W218 2017705-1•BVwG W218 2017705-1
W218 2017705-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2015
Geltendmachung, Notstandshilfe, Verspätung
W218 2017705-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX XXXX, XXXX XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße, GZ: XXXX, vom XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 17 und gem. § 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße hat mit Bescheid vom 26.11.2014 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 18.11.2014 Notstandshilfe gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe vom 29.09.2014 nicht innerhalb der gesetzten Frist eingebracht habe. Am 18.11.2014 habe er neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Dieser sei fristgerecht eingebracht worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.12.2014, Beschwerde und begehrte den Bezug der Notstandshilfe ab 29.09.2014, in eventu ab 15.10.2014. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er zwar verspätet, aber nicht erst am 18.11.2014, sondern am 15.10.2014 den am 29.09.2014 ausgestellten Antrag beim Arbeitsmarktservice eingebracht habe. Diese Eingabe sei auch per Stempel und Unterschrift des Sachbearbeiters bestätigt worden. Dass er den vom 29.09.2014 bis 02.10.2014 zu kurz befristeten Antrag nicht innerhalb der Frist abgegeben habe, beruhe darauf, dass er innerhalb dieser zu kurzen Frist wegen Geldmangels nicht die verlängerte Niederlassungsbewilligung einreichen und abholen habe können und nicht gewusst habe, dass der Tag der Antragstellung (29.09.2014) gelte und Dokumente, wie die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung, nachgereicht werden können.
3. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein und befragte den Beschwerdeführer am 15.12.2014 niederschriftlich. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe am 29.09.2014 beim Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Rückgabetermin sei der 02.10.2014 gewesen. Am 02.10.2014 sei er beim Arbeitsmarktservice gewesen, da jedoch noch einige Unterlagen (Visum, Lohnbescheinigung) gefehlt haben, sei sein Termin auf den 21.10.2014 verlängert worden. Am 08.10.2014 sei der Beschwerdeführer in der Infozone des Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße gewesen und habe sich von seinem Krankenstand zurückgemeldet. Am 15.10.2014 sei er bei der Beraterin in der Schönbrunner Straße gewesen. An diesem Tag sei ihm eine Bestätigung ausgefolgt worden, dass er seinen Antrag abgegeben habe. Den Originalantrag vom 29.09.2014 habe er noch immer bei sich. Da er am 15.10.2014 eine Bestätigung bekommen habe, dass alles erledigt sei, habe er sich nichts weiter gedacht. Warum er den Termin am 21.10.2014 nicht eingehalten habe, könne er nicht genau sagen, aber er glaube, dass er den Termin deshalb nicht eingehalten habe, da er schon die Bestätigung mit 15.10.2014 gehabt habe. Laut seiner Terminkarte sei sein nächster Kontrolltermin der 03.11.2014 gewesen. Warum er diesen Termin nicht eingehalten habe, könne er heute nicht mehr sagen. Er habe am 18.11.2014 die Einreichbestätigung für die Niederlassungsbewilligung erhalten und sei daher am 18.11.2014 zum Arbeitsmarktservice Dresdner Straße gegangen, da er die Wohnadresse geändert habe.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße als belangte Behörde am XXXX gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 09.12.2014 gemäß §§ 17, 44 und 46 AlVG abgewiesen wurde.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich ab Antragsdatum gebühren. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe sei nach seinem letzten Antrag mit 20.09.2014 (Erreichung des Höchstausmaßes) befristet gewesen. Notstandshilfe werde nach den gesetzlichen Bestimmungen für höchstens 364 Tage zuerkannt. Nach Ablauf dieser Frist muss die Leistung neuerlich nach den Bestimmungen über die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und unter Einhaltung der entsprechenden Formalvorschriften beantragt werden. Über das voraussichtliche Höchstausmaß des Leistungsanspruches erhalten Leistungsbezieher jeweils als Serviceleistung des Arbeitsmarktservice eine Mitteilung, aus der Beginn, Höhe und voraussichtliche Dauer des Leistungsbezuges zu entnehmen seien. Diese Mitteilungen werden nach jeder Änderung (z.B. durch Ruhen oder Unterbrechung) des Leistungsbezuges neu und den geänderten Verhältnissen angepasst verschickt. Für den Weiterbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bedürfe es daher eines entsprechenden Antrages seinerseits nach den Vorschriften der §§ 17 und 46 AlVG. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Der Anspruch gelte erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen habe und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt habe. Habe die regionale Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und sei diese ohne triftigen Grund versäumt worden, so gelte der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt seien. Unter einem triftigen Grund sei ein äußeres, vom Willen des Arbeitslosen unabhängiges, unabwendbares Ereignis zu verstehen, das es dem Arbeitslosen objektiv gesehen unmöglich mache, den ihm vom Arbeitsmarktservice gesetzten Termin einzuhalten. Das Vergessen oder Verwechseln von Terminen stelle keinen solchen triftigen Grund dar, da es sich dabei um einen in der Sphäre des Arbeitslosen gelegenen Umstand handle und es jedem Arbeitslosen zumutbar sei, sich Termine des Arbeitsmarktservice geeignet vorzumerken und zuverlässig einzuhalten.
Dem Beschwerdeführer sei vom Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße am 29.09.2014 ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt worden, den er am 02.10.2014 ausgefüllt wieder beim Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße abgeben hätte sollen. Auf dem Antragsformular finde sich unter dem Datum für die Antragsrückgabe unter dem fett geschriebenen Wort "wichtig" folgender Eintrag: "Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!" Der Beschwerdeführer habe einerseits in seiner Beschwerde ausgeführt, dass er den Antrag vom 29.09.2014 am 15.10.2014 abgegeben habe, andererseits habe er bei seiner Vorsprache am 15.12.2014 angegeben, dass er den Antrag vom 29.09.2014 noch bei sich habe. Diesen Originalantrag vom 29.09.2014 habe er auch vorgezeigt.
Unbestritten sei, dass er den Termin am 21.10.2014 (Verlängerung der Abgabefrist) nicht eingehalten habe. Er habe für diesen Termin keinen triftigen Grund nennen können. Da er sich erst wieder am 18.11.2014 beim Arbeitsmarktservice Dresdner Straße gemeldet habe und in Folge dann auch einen neuen Antrag gestellt habe, könne ihm die Leistung erst ab diesem Zeitpunkt zuerkannt werden.
Zu seinen Angaben, wonach er nach der Abgabebestätigung vom 15.10.2014 geglaubt habe, es sei alles in Ordnung, müsse darauf hingewiesen werden, dass er seit Jahren Kunde des Arbeitsmarktservice sei und ihm klar sein habe müssen, dass ein Antrag auch beim Arbeitsmarktservice abzugeben sei. Anträge, die die Kunden zu Hause haben, können vom Arbeitsmarktservice nicht berechnet werden.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2015 persönlich ausgefolgt.
5. Am 27.01.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führt er lediglich aus, dass er nicht verstehe, warum er nun wieder einen Bescheid des Arbeitsmarktservice Dresdner Straße erhalten habe und seine Beschwerde nicht gleich an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei. Er habe bereits in seiner Beschwerde die Gründe, auf die sich seine Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, beigebracht.
6. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 27.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Die Antragstellung erfolgte am 18.11.2014 persönlich bei der Regionale Geschäftsstelle, nachdem dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt worden war und er diesen am selben Tag abgegeben hat. Eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt konnte nicht nachgewiesen werden.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat. Sie hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Vorsprache im Beschwerdevorprüfungsverfahren am 15.12.2014 die getroffenen Feststellungen zur Kenntnis gebracht, ihn ausführlich befragt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine frühere - also vor dem 18.11.2014 liegende - Antragstellung nachzuweisen. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Vielmehr sind - wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - die Angaben des Beschwerdeführers im Verhältnis zu seinem Vorbringen in der Beschwerde widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab nämlich in der Beschwerde an, dass er den am 29.09.2014 ausgestellten Antrag auf Notstandshilfe zwar verspätet, allerdings nicht erst am 18.11.2014, sondern bereits am 15.10.2014 abgegeben habe und dies auch per Stempel und Unterschrift des Sachbearbeiters beim Arbeitsmarktservice bestätigt worden sei. In der Befragung am 15.12.2014 sagte der Beschwerdeführer allerdings, dass er den Originalantrag vom 29.09.2014 immer noch bei sich habe. Da er am 15.10.2014 eine Bestätigung bekommen habe, dass alles erledigt sei, habe er sich nichts weiter dabei gedacht.
Hinsichtlich der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nach der Abgabebestätigung vom 15.10.2014 geglaubt habe, es sei alles erledigt, ist zu erwähnen, dass die belangte Behörde einen Fehler ihrerseits eingeräumt hat. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich irrtümlich die Bestätigung ausgestellt, dass er den Antrag auf Notstandshilfe am 15.10.2014 abgegeben hat. Dies ist dem im Akt befindlichen Antragsformular (Seite 5 des Formulars) zu entnehmen. Diesem Antragsformular (Seite 1) ist aber auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2014 nicht alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und daher die Frist zur Antragsrückgabe auf den 21.10.2014 verlängert wurde. Dies wurde auf dem Antragsformular handschriftlich vermerkt. Diesen Termin hat der Beschwerdeführer - ohne einen triftigen Grund anzugeben - dann wiederum nicht eingehalten und wurde erst wieder am 18.11.2014 beim zuständigen Arbeitsmarktservice vorstellig. Der Vermerk zur Antragsrückgabefristverlängerung - in Verbindung mit dem Umstand, dass er das Antragsformular nicht abgegeben hat - zeigt, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst war, dass die Unterlagen noch nicht vollständig vorlagen und der Antrag auf Notstandshilfe daher noch nicht abgegeben war. An dieser Einschätzung ändert auch der Irrtum der belangten Behörde nichts.
Dem Beschwerdeführer ist schließlich auch - in Übereinstimmung mit dem Arbeitsmarktservice - vorzuhalten, dass er seit Jahren Kunde des Arbeitsmarktservice ist, daher mit den Abläufen vertraut ist und ihm klar sein musste, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice abzugeben ist. Auch wenn der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen ist, so obliegt die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung und fristgerechten Antragsrückgabe doch dem Beschwerdeführer. Dieser Verantwortung kann sich der Beschwerdeführer auch nicht entziehen. Vielmehr muss jede arbeitslose Person selbst dafür Sorge tragen rechtzeitig einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zu beantragen, die erforderlich Unterlagen beizubringen und den Antrag fristgerecht zurückzugeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe vom 29.09.2014 nicht fristgerecht (am 15.10.2014 bzw. nach Fristverlängerung am 21.10.2014) dem Arbeitsmarktservice zurückgegeben hat, ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen und vorzuwerfen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. -wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. -wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) ... (7)
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Nostandshilfe.
Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).
Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die Frist zur Abgabe des Antragsformulars am 15.10.2014 sowie die Nachfrist zur Beibringung von Unterlagen am 21.10.2014 nicht eingehalten und somit die rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle seinen Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat.
Der Beschwerdeführer erschien erst wieder am 18.11.2014 beim Arbeitsmarktservice, erhielt einen Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt und gab diesen fristgerecht zurück. Daher wurde der Antrag am 18.11.2014 gestellt und kann der Bezug frühestens ab diesem Tag erfolgen.
§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).
Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde zwar anzulasten, dass sie dem Beschwerdeführer am 15.10.2014 bescheinigt hat, dass er den Antrag auf Notstandshilfe abgegeben hat. Da der Beschwerdeführer aber - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - den Antrag tatsächlich nicht abgegeben hat, am Antragsformular eine Fristverlängerung zur Antragsrückgabe bis zum 21.10.2014 vermerkt ist, der Beschwerdeführer aber erst wieder am 18.11.2014 beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen hat sowie dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er bereits seit Jahren Kunde des Arbeitsmarktservice ist, bekannt sein muss, dass ein vollständig ausgefüllter Antrag beim Arbeitsmarktservice abzugeben ist, lag es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, das Antragsformular rechtzeitig bei der belangten Behörde abzugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine relevanten Fehler der belangten Behörde erkennen.
Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe anzuwenden.
§ 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt.
Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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