L511 2114419-1•BVwG L511 2114419-1
L511 2114419-1Tribunal administratif fédéral30 sept. 2015
Beschwerdegegenstand, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose<br/>Behebung, Zurückweisung
L511 2114419-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RAe LECHENAUER/SWOZIL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.08.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Einleitung des gegenständlichen Verfahrens
1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch die Anzeige der Finanzpolizei gemäß § 27 AuslBG an die Salzburger Gebietskrankenkasse vom 03.03.2015, FA-GZ XXXX, eingeleitet.
1.1.1. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund einer Kontrolle in einem Lagerhaus in Bergheim am 16.02.2015 2 Personen angetroffen wurden, die für den Beschwerdeführer tätig gewesen seien, ohne dass Anmeldungen zur Sozialversicherung vorgelegen seien.
1.1.2. In der Anzeige sind 3 Identitätsnachweise, 1 Anzeige durch [Anonym], 5 Niederschriften sowie ein Strafantrag [an das Magistrat vom 02.03.2015] als Anlage angeführt. Die 3 Identitätsnachweise befinden sich nicht im vorgelegten Verwaltungsakt.
1.1.3. Die im beigelegten Strafantrag angeführten Anlagen, 3 Identitätsnachweise, 2 Sonstige, 1 Vertrag, 1 Kontrollblatt, 1 Anzeige durch [...], 5 Bilder sowie 5 Niederschriften finden sich (soweit sie nicht ident mit den der Anzeige beigelegten sind) nicht im Akt.
2. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK]
2.1. Soweit aus den vorgelegten Aktenteilen ersichtlich, fanden bei der SGKK keine weiteren Ermittlungen statt.
2.2. Mit Bescheid vom 29.06.2015, DG-Kontonummer: XXXX, Zahl: XXXX, schrieb die SGKK dem Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.300,00 vor. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 02.03.2015 werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar.
2.2.1. In der Begründung wird unter Sachverhalt ausgeführt, dass anlässlich einer Kontrolle am 16.02.2015 an einer Laderampe eines Lagerhauses durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX , XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe. Der Dienstnehmer sei arbeitend für den Betrieb des Dienstnehmers angetroffen worden. Die Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei werden zur Sachverhaltsfeststellung des Bescheides erhoben.
2.2.2. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass der Sachverhalt auf den Niederschriften durch die Finanzpolizei und auf deren Wahrnehmungen beruhe. Diese seien öffentlich Bedienstete, welche im Falle vorsätzlich falscher Protokollierung strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Verantwortung unterlägen und es ergäben sich keine Hinweise, dass der protokollierte Sachverhalt nicht dem realen entspräche. Dem Dienstgeber sei der inkriminierte Sachverhalt schon zum Kontrollzeitpunkt bekannt gewesen, da er bereits im Rahmen der Betretung niederschriftlich einvernommen worden sei. Diese Stellungnahme sei im Verfahren berücksichtigt worden. Die Niederschrift mit den betroffenen Dienstnehmern bestätige den von der Finanzpolizei festgestellten Sachverhalt.
2.2.3. Nach Anführung der rechtlichen Grundlagen samt Judikatur wird ausgeführt, dass sich der Beitragszuschlag aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 500,00 sowie dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800,00 zusammensetze und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
2.2.4. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 10.07.2015.
3.1. Mit Schreiben vom 23.07.2015, Eingangsstempel der SGKK vom 23.07.2015, wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht ein mit Beschwerde betiteltes Schreiben eingebracht.
3.1.1. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass Herr XXXX kein Dienstnehmer, sondern selbständig sei.
4. Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdevorlage
4.1. Die SGKK erteilte dem Beschwerdeführer am 27.07.2015 einen Verbesserungsauftrag.
4.1.1. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde mangelhaft sei, da die belangte Behörde nicht bzw. nicht richtig bezeichnet worden sei und die Beschwerde keine Begründung enthalte. Beschwerdegründe wie zB inhaltliche Rechtswidrigkeit oder Verfahrensfehler seien auszuführen. Die Beschwerde enthalte auch keine Angaben über die Rechtzeitigkeit und kein Begehren. Weiters fehle ein "Sub-Unternehmer Vertrag mit Herrn XXXX".
4.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 11.08.2015 gesetzt und ihm mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist, seine Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 14 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen werde.
4.1.3. Die Zustellung des Verbesserungsauftrages erfolgte mit 29.07.2015.
4.2. Am 12.08.2015 legte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung zwischen ihm und Herrn XXXX samt der ursprünglichen Beschwerde in unveränderter Form vor.
4.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.08.2015, Zahl: XXXX, wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.07.2015 als mangelhaft zurück.
4.3.1. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das ursprüngliche Schreiben vom 23.07.2015 unverbessert unter Beilage einer Vereinbarung zwischen ihm und Herrn XXXX per 12.08.2015 erneut vorgelegt habe. Das als Beschwerde bezeichnete Schriftstück führe weder die belangte Behörde an, noch enthalte es ein Begehren und Angaben über die Rechtzeitigkeit. Dem Verbesserungsauftrag der SGKK sei somit nicht nachgekommen worden, weshalb die Beschwerde mangels Vorliegen der formalen Voraussetzungen im Sinne des § 9 VwGVG zurückzuweisen war.
4.3.2. Der Beitragszuschlagsbescheid zu GZ XXXX bleibe aufrecht.
4.3.3. Ergänzend wird unter Sachverhalt und Beweiswürdigung inhaltlich - einer Abweisung der Beschwerde gleichkommend - ausgeführt.
4.3.4. Rechtlich wird die Beschwerde zunächst über mehrere Absätze inhaltlich abgewiesen sowie im letzten Absatz auf die Zurückweisung eingegangen.
4.3.5. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung mit 02.09.2015.
4.4. Mit Schreiben vom 02.09.2015, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4.4.1. Die Beschwerde wurde dahingehend ergänzt, dass sie sich gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse Salzburg vom 29.06.2015 richte. Der Beitragszuschlagbescheid sei dem Beschwerdeführer am 29.07.2015 (sic!) zugestellt worden, so dass die Beschwerde firstgerecht eingebracht worden sei. Er erachte sich im Recht, den Beitragszuschlag zu bezahlen als verletzt und der Bescheid werde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung angefochten.
4.4.2. Das Magistrat Salzburg habe zur GZ XXXX das Verfahren gegen XXXX mit Bescheid vom 08.04.2015 eingestellt. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde habe am Landesverwaltungsgericht bereits eine mündliche Verhandlung zur Zahl XXXX stattgefunden, ein Erkenntnis sei jedoch noch nicht ergangen.
4.4.3. Bei Herrn XXXX Tätigkeit handle es sich um keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Er arbeite zusätzlich auch für eine andere Firma. Die diesbezüglichen Lohnzettel (sic!) lägen dem Vorlageantrag bei. Er habe mehrere Auftraggeber, es sei diesbezüglich bei der Einvernahme zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, der er indischer, der Dolmetscher jedoch pakistanischer Staatsangehöriger sei.
4.4.4. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Einstellung des Beitragszuschlagsverfahrens.
4.5. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG) mit Beschwerdevorlage vom 15.09.2015 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Zustellung des Bescheides der SGKK vom 29.06.2015 erfolgte mit 10.07.2015.
1.2. Das vom Beschwerdeführer als Beschwerde eingebrachte Schreiben weist unter dem Datum 23.07.2015, die Kto.Nr.: XXXX, sowie die Geschäftszahl [des Bescheides der SGKK vom 29.06.2015] XXXX auf. Das Schreiben ist mit BESCHWERDE betitelt, namentlich an den Unterfertiger des Bescheides vom 29.06.2015 gerichtet und hat folgenden Inhalt (Rechtschreibfehler im Original wurden korrigiert, Hervorhebungen wie im Original):
"Warum sagen Sie, dass XXXX, ein ANGESTELLTER ist, wenn er Steuern an die SVA und Finanzamt abgibt?
XXXX muss als SELBSTÄNDIGER nachgewiesen werden, weil er alle Rechnungen, in den letzten Jahren, rechtzeitig bezahlt hat.
Ich, XXXX, kann nachweisen, dass XXXX selbständig ist und die ganzen Steuern zahlt."
Es folgt die Unterschrift des Beschwerdeführers.
1.2.1. Das Schreiben weist einen Eingangsstempel der "Salzburger Gebietskrankenkasse Dienstgeberservice" vom 23.07.2015 auf.
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BvWG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1).
2.2. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis und dem Wortlaut auf der Beschwerde.
3.1. Verfahrensrechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
Gemäß § 414 Abs.2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
3.2. Beschwerdeverfahrensgegenstand
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
3.2.1. Die SGKK hat eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführers hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.2.1.1. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
3.2.2. Gegenständlich hat die SGKK im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde keiner meritorischen Entscheidung zugeführt, sondern die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, womit der mit der Beschwerde angefochtene (erste) Bescheid unberührt und somit auch im Rechtsbestand bleibt (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §14 RZ21).
3.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage (insbesondere im Hinblick auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014) ausgeführt, dass in jenen Fällen in denen die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und 0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153).
3.2.2.2. Nichts anderes kann jedoch für den vorliegenden Fall, in dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, gelten. Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025), welche sich gegenständlich als verfahrensrechtlicher Bescheid darstellt. Das BVwG hat daher (zunächst nur) zu beurteilen, ob die Zurückweisung der Beschwerde rechtmäßig ist.
3.3. Zu A) Ersatzlose Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG
3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs.2 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung (zur Sachentscheidung in Form der ersatzlosen Behebung: VwGH 28.04.2011, 2009/07/0124 mit Verweis auf GRS 20.11.2007, 2005/05/0161) der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
3.3.2. Gegenständlich hat die SGKK die Beschwerde mangels Vorliegen der formalen Voraussetzungen im Sinne des § 9 VwGVG zurückgewiesen, und zwar mangels Anführung der belangten Behörde, mangelndem Begehren sowie fehlenden Angaben über die Rechtzeitigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5) zu enthalten.
3.3.2.1. Der Verfassungsausschuss betonte in seiner Stellungnahme (AB 2112 BlgNr. XXIV.GP, S7), dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.
3.3.2.2. Aus diesen, dem Gesetzgebungsorgan selbst zuzurechnenden Ausführungen, ergibt sich daher, dass die Beschwerde ein begründetes Beschwerdebegehren enthalten muss, das sinngemäß dem begründeten Berufungsantrag nach § 63 Abs. 3 AVG entspricht (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 13.11.2014, Ra 2014/12/0010; sowie auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §9 RZ13-15).
3.3.2.3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" iSd § 63 Abs. 3 AVG keinen übertriebenen Formalismus anzuwenden. Es ist vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 27.02.2015, Ra 2014/17/0035, mHa 04.09.2008, 2007/17/0105, und 01.04.2004, 2003/20/0438).
3.3.3. Zur fehlenden Rechtzeitigkeit ist auszuführen, dass die Beschwerde mit einem Datum versehen ist, nämlich dem 23.07.2015, und mit einem Eingangsstempel der SGKK ebenfalls vom 23.07.2015 versehen ist. Aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis, welcher als Zustelldatum den 10.07.2015 aufweist, ergibt sich, dass die Beschwerdefrist am 07.08.2015 geendet hat. Davon ausgehend erweist sich die Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig, und es sind dementsprechend weitere Angaben nicht mehr erforderlich (vgl. explizit dazu VwGH 25.11.1994, 94/02/0103), um iSd § 9 Abs. 1 Z5 VwGVG beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
3.3.4. Im Hinblick auf die fehlende Anführung der belangten Behörde, ist zunächst festzuhalten, dass die Rechtsmittelbelehrung der SGKK wie folgt lautet: "Die Beschwerde ist gemäß § 9 VwGVG bei der Salzburger Gebietskrankenkasse, als belangte Behörde, einzubringen. Sie hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, sowie die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Darüber hinaus hat die Beschwerde das Begehren, sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten." Die Notwendigkeit die belangte Behörde in der Beschwerde auch konkret anzuführen ergibt sich daraus nicht. Der Beschwerdeführer hat dieser Rechtsmittelbelehrung auch insofern entsprochen, als er die mit der korrekten Geschäftszahl des bekämpften Bescheides versehene Beschwerde in direkter Anrede an jene Person gerichtet hat, die den Bescheid im Namen der "Salzburger Gebietskrankenkasse Dienstgeberservice" unterfertigt hatte, und die Beschwerde laut Stempel auch bei der zuständigen Abteilung, dem Dienstgeberservice der SGKK, persönlich eingebracht hat.
3.3.4.1. Der VwGH judiziert in ständiger Rechtsprechung zu der § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 VwGVG in dieser Hinsicht ähnlichen Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG, dass nur dann, wenn als belangte Behörde unmissverständlich - und somit nicht umzudeutend - eine Behörde als Prozessgegner bezeichnet wurde, welche den angefochtenen Bescheid aber nicht erlassen hatte (oder wenn als Bezeichnung ein Rechtsträger, etwa der Bund, oder ein Gericht, nicht aber eine bestimmte Behörde genannt worden war) die Beschwerde bereits ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen ist (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010 uHa VwGH 26.06.2012, 2010/07/0079; 23.01.2014, 2013/07/0291 sowie 22.12.2011, 2011/16/0217). Im Hinblick auf jene Fälle, in denen die belangte
Behörde mit "Amt der ... Landesregierung" unter gleichzeitiger
Vorlage des angefochtenen Bescheides eines Landeshauptmannes oder einer Landesregierung erfolgte, führte der VwGH jedoch aus, dass weder die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages noch die sofortige Zurückweisung der Beschwerde gerechtfertigt ist, da in der erkennbaren Annahme der Identität des Hilfsapparates mit der Behörde, nämlich lediglich ein Vergreifen im Ausdruck liege, sodass kein Zweifel an der belangten Behörde bestehe (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010 unter Hinweis auf VwGH verstärkter Senat 19.12.1984, 81/11/0119).
3.3.4.2. Nichts anderes kann jedoch in einem Fall wie dem gegenständlichen gelten, in dem der Beschwerdeführer die belangte Behörde zwar nicht explizit bezeichnet hat, aber auf Grund des Einbringungsortes im Zusammenhang mit der korrekten Geschäftszahl und der direkten Anrede des Unterfertigers, der Gegenstand des Verfahrens zweifelsfrei, ohne Möglichkeit einer Verwechslung, zu erkennen ist, und somit aus Sicht des BVwG keine Zweifel daran bestehen, dass die belangte Behörde die SGKK ist.
3.3.5. Im Hinblick auf das fehlende Begehren geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur - zur Übertragbarkeit der Judikatur siehe VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 RS21 sowie Ausführungen dazu unter B) 5.2. - davon aus, dass an die Begründung eines Rechtsmittels keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, und ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG schon dann vorliegt, wenn ein Rechtsmittel erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl dazu VwGH 27.02.2015, Ra 2014/17/0035, sowie VwGH 19.03.2013, 2012/03/0173 mHa VwGH 22.11.2011, 2007/04/0096, 23.05.2012, 2012/11/0077, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
3.3.5.1. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschwerde lässt sich nun aber hinreichend deutlich erkennen, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides anstrebt, weil er den von der SGKK zugrunde gelegten Sachverhalt, es handle sich bei Herrn XXXX um seinen Dienstnehmer, für unrichtig ansieht.
3.3.6. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Verbesserungsauftrag im Hinblick auf die Aufforderung einen "Sub-Unternehmer-Vertrag vorzulegen", dem der Beschwerdeführer auch rechtzeitig (vgl. dazu VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 RS 7, unter Hinweis auf den Stammrechtssatz 22.11.1995, 93/03/0141 RS 2) nachgekommen ist, rechtswidrig mit einer Sanktion gemäß § 13 Abs. 3 AVG belegt worden ist. Die Beibringung von Unterlagen kann nämlich nur in jenem Ausmaß im Rahmen des § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen werden, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. VwGH 16.10.2014, 2011/06/0181 unter Hinweis auf 25.04.1996, 95/07/0228 mwN). Der ursprünglich nicht im Akt befindliche Sub-Unternehmer-Vertrag stellt aber gegebenenfalls das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung dar, welche im Zuge einer meritorischen Erledigung zur Abweisung des Antrages führen kann, es stellt aber jedenfalls weder einen materiellen noch einen formellen Mangel der Beschwerde dar, welcher bei Nichtbeibringung zur Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG führen kann.
3.3.7. Ausgehend von diesen Ausführungen entsprach die Beschwerde des Beschwerdeführers somit bereits zum Zeitpunkt der Einbringung den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG. Es bedurfte daher weder eines Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG noch durfte nach dessen unvollständiger Beantwortung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde mangels Erfüllung des Auftrags zurückzuweisen sei, weshalb der zurückweisende Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2015) spruchgemäß zu beheben ist.
3.3.8. Da es sich bei der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung um eine prozessuale Entscheidung handelte, welche den ersten Bescheid unberührt und somit auch im Rechtsbestand beließ, liegt nach Behebung der Beschwerdevorentscheidung im Hinblick auf den Bescheid vom 29.06.2015, Zahl XXXX, ein offenes Beschwerdeverfahren vor.
3.3.8.1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob in einem derart gelagerten Fall der Behörde erneut die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung zukommt, da gegenständlich die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ausgehend vom Einlangen der Beschwerde am 23.07.2015 bei der belangten Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG, Anm 6]) gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 23.09.2015 geendet hat.
3.3.8.2. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 29.07.2015 liegt somit beim BVwG (vgl. dazu Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §14 RZ13).
3.3.8.3. Die Entscheidung ergeht gesondert.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
4.1.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
4.1.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 RS21, festgehalten, dass sich aus dem Bericht des Verfassungsausschusses (AB 2212 BlgNR. XXIV. GP, S5) klar ergibt, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum VwGVG 2014 (RV 2009 BlgNR. XXIV. GP, S4 und 6), wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG 2014 nicht aufrecht erhalten wurde. Aus Sicht des BvWG ergibt sich daraus, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 3 AVG auf § 9 VwGVG übertragbar ist. Zu § 63 Abs. 3 AVG besteht eine umfangreiche und einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung, die dem Erkenntnis zu Grunde gelegt wurde.
5.2.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
5.2.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
5.2.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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