BVwG I405 1432586-2

I405 1432586-2Tribunal administratif fédéral30 sept. 2015

Regest

Interessenabwägung, öffentliche Interessentensuche,<br/>Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG I405 1432586-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.1432586.2.00

Spruch

I405 1432586-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2015, Zl. 5836765508/1613132/BMI-BFA-RD-STM, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Ägyptens reiste seinen eigenen Angaben zufolge mit einem Studentenvisum am 15.05.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein, hielt sich nach Ablauf des für vier Monate ausgestellten, bis

XXXX gültigen Visums illegal im Bundesgebiet auf und wurde am 29.01.2013 nach einer polizeilichen Zufallskontrolle in Schubhaft genommen. Noch im Stande der Schubhaft befindlich stellte er am 30.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013 Zl. 13 01.280-BAT, wurde der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz vom 30.01.2013 gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III).

3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2015, Zl. I407 1432586-1/25E, in dessen Zuständigkeit das ursprünglich beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich übergangen war, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Erledigung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wurde dieser behoben und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das - zwischenzeitlichen dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

4. Mit Schriftsatz vom 07.07.2015 brachte die Rechtsanwälte GmbH Mag. Kocher und Mag. Bucher unter Berufung auf die erteilte Vollmacht dem BFA die nachfolgenden Dokument des BF zur Vorlage:

eine Besuchsbestätigung für einen Deutschkurs auf dem Niveau B1.1., ein B1-Sprachzertifikat des ÖSD vom 01.07.2015, vier Empfehlungsschreiben, zwei Arbeitsvorverträge, eine Mitgliedervereinbarung bei einem Fitnessstudio.

5. Am 08.07.2015 wurde der BF von einem Organwalter des BFA niederschriftlich zu seiner Situation in Österreich einvernommen und er brachte auf entsprechende Fragestellungen vor, dass sein Vater und ein Bruder und eine Schwester noch in Ägypten leben würden, er selbst nicht verheiratet sei und dass er keine Kinder habe. Er stehe in Kontakt zu seiner in Ägypten lebenden Familie.

In Österreich habe er keine Familie und auch keine Verwandte, sondern er verfüge hier nur über Freunde und Bekannte. Er habe keine Probleme mit der Polizei gehabt und er sei - von gelegentlichen Arbeiten als Prospektverteiler abgesehen - nicht erwerbstätig. Um seinen Unterhalt bestreiten zu können, bekomme er von seinen Geschwistern aus Ägypten Geld zugeschickt, aber auch ägyptische, in Österreich lebende Bekannte würden ihm mit Geld aushelfen. Er halte sich seit 15.05.2012 in Österreich auf und die Miete bezahle er aus den von seiner Familie in Ägypten zur Verfügung gestellten Geldmitteln. In Ägypten habe er ein Geschäft betrieben und er habe gut damit verdient. Vom Verkauf des Geschäfts sowie aus einem Erbe sei noch Geld vorhanden.

6. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2015, Zl. 5836765508/1613132/BMI-BFA-RD-STM, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde vom BFA bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die belangte Behörde stellte im bekämpften Bescheid im Wesentlichen zur Person des BF fest, dass die im Verfahren geführte Identität feststehe und der BF am 15.05.2012 mit einem Studentenvisum legal in das Bundesgebiet eingereist und am 29.01.2013 - nach Ablauf des Visums - wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen worden sei. Am 30.01.2013 habe er den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe in Österreich keine Verwandten, sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Die Angehörigen des BF würden in Ägypten leben und er würde seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Geldzuwendungen von Seiten seiner Angehörigen und von Freunden finanzieren. Er spreche Deutsch auf dem Niveau B1. Weiters sei er Mitglied in einem Fitnesscenter.

Beweiswürdigend brachte die belangte Behörde vor, dass die Angaben des BF zu seiner Person und seinem Privat- und Familienleben schlüssig und somit glaubhaft gewesen seien.

In der rechtlichen Beurteilung referierte die belangte Behörde im Hinblick auf die Umstände, welche gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden, dass der BF legal mit einem vom XXXX bis zum XXXX gültigen Visum in das Bundesgebiet eingereist, sein Aufenthalt sohin bis zum XXXX legal gewesen und er strafrechtlich unbescholten sei sowie dass er Deutsch auf dem Niveau B1 spreche.

Im Hinblick darauf, welche Umstände für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden, führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die alle bisherigen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Studierende allesamt vom XXXX abgewiesen worden seien; dass sich der BF seit XXXX, und somit seit rund drei Jahren illegal in Österreich aufhalte; eine besondere Integration im Hinblick diesen relativ kurzen Zeitraum nicht erkennbar sei; er über keine relevante Bindung zu Österreich verfüge; er über keinen über das Asylgesetz hinausgehenden Aufenthaltstitel verfüge; der Asylantrag sowohl im Hinblick auf internationalen Schutz als auch im Hinblick auf subsidiären Schutz abgewiesen worden sei und nunmehr ein rechtliches und ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet bestehe; dass ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem 3-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet eine rechtlich relevante Bindung nicht abgeleitet werden könne und dass eine aus einem langjährigen Aufenthalt abzuleitende Integration dann als gemindert anzusehen sei, wenn der Asylantrag zu Unrecht gestellt worden sei; er über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich verfüge und vielmehr von einer tiefen Bindung zu seiner Familie im Herkunftsland auszugehen sei; er den Großteil seines bisherigen Lebens in Ägypten verbracht habe, er dort aufgewachsen und zur Schule gegangen sei und er dort seine Sozialisation erfahren habe; er die Sprache seines Herkunftslandes als Muttersprache beherrsche und eine Wiedereingliederung in die ägyptische Gesellschaft keine unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen würden; allenfalls in Österreich geknüpfte Kontakte nicht geeignet seien, die Integration maßgeblich zu verstärken; er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sein musste; er nicht selbsterhaltungsfähig sei, weil ihm keine Arbeitsbewilligung zukomme und eine Einstellungszusage einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehe, zumal sich aus einer noch nicht begonnenen Arbeit keine Bindung zu Österreich ableiten lasse; der derzeitige Lebensunterhalt von Verwandten und Freunden bezogen werde und ein derartiger Lebensunterhalt nicht als gesichert und ausreichend angesehen werden könne, zumal sich derartige Zuwendungen jederzeit ändern können würden; der Umstand alleine, dass er Deutsch gelernt habe, lediglich auf einen Integrationswillen hindeute, er jedoch für eine tatsächliche Integration, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig mache, nicht ausreiche; die Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter keine Integration darstelle und weitere Integrationsmerkmale nicht feststellbar seien; die Dauer des bisherigen Aufenthaltes nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liege; das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen den privaten Interessen überwiege und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme.

Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 und 57 AsylG würden nicht vorliegen würden. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Die Abschiebung nach Ägypten sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 FPG 14 Tage.

7. Der bezeichnete Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 17.08.2015, wonach dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, sowie einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise am 18.08.2015 zugestellt.

8. Mit dem auf 01.09.2015 datierten und am 02.09.2015 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass der bekämpfte Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF beabsichtigt habe, in Österreich ein Studium aufzunehmen und daher einen Aufenthaltstitel erteilt bekommen habe. Im Vorstudienlehrgang habe er einen Deutschkurs für Anfänger im Ausmaß von 24 Wochenstunden absolviert, im Sommersemester XXXX sei er bereits dem Fortgeschrittenenkurs zugewiesen worden. Der BF verfüge in Anbetracht seines bisherigen vergleichsweise kurzen Aufenthalts in Österreich über gute Deutschkenntnisse, die er im täglichen Sprachgebrauch in Österreich weiter verbessern könne. Diese Deutschkenntnisse seien mit einem Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 unter Beweis gestellt geworden.

Die Rechtsprechung kenne keine Untergrenze, die es zu überschreiten notwendig wäre, um von der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auszugehen. Die belangte Behörde habe eine entsprechende Abwägung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten und aus der Judikatur des EGMR übernommenen Kriterien vornehmen müssen. Die belangte Behörde lasse in der von ihr gewählten Diktion vermuten, dass von der pauschalen Annahme ausgegangen werde, ein kurzer Aufenthalt würde nie eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich hervorrufen können. Es erscheine aber nicht geeignet, dass ein lediglich auf einem Asylantrag basierendes Aufenthaltsrecht die auf Seiten des Fremden bestehende Integration tatsächlich relativiere. Dieser Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stehe auch eine gegensätzliche Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gegenüber, wonach die Abweisung eines Asylantrages nicht die Unzulässigkeit des Aufenthalts ex tunc bewirke. Die in der Zeit während des offenen Asylverfahrens entstandenen persönlichen Bindungen eines Fremden seien zu dessen Gunsten zu verwerten. Bei dem BF würden überdurchschnittliche Deutschkenntnisse vorliegen und die Einreise des BF sei ursprünglich zum Zweck der Ausbildung legal erfolgt. Der BF sei unbescholten und sei auch gerne bereit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung seine Deutschkenntnisse unter Beweis zu stellen. Indem das BFA offenkundig generell davon ausgegangen sei, dass der relativ kurze Aufenthalt des BF keine relevante Integration in Österreich begründen könne, sei dieses Kriterium überbewertet worden und der bekämpfte Bescheid sei somit mit Rechtswidrigkeit belastet.

Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem BF gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, allenfalls nach Verfahrensergänzung, in der Sache selbst entscheiden und - in Stattgebung der Beschwerde - die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF für auf Dauer unzulässig erklären, in eventu gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an das BFA zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.

9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 07.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

10. Mit Schriftsatz vom 17.09.2015 wurden weitere Urkunden vorgelegt. So zwei Empfehlungsschreiben, zwei Zulassungsbriefe der WU Wien vom April 2010 und November 2011, ein Schreiben der LPD Eisenstadt vom 13.11.2011 bezüglich der negativen Entscheidung über den Aufenthaltsbewilligungsantrag des BF, ein Ausdruck des E-Mails über die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende vom 12.03.2012 sowie ein Verbesserungsauftrag des BMI vom 21.06.2012.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des BF steht fest.

1.3. Der BF reiste am 15.05.2012 mit einem bis XXXX gültigen Studentenvisum legal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich nach Ablauf des Visums danach illegal bis 29.01.2013 im Bundesgebiet auf.

1.4. Am 29.01.2013 wurde er nach einer polizeilichen Zufallskontrolle in Schubhaft genommen und im Stande der Schubhaft befindlich stellte er am 30.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2015, Zl. I407 1432586-1/25E gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG rechtskräftig negativ entschieden und das Verfahrung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde.

1.5. Der BF ist gesund, ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.6. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des BF in Österreich und es wurde dies vom BF auch nicht behauptet.

1.7. Der BF verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich und wurde dies vom BF auch nicht behauptet.

1.8. Der BF unterhält regelmäßige Kontakte zu seinen in Ägypten befindlichen Familienangehörigen.

1.9. Den Lebensunterhalt bestreitet der BF von regelmäßigen privaten Zuwendungen seiner ägyptischen Familie bzw. von sporadischen Geldaushilfen durch in Österreich lebende Ägypter. Er bezieht keine Leistung aus der Grundversorgung und er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, wenngleich festzustellen ist, dass der BF eine Sprachqualifikation in Deutsch auf dem Niveau B1 erworben hat und er Mitglied in einem Fitnessstudio ist und er zwei Einstellungszusagen sowie Unterstützungserklärungen vorgewiesen hat.

1.10. Dass der BF über das Sprachniveau B1 hinausgehende Sprachkenntnisse erworben hat, konnte ebenso nicht festgestellt werden wie eine mögliche Fortsetzung seines Studiums in Österreich bzw. eine Mitgliedschaft bzw. eine allenfalls ehrenamtliche Mitarbeit in einer integrationsbegründenden Organisation.

1.11. Der BF ist unbescholten.

1.12. Die Verhältnisse in Ägypten haben sich seit dem negativen Asylerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2015 - in welchem bereits prüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert.

1.13. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Ägypten unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie zur unzureichenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Faktum, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Ägypten gelegen hat und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde.

Dabei ist hervorzustreichen, dass die erkennende Richterin weder die Tatsache der absolvierten Sprachprüfung B1, noch den Inhalt der vorgelegten Empfehlungsschreiben bzw. der Einstellungszusagen und die Mitgliedschaft im Fitnessstudio sowie auch nicht die Unbescholtenheit des BF übersieht. Eine entscheidungserhebliche Integration kann diesen Fakten per se jedoch nicht zugesonnen werden, zumal dem entgegenzuhalten ist, dass der BF sich nach Ablauf seines Visums im vollem Bewusstsein seiner Illegalität weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten hat und er erst nach einer polizeilichen Zufallskontrolle einen - letztlich unberechtigten - Asylantrag gestellt hat, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Der BF hielt sich nur während des gültigen Studentenvisums legal im Bundesgebiet auf und war sich danach, und auch nach Stellung des (unberechtigten) Asylantrages seines unsicheren Aufenthalts bewusst. Insofern kann den vorhandenen Integrationsaspekten auch eine nur eine sehr abgeschwächte Bedeutung im Verfahren zugesprochen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der BF erst seit relativ kurzer Zeit, nämlich seit rund 40 Monaten im Bundesgebiet aufhält.

2.2.3. Der BF verfügt über kein geregeltes Einkommen und finanziert sich seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen Dritter. Dass der BF sich nicht in der Grundversorgung befindet ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit im Bundesgebiet entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Dass der BF derzeit über keinen, über die vorläufige Aufenthaltsberichtigung aus dem Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.

2.2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Ägypten beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre und allfällige Abschiebungshindernisse bereits im rezenten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht geprüft worden waren.

In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Entwicklungen in Ägypten in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungs-gerichtes unterliegen. In Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2015 getroffenen Feststellungen ist zur Lage in Ägypten gerichtsnotorisch bekannt, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderungen im Heimatstaat des BF im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten sind. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF gesund und ledig ist, er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und er im Rahmen des Asylverfahrens selbst angegeben hatte, im Heimatstaat eine umfangreiche Schul- und Universitätsausbildung genossen und als Rechtsanwalt bzw. Verkäufer in der Tourismusbranche gearbeitet zu haben. Der BF war in seiner Heimat weder politisch noch religiös in Erscheinung getreten und seine Ausreise aus Ägypten war den eigenen Angaben zufolge lediglich vom Traum getragen, im Ausland studieren zu können. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2015 ergibt sich zudem (Anmerkung: hier im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG idgF), dass beim BF keine Verletzung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten vorliegt.

Zudem wurden vom BF im Beschwerdeverfahren darüber hinausgehend keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Wie oben ausgeführt, hat sich in den, die Rückkehrsituation betreffenden Umständen zwischenzeitlich keine maßgebliche Veränderung eingestellt. Die erkennende Richterin teilt auch die Auffassung des erkennenden Richters im zitierten abweisenden Asylerkenntnisses, wonach es aus dem Vorbringen des BF sowie den Länderberichten sich keineswegs eine reale Gefahr ableiten lässt, dass ein gesunder und arbeitsfähiger sowie mit dem Bildungsniveau des BF ausgestatteter Mann in Ägypten keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Hingegen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei der Rückkehr jedenfalls die Möglichkeit vorfinden wird, sich durch eigene Arbeit als Rechtsanwalt bzw. als Verkäufer in der Tourismusbranche, allenfalls aber eine vorübergehende, weitere Inanspruchnahme der bisher schon gewährten finanziellen Hilfe seiner Familienangehörigen seine Existenzgrundlage zu sichern (vgl. zit. Erkenntnis Seite 53).

2.2.7. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF hat im Übrigen keine substantiierten Einwände gegen das Ermittlungs-verfahren vorgebracht bzw. allfällige Verfahrensfehler konkret aufgezeigt.

Auch kann von der erkennenden Richterin den Ausführungen des BFA im bekämpften Bescheid sowie den Standpunkten des Bundesverwaltungsgerichtes im negativen Asylverfahren beigetreten werden, wonach der BF erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig ist und er - vom Studentenvisum und das aus dem Asylrecht erfließende (vorübergehende) Aufenthaltsrecht abgesehen - über keinen weiteren Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügte bzw. er - wie oben ausgeführt - keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung erworben hat. Es sind auch keine außergewöhnlichen Umstände zu Tage getreten, die darauf schließen lassen würden, der BF sei beruflich, familiär oder gesellschaftlich in einem besonders berücksichtigungswürdigen Ausmaß in Österreich integriert. Daran vermögen weder die Unterstützungserklärungen noch die Einstellungszusagen, aber auch die absolvierte B1-Sprachprüfung nichts zu ändern. Anhaltspunkte dafür, dass Familienangehörige oder Verwandte des BF in Österreich leben, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht und wurden auch nicht behauptet. Die erkennende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang auch nicht die Unbescholtenheit des BF. Zudem ist hervorzuheben, dass der BF zwar legal mit einem zeitlich begrenzten Visum in das Bundesgebiet eingereist ist, er aber nach Ablauf seines legalen Aufenthalts in die Illegalität abgetaucht ist und er erst nach einer polizeilichen Zufallskontrolle einen, wie sich aus dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt, zu Unrecht eine Asylantrag gestellt hatte. Insofern relativieren sich die angeführten Integrationsaspekte des BF nicht unerheblich, zumal ihm nach Ablauf seines Visums und auch seit der Asylantragstellung bewusst gewesen sein musste, dass sein Aufenthaltsrecht ausschließlich auf den (unberechtigt gestellten) Asylantrag gestützt war und er dieses Rechtes mit einer negativen Asylentscheidung wieder verlustig werden könnte. Sohin kann von der erkennenden Richterin auch den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde (vgl. die Ausführungen oben unter Punkt I. 6.1.) beigetreten werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF zwar über eine qualifizierte Deutschprüfung auf dem Niveau B1 verfügt, er aber den weitaus überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Ägypten verbracht hat, wo er trotz des dreijährigen Aufenthaltes in Österreich im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiterhin entsprechende Reintegrationsmöglichkeiten in familiärer, gesellschaftlicher und arbeitsmarktmäßiger Hinsicht vorfinden wird. Hinzu kommt, dass der BF Arabisch auf Muttersprachenniveau beherrscht und er über ihn finanziell unterstützende Familienangehörige im Heimatland verfügt.

Insoweit der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz vermeinte, die Rückkehrentscheidung greife angesichts seiner dargelegten Integrationsbemühungen in unzulässiger Weise in sein Recht auf Privatleben ein, so ist unter Hinweis auf die vorangestellten Ausführungen festzuhalten, dass ein unzulässiger Eingriff von der erkennenden Richterin - in Übereinstimmung mit den Erwägungen des BFA im bekämpften Bescheid - nicht erblickt werden kann.

Auch sonst vermochte der BF mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides zu erschüttern noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie bereits unter in den Feststellungen unter Punkt II. 1.1.ff konstatiert wurde, handelt es sich bei dem BF um einen gesunden, ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet, was vom BF auch nicht behauptet wurde.

Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der BF engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. Den Lebensunterhalt bestreitet der BF nicht aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung, sondern vorwiegend aus Zuwendungen von seiner in Ägypten lebenden Familie bzw. von in Österreich lebenden Ägyptern.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, wenngleich seine Unbescholtenheit sowie sein absolviertes Sprachdiplom hervorzustreichen sind.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Ägypten unzulässig wäre.

3.2.3. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG idgF. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.3.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.3.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden, im Zuge dessen der BF wiederholt befragt bzw. niederschriftlich einvernommen wurde. Zudem liegt ein rezentes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum rechtskräftig negativen Asylverfahren vor. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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