W211 1304358-1•BVwG W211 1304358-1
W211 1304358-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer,<br/>Zurückziehung
W211 1304358-1/12E
W211 1438850-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 mündlich verkündeten Beschlusses/Erkenntnisses)
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, und 2) XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 1)
XXXX , Zl. XXXX und 2) XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden betreffend die Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, und 2) XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, gegen den Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 1) XXXX und 2) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die erste beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, die am 07.11.2005 einen Asylantrag in Österreich stellte. Die zweite beschwerdeführende Partei ist ihr Sohn.
2. Bei der Einvernahme der ersten beschwerdeführenden Partei am 14.11.2005 gab diese an, in Benin City gelebt zu haben. Sie habe Nigeria verlassen, weil ihr Vater gewollt habe, dass sie einen fremden Mann heirate. Dieser Mann habe sie vergewaltigt. Außerdem sei sie beschnitten. Man habe auch gewollt, dass sie gegen ihren Willen einer Gruppe beitrete, die Rituale durchführe. Sie sei auch in Lagos attackiert worden.
Am 25.07.2006 fand eine neuerliche Einvernahme der ersten beschwerdeführenden Partei statt, in der sie zusammengefasst angab, mit ihrer Schwester bzw. ihrer Tante in Lagos gewohnt zu haben. Bei einem Besuch der Eltern in Benin City 1999 haben diese ihr erzählt, dass die erste beschwerdeführende Partei einem Mann versprochen sei. Bei einem Besuch im Jahr 2005 sei sie von jenem Mann entführt und beschnitten worden. Es hätte auch in Lagos Vorfälle gegeben, und sei die Schwester bzw. die Tante getötet worden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend die erste beschwerdeführende Partei wurde der gegenständliche Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig (damals) Berufung eingebracht.
4. Am 27.05.2013 wurde die zweite beschwerdeführende Partei in Wien geboren. Ihre Mutter stellte für sie am 29.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und bezog sich dabei auf ihre eigenen Fluchtgründe.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend die zweite beschwerdeführende Partei wurde ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die zweite beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Verweis auf die Beschwerde der ersten beschwerdeführenden Partei rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
6. Mit Schreiben vom 04.09.2015 wurden die erste beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2015 geladen.
7. Am 28.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für Englisch und in Anwesenheit der ersten beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die erste beschwerdeführende Partei gab darin an wie folgt:
"R: Wie geht es Ihnen heute?
P: (Versteht und antwortet auf Deutsch) Fein.
R: Und wie geht es Ihrem Sohn - ist er gesund?
P: (auch auf Deutsch) Er hat ein bisschen Schnupfen.
R: Was tun Sie hier in Österreich? Haben Sie Hobbies, Deutschkurs, Arbeit?
P: Ja, ich besuchte einen Deutschkurs, aber jetzt keinen mehr, da ich den A1 und A2 besucht habe und nicht weiß, ob es jetzt noch weitere Kurse gibt. Prüfungen haben wir nicht gemacht.
R: Und was tun Sie jetzt so in Wien?
P: Nichts.
R: Geht XXXX in den Kindergarten?
P: Ja.
R: Das heißt, Sie haben jetzt vormittags Zeit, würden Sie gerne etwas machen, eine Ausbildung uä?
P: Ja, ich hab früher einen Kurs gemacht, und wenn ich jetzt einen finde, würde ich auch einen besuchen.
R: Gehen Sie in die Kirche?
P: Ja, in die XXXXXXXX.
R: Und da gehen Sie regelmäßig hin?
P: Ja, nicht jedes Mal, aber ich gehe zur Kirche.
R: Und haben Sie einen Freundeskreis?
P: Nein, nicht sehr viele, nur den Vater.
R: Das heißt, Sie leben mit XX¿s Vater in einer Lebensgemeinschaft?
P: Ja.
R: Welchen Aufenthaltsstatus hat der Vater?
P: In einem offenen Asylverfahren.
R: Aber Sie werden doch ein paar Freunde oder Freundinnen haben, aus der Kirche, aus dem Kindergarten?
P: Ja, aus dem Deutschkurs, aber wir besuchen uns nicht gegenseitig. Sie kommen auch nicht zu mir nachhause.
P: Wenn Sie hier endlich einen regularisierten Aufenthalt hätten, was würden Sie dann gerne in Österreich machen?
P: Ich möchte zur Schule gehen und mehr Deutsch lernen. Dann, wenn ich Deutsch spreche, auch eine Arbeit finden.
R: Wenn Sie arbeiten können, welchen Job würden Sie gerne machen?
P: Ich würde gerne mit Kindern oder älteren Menschen arbeiten z.B:
in der Pflege. [...]"
"Die P wird über die Rechtsfolgen der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes belehrt und darauf hingewiesen, dass diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen. Die P zieht für sich und ihren Sohn nach Belehrung über die Rechtsfolgen sowie nach Rücksprache mit ihrer Rechtsberaterin die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. zurück. [...]"
Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit Spruchpunkten, zusammenfassender Begründung und Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Asylanträge vom 1) 07.11.2005 und vom 2) 29.08.2013, der Einvernahmen der ersten beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde, der Berufung vom 10.08.2006 und der Beschwerde vom 14.11.2013 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 1) 25.07.2006 und vom 2) 07.11.2013, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28.09.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zu I.:
In der mündlichen Verhandlung am 28.09.2015 zog die erste beschwerdeführende Partei nach Rechtsbelehrung und nach Rücksprache mit ihrer Rechtsberaterin in der Pause der Verhandlung die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide betreffend die erste beschwerdeführende Partei selbst und die zweite beschwerdeführende Partei zurück.
Zu. II.:
1.1. Zur den beschwerdeführenden Parteien
1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Nigerias. Die erste beschwerdeführende Partei stellte am 07.11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und hält sich seither ständig hier auf. Sie war durchgehend polizeilich gemeldet. Die zweite beschwerdeführende Partei wurde am 27.05.2013 in Österreich geboren.
1.1.2. Die erste beschwerdeführende Partei spricht und versteht etwas Deutsch, besuchte Deutschkurse zum Niveau A1 und A2, legte aber die ÖSD Prüfung noch nicht ab.
Sie lebt mit dem Vater der zweiten beschwerdeführenden Partei in einer Lebensgemeinschaft.
Sie besucht regelmäßig eine christliche Kirche in Wien und verfügt über soziale Kontakte.
Sie ist strafrechtlich unbescholten.
1.1.3. Die zweite beschwerdeführende Partei besucht seit heuer in Österreich den Kindergarten.
1.2. Festgestellt wird, dass die erste beschwerdeführende Partei in Österreich maßgebliche private Bindungen aufgebaut hat.
Zu II.:
2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der ersten beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der ersten beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Antragstellungen und die weiteren Verfahrensgänge ergeben sich aus der Aktenlage.
2.2. Davon, dass die erste beschwerdeführende Partei über beginnende Deutschkenntnisse verfügt, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. Die Feststellungen betreffend den Deutschkursbesuch, den Kindergartenbesuch der zweiten beschwerdeführenden Partei und den Kirchenbesuch der ersten beschwerdeführenden Partei sowie die Lebensgemeinschaft mit dem Vater der zweiten beschwerdeführenden Partei basieren auf den Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund hat zu zweifeln.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit gründet sich auf dem Auszug aus dem Strafregister vom 24.08.2015.
3.1. Rechtsgrundlagen zur Zuständigkeit und zu den Übergangsbestimmungen:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 sind Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung zu führen. Nach Abs. 8 des § 75 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.
Und Abs. 20 des § 75 AsylG 2005 sieht vor, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Absätze 18 oder 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz einen abweisenden [...] Bescheid des Bundesasylamtes [...] bestätigt, es in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
3.2.1. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" (§ 28 Abs. 1 VwGVG) ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und erst kürzlich VwGH, 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11 (Beschluss)).
Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
3.2.2. Aufgrund der Zurückziehung der Berufung bzw. Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2015 sind die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide vom 25.07.2006 und vom 07.11.2013 rechtskräftig geworden, und das Rechtsschutzinteresse insofern weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb die Einstellung der betreffenden Verfahrensteile auszusprechen ist.
3.3. Zu II. A) - Rückkehrentscheidung
3.3.1. Wie bereits oben angeführt sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, die lauten:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des bzw. der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des bzw. der Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des bzw. der Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des bzw. der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des bzw. der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger_innen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des bzw. der Fremden (und seiner oder ihrer Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des bzw. der Fremden auf Fortsetzung seines oder ihres Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des bzw. der Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des bzw. der Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des bzw. der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des bzw. der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
3.3.3. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines bzw. einer Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2009, Zl. 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen, Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu aus der letzten Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2008/21/0605, mwN).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Antrag:
3.3.4. Mit der Zurückziehung der Beschwerden sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
3.3.5. Die erste beschwerdeführende Partei stellte am 07.11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und hält sich daher seit beinahe zehn Jahren durchgängig in Österreich auf. Daran, dass das Beschwerdeverfahren in ihrem Fall länger als neun Jahre dauerte, trifft die erste beschwerdeführende Partei kein Verschulden. Sie war in Österreich durchgehend gemeldet und stand für eventuelle Verfahrensschritte immer zur Verfügung.
3.3.6. Die erste beschwerdeführende Partei besuchte Deutschkurse des Niveaus A1 und A2, legte aber die ÖSD Prüfung nicht ab. Sie spricht und versteht etwas Deutsch. Sie besucht regelmäßig eine christliche Kirche in XXXX und würde gerne in Zukunft weiter Deutsch lernen und einen Pflegeberuf erlernen. Aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer verfügt die erste beschwerdeführende Partei zweifellos über soziale Bindungen in Österreich.
Die zweite beschwerdeführende Partei besucht einen Kindergarten. Sie führt mit der ersten beschwerdeführenden Partei ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
3.3.7. Allfällige nach wie vor bestehende Bindungen an ihre Heimat, in der die erste beschwerdeführende Partei aufgewachsen und hauptsozialisiert ist, treten wegen der überaus langen Aufenthaltsdauer in Österreich in den Hintergrund.
3.3.8. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die erste beschwerdeführende Partei keine besonderen Integrationsschritte in Hinblick auf zB eine Berufsausbildung, Beschäftigung oder Hobbies setzte. In Hinblick auf oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf die tatsächlich außergewöhnlich lange Dauer des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens muss jedoch trotzdem von einer ausreichend intensiven Verwurzelung der ersten beschwerdeführenden Partei in Österreich ausgegangen werden.
3.3.9. So stehen in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren im Ergebnis den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen der (beinahe) zehnjährige Aufenthalt der ersten beschwerdeführenden Partei in Österreich, das damit einhergehende Entstehen entsprechender privater Bindungen und Interessen an einem Verbleib in Österreich, die beginnenden Deutschkenntnisse und die strafrechtliche Unbescholtenheit gegenüber.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts überwiegen daher im vorliegenden Fall die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.
Eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien würde sich also zum maßgeblichen Zeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen und ist daher unzulässig. Eine drohende Verletzung dieser Bestimmung beruht damit auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Parteien auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel.
Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen wurden unter den Punkten 3.2. und 3.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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