BVwG W106 2001495-1

W106 2001495-1Tribunal administratif fédéral30 sept. 2015

Regest

besoldungsrechtliche Stellung, Dienstklassensystem,<br/>Ermittlungspflicht, Funktionszulagenschema, Gehaltsstufe, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Vorrückungsstichtag -<br/>Neufestsetzung, Zeitvorrückung

Texte intégral

BVwG W106 2001495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2001495.1.00

Spruch

W106 2001495-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 04.04.2011, Zl. 180.500/0223-Personal/2011, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtliche Stellung, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

(30.09.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Mit Formularantrag vom 08.09.2010 beantragte die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF) gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass aus folgenden Gründen:

  • Ihr Geburtstag lag mehr als drei Jahre nach dem 30. Juni des Jahres, in dem sie ihr neuntes Schuljahr abgeschlossen habe.

  • Sie habe vor ihrem 18. Geburtstag Präsenz, Zivil- oder Ausbildungszeit geleistet und habe nach ihrem 18. Geburtstag "sonstige" Zeiten aufzuweisen, die nicht zur Gänze für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden sind.

I.2. Mit Dienstrechtsmandat vom 14.02.2011 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die besoldungsrechtliche Stellung der BF nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde, da sie im Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.2003 aus dem Dienstklassensystem in eine der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Exekutivdienst oder Militärischer Dienst optiert habe.

I.3. Die gegen dieses Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2011 mit der Begründung abgewiesen, dass die BF aufgrund ihrer schriftlichen Erklärung vom 6. Oktober 1995 mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 aus einer Verwendungsgruppe im Dienstklassenschema in eine Verwendungsgruppe im Funktionszulagenschema (A4/1/GSt. 5) übergeleitet worden sei. Nach der Überleitung habe sie eine völlig neue dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die von der in § 134 GehG normierten Tabelle und nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt werde. Ihre vor der Überleitung erreichte besoldungsrechtliche Stellung, die durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war, sei zwar Ausgangspunkt für die Überleitung, werde aber durch die Überleitung beendet (Hinweis auf VwGH 17.02.1999, 98/12/0234; 25.02.2004, 2003/12/0116).

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Berufung und führte dazu aus, dass die im Bescheid angeführte Begründung lediglich auf einer subjektiven Auslegung des BKA beruhe und im Gesetz inhaltlich keine Deckung finde.

I.5. Mit Note vom 23.01.2013 gewährte die bis 31.12.2013 als Berufungsbehörde zuständige oberste Dienstbehörde (BM für Finanzen) der BF Parteiengehör des Inhalts, dass unter Berücksichtigung der Rechtsansicht in den inzwischen ergangenen Erkenntnissen des VwGH zur Berechtigung für eine Antragstellung auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG zum Wirksamkeitszeitpunkt dieser Bestimmung, dem 01.01.2004, davon ausgegangen werden könne, dass die besoldungsrechtliche Stellung sehr wohl noch vom Vorrückungsstichtag bestimmt wurde. Es lägen daher bei der BF die gesetzlich erforderlichen Gründe für eine Berechtigung für einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vor.

Nach der anzuwendenden Rechtslage bestehe die Möglichkeit der Anrechnung eines Zeitraumes von insgesamt 3 Jahren und 17 Tagen vor dem 18. Lebensjahr.

Bei den nach dem 18. Lebensjahr angerechneten Zeiten habe sich durch die Neuberechnung wegen der bestehenden Rechtskraft des "Anrechnungsbescheides" keine Änderung ergeben. Insgesamt seien somit dem Dienstantrittstag 10 Jahre, 5 Monate und 4 Tage voranzusetzen.

Die Neuberechnung ergäbe daher den 28. August 1983 als neuen Vorrückungsstichtag. Bisher war der 14. September 1986 als Vorrückungsstichtag festgesetzt.

Von dem daher für die besoldungsrechtliche Stellung maßgeblichen 1. Juli 1983 ausgehend gerechnet, ergäbe sich unter Berücksichtigung der im § 8 GehG geregelten Vorrückungszeiträume (= 5 Jahre für die Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2, für alle folgenden Vorrückungen je 2 Jahre) zum 1.1.2004 folgende neue besoldungsrechtliche Stellung (ohne Berücksichtigung allfälliger Hemmungszeiträume):

Gehaltsstufe 9, nächste Vorrückung am 1. Juli 2004

Die tatsächliche Einstufung zum 1.1.2004 lautete:

Gehaltsstufe 9, nächste Vorrückung am 1. Juli 2004

Eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ergäbe daher bei der BF keine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Einstufung.

Im gegenständlichen Berufungsverfahren könnte daher eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages erfolgen; diese betrage zwar mehr als 3 Jahre gegenüber dem bisherigen Vorrückungsstichtag, jedoch ergäbe sich keine Verschiebung des gerundeten Vorrückungstermines, weshalb in der besoldungsrechtlichen Stellung auch keine Verbesserung eintreten würde.

Die BF werde ersucht, innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich mitzuteilen, ob sie ihren Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages weiter aufrecht erhalte oder ihre Berufung schriftlich zurückziehen wolle.

I.6. Mit Schriftsatz vom 22.02.2013 teilte die BF mit, dass sie ihren Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages aufrecht erhalte und verwies auf das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2012, 2012/12/0007. Der VwGH habe mit dieser Entscheidung die Bestimmung des § 113 Abs. 1 GehG iVm § 8 GehG als rechtswidrig angesehen. Bei rechtskonformer Anwendung (Berücksichtigung der Zeiten vor dem 18. Lebensjahr) ergäbe sich ohne die diskriminierende Verlängerung der ersten Vorrückung von 2 auf 5 Jahren jedenfalls eine Verbesserung der gehaltsrechtlichen Einstufung der BF.

Die im Bescheid vom 04.04.2011 erwähnte Überleitung sei ebenfalls rechtswidrig erfolgt, da sich die Einstufung in die höhere Gehaltsstufe unter Berücksichtigung der korrigierten Vorrückung auch nach Überleitung eine höhere Gehaltsstufe im Funktionszulagenschema ergäbe.

I.7. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit der Anmerkung weitergeleitet, dass wegen eines zu erwartenden Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH vorerst keine Erledigung erfolgt sei und eine Aussetzung aus Zeitgründen nicht mehr habe erfolgen können. Mit 01.01.2014 sei die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

I.8. Die Rechtssache ist am 17.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.05.2014 das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 VwGVG bis zum Abschluss des beim EUGH durch den Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens (GZ EU 2013/0005, C-530/13) und des diesem zugrundeliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/12/0076 aus.

Nach der zur Zl. 2013/12/0043 und 2013/12/0076 erfolgten Aussetzung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.02.2015, 2014/12/0004 (Rs Schmitzer) entschieden. Diese Entscheidung ist am 25.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nunmehr das Beschwerdeverfahren fortzusetzen und über die Beschwerde zu entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF ist am 01.02.1994 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten, sie wurde in die Dienstklasse III, Verwendungsgruppe D ernannt. Mit Bescheid vom 17.02.1994 wurde ihr Vorrückungsstichtag mit Wirksamkeit vom 01.02.1994 mit 14. September 1986 festgesetzt. Die BF hat mit 01.01.1995 aus dem Dienstklassensystem in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Funktionszulagenschema) optiert. Mit Formularantrag vom 08.09.2010 beantragte sie gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung wegen Berücksichtigung der Zeit des vor dem 18. Geburtstag liegenden Schulbesuchs der Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe sowie sonstiger nach dem

18. Geburtstag liegender "sonstiger Zeiten", die nicht zur Gänze berücksichtigt worden sind.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Angaben der BF getroffen werden.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid vom 04.04.2011 unter Zitierung der Bestimmung des § 113 Abs. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 davon aus, dass die BF nach der Überleitung eine völlig neue dienst- und besoldungsrechtliche Stellung erlangt habe, die von der in § 134 GehG normierten Tabelle und nicht mehr vom Vorrückungsstichtag bestimmt werde. Der Vorrückungsstichtag sei daher für die Ermittlung der gebührenden Gehaltsstufe nach der Überleitung nicht mehr relevant und der Antrag der BF daher abzuweisen.

Nun hat zwar die Bundesministerin für Finanzen als damals noch zuständige Berufungsinstanz der BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 23.01.2013 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2011, 2011/12/0026, mitgeteilt, dass die Berechnung nach der neuen Rechtslage als neuen Vorrückungsstichtag den 28. August 1983 ergeben würde und der BF daraus unter Berücksichtigung der im § 8 GehG geregelten Vorrückungszeiträume (= 5 Jahre für die Vorrückung von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2, für alle folgenden Vorrückungen je 2 Jahre) als tatsächliche Einstufung zum 01.01.2004 die Gehaltsstufe 9 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2004 ergäbe, eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ergäbe daher bei der BF keine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung. Infolgedessen wurde die BF aufgefordert binnen 4 Wochen mitzuteilen, ob sie ihren Antrag auf Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages aufrecht erhalte oder ihre Berufung zurückziehen wolle.

Die BF hielt ihren Antrag unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2012/12/0007, aufrecht und präzisierte ihren Antrag vom 08.09.2010 dahingehend, dass nicht nur eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages sondern auch eine Neuberechnung ihrer Überleitung vom Dienstklassenschema ins Funktionszulagenschema, unter korrekter Berücksichtigung des neuen Vorrückungsstichtages für die anzuwendende Gehaltsstufe erfolge. Weiters beantragte sie eine Nachzahlung der sich aus der Korrektur ergebenden Bezüge.

Da das Berufungsverfahren in der Folge jedoch ausgesetzt wurde und nunmehr die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung gegeben ist, ist der angefochtene Bescheid vom 04.04.2011 alleiniger Prüfungsgegenstand.

Zu prüfen ist daher, ob die BF durch die Abweisung ihres Antrags auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung in ihren Rechten verletzt wurde.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass sich die besoldungsrechtliche Stellung der BF - sowohl vor als auch nach der Option in das Funktionszulagenschema - anhand ihres Vorrückungsstichtages und der darauf aufbauenden Zeitvorrückung bzw. einer die Zeitvorrückung nicht übersteigenden "Beförderung" bestimmte.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2009, C-88/08 - Hütter, festgestellt, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. Juni 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaates die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Dienstzeiten ausschließt.

Aus diesem Grund wurden (u.a.) durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 dem § 113 GehG die Absätze 10 bis 15 in neuer Fassung angefügt. Der im Beschwerdefall maßgebliche Absatz 10 leg.cit. lautete:

"Vorrückungsstichtag

§ 113. ...

(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, 2011/12/0026, Folgendes ausgeführt:

"Soweit den zitierten ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 dem entgegen vorschwebt, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages u.a. dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich die bestehende besoldungsrechtliche Stellung aus einer tabellarischen Überleitung (z.B. nach § 134 GehG) ergibt, weil sich die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung dann nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimme, hat diese Intention im Gesetzeswortlaut, namentlich in § 113 Abs. 10 GehG keinen Niederschlag gefunden. Danach soll eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages u.a. zwar nur in denjenigen Fällen erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird; das Gesetz nimmt damit aber keinen Bezug auf den Fall einer Überleitung nach § 134 GehG oder nach anderen Bestimmungen. Auch kann der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnommen werden, dass eine Änderung des Vorrückungsstichtages im Falle einer Überleitung nach § 134 GehG (oder nach anderen Bestimmungen) keinesfalls eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung im (neuen) Funktionszulagenschema nach sich ziehen könnte.

Vielmehr würde sich eine solche Auslegung, wie die Beschwerde aufzeigt, schon aus unionsrechtlichen Gründen verbieten, weil hiedurch im Ergebnis eine unionsrechtlich gebotene Gleichbehandlung wiederum abgeschnitten (bzw. eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung prolongiert) werden würde, ohne dass hiefür sachliche Gründe ins Treffen geführt werden könnten.

Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten und deren ErläutRV, die die auch damals aus unionsrechtlich Gründen gebotenen Auswirkungen der Verbesserung des Vorrückungsstichtages im Falle der Überleitung erkannten, bestärkt.

Die von den ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 ins Auge gefassten, einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages entgegen stehenden Fälle einer Überleitung sind daher weder vom Gesetzeswortlaut noch von einem Telos, der eine solch einschränkende Anwendung dieses Tatbestandes auch unionsrechtlich rechtfertigen würde, erfasst.

Wie bereits eingangs dargelegt, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass sich die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Überleitung vom Dienstklassensystem in das Funktionszulagenschema nur anhand ihres Vorrückungsstichtages und der bloßen Zeitvorrückung bestimmte; eine allfällige "Beförderung" bewirkte offensichtlich keine über die Zeitvorrückung hinausgehende besoldungsrechtliche Besserstellung. Legt man nun § 113 Abs. 10 erster Satz zweiter Halbsatz GehG anhand seines Wortsinnes aus, ohne ihm aus anderweitigen, insbesondere unionsrechtlichen Gründen unhaltbare Einschränkungen beizumessen, so kann im Beschwerdefall nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Überleitung nach § 134 GehG und damit auch auf ihre besoldungsrechtliche Stellung im Funktionszulagenschema durchschlägt."

Da auch im vorliegenden Beschwerdefall sich die besoldungsrechtliche Stellung der BF im Zeitpunkt der Überleitung vom Dienstklassensystem in das Funktionszulagenschema nur anhand ihres Vorrückungsstichtages und der bloßen Zeitvorrückung bestimmte, wäre die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf Grund ihres Antrags nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens jedenfalls geboten gewesen. Darüber hinaus wird die Behörde auch auf die von der BF in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2013 behauptete rechtswidrige Überleitung einzugehen haben. Indem die Behörde ausgehend von der falschen Rechtsansicht, dass der Vorrückungsstichtag für die Ermittlung der gebührenden Gehaltsstufe nach der Überleitung nicht mehr relevant sei, ein solches Ermittlungsverfahren gänzlich unterlassen hatte und den Antrag der BF abwies, wurde die BF in ihren Rechten verletzt.

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Die oben aufgezeigten Verfahrensfehler zeigen, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des VwGH im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind.

Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das Bundesverwaltungsgericht bewerkstelligen wird können.

Zu der im fortzusetzenden Verfahren von der Behörde anzuwendenden Rechtslage insbesondere hinsichtlich der sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sich ergebenden neuen besoldungsrechtlichen Stellung der BF wird auf die jüngst ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts GZ W122 2001789-1/5E, W106 2000475-1/21E, W106 2003514-1/12E, alle vom 15.09.2015, verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der Lösung einer Rechtsfrage, ob im Beschwerdefall im fortzusetzenden Verfahren die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen, insbesondere angesichts der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zum Tragen kommen - das Bundesverwaltungsgericht hat aus den in den zitierten Entscheidungen vom 15.09.2015 näher ausgeführten Überlegungen diese Rechtsfrage verneint - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage fehlt bis dato. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.02.2015, 2014/12/0004, eine über die Rechtssache hinaus reichende Auslegung dieser Bestimmung offen gelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.