BVwG W141 2006232-2

W141 2006232-2Tribunal administratif fédéral30 sept. 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W141 2006232-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2006232.2.00

Spruch

W141 2006232-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 14.07.2015, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt), eingelangt am 17.10.2013, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

  • Röntgenbefund, Fachärzte für Radiologie OG, XXXX , XXXX vom 04.01.2010, 15.02.2011 und 10.11.2011

  • Befundbericht Lungenfunktionstest XXXX , FA für Lungenheilkunde vom 17.02.2011

  • Befundbericht XXXX , vom 18.10.2012 und 07.02.2013

  • Fachärztlicher Befundbericht Bodyplethysmographie, XXXX , FA für Lungenheilkunde vom 28.05.2013

1.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , MBA Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Chronisch -obstruktive Atemwegserkrankung COPD II. Unterer Rahmensatz, da geringgradige bronchiale Obstruktion.

06.06. 02

30 vH

2

Degenerative Wirbelsäulenerkrankung. Oberer Rahmensatz, da endlagige Funktionseinschränkung.

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

1.3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , erklärte sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Er weist in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 24.01.2014 auf seine umfassenden Beschwerden in den Beinen, im Knie und der Wirbelsäule hin sowie auf seinen Nabelbruch, seine Lungen- und Herzbeschwerden und dass er an Diabetes leide. Weiters führt er aus, dass er aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme, welche auch aus seiner jahrzehntelangen Arbeit auf Baustellen resultieren würden, wesentlich beeinträchtigt sei.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

  • Ambulanzkarte XXXX vom 22.2.1989

  • Entlassungsbericht XXXX vom 13.03.1989

  • Verordnung für Heilbehelfe Dr. Wagenleitner vom 11.10.2005

  • Überweisung inklusive Information vom Physikalischen Therapiezentrum XXXX vom 08.02.2013

  • Fachärztlicher Befund samt Bodyplethysmographie XXXX , FA für Lungenheilkunde vom 10.10.2013

  • Befundbericht XXXX FA für Psychiatrie und Neurologie vom 22.10.2013

  • Ergometriebefund vom 21.11.2013

  • Endbefund von XXXX vom 08.11.2013 und XXXX vom 14.01.2014

  • Betreuungsbestätigung XXXX vom 22.01.2014

  • Röntgenbefund XXXX vom 15.01.2014

  • Medikamentenaufstellung

1.4. Die belangte Behörde veranlasste eine Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers und der vorgelegten medizinischen Beweismittel durch den Sachverständigen für Medizin - XXXX .

In der am 31.01.2014 durch XXXX verfassten Stellungnahme wird Folgendes festgehalten:

Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen vom 24.01.2014 bringen keine neuen Aspekte, insbesondere konnte auch die behauptete höhergradige Ausprägung des Atemwegs- und Wirbelsäulenleidens (Nr.1 und 2), nicht objektiviert werden. Ein behinderungsrelevantes Ausmaß der im nervenärztlichen Befund angeführten Diagnosen, konnte mangels befundbelegtem Krankheitsverlaufs nicht ausreichend nachgewiesen werden. Somit keine Änderung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§ 40, 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) vH (von Hundert) festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche aber nach einer abermaligen Überprüfung nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.03.2014 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung des Antragsstellers von der belangten Behörde unrichtig beurteilt worden sei, notwendige und umfassende Erhebungen nicht durchgeführt worden seien und die angefochtene Entscheidung somit aufgrund einer mangelhaften Basis gefällt worden sei. Außerdem wird beanstandet, dass die vorgelegten ergänzenden Befunde unrichtiger Weise zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung führten. Zu den einzelnen Erkrankungen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an COPD II leide und diese im Sachverständigengutachten lediglich mit dem unteren Rahmensatz festgesetzt wurden, da nur eine geringgradige Obstruktion vorliege. Laut Lungenfachärztlichen Befund von

XXXX leide er jedoch an einer ausgeprägten bronchialen Obstruktion, weshalb die Atemwegserkrankung laut Einschätzungsverordnung unter 06.06.03 einzustufen gewesen wäre und der Grad der Behinderung richtigerweise 50 vH betragen müsse. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Wirbelsäulenerkrankung leidet, welche vom ärztlichen Sachverständigen mit einem Behinderungsgrad von 20 vH bewertet wurde. Da sich diese Erkrankung aber maßgeblich auf das Alltagsleben des Beschwerdeführers auswirkt, er bereits mehrmals physikalische Therapien und medikamentöse Behandlungen in Anspruch nehmen musste, hätte die Bewertung nach der Einschätzungsverordnung einen Grad von zumindest 30 vH ergeben müssen. Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, dass trotz seiner Stellungnahme und der Vorlage weiterer Befunde erhebliche Erkrankungen wie jene der Beinvenen, die einschränkende Hernie, die Herzbeschwerden, sein Diabetes sowie seine psychische Erkrankung gänzlich außer Acht gelassen worden seien. Er leide an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an einer wahnhaften Störung, welche zu andauernden Beeinträchtigungen führen würden und daher laut Einschätzungsverordnung jeweils eine Behinderung mit einem Grad von zumindest 30 vH darstellen würden. Außerdem läge auch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, die eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 vH rechtfertigen würde.

Er beantrage daher aufgrund der vorgebrachten Einwendungen, seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Sache zur ergänzenden ärztlichen Begutachtung und entsprechenden neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

4. Mit Beschluss vom 22.05.2014 wurde der Bescheid vom 06.02.2014 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Die Zurückweisung erfolgte mit der Neuauflage, dass im gegenständlichen Fall zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Pulmologie, Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie unbedingt erforderlich gewesen wäre, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Beweismittel dieser Fachrichtungen.

Mit Schreiben vom 24.06.2014 wird vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch RA XXXX , bekannt gegeben, dass er sich in der Zeit vom 10.07.2014 bis September 2014 in seiner Heimat in Serbien aufhält.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 wurde vom Beschwerdeführer, nachstehendes medizinisches Beweismittel nachgereicht:

  • Befundbericht XXXX vom 10.07.2014

Mit Schreiben vom 07.11.2014 wurden vom Beschwerdeführer, nachstehende medizinische Beweismittel und Unterlagen nachgereicht:

  • Ärztliches Schreiben XXXX Facharzt für Dermatologie vom 04.11.2014

  • Verordnung für Heilbehelfe/Hilfsmittel vom 22.10.2014

  • Überweisungen 22.10.2014 und 23.10.2014

  • Lungenfunktion Gesamtreport, XXXX vom 10.12.2014

  • Fachärztlicher Befundbericht, XXXX vom 16.09.2014

Mit Schreiben vom 03.11.2014 wurde vom Beschwerdeführer, nachstehendes medizinisches Beweismittel nachgereicht:

  • Fachärztlicher Befundbericht, XXXX vom 16.09.2014

Mit Schreiben vom 01.12.2014 wurde vom Beschwerdeführer, nachstehende medizinische Beweismittel nachgereicht:

  • Fachärztlicher Befundbericht, XXXX vom 16.09.2014 (bereits vorgelegt)

  • Fachärztlicher Befundbericht, XXXX vom 20.11.2014

Mit Schreiben vom 10.12.2014 wurde vom Beschwerdeführer, nachstehende medizinische Beweismittel nachgereicht:

  • Befundbericht, XXXX vom 09.12.2014

  • Terminliste für physikalische Therapie

  • Rezept f. Reparil vom 09.12.2014

  • Verordnung für Heilbehelfe/Hilfsmittel vom 09.12.2014

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.01.2015 geht hervor, dass die Untersuchung durch XXXX am 10.12.2014 stattgefunden habe und die neu vorgelegten Unterlagen keine weiteren für das Gutachten notwendige Informationen enthalten würden. Er bitte außerdem darum den Akt abzuschließen, da das Gutachten unverändert bleibe.

Mit Schreiben vom 12.02.2015 wurde vom Beschwerdeführer, nachstehendes medizinisches Beweismittel nachgereicht:

  • Telefax, XXXX

4.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 19.09.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

siehe auch Vorgutachten. Dagegen Berufung eingelegt. XXXX Jahre alter Mann, der in Begleitung seiner Ehefrau zur Begutachtung und mit einem Stock in der rechten Hand zur Untersuchung kommt. In Pension. XXXX .

Beschwerden:

-Lungenkrank, Füße krank, Wirbelsäule krank, Kreuz krank, Herz und Blutdruckprobleme, Schulter rechts. Depressionen seit über 10 Jahren. Auch wahnhaftes Erleben.

vegetative Anamnese:

weitgehend unauffällig. Nikotin: mehr.

Medikamentöse Therapie:

an nervenfachärztlich relevanten: Trittico retard 75 mg 1, Risperdidon 0,5 mg 2 x 1/2.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Immer wieder inhaltlich Denkstörungen. Paranoide Erlebnisverarbeitung. Glaubt, bedroht zu werden. Denkt, es sei jemand hinter ihm. Angst und Vermeidungsverhalten. Befindlichkeit: schlecht, nervös, affektlabil, Schlafen gestört. Affizierbarkeit und Resonanz vermindert. Derzeit keine Suizidalität.

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Sensibilität und Reflexe. Aber deutliche Kraftlosigkeit in den Armen und Beinen. Muskulär (COPD) bedingt? Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand wegen Schwäche und Unsicherheit nicht möglich. Aufstehen aus dem Sitzen mühsam mit Unterstützung. Gangbild kleinschrittig, unsicher.

Diagnose:

Rezidivierende und wahnhafte Störung 03.05.01 20%

1 Stufe über unteren Rahmensatz, da chronifizierte Störung."

4.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 19.09.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Seit November 2013 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in beiden Beinen. Eingeschränkte Beweglichkeit. Keine Lähmungen.

Schmerzen auch im rechten Knie und der rechten Schulter. Rechtshändigkeit wird angegeben.

Schmerzstillende Medikamente:

Seractil 300 1x1, Daflon, Thrombo Ass, Trittico, Risperidon, Venoruton.

Letzte physikalische Therapie April 2014.

Orthopädischer Status:

Größe (cm) 168 cm

Gewicht (kg) 98 kg

Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh, ein Stock. Elastische Bauchbandage. An- und auskleiden selbstständig, ohne Fremdhilfe. Die Hose sogar im Einbeinstand und sicher. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Abdomen über Niveau. Nabelbruch. Die Haut ist normal durchblutet, dunkel. Narbe im Bereich des linken Unterschenkels und Oberschenkels unauffällig. Z.n. Venen-OP beider Unterschenkel. Druckschmerz im Bereich der OP-Narben.

Gangbild Flüssig, normalschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich.

Wirbelsäule

Gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, Hyperlordose der LWS, Rundrücken, symmetrische Muskulatur.

HWS S 30/0/10, R je 60, F je 20.

BWS R je 30, Ott normal, Schmerzangaben ... WS.

LWS FBA +20, Reklination 10 Grad, Seitneigen 20.

Grob Grob unauffällig sonst siehe Gutachten.

neurologisch

Obere Extremität

Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.

Bewegungsumfang

Schulter re Frei beweglich. Leichtes Impingement.

Schulter li Frei beweglich.

Ellbogen re Frei beweglich.

Ellbogen li Frei beweglich.

Handgelenk re Frei beweglich.

Handgelenk li Frei beweglich.

Langfinger re Frei beweglich.

Langfinger li Frei beweglich.

Nackengriff Sehr gut.

Schürzengriff Sehr gut

Kraft Sehr gut.

Fingerfertigkeit

Untere Extremität

Allgemein Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur.

Bewegungsumfang

Hüfte re S 0/0/90, R je 20, F je 20.

Hüfte Ii S 0/0/90, R je 20, F je 20.

Knie re S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen schwach positiv.

Knie Ii S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen schwach positiv.

Ob. Sg Frei beweglich.

Unt. Sg Frei beweglich.

Füße Unauffällig.

Diagnose:

Deg. WS-Schaden 02.01.01 20%

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßiggradige Funktionsbehinderung ohne Defizitsymptomatik.

Im Vergleich zum Vorgutachten ist aus orthopädischer Sicht keine Veränderung fassbar.

Es ergibt sich aus orthopädischer Sicht ein Dauerzustand."

4.3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Pulmologische Untersuchung, es wird auf die bereits vorliegenden Gutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und Nervenheilkunde hingewiesen.

Der Kunde verweist auf subjektive Atembeschwerden seit 5-6 Jahren, er stünde in laufender lungenärztlicher Kontrolle bei Dr. Hutter, ein diesbezüglicher Befundbericht vom 16.09.2014 wird eingesehen:

COPD III, die beiliegenden Messwerte der Lungenfunktion zeigen jedoch den Schweregrad II bzw. Gruppe B nach der neuen Klassifizierung. Der klinische Untersuchungsbefund der Lungen wird ebenfalls als unauffällig beschrieben, es bestünde Atemnot bei Belastungen, sonst sei der Patient von pulmonaler Seite beschwerdefrei. Veränderungen im Sinne einer COPD III sind aus diesem Befund daher nicht nachvollziehbar. Weitere fachbezogene Erkrankungen werden nicht angegeben. Es besteht keine Langzeitsauerstofftherapie.

Allergie: keine bekannt.

Alkohol und Nikotin: negiert.

Derzeitige Beschwerden:

Atemnot, kurzatmig bei Belastung, Husten mit weißlichem Auswurf, hoher Blutdruck, Rückenschmerzen und Beinschmerzen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Formoterol, Seractil, Thrombo-ASS, Trittico, Risperidon, Venoruton, Amlodilan.

Untersuchungsbefund:

Allgemein- und Ernährungszustand:

XXXX jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 97% im Normbereich, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet.

Größe: 170 cm Gewicht: 100 kg Blutdruck: 130/80

Status (Kopf 1 Fußschema) - Fachstatus:

Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose.

Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 72 pro Minute.

Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche, klinisch Normalbefund an den Lungen.

Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern.

Lungenfunktionsmessung: leicht- bis mäßiggradige Obstruktion der kleinen Luftwege, Veränderungen wie bei COPD I-II nach der alten Klassifizierung bzw. Gruppe B aktuell, leichte Überblähung.

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig, es wird keine Gehhilfe verwendet.

Psycho(patho)logischer Status:

Unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD I-II). Unterer Rahmensatz, da geringe bronchiale Obstruktion in der Lungenfunktion.

06.06. 02

30 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsbehinderung ohne Defizitsymptomatik.

02.01. 01

20 vH

03

Rezidivierende und wahnhafte Störung. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronifizierte Störung.

03.05. 01

20 vH

04

Varikositas. Unterer Rahmensatz, da ohne ausgeprägte Schwellneigung.

05.08. 01

10 vH

05

Aterielle Hypertonie. Fixer Rahmensatz.

05.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der führende Grad der Behinderung Nr. 1 wird durch die anderen Leidenszustände nicht weiter erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind und auch keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Die Leiden Nr. 1 + 2 bleiben gegenüber dem Vorgutachten vom 28.11.2013 unverändert. Es wurden mehrere zusätzliche Erkrankungen (Leiden 3-5) neu in die Liste der Diagnosen aufgenommen, der Gesamtgrad der Behinderung wird dadurch jedoch nicht erhöht.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

5. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.04.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 30.04.2015 ersuchte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch RA XXXX , um Fristerstreckung für eine schriftliche Stellungnahme bis zum 17.06.2015.

Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

  • Medikamentenverordnung, XXXX vom 28.04.2015

  • Medikamentenrezept, XXXX vom 28.04.2015

Mit Schreiben vom 19.05.2015 wird vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch RA XXXX , unter Aufrechterhaltung des Ersuchens um Verlängerung der Frist für eine Stellungnahme ausgeführt, dass die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung mit 30% angesichts der nicht völligen Überdeckung der einzelnen Einschränkungen nicht nachvollziehbar sei, da bereits die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung alleine 30% ergebe und weitere Einschränkungen mit jeweils zweimal 20% und zweimal 10% zu verzeichnen sind. Wenngleich die Addition auf 90% nicht geboten ist, sei doch eine Behinderung von mehr als 50% als gegeben anzusehen.

5.1. Mit Schreiben vom 01.06.2015, eingelangt am 03.06.2015, wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht.

Laut ärztlichen Kurzgutachten bestehe ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30%. Dieses Ergebnis sei aufgrund der Anzahl an sich durchaus auch wechselseitig beeinflussenden Erkrankungen des Beschwerdeführers sowie aus nachstehenden Gründen nicht nachvollziehbar.

Die im Kurzgutachten vom 10.12.2014 angeführte ärztliche Begutachtung habe zu dem Ergebnis geführt, dass der Beschwerdeführer an COPD I-II leide und der untere Rahmensatz aus 06.06.02 anzunehmen sei, weil bloß eine geringgradige bronchiale Obstruktion vorliege. Wie bereits mehrfach vorgebracht, ergebe sich aus den lungenfachärztlichen Befundberichten von XXXX - so z.B. aus jenem vom 10.10.2013, sowie weiteren vorgelegten und dem beiliegenden - eindeutig, dass der Beschwerdeführer bereits seit Längerem an COPD III leide und unter anderem eine ausgeprägte bronchiale Obstruktion vorliege. Wie sich auch aus dem beiliegenden, aktuellen Befundbericht vom 12.03.2015 ergebe, würden die FEV1 bzw. FVC¬Werte unter bzw. knapp über der zur Einstufung heranzuziehenden 50%-Marke. Daraus ergebe sich, dass die Atemwegserkrankung des Beschwerdeführers laut Einschätzungsverordnung richtigerweise unter 06.06.03 einzustufen sei. Selbst wenn eine Einstufung unter 06.06.02 stattfinde, wäre aufgrund der ausgeprägten bronchialen Obstruktion jedenfalls der obere Rahmensatz von 40% heranzuziehen gewesen.

Weiters gibt der Beschwerdeführer an, er leide an degenerativen Veränderungen insbesondere im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Aus diesem Grund unterziehe er sich laufend physikalischen Therapien, um seine Schmerzen zu lindern und weiteren Verschlechterungen möglichst entgegenzuwirken. Dennoch beeinflusse diese Erkrankung das Alltagsleben des Beschwerdeführers massiv und es bestehe ein andauernder Therapiebedarf, wodurch eine höhere Einstufung des Grades der daraus resultierenden Behinderung jedenfalls gerechtfertigt wäre. Auch derzeit unterziehe sich der Beschwerdeführer wieder physikalischen Therapien.

Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer an, dass er an einer chronisch-venösen lnsuffizienz leide, welche bereits zu Stauungs- und Unterschenkelexzemen geführt haben, wodurch eine Dauertherapie (regelmäßige Bandagierung/Kompression, Behandlung mit Salbe, Einnahme Reparil bzw. Venosin) erforderlich sei. Wie die Begutachtung lediglich leichte Varikositas mit einem Grad der Behinderung im untersten Rahmensatz ergeben konnte, sei demnach nicht nachvollziehbar und jedenfalls zu überprüfen.

Abschließend gibt der Beschwerdeführer an, dass sich, entgegen der bloß formelhaften Begründung des Kurzgutachtens für den Gesamtgrad der Behinderung, die genannten Behinderungen bzw. funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers sehrwohl auch wechselseitig ungünstig beeinflussen würden und daher insgesamt ein Behinderungsgrad von 50% durch die Erkrankungen des Beschwerdeführers jedenfalls erreicht werden, vermutlich sogar überschritten wird.

Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:

  • Fachärztlicher Befundbericht, XXXX vom 12.03.2015

  • Terminliste für Patienten, Physikalisches Therapiezentrum XXXX vom 03.06.2015

  • Ärztliches Schreiben, XXXX vom 09.12.2014 (bereits vorgelegt)

  • Medikamentenrezept vom 09.12.2014 (bereits vorgelegt) und 12.03.2015

  • Verordnung für Heilbehelfe/Hilfsmittel vom 09.12.2014 (bereits vorgelegt)

5.2. Zur Überprüfung der in der Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen wurde von der belangten Behörde am 22.06.2015 eine weitere Stellungnahme von XXXX eingeholt. Darin wird vom Sachverständigengutachter im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Folgende Befunde werden vorgelegt:

  • hautärztlicher Befund vom 09.12.2014: Stauungsekzem, Unterschenkelekzem, Zustand nach Venenoperation 1989, Kompressionsstrümpfe notwendig.

  • Bestätigung über physikalische Behandlung der LWS vom 09.04.2015.

  • lungenärztlicher Befund XXXX Abt XXXX vom 12.03.2015: in der Atemfunktion nach Lyse mittelgradige Obstruktion, der FEV1 lag im Anteil an der Vitalkapazität bei 96%, es bestehen keine Hinweise auf Überblähung, die Sauerstoffwerte waren mäßig eingeschränkt. Auf Basis der vorliegenden Messwerte ist die Diagnose einer COPD III, wie es in dem Befund vorgenommen wurde, nicht nachvollziehbar. Es wurde eine inhalative Therapie begonnen.

Weitere Befunde werden nicht vorgelegt.

Festgehalten wird, dass der endgefertigte Sachverständige selbst ebenfalls eine Lungenfunktionsmessung durchführte, welche zu der im Gutachten Abl. 89 vorgenommenen

Einstufung führte. Innerhalb eines derartig kurzen Zeitraumes ist nach der langjährigen Erfahrung des Sachverständigen nicht anzunehmen, dass eine derartige Verschlechterung der chronischen Atemwegserkrankung eingetreten ist. Die Messwerte XXXX vom 16.09.2014 wurden in meinem Gutachten Abl. 87 bereits zitiert und bewertet. Gegenüber dem nun mehr neu vorgelegten Befund Abl. 103 vom 12.03.2015 ergibt sich In dieser Einschätzung keine Änderung.

Zusammenfassend erlauben die neu vorgelegten Unterlagen und Befunde keine Änderung in der bisherigen Einschätzung, dies basiert insbesondere auch auf objektiven Messwerten und der eigenen Untersuchung vom Dezember 2014."

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2015, hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§ 40, 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) vH (von Hundert) festgestellt.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass am 10.12.2014 neuerlich ein Sachverständigengutachten erstellt worden sei, laut dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH bestehe.

Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 30.04.2015 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderungen ergeben haben.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

7. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.08.2015, eingelangt am 27.08.2015, fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass diese Begründung zwar rechtlich in sich schlüssig und richtig sein möge, jedoch sei, selbst nach Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht, der relevante Grad der Behinderung des Antragstellers von der belangten Behörde abermals unrichtig beurteilt worden. Diesbezüglich stütze sich die belangte Behörde auf das ärztliche Begutachtungsverfahren. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 01.06.2015 von seinem Recht, Stellung zum Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens zu nehmen, Gebrauch gemacht habe und sowohl im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme, als auch ab letztmaliger Beschwerdeerhebung laufend (und zwar am 21.07., 03.11., 07.11., 10.12.2014), der belangten Behörde ergänzende Befunde vorlegte, habe dies unrichtiger Weise zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung geführt. Es hat den Anschein, als würden die der belangten Behörde übermittelten Befunde gar keinen Eingang in die ärztliche Begutachtung gefunden haben.

Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass die im Kurzgutachten vom 10.12.2014 angeführte ärztliche Begutachtung sowie die lungenfachärztliche Stellungnahme vom 22.06.2015 zu dem Ergebnis führten, dass der Antragsteller an COPD I-II leide und der untere Rahmensatz aus 06.06.02 anzunehmen sei, weil bloß eine geringgradige bronchiale Obstruktion vorliege. Wie bereits mehrfach vorgebracht, ergebe sich aus den lungenfachärztlichen Befundberichten von XXXX - so zB aus jenem vom 10.10.2013, sowie weiteren im Laufe des Verfahrens vorgelegten - eindeutig, dass der Beschwerdeführer bereits seit Längerem an COPD III leide und unter anderem eine ausgeprägte bronchiale Obstruktion vorliege. Wie sich auch aus dem vorgelegten Befundbericht vom 12.03.2015 ergebe, würden die FEVI bzw. FVC-Werte unter bzw. knapp über der zur Einstufung heranzuziehenden 50%-Marke liegen.

Wie dem beigelegten Telefax von XXXX vom 14.01.2015, der belangten Behörde am 12.02.2015 übermittelt, zu entnehmen sei, gehe auch dieser von einer COPD III-Erkrankung des Beschwerdeführers aus. Daraus ergebe sich insgesamt, dass die Atemwegserkrankung des Beschwerdeführers laut Einschätzungsverordnung richtigerweise unter 06.06.03 einzustufen sei. Selbst wenn eine Einstufung unter 06.06.02 stattfinde, wäre aufgrund der ausgeprägten bronchialen Obstruktion jedenfalls der obere Rahmensatz von 40% heranzuziehen.

Außerdem gibt der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Stellungnahme vom 01.06.2015 ausgeführt habe, dass er an degenerativen Veränderungen insbesondere im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule leide. Aus diesem Grund unterziehe er sich laufend physikalischen Therapien um seine Schmerzen zu lindern und weiteren Verschlechterungen möglichst entgegenzuwirken. Dennoch beeinflusse diese Erkrankung sein Alltagsleben massiv und es bestehe ein andauernder Therapiebedarf, wodurch eine höhere Einstufung des Grades der daraus resultierenden Behinderung jedenfalls gerechtfertigt sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer an einer chronisch-venösen Insuffizienz leide, welche bereits zu Stauungs- und Unterschenkelexzemen geführt habe, wodurch eine Dauertherapie (regelmäßige Bandagierung/Kompression, Behandlung mit Salbe, Einnahme Reparil bzw. Venosin) erforderlich sei. Wie die Begutachtung lediglich leichte Varikositas mit einem Grad der Behinderung im untersten Rahmensatz ergeben konnte, sei demnach auch nicht nachvollziehbar.

Trotz dieser Hinweise in der Stellungnahme des Beschwerdeführers, sowie der vorgelegten ergänzenden Befunde, habe diesbezüglich keine weitere Überprüfung oder Untersuchung stattgefunden. Die Stellungnahme von Herrn XXXX vorn 22.06.2015 beschränke sich lediglich auf das Fachgebiet der Pulmologie und decke daher nicht alle Einwendungen und neu vorgelegten Befunde des Antragstellers ab.

Abschließend wird vom Beschwerdeführer festgehalten, dass die genannten Behinderungen bzw. funktionellen Einschränkungen sich auch wechselseitig ungünstig beeinflussen würden und daher insgesamt die gesetzliche Grenze eines Behinderungsgrades von 50% durch die Erkrankungen jedenfalls erreichen, ja wahrscheinlich sogar überschreiten würde. Auch mit diesem Punkt habe sich im Rahmen der ergänzenden ärztlichen Begutachtung niemand auseinandergesetzt.

Zusammenfassend sei daher abermals davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt bloß unzureichend ermittelt habe und dadurch eine abschließende, umfassende und richtige Beurteilung nicht möglich sei.

Daher wird der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Sache zur ergänzenden ärztlichen Begutachtung und entsprechenden neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Einstufung des Grades der Behinderung im Rahmen der Ausstellung des Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Meldenachweis mit Stichtag 23.09.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten vom 19.09.2015 von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und vom 10.12.2015 von XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, sowie die ergänzende Stellungnahme von XXXX vom 22.06.2015, schlüssig nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Im Gutachten wurden auch alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt. Auch alle vom Beschwerdeführer nachgereichten Befunde und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen wurden bei der Beurteilung berücksichtigt und sind mit den im Rahmen der Erstellung der Gutachten erhobenen Befunden in Einklang zu bringen.

Es wird darin nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass der führende Grad der Behinderung Nr. 1 durch die anderen Leidenszustände nicht weiter erhöht wird, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind und auch keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die Leiden Nr. 1 und 2 bleiben laut Sachverständigengutachter XXXX , Fachrzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, gegenüber dem Vorgutachten vom 28.11.2013 unverändert. Es wurden zwar mehrere zusätzliche Erkrankungen (Leiden 3-5) neu in die Liste der Diagnosen aufgenommen, aber der Gesamtgrad der Behinderung wird dadurch jedoch nicht erhöht.

Auch in der Stellungnahme von XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, wird ausdrücklich dargelegt, dass er selbst ebenfalls eine Lungenfunktionsmessung beim Beschwerdeführer durchführte, welche zu der im Gutachten (Abl. 89) vorgenommenen Einstufung führte. Innerhalb eines derartig kurzen Zeitraumes ist nach seiner langjährigen Erfahrung nicht anzunehmen, dass eine derartige Verschlechterung der chronischen Atemwegserkrankung eingetreten ist. Die Messwerte in den Befunden von XXXX vom 16.09.2014 wurden in dem Gutachten von XXXX bereits zitiert und bewertet. Gegenüber dem nunmehr neu vorgelegten Befund (Abl. 103) vom 12.03.2015 ergibt sich aber in dieser Einschätzung keine Änderung. Zusammenfassend wird vom Sachverständigengutachter schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass die neu vorgelegten Unterlagen und Befunde keine Änderung in der bisherigen Einschätzung zulassen und dies basiert insbesondere auch auf objektiven Messwerten und der durchgeführten Untersuchung beim Beschwerdeführer im Dezember 2014.

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Gutachten hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehne, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen solle. In dem vorliegenden Sachverständigengutachten wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

1. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 55 Abs. 5 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen

(§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, sowie die ergänzende Stellungnahme von XXXX , als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten herangezogen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. Im Übrigen wurde von Seiten des Beschwerdeführers keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.

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