BVwG W205 2110530-1

W205 2110530-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG W205 2110530-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2110530.1.00

Spruch

W205 2110530-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von Herrn XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2015, Zl. 1066998803/150455213, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als

verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 04.05.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung ist ua angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von einer Woche nach Zustellung beim Bundesamt einzubringen ist.

2. Dieser Bescheid wurde lt. Übernahmsbestätigung am 01.07.2015 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 08.07.2015 Beschwerde, die mittels Telefax am 09.07.2015 bei der Behörde (EAST Ost) eingebracht wurde.

4. Zum hg. Vorhalt der Verspätung vom 14.07.2015 gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme des unvertretenen Beschwerdeführers am Mittwoch, dem 01.07.2015. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Donnerstag, dem 09.07.2015 mittels Telefax bei der Behörde eingebracht. Auf die einwöchige Beschwerdefrist wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen, denen der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit nicht entgegengetreten ist, stützen sich auf die unter Punkt I. angegebenen Stellen im Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid dem unvertretenen Beschwerdeführer am Mittwoch, dem 01.07.2015, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit am Mittwoch, dem 08.07.2015.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am Donnerstag, dem 09.07.2015, eingebracht und erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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