschwerdenachreichung vom 05.03.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, im Jänner 2015 die österreichische Staatsangehörige XXXX geheiratet zu haben und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Am XXXX sei die gemeinsame Tochter, XXXX, zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer ersuchte, seine familiäre Situation und seine Integrationsbemühungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Unter einem wurden folgende Dokumente vorgelegt:
Mit Beschwerdeergänzung vom 31.03.2015 wurde eine Einstellungszusage der Firma XXXX, vorgelegt. Demnach würde der Beschwerdeführer ab Vorliegen der Arbeitserlaubnis in der Produktion der genannten Firma Beschäftigung finden.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, binnen vier Wochen zu seiner persönlichen und privaten Situation Stellung zu nehmen und Dokumente vorzulegen.
Mit Schreiben vom 09.06.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.06.2015, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seine Lebensgefährtin XXXX, geb XXXX, eine österreichische Staatsangehörige, am 10.01.2015 standesamtlich geheiratet hat. Am XXXX sei die gemeinsame Tochter XXXX zur Welt gekommen. Die Genannten würden an der Adresse XXXX im gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer teile sich mit seiner Gattin die Haushaltsführung, die Erziehung, Pflege und Versorgung der gemeinsamen Tochter. Es bestehe eine starke Intensität des Familienlebens. Das gemeinsame Familienleben finde ausschließlich in Österreich statt. Eine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers würden die Familienbeziehungen abbrechen lassen und würde dies eine Verletzung des Art 8 EMRK bedeuten. Seine Gattin und seine Tochter würden dadurch in eine überaus schwierige Lebenssituation versetzt werden und wäre dies in Hinblick auf das Kindeswohl unvertretbar. Ein solcher Eingriff wiege bei Kindern geringen Alters besonders schwer. Die Gattin und die Tochter des Beschwerdeführers seien österreichische Staatsbürger. Neben den familiären Aspekten wies der Beschwerdeführer darauf hin, unbescholten zu sein, eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 gut bestanden zu haben und nach Möglichkeit erwerbstätig zu sein. Aufgrund der erteilten Beschäftigungsbewilligung habe er im Zeitraum von November 2014 bis Jänner 2015 einer Beschäftigung im XXXX in XXXX nachgehen können. Weiters gehe der Beschwerdeführer einer Verkaufstätigkeit des Magazins "Megaphon" nach, um auf diese Weise einen Teil des Familieneinkommens zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer verfüge auch bereits über eine Einstellungszusage der Firma XXXX, wo er nach Erhalt eines Aufenthaltstitels einer Beschäftigung nachgehen könnte. Seit seiner Ankunft sei er stetig bemüht gewesen, sich aktiv in die Gesellschaft zu integrieren und ein selbständiges und selbstfinanziertes Leben zu führen. Eine Entwurzelung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat habe in hohem Maße bereits stattgefunden. Er habe sich in Österreich bereits ein großes soziales Netzwerk aufgebaut. Österreich sei zum Mittelpunkt des Lebensinteresses des Beschwerdeführers geworden. Eine Rückkehr nach Nigeria würde den Beschwerdeführer in eine Situation der Perspektivlosigkeit versetzen. Auch sei eine Rückkehr nach Nigeria aufgrund der katastrophalen Sicherheits-, Wirtschafts- und Soziallage derzeit nicht möglich. Mit genanntem Schreiben zog der Beschwerdeführer sodann die Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurück. Unter einem legte der Beschwerdeführer folgende neue Dokumente vor:
Am 27.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Zertifikat Österreichisches Sprachdiplom Niveau A2 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste spätestens im Oktober 2013 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seitdem aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Seit 10.10.2014 ist der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX aufrecht polizeilich gemeldet.
Seit 10.01.2015 ist der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geb XXXX, standesamtlich verheiratet. Bereits seit 16.07.2014 besteht mit dieser auch ein gemeinsamer Wohnsitz. Am XXXX ist die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Gattin, XXXX, welche österreichische Staatsbürgerin ist, zur Welt gekommen. Zwischen den Genannten bestehen ein gemeinsamer Wohnsitz (XXXX), ein gemeinsamer Haushalt und ein gemeinsames, enges Familienleben.
Der Beschwerdeführer spricht bereits gut Deutsch und hat heuer einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgelegt (ÖSD Zertifikat A2 vom 17.08.2015).
Seit Juli 2014 befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG im Zeitraum von November 2014 bis Jänner 2015 in einem Gasthaus als Küchengehilfe gearbeitet und monatlich € 1.200,-netto verdient. Weiters geht der Beschwerdeführer einer Verkaufstätigkeit beim Straßenmagazin "Megaphon" nach und trägt so einen Teil zum Familieneinkommen bei. Der Beschwerdeführer verfügt bereits über eine Einstellungszusage der Firma XXXX, wo dieser als Produktionsmitarbeiter beschäftigt werden würde.
Über nennenswerte Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer nicht mehr. Sein Lebensmittelpunkt und der seiner Familie ist Österreich.
Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden nicht bestritten.
Zu A) I)Teileinstellung des Verfahrens:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss.
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 09.06.2015 die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.11.2013, Zl. 13 15.231-BAT, rechtswirksam zurück, wodurch beschlussmäßig vorzugehen war (vgl Beschluss des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A) II) Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt III:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall läge durch die Verfügung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das inzwischen begründete Familien- und Privatleben ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor (siehe auch VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124; VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293 u.a).
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.
Denn nach den Feststellungen reiste der Beschwerdeführer zwar im Oktober 2013 irregulär nach Österreich ein und hält sich seit zwei Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft zwar auch zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und dass er sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von zwei Jahren in keiner Weise dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber längere Zeit dem Verfahren entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Der Beschwerdeführer unternahm während seines Aufenthaltes in Österreich respektable Anstrengungen zur Integration in die österreichische Gesellschaft. Er hat, trotz seinem eher kurzen Aufenthalt in Österreich, eine bereits sehr gute soziale Integration aufzuweisen:
Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Einreise in Österreich über ortsübliche Unterkünfte und ist - einmalig unterbrochen - durchgehend mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet.
Der Beschwerdeführer lebt seit Sommer 2014 in einer Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, welche er am 10.01.2015 auch standesamtlich geheiratet hat. Seit 16.07.2014 lebt der Beschwerdeführer mit Frau XXXX, nunmehr XXXX, in einem gemeinsamen Haushalt. Am XXXX kam die gemeinsame Tochter XXXX, ebenfalls österreichische Staatsbürgerin, zur Welt. Die Genannten leben in einer Familiengemeinschaft.
Der Beschwerdeführer verfügt bereits über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat am 17.08.2015 das Österreichische Sprachdiplom Niveau A2 erlangt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2014 nicht mehr in der Grundversorgung. Er ging für drei Monate einer legalen Beschäftigung als Küchenhilfe nach und verkauft auf selbständiger Basis das Straßenmagazin "Megaphon". Der Beschwerdeführer ist bestrebt, auch in Hinkunft selbst ein Einkommen zu erwirtschaften und nicht auf öffentliche Mittel angewiesen zu sein. Es liegt diesbezüglich auch eine Einstellungszusage der Firma XXXX datiert mit 25.03.2015, vor. Der Beschwerdeführer hat die Zusage bei der genannten Firma ab Vorlage eines Aufenthaltstitels als Produktionsmitarbeiter Vollzeit Beschäftigung zu bekommen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungswillig und -fähig ist.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und dessen Familie, welche bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers ebenfalls in deren nach Art 8 EMRK geschützten Rechten betroffen wäre, schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend illegal eingereiste Drittstaatsangehörige und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.