BVwG W188 1428087-1

W188 1428087-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W188 1428087-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.1428087.1.00

Spruch

W188 1428087-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 26.06.2012, Zahl: 11 07.141-BAW, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2015 und am 09.09.2015

A)

beschlossen:

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), iVm § 31 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.09.2016 erteilt.

IV. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt. Am 13.07.2011 fand vor einem Organ der Polizeiinspektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der BF angab, er sei am XXXX , Afghanistan, geboren, ledig, beherrsche die Sprache Pashtu gut, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er habe weder eine Schulnoch eine Berufsausbildung absolviert und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Zuletzt habe er in XXXX Provinz Kunar, Afghanistan gewohnt. Dort wohnten auch seine Eltern und drei Schwestern, sein Bruder XXXX sei verstorben, sein Bruder Alikhan befinde sich in Österreich. Seine Fluchtroute habe über den Iran und weitere, ihm unbekannte Länder bis zum österreichischen Bundesgebiet geführt, in das er illegal eingereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, sein Bruder sei vor mehreren Jahren wegen Problemen mit den Taliban geflohen. Dem Bruder sei ein Mädchen namens " XXXX " von deren Vater versprochen worden. Nach dessen Tod sei das Mädchen dem Sohn der Familie des XXXX versprochen worden, doch habe sein Bruder

XXXX , der ein Kommandant des Gulbuddin Hekmatyar gewesen sei, diese zu ihnen nach Hause gebracht. Vor fünf Monaten sei dieser Bruder von unbekannten Tätern getötet worden. Danach sei es auch für ihn lebensgefährlich geworden, weshalb ihn sein Vater nach Österreich geschickt habe.

2. Am 18.10.2011 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (folgend: BAA), niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinen Fluchtgründen - auszugsweise - Folgendes vor (Schreibfehler korrigiert):

"[...]

Frage: Sind Sie zur Schule gegangen, können Sie lesen und schreiben?

Antwort: Ich gehe hier in den Deutschkurs. In Afghanistan habe ich keine Schule besucht.

Frage: Warum haben Sie dann Ihre Karte und die Einvernahme in XXXX unterschrieben?

Antwort: Die Unterschrift kann ich gerade. Ich kann meinen Namen schreiben und außerdem hat mir mein Vater etwas Englisch beigebracht.

Frage: Woher kann Ihr Vater Englisch?

Antwort: Weil er in die Schule gegangen ist.

Frage: Warum sind dann Sie nicht zur Schule gegangen?

Antwort: Als ich ein kleines Kind war, hatten wir Probleme. Daher konnte ich keine Schule besuchen.

Frage: Waren Ihre Geschwister in der Schule?

Antwort: Nein.

[...]

Frage: Wann haben Ihre Probleme in Afghanistan begonnen?

Antwort: Ich war damals ein kleines Kind, als die Probleme meiner Familie begannen.

Frage: Wie alt waren Sie damals?

Antwort: Damals wohnten wir in XXXX . Ich glaube, ich war damals 8 Jahre alt, als wir nach Kunar übersiedelten.

Frage: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

Antwort: Als ich in XXXX war, habe ich Afghanistan drei Monate zuvor verlassen.

Frage: Haben Sie Afghanistan vorher schon einmal verlassen?

Antwort: Ja, manchmal bin ich nach Peshawar gereist, um dort zu arbeiten.

Frage: Was haben Sie in Peshawar gearbeitet?

Antwort: Ich habe in XXXX gearbeitet. Ich habe dort in einem Geschäft als Gehilfe gearbeitet. Es wurden dort Autoersatzteile verkauft.

Frage: Wie lange haben Sie das gemacht?

Antwort: Als ich 10 Jahre alt war, habe ich mit der Arbeit begonnen. Aber ich war nicht regelmäßig dort. Es war unterschiedlich, manchmal hatte ich dort Arbeit, manchmal auch nicht.

Frage: Wovon lebt Ihre Familie in Afghanistan?

Antwort: Wir lebten von der Landwirtschaft. Befragt gebe ich an, dass wir ein eigenes Grundstück hatten.

Frage: Wo befindet sich dieses Grundstück?

Antwort: In XXXX .

Frage: Welche Angehörigen haben Sie nun noch in Afghanistan?

Antwort: Ich hatte zwei Brüder. Einer wurde getötet. Und ich hatte auch fünf Schwestern, zwei davon wurden auch getötet. Meine Eltern sind noch am Leben.

Frage: Wo halten sich Ihr Bruder und Ihres Schwestern auf?

Antwort: Mein Vater sagte, dass mein Bruder schon vor acht Jahren nach Österreich gekommen ist. Ich habe ihn hier auch schon gesehen. Meine Schwestern sind bei meinen Eltern in Afghanistan.

Frage: Nennen Sie nochmals Namen und Geburtsdatum oder zumindest das Alter Ihrer noch lebenden Angehörigen!

Antwort: Mein Vater heißt XXXX , meine Mutter XXXX . Wie alt meine Eltern sind, weiß ich nicht. Meine Schwester XXXX wurde getötet, wann das war, weiß ich nicht. Meine Schwestern XXXX leben bei meinen Eltern in Afghanistan. Meine Schwester XXXX ist auch mit meiner Schwester XXXX getötet worden, aber wann das war, weiß ich nicht. Sie kamen bei einer Bombardierung ums Leben. Mein Bruder XXXX ist auch verstorben XXXX ist hier in Österreich.

Frage: Warum wissen Sie nicht, wie alt Ihre Angehörigen sind?

Antwort: Ich weiß nur, wer älter und wer jünger als ich ist. Wie alt sie genau sind, weiß ich nicht.

Frage: Hat Ihre Familie, abgesehen von dem Grundstück, noch weitere Besitztümer in Afghanistan?

Antwort: Ja, wir haben auch ein Haus.

Frage: Geben Sie bitte chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher in Afghanistan aufhältig waren?

Antwort: Ich bin in XXXX zur Welt gekommen und im Alter von acht Jahren bin ich mit meiner Familie nach Kunar übersiedelt. Als ich ca. 10 Jahre alt war, habe ich die Arbeit in XXXX begonnen. Ich habe dann bis zu meiner Ausreise in Kunar gelebt, aber hin und wieder war ich auch in XXXX , um dort zu arbeiten. Aber als ich Afghanistan verließ, war ich doch zu Hause.

Frage: Können Sie die genaue Wohnadresse angeben? Was müsste ich auf einen Brief schreiben, damit er bei Ihnen zu Hause ankommt?

Antwort: Ich weiß die Adresse nicht.

Frage: Wo genau in Kunar haben Sie gelebt?

Antwort: In XXXX .

Frage: Was ist das? Ein Gebiet, eine Stadt, ein Dorf?

Antwort: Das ist ein Dorf.

Frage: Warum können Sie mir die Adresse nicht angeben?

Antwort: In Afghanistan gibt es keine genauen Adressen, weder Straßennamen noch Hausnummern.

Frage: Warum haben Sie Afghanistan verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

Antwort: Ich hatte dort Probleme. Mein Bruder XXXX war ein Kommandant des Gulbuddin. Mein Bruder wurde dann aber getötet. Nach dem Tod meines Bruders verlangten die Leute von Gulbuddin von meinem Vater, dass ich an der Stelle meines Bruders bei ihnen arbeite. Sie sind dann immer wieder gekommen und wollten, dass ich mit ihnen mitgehe und ich gemeinsam mit ihnen am Jihad teilnehme. Aus diesem Grund schickte mein Vater mich aus Afghanistan weg.

Frage: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?

Antwort: Es gab noch ein Problem. Wir hatten private Feinde.

Frage: Erzählen Sie mir davon!

Antwort: Wir haben in XXXX gewohnt. Mein Bruder XXXX hat in der Stadt als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Eines Tages reparierte er ein Auto eines Kommandanten. Später wurde dieser Kommandant getötet. Die Schuld an seinem Tod wurde meinen Bruder XXXX gegeben. Das sagte mir mein Vater.

Frage: Wollen Sie noch etwas dazu angeben?

Antwort: XXXX hatte auch eine Verlobte. Nach dem Tod ihres Vaters hat ihre Mutter sie mit jemand anderen verlobt. Da das Mädchen unglücklich darüber war, ist sie zu uns nach Hause gekommen. Ihre Mutter und ihre Brüder kamen dann zu uns nach Hause und holten das Mädchen ab. Das taten sie mit Gewalt, das Mädchen wollte nicht mitgehen. Dann ist mein Bruder XXXX zu ihr nach Hause gegangen und brachte das Mädchen zu uns nach Hause zurück. Dann wurde mein Bruder XXXX getötet. Der Vater dieses Mädchens war ein Freund meines Vaters.

Frage: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe genannt?

Antwort: Ja.

Frage: Was haben der Vorfall mit dem Mädchen sowie die Geschichte mit Ihrem Bruder, der als KFZ Mechaniker gearbeitet hat, nun mit Ihnen zu tun?

Antwort: Bei uns ist das so: Wenn eine Person in der Familie ein Problem bekommt, dann gilt dieses Problem für die ganze Familie.

Frage: Warum sind dann ausgerechnet Sie ausgereist, während die übrigen Familienangehörigen weiterhin in Afghanistan leben können?

Antwort: Wie ich schon vorhin sagte, wollten die Leute von Gulbuddin mich mitnehmen. Deshalb bin ich ausgereist.

Frage: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

Antwort: Ich habe Angst vor Gulbuddins Leuten und auch Angst vor XXXX . Das ist die Person, die die Verlobte meines Bruders heiraten soll. Aber genau weiß ich das nicht. Vielleicht sollte das Mädchen mit jemand anderem aus dieser Familie verheiratet werden.

Frage: Wo ist dieses Mädchen jetzt?

Antwort: Ich habe sie zuletzt bei uns zu Hause gesehen. Aber als ich losfuhr, sah ich nur meinen Vater.

Frage: Wo genau befindet sich eigentlich XXXX ?

Antwort: In Nangarhar.

Frage: Wovon leben Ihre Eltern nun, wenn sich doch das Grundstück in XXXX befindet?

Antwort: Früher hat auch mein Bruder für uns gesorgt und mein Vater hat auch gearbeitet. Jetzt weiß ich aber nicht, wovon meine Familie lebt.

Frage: Wer oder was ist dieser Gulbuddin?

Antwort: Gulbuddin ist dort ein großer Kommandant und hat viele Leute unter sich und auch viele Autos. Er und seine Leute kämpften gegen die Regierung. Mehr weiß ich auch nicht.

Frage: Wie heißt seine Gruppierung? Hat diese Gruppierung einen Namen?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Wie lautet der vollständige Name von Gulbuddin?

Antwort: Gulbuddin Hekmatyar.

Frage: Was halten Sie von ihm?

Antwort: Wie meinen Sie das?

Frage: Was Sie von Gulbuddin, seiner politischen Einstellung, halten?

Antwort: Ich weiß nur, dass mein Bruder für ihn gearbeitet hat und nach dem Tod meines Bruders sollte ich an seiner Stelle für ihn arbeiten.

Frage: Ja, aber was halten Sie nun davon?

Antwort: Er ist kein guter Mensch, er hat schon viele Häuser zerstört.

Frage: Warum hat Ihr Bruder für ihn gearbeitet? Wissen Sie das?

Antwort: Mein Bruder musste auch gezwungenermaßen für ihn arbeiten. Man sagte meinem Bruder, wenn er nicht für Gulbuddin arbeitet, würde man unsere ganze Familie töten.

Frage: Wann haben Sie erfahren, dass Sie für Gulbuddin tätig werden sollen?

Antwort: Nach dem Tod meines Bruders. Die Leiche meines Bruders wurde von seinen Kollegen zu uns nach Hause gebracht. Dann sprachen sie mit meinem Vater über mich.

Frage: Wann wurde Ihr Bruder getötet?

Antwort: Ca. zwei Monate vor meiner Ausreise.

Frage: Welchen konkreten Verfolgungshandlungen waren Sie selbst ausgesetzt?

Antwort: Einmal, als ich mit meinem Arbeitgeber in XXXX unterwegs war, wurde auf uns geschossen.

Frage: Wissen Sie, wer da geschossen hat?

Antwort: Nein, das weiß ich nicht.

Frage: Hatten Sie mit Gulbuddin bzw. Leuten aus seiner Truppe konkrete Probleme?

Antwort: Nein.

Frage: Wie oft war jemand bei Ihnen zu Hause und wollte bewirken, dass Sie für Gulbuddin kämpfen?

Antwort: Zweimal.

Frage: Warum wurden Sie nicht mitgenommen?

Antwort: Beide Male, als sie bei uns zu Hause waren und mit meinem Vater waren, war ich nicht zu Hause. Ich war in der Arbeit in XXXX . Beim zweiten Mal sagten sie meinem Vater, wenn sie das dritte Mal bei uns sind und ich nicht mitgeschickt werde, würden sie die ganze Familie töten. Dann rief mich mein Vater in XXXX an und sagte, dass ich nach Hause kommen soll. Dann hat er mir die Ausreise organisiert.

Frage: Besteht die Möglichkeit, dass Sie z.B. nach Kabul ziehen, um Ihrem Problemen zu entgehen?

Antwort: Nein. Die Leute des Gulbuddin hätten mich überall gefunden. Außerdem hätten mich auch XXXX und seine Familie überall gefunden.

[...]

Frage: Warum sollte dann Gulbuddin eine kampfunwillige Person, die auch über keinerlei militärische Ausbildung verfügt, in ganz Afghanistan suchen?

Antwort: Es ist nicht erforderlich, dass man eine militärische Ausbildung hat. Sie wollen nur Leute, die Verbrechen begehen.

Frage: Warum sollte XXXX gerade Sie verfolgen?

Antwort: Das Mädchen zwar zuerst mit meinem Bruder verlobt und wurde nach dem Tod ihres Vaters von der Mutter mit jemand anderen verlobt.

Frage: Ja, aber warum sollte man deswegen nun Sie verfolgen?

Antwort: Da das Mädchen von meinem Bruder zu uns nach Hause gebracht wurde, fühlte die Familie des XXXX sich in ihrer Ehre gekränkt. Das Mädchen sollte jemand aus dieser Familie heiraten.

[...]"

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 24.10.2011, Zahl: XXXX , wurde die Obsorge (Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) für den BF dem Jugendwohlfahrtsträger XXXX übertragen.

4. Mit an das BAA gerichtetem Schreiben vom 03.11.2011 teilte der Magistrat der Stadt XXXX (folgend: Magistrat), mit, der BF habe unmittelbar nach der Einvernahme vor dem BAA mehrmals erfolglos versucht, seinen Vater XXXX telefonisch zu erreichen. Unmittelbar vor seiner Flucht habe der BF von diesem erfahren, dass es für ihn keine identitätsbezeugenden Dokumente gäbe. Unter einem wurde ein Recherchebericht des ACCORD vorgelegt, dem zufolge Kinder ua. von der Hezb-e Islami Gulbuddin zu militärischen Zwecken rekrutiert und eingesetzt werden würden. Dieser Bericht sei ein beachtliches Indiz für das wahrheitsgemäß erstattete Vorbringen des minderjährigen BF.

5. Mit an das BAA gerichtetem Schreiben vom 08.11.2011 teilte der Magistrat mit, der BF habe nie behauptet, mit seinem Vater keinen Kontakt mehr zu haben. Er habe der Betreuerin lediglich mitgeteilt, dass er manchmal wegen technischer Probleme keine Verbindung zu seinem Vater herstellen könne. Von diesem habe er erfahren, dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente für den BF besitze.

6. Mit an den Asylgerichtshof gerichtetem Schriftsatz vom 07.12.2011 gab Rechtsanwältin XXXX bekannt, dass sie vom Magistrat bevollmächtigt und mit der Vertretung im gegenständlichen Verfahren beauftragt worden sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass sich der Bruder des BF, XXXX , als Asylwerber in Österreich befinde und dieser die Identität des BF, sein jugendliches Alter und die Verlobung mit XXXX bezeugen könne. Es werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme des Letztgenannten zum Beweis dafür, dass die Angaben des BF in Bezug auf seine Person und die aus der Verlobung seines Bruders resultierenden Probleme den Tatsachen entsprächen, beantragt.

7. Am 11.05.2012 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem BAA niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinen Fluchtgründen - auszugsweise - Folgendes vor (Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):

"[...]

Frage: Konnten Sie zwischenzeitlich wieder Kontakt mit Ihren Angehörigen aufnehmen?

Antwort: Ja, ich habe mit meinem Vater gesprochen. Befragt gebe ich an, dass ich zuletzt vor 10 Tagen mit ihm telefoniert habe und davor vor ca. einem Monat.

Frage: Wo genau halten sich Ihre Angehörigen nun auf? Können Sie eine möglichst genaue Adresse angeben?

Antwort: Sie haben keinen festen Wohnsitz, manchmal sind sie hier, manchmal dort.

Frage: Können Sie das etwas eingrenzen? Afghanistan ist doch ein großes Land!

Antwort: Nein, ich weiß nicht wo sie sich aufhalten.

Frage: Haben Sie Ihren Vater gefragt, wo er ist, wo Ihre Geschwister sind?

Antwort: Er ist mit meiner Mutter und meinen Geschwistern zusammen, ab und zu in Kunar und manchmal auch woanders.

Frage: Worüber haben Sie mit Ihrem Vater gesprochen?

Antwort: Wir haben einander gefragt, wie es uns geht und ich habe sie gefragt, wo sie sind.

Frage: Wie bestreiten Ihre Angehörigen dort den Lebensunterhalt?

Antwort: Mein Vater versorgt die Familie, er arbeitet vielleicht einfach auf fremden Landwirtschaften.

Frage: Aus welchen Personen besteht die Familie in Afghanistan nun?

Antwort: Aus meinem Vater, meiner Mutter, meinen drei Schwestern und meiner Schwägerin.

Frage: Wer ist diese Schwägerin? Ist das die Verlobte Ihres Bruders XXXX ?

Antwort: Ja.

Frage: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Afghanistan, z. B. Häuser oder Grundstücke?

Antwort: Ja, wir haben ein Haus. Wer sich um das Haus kümmert, weiß ich nicht.

Frage: Können Sie nun identitätsbezeugende Dokumente vorlegen?

Antwort: Nein.

Frage: Hat Ihr in Österreich aufhältiger Bruder Dokumente?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Können Sie mir nochmals angeben, womit Sie in Afghanistan den Lebensunterhalt bestritten haben?

Antwort: Ja, ich habe Autoteile verkauft.

Frage: Welche Ausbildungen haben Sie nun in Österreich absolviert?

Antwort: Ich habe einen Deutschkurs absolviert, besuche jetzt noch einen und habe mich gestern für die Schule angemeldet.

Frage: Wo überall in Afghanistan haben Sie Angehörige?

Antwort: Ich glaube nicht, ich weiß es aber nicht.

Frage: Wann wurde auf Sie geschossen?

Antwort: Es war zu der Zeit, als ich in XXXX gearbeitet habe. Wann das war oder wie lange es her ist, weiß ich nicht mehr.

Frage: Wissen Sie vielleicht, wie alt Sie damals waren?

Antwort: Nein, das weiß ich nicht mehr.

Frage: Schildern Sie diesen Vorfall bitte so genau wie möglich!

Antwort: Ich war mit meinem Arbeitgeber im Auto unterwegs. Es war am Nachmittag, als auf einmal auf uns geschossen wurde. Gott sei Dank wurden wir nicht getroffen, sondern nur das Auto.

Frage: Fällt Ihnen sonst noch etwas dazu ein?

Antwort: Nein.

Frage: Hat Ihr Arbeitgeber diesen Vorfall bei einer Behörde, bei der Polizei gemeldet?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Wissen Sie, wer auf Sie - oder auch auf Ihren Arbeitgeber - geschossen hat?

Antwort: Nein, das weiß ich nicht.

Frage: Wann waren die Leute von Gulbuddin bei Ihnen zu Hause um Sie zu holen?

Antwort: Das weiß ich nicht, ich war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause.

Frage: Welche Ziele verfolgt Gulbuddin Hekmatyar?

Antwort: Er will mich mitnehmen, damit ich mich ihnen anschließe und gegen die amerikanischen Truppen kämpfe.

Frage: Ich habe die Frage allgemeiner gemeint, also welche politischen Ziele Gulbuddin verfolgt?

Antwort: Das weiß ich nicht. Das ist eine größere Organisation, die halt die Leute, die Amerikaner, bekämpft. Aber was sie wirklich wollen, weiß ich nicht.

Frage: Was hätten Sie nun im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten?

Antwort: Ich habe Angst getötet zu werden.

Frage: Wer sollte Sie töten?

Antwort: Die Feinde, die hinter mir her sind.

Frage: Welche Feinde sind das?

Antwort: Das sind die Leute von Gulbbudin Hekmatyar, die wollen, dass ich mich ihnen anschließe. Die Familie meiner Schwägerin ist mit XXXX verschwägert, weil sie dort eingeheiratet hat. Und diese Leute sind auch hinter mir her.

Frage: Warum sollen diese Leute, also die von XXXX , ausgerechnet Sie verfolgen?

Antwort: Sie verfolgen unsere ganze Familie und deswegen auch mich.

Frage: Mit wem ist diese XXXX nun offiziell verheiratet?

Antwort: Sie ist mit niemand verheiratet. Sie ist mit meinem Bruder verlobt.

Frage: Und diese Familie von XXXX - wo lebt die?

Antwort: In XXXX .

Frage: Warum können dann Ihre Angehörigen sich weiter zu Hause aufhalten, während Sie ausreisen mussten?

Antwort: Meine Familie ist hundertprozentig in Lebensgefahr und hält sich deswegen einmal hier, einmal dort auf.

[...]"

8. Mit Schreiben vom 31.05.2012 erstattete die Rechtsvertreterin des BF eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung und Länderberichte aus, die Feststellung der belangten Behörde, die afghanische Regierung kontrolliere die meisten afghanischen Städte mit Ausnahme von Kandahar, sei unzutreffend. Die Sicherheitslage in Kunar werde regelmäßig als derart katastrophal eingestuft, dass selbst ohne Hinzutreten gefahrenerhöhender Umstände für eine Zivilperson eine ernsthafte und individuelle Bedrohung von Leib und Leben iSd Art. 15 lit. c der sog. Statusrichtlinie anzunehmen sei. Der BF sei aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu einem verstorbenen Kämpfer der Hezb-e Islami von Zwangsrekrutierung bedroht und aufgrund seines jungen Alters und des Fehlens einer stabilen familiären und sozialen Struktur im Fall einer Rückkehr (die Familie sei auf der Flucht) in besonderem Maße vulnerabel. Dadurch, dass der Bruder des BF, Dost Mohammed, das Weglaufen von XXXX unterstützt und gefördert und damit die Ehre der Familie des XXXX verletzt habe, sei auch der BF einer erheblichen Bedrohung ausgesetzt. Aus verschiedenen Länderberichten ergebe sich, dass die Familie der Frau nicht nur die Frau selber für einen Eingriff in die Familienehre bestrafe, sondern auch den Mann, der eine solche mit ihr bewirkt habe. Beim Weglaufen bzw. Verweigern einer Zwangsheirat handle es sich um ein Zina-Delikt, also um ein Verbrechen gegen die Moral; auch der Familie des Mannes stehe in einem solchen Fall kein traditionelles Streitschlichtungsverfahren offen. Eine Gefährdung der sich rächenden Familie ist hinsichtlich des BF im ganzen Land gegeben, weil der Mann, mit dem die Familie die Frau zwangsweise verheiraten wollen habe, einer mächtigen Familie in Afghanistan entstamme. Zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative sei zu bemerken, dass sich die Familie des BF in Kunar und Umgebung aufhalte und der BF in anderen Landesteilen über kein soziales oder familiäres Netzwerk verfüge. Der BF könne eine solche Fluchtalternative einerseits wegen der mächtigen Stellung und der damit gegebenen Möglichkeit seiner landesweiten Aufspürung durch die Familie jenes Mannes, mit welchem XXXX verheiratet hätte werden sollen, und andererseits aufgrund seiner Minderjährigkeit sowie mangels einer Ausbildung und eines familiären/sozialen Netzwerkes nicht in Anspruch nehmen. Nachdem sich die Familie des BF verstecken müsse, gäbe es auch keinen Zugriff auf deren Haus. Eine Ansiedlung in Kabul oder in einer anderen größeren Stadt sei für den BF aufgrund seiner Mittellosigkeit mit großen Schwierigkeiten verbunden, auch in Nangarhar habe sich die Sicherheitslage wieder soweit verschlechtert, dass der BF dort als alleinstehender und minderjähriger Rückkehrer massiv gefährdet wäre.

9. Das BAA wies mit dem angefochtenen Bescheid, der Rechtsvertreterin zugestellt am 29.06.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde gelangte in Würdigung des ermittelten Sachverhaltes zur Schlussfolgerung, es sei schlicht nicht glaubhaft, dass Hekmatyar bzw. dessen Truppen gerade an einer kampfunwilligen und in keinerlei Hinsicht mit militärischen Belangen vertrauten Person wie dem BF ein derart großes Interesse an den Tag lege, um ihn überall in Afghanistan zu suchen. Selbst dann, wenn die Behauptungen des BF den Tatsachen entsprechen würden, stehe ihm und seiner Familie die Möglichkeit offen, sich an einen anderen Ort in Afghanistan, etwa nach Kabul, zu begeben, um dieser Gefahr zu entgehen. Bei der befürchteten Zwangsrekrutierung handle es sich um keine asylrelevante Verfolgung, sondern um eine Verfolgung durch (kriminelle) dritte Personen, und es sei generell nicht davon auszugehen, dass der afghanische Staat derartiges grundsätzlich dulden oder gar fördern würde. Der Befürchtung des BF, wonach er aufgrund der von seinem in Österreich aufhältigen Bruder gemachten Angaben eine Verfolgung durch die Taliban zu gewärtigen habe, sei entgegenzuhalten, dass schon dem Vorbringen seines Bruders keine Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung zu entnehmen sei. Nachdem der BF dazu weder konkretere Angaben noch Beweismittel in Vorlage bringen habe können, sei aber auch dessen Schilderung nicht geeignet, den Behauptungen seines Bruders mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Davon abgesehen stelle auch eine Verfolgung durch die Taliban keinen asylrelevanten Sachverhalt dar, zumal für den BF und seine Familienangehörigen die Möglichkeit bestehe, sich an einen anderen Ort in Afghanistan zu begeben und der afghanische Staat das Vorgehen krimineller Dritter - wie es jenes der Taliban darstelle - weder fördere noch grundsätzlich dulde. Daher könne auch dieses Vorbringen mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung zu keiner Asylgewährung führen. Zur befürchteten Verfolgung von Seiten der Familie der Verlobten des in Österreich aufhältigen Bruders sei anzuführen, dass selbst im Falle des Zutreffens seiner Behauptungen davon auszugehen sei, dass es sich um eine Verfolgung durch dritte Personen handle und nicht um eine aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen. Schließlich habe der BF noch die behaupteten, gegen ihn konkret gerichteten Verfolgungshandlungen, insbesondere auch den auf ihn abgegebenen Schuss, nur äußerst vage geschildert und habe dazu weder nähere Zeitangaben machen noch die Vorfälle selbst genauer schildern können. Im Ergebnis habe der BF mit der Schilderung seiner Fluchtgründe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der individuellen Ressourcen des BF, des angenommenen sozialen Netzwerks, aber insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Kabul existierenden Hilfseinrichtungen sei davon auszugehen, dass ihm kein reales Risiko drohe, im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation zu geraten, da Arbeit, Unterkunft und eine hinreichende Versorgung mit Lebensmittel für ihn gewährleistet seien. Es könne daher weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Afghanistan noch angesichts der persönlichen Situation des BF vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, welche für den Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände habe sich ergeben, dass die Ausweisung des BF zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Es könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden, die gesetzlich vorgesehene Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu beenden.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim BAA fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Rechtsvertreterin des BF an den Asylgerichtshof vom 12.07.2012, in welcher ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, weil der Bruder des BF, XXXX , nicht einvernommen worden sei. Dessen Zeugenaussage sei aber geeignet, sowohl die Identität des BF als auch sein jugendliches Alter und die Fluchtgründe im Zusammenhang mit XXXX zu belegen. Ferner sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde betreffend die Unglaubwürdigkeit des BF mangelhaft und nicht nachvollziehbar, denn es sei zunächst unzureichend, wenn die Kampfunwilligkeit und militärische Unerfahrenheit für die mangelnde Glaubhaftmachung der Zwangsrekrutierung ins Treffen geführt werden würden. Es sei anzunehmen, dass der Großteil der Zwangsrekrutierungen militärisch unerfahrene und unwillige Personen betreffe, da ansonsten keine Zwangsrekrutierung vorliege. Das BAA verkenne auch, dass der BF für die Hezb-e Islami nicht nur irgendein kampfunwilliger Jugendlicher, sondern der Bruder eines bedeutenden Kommandanten sei, weshalb die Einvernahme dessen Bruder XXXX beantragt werde. Für von dieser Gruppe verfolgte Personen bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil deren Angehörige Kontakte zu Beamten lokaler Regierungen oder der Zentralregierung unterhielten. Aus den Aussagen des BF gehe klar hervor, dass er die religiöse und politische Ideologie der Hezb-e Islami nicht teile; dessen nähere Befragung hätte ergeben, dass er aufgrund seiner Überzeugungen nicht bereit sei, für diese Gruppe zu kämpfen. Es drohe ihm daher aufgrund seiner politischen und religiösen Überzeugung Verfolgung. In diesem Zusammenhang sei nicht ausschlaggebend, ob der afghanische Staat Verfolgung dulde oder fördere, sondern vielmehr, ob er im Einzelfall tatsächlich und effizient Schutz vor Verfolgung gewährleisten könne, wobei bloße Bemühungen zur Hintanhaltung von Übergriffen unzureichend seien. Im Weiteren werde der BF im Zusammenhang mit der Verlobung der XXXX aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen (eines Verursachers einer Blutfehde) verfolgt. Die Ansicht der belangten Behörde, eigentlich habe sich die Familie des BF in ihrer Ehre gekränkt sehen und auf Rache sinnen müssen, zumal die Verlobung dieser Frau mit dem Bruder des BF von der Familie der Frau gelöst worden sei, sei eine reine Spekulation. Das BAA hätte ermitteln müssen, ob auch die Auflösung einer Verlobung nach dem paschtunischen Ehrenkodex eine Ehrverletzung darstelle. Davon abgesehen sei der Unterschied zwischen dem Lösen einer Verlobung und dem Verlassen des Heims, welches ein Zina-Verbrechen darstelle, evident. Bei letzterem handle es sich um ein Verbrechen gegen die Moral, XXXX und der verstorbene Bruder des BF hätten sich ein solches zuschulden kommen lassen. Die Familie des BF habe die Frau nicht aus Rache für die gelöste Verlobung, sondern auf ihren Wunsch hin mit sich genommen; diesbezüglich werde neuerlich die Einvernahme des BF und dessen Bruders XXXX beantragt. Da es sich bei der Familie, der XXXX weggelaufen sei, um eine sehr einflussreiche Familie handle, spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Entschädigung als Konfliktschlichtungsmöglichkeit die Mittel des BF bzw. seiner Familie übersteigen würde. Im Übrigen sei es ausreichend, wenn der BF aufgrund dieser Ereignisse begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse. Der Umstand, dass die Identität des BF nicht feststehe und das von ihm angegebene Alter von dem durch das medizinische Gutachten ermittelte abweiche, sei für sich allein genommen nicht ausreichend, um die gesamte Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Familie des BF versteckt halte und ihm daher eine Beschaffung von Dokumenten nicht möglich gewesen sei. Soweit die belangte Behörde vermeine, auf die Einvernahme des Bruders des BF habe verzichtet werden können, weil die Identität des BF nicht lediglich aufgrund der Behauptung eines Asylwerbers, der (außerdem) dessen Bruder sei, mit dem für das Asylverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, so bediene sie sich ebenso einer unzulässigen antizipierenden Beweiswürdigung, wie durch die Zugrundelegung der Annahme, der Bruder des BF könne keine Angaben zu den aus seiner Verlobung resultierenden Problemen machen, zumal er bereits 2003 Afghanistan verlassen habe, weil dieser Bruder mit seiner Familie und mit seiner Verlobten in Kontakt stehe, weshalb es naheliegend sei, dass er eigene Wahrnehmungen bezüglich des weiteren Schicksals derselben habe. Gerade aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde als Grundlage für die unterstellte Unglaubwürdigkeit des BF nur die ungeklärte Identität und die vermeintliche falschen Altersangaben heranziehe, wäre die Aussage des Zeugen zentral für das gegenständliche Verfahren gewesen. Auch aus der Divergenz zwischen den Angaben des BF zu seinem Geburtsjahr und dem Resultat der multifaktoriellen Altersfeststellung könne keine Unglaubwürdigkeit des BF abgeleitet werden, zumal er gleichbleibend im gesamten Verfahren ausgesagt habe, er sei nur in der Lage, jene Angaben zu seinem Geburtsjahr zu tätigen, die ihm sein Vater vor seiner Ausreise mitgeteilt habe (er sei im Jahr der Machtergreifung der Taliban geboren). Aufgrund seines Analphabetismus könne der BF den afghanischen Kalender nicht lesen. Darüber hinaus liefere das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens kein eindeutiges Ergebnis über das Alter des BF. Unschlüssig sei die Beweiswürdigung auch dahingehend, als das BAA scheinbar willkürlich einzelne Teile des Vorbringens als glaubwürdig und andere als unglaubwürdig annehme, ohne dies näher zu begründen, wie dies in Bezug auf die Angaben des BF zu seiner Identität einerseits und andererseits hinsichtlich der Verwandtschaft zu XXXX und der Eheschließung mit XXXX der Fall sei. Der Ansicht des BAA, der BF habe den gegen ihn abgegebenen Schuss nur äußerst vage, ohne nähere Zeitangaben und ohne Details geschildert, sei entgegen zu halten, dass der Schuss auch in keinem nachweislich unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des BF stehe, da dieser gar nicht wisse, wer auf ihn geschossen habe. Dem Standpunkt der belangten Behörde, der BF habe im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Unterstützungsmöglichkeiten durch seinen Bruder XXXX , ist zu entgegnen, dass über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Entscheidung vorliege und daher nicht davon auszugehen sei, dass dieser nach Afghanistan zurückkehren werde. Insgesamt drohe dem BF in Afghanistan Verfolgung aufgrund seiner religiösen/politischen Überzeugung und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen von "Ehrverbrechen". Zur Gewährung subsidiären Schutzes wird ausgeführt, dass sich die bewaffneten Gruppen, wie die Hezb-e Islami, regelmäßig Folter und unmenschlicher Behandlung bedienten. Auch durch die Familie der XXXX habe der BF mit massiven Eingriffen in seine Rechte nach Art. 3 EMRK zu rechnen. Nachdem seine Familie gezwungen sei, sich versteckt zu halten, sei es nicht gesichert, dass er diese im Fall einer Rückkehr erreichen könne. Als minderjähriger Analphabet laufe er daher Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Selbst für den Fall, dass der BF die Familie wiederfinden könne, wäre er gezwungen, mit dieser ständige Ortswechsel vorzunehmen und seine Identität zu verschleiern. Unter diesen Umständen wäre eine Existenzsicherung nur unter größten Schwierigkeiten möglich und eine ausweglose Notlage maßgeblich wahrscheinlich. Schließlich habe die belangte Behörde rechtswidriger Weise das Bestehen eines Familienlebens zwischen dem BF und seinem Bruder in Österreich verneint. Zwar lebten er und sein Bruder nicht zusammen, allerdings hielten beide regelmäßig Kontakt und werde der BF auch von seinem Bruder finanziell unterstützt. Der angefochtene Bescheid sei auf Grundlage eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer unschlüssigen und nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung ergangen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bruder des BF, XXXX , zu den im Verfahren genannten Beweisthemen einzuvernehmen, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und nach allfälliger Verfahrensergänzung dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen stattzugeben, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu Spruchpunkt II. und III. zu beheben und festzustellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, und in eventu Spruchpunkt III. zu beheben und festzustellen, dass eine Ausweisung des BF auf Dauer unzulässig sei.

11. Mit Schreiben vom 17.07.2012, Zahl: XXXX , legte das BAA dem Asylgerichtshof die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

12. Mit Schreiben vom 11.09.2013 übermittelte das BAA die Geburtsurkunde des BF.

13. Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 legte die Rechtsvertreterin des BF dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (folgend: BFA) vom 10.11.2014, Zahl: XXXX , mit welchem dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, vor.

14. Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom 25.06.2015 teilte die Rechtsvertreterin des BF mit, dass das Vollmachtverhältnis mit dem BF aufgelöst und dieser über den Verhandlungstermin am 29.06.2015 informiert worden sei.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.06.2015 und am 09.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Zuge der Verhandlung erklärte der BF, dass die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 12.07.2011 gemäß § 3 AsylG 2005 zurückgezogen werde. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend insbesondere die Niederschrift der Erstbefragung, die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA, die Beschwerde vom 12.07.2012, die unter obigem Punkt I. (Verfahrensgang) näher bezeichneten Schriftsätze und Eingaben des BF bzw. seiner Rechtsvertretung sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend dessen Herkunftsstaat. Schließlich wurde am 29.06.2015 und am 09.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Der BF führt den Namen XXXX (Afghanistan), geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF hat keine Kinder und ist verlobt. Der BF hat in Afghanistan keine Schul- und Berufsausbildung absolviert und arbeitete gelegentlich als Hilfsarbeiter. Er lebte vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates etwa im April 2011 nicht in XXXX in der Provinz Kunar.

Der BF verließ etwa im April 2011 Afghanistan und gelangte schlepperunterstützt über den Iran und weitere, ihm unbekannte Länder bis nach Österreich, wo er unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreiste und am 12.07.2011 vor einem Organ der Bundespolizei in XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF lebt mit seinem Vater, XXXX , der im Jahr 2013 aus Afghanistan geflüchtet und am 18.09.2013 unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, und mit seinem Bruder XXXX , der zuletzt im Jahr 2003 Afghanistan verlassen hatte und dem mittlerweile der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wurde, in der Stadt XXXX . Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 10.11.2014, Zahl:

XXXX , wurde XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF steht ansonsten nur mit seiner in Afghanistan, Provinz Nangarhar, lebenden Mutter in Kontakt.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte auch nie einer politischen Partei an.

Nachdem die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 12.07.2011 gemäß § 3 AsylG 2005 zurückgezogen wurde, erwuchs dieser Spruchpunkt in Rechtskraft.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Allgemeine Sicherheitslage

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am XXXX -Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.

(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX , vom 19.09.2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asy-lum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Kha-led ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei der neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.

(BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul se-cure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.

(AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.

(UN General Assembly und Se-curity Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Bedingt durch die Vorhaben der ISAF-Truppen, aus dem Lande abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach meiner Information ist die Bevölkerung von Kabul sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von 3 ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.

(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , vom 19.09.2014)

Grundsätzlich können die Jugendlichen in der paschtunischen Gesellschaft darauf angesprochen werden, ob sie am Jihad (= Heiliger Krieg) mit den Taliban teilnehmen können. Es kommt in Ost- und Südafghanistan in Gegenden, wo die Taliban herrschen, zur Zwangsrekrutierungen. Aber in der Umgebung von Kabul können die Jugendlichen nicht zwangsrekrutiert werden, weil sie Ausweichmöglichkeiten haben, indem sie sich in die Stadt Kabul flüchten. Außerdem sind die Taliban in der Umgebung von Kabul nicht vorherrschend. Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es auch in Kabul derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. Die Bevölkerung ist mit der neuen Regierung nicht sicher und es könnte zu kurzfristig bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords in der neuen Regierung ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden brauchen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind.

(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , vom 08.10.2014)

Von 2010 bis 2014 sind keine Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen seitens der Taliban oder anderen bewaffneten Gruppen in der Stadt Kabul und in Poli Charkhi bekannt geworden. [...] Es ist aber bekannt, dass es Jugendliche gibt, auch aus Kabul, die sich freiwillig den Taliban anschließen.

(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , vom 09.10.2014)

Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.

(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)

Taliban-Kämpfer haben in Kabul das afghanische Parlament angegriffen, wobei 18 Zivilisten verletzt wurden. Nach Angaben der Polizei habe sich ein Selbstmordattentäter in einem Auto am Westtor des Parlaments in die Luft gesprengt, dann hätten andere Angreifer versucht, ins Parlament einzudringen. Polizisten eröffneten demnach das Feuer auf die Attentäter, die Angreifer flohen in ein nahe gelegenes Gebäude und lieferten sich von dort aus Gefechte mit den Sicherheitskräften. Soldaten und Polizisten seien zur Verstärkung entsandt worden. Der Sprecher des Innenministeriums sagte, alle sieben Angreifer seien von der Polizei getötet worden. Kein Mitglied des Parlaments sei verwundet worden. Der Sprecher des Gesundheitsministeriums sagte, 18 Zivilisten seien verletzt worden, darunter zwei Frauen und zwei Kinder. Die Polizei in der Hauptstadt macht die radikalislamischen Taliban für den Anschlag verantwortlich. Talibansprecher Zabihullah Mujahid sagte SPIEGEL ONLINE: "Unser Ziel war das afghanische Parlament, unerschrockene Mudschahidin haben das Gebäude getreten." Auch auf Twitter hatte Mujahid verkündet, dass "schwere Gefechte im Gange" gewesen sei-en. Demnach griffen die Taliban das Parlament an, als gerade der Verteidigungsminister ins Amt eingeführt wurde. Die Terrorgruppe hatte zuletzt immer wieder Regierungsziele angegriffen. Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Distrikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde je-doch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen.

(SPIEGEL ONLINE, Juni 2015)

Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt Kabul in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bombenattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zugenommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.

(SPIEGEL ONLINE, Reuters, August 2015)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungs-feindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppie-rungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe er-neut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kanda-har, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10).

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013).

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten DAB und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014).

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vor-jahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013).

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bomben-anschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semiurbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

Innerstaatliche Fluchtalternative

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

  • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

  • Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

  • Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

  • Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

  • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

  • Frauen

  • Kinder

  • Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

  • lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

  • Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

  • an Blutfehden beteiligte Personen

  • Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

  • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

  • Zwangsrekrutierung

  • die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

  • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

  • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

  • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2015 erstattete der Sachverständige für Afghanistan, XXXX , folgenden(s) Befund und Gutachten:

"Die Begegnung des BF mit seinem Vater und die Äußerungen seines Vaters über ihn entsprachen voll der afghanischen Tradition. Das bedeutet, dass der BF der Sohn des XXXX ist. Auch das Verhaltensmuster des BF in der Verhandlung deutet daraufhin, dass er aus einer paschtunischen Familie aus Afghanistan stammt. Außerdem hat der BF die Fragen betreffend seine Familienverhältnisse spontan beantwortet. Diese entsprachen nach meiner Sachkenntnis über Afghanistan den afghanischen Gegebenheiten. [...] Die Sicherheitslage in Afghanistan wird seit der Frühjahrsoffensive der Taliban im April 2015 immer prekärer. Mehr als 20 Provinzen des Landes befinden sich in einem Ausnahmezustand, großteils sind diese Provinzen unter der Kontrolle der Taliban. Die Einwohner dieser Provinzen sind teilweise auf der Flucht. Es sind inzwischen fast eine halbe Million Menschen zu internen Flüchtlingen geworden und tausende Menschen fliehen derzeit auch ins Ausland. Die Heimatregion des BF, die Provinz Nangarhar, ausgenommen die Provinzhauptstadt Jalalabad, ist quasi eine Herrschaftsregion der Taliban. Der Hintergrund ist nicht nur, dass die Taliban die Gebiete angreifen und einnehmen, sondern die Einwohner dieser Regionen sind großteils mit den Taliban einverstanden. Personen, die sich gegen die Taliban stellen oder die Anforderungen der Taliban nicht erfüllen, geraten unter die Verfolgung der Taliban. Es gibt auch in Großstädten Afghanistans, wie Kabul, seit Juli dieses Jahres verstärkt Anschläge der Taliban. Daher sind auch die Großstädte Afghanistans derzeit nicht mehr als sichere Städte und nicht mehr günstig für Rückkehrer zu bezeichnen.

Die Angaben des BF, dass er in Kunar gelebt hat, während sein Vater in XXXX geblieben und dort tätig gewesen wäre, sind nicht authentisch. Der BF hat sich in Kunar nicht ausgekannt. Die afghanischen Jugendlichen, sogar Kinder mit 8 Jahren, kennen sich mit den Nachbardörfern ihrer Dörfer aus. Die Jugendlichen ab dem 12. Jahr können auch sagen, welchen Verwaltungsstatus ihre Wohnregion gehabt hat. Nach den Angaben des BF hat er ab seinem 8. Lebensjahr in Shaigal in Kunar gelebt. Er müsste wissen, dass Shaigal seit 2006 ein Distrikt ist und in Kunar liegt. Auch die Analphabeten in Afghanistan können angeben, in welchem Distrikt und in welchem Dorf sie leben. Die Lebenserfahrungen des BF in Afghanistan als junger Mensch kann man nicht mit der Lebenserfahrung eines 12 bzw. 14- jährigen Europäers vergleichen. Auf Grund der anhaltenden Kriege und Krisen in Afghanistan sind die Menschen schon im Kindesalter mit diesen Schwierigkeiten konfrontiert. Diese Erfahrungen haben dazu geführt, dass sich die Kinder und Jugendlichen in Afghanistan mit komplexen Situationen und Angelegenheiten auskennen. Daher gehe ich nicht davon aus, dass der BF mit seiner Familie in Shaigal gelebt hat. Quellen:

https://en.wikipedia.org/wiki/User:The_Anome/Villages_in_Dih_Bala_District,_Nangarhar_P

rovince,_Afghanistan

https://en.wikipedia.org/wiki/Special:Search/Shaigal_District"

Nicht nur die Sicherheitslage des Landes ist derzeit prekär und nicht günstig für die Rückkehrer aus dem Ausland, sondern auch die Versorgungslage wird immer prekärer. Die Rückkehrer sind in Afghanistan mit enormen wirtschaftlichen Problemen konfrontiert. Ich habe in Kabul vom 24. August - 3. September 2015 beobachten können, dass dort Tausende Rückkehrer als Arbeitslose und ohne Zukunftsperspektive leben. Ein Teil davon versucht wieder ins Ausland zu gelangen, ein anderer Teil gerät in die Drogenszene und ein anderer Teil schließt sich den bewaffneten Gruppen an. Nur jene Personen, die einen familiären Rückhalt haben, können wirtschaftlich überleben, wenn ihre Familien zur Mittelschicht des Landes gehören. Ich habe beobachten können, dass Tausende Personen in verschiedenen Bezirken von Kabul auf der Straße stehen und warten, dass sie von bestimmten Arbeitgebern für Tageslohnarbeit mitgenommen werden. Damit meine ich, dass diese Menschen für ihr tägliches Brot kämpfen. Auch die afghanische Regierung und UNHCR plädierten dafür, in dieser Situation Afghanen nicht zur Rückkehr zu zwingen, da ihre Rückkehr enorme Schwierigkeiten für Afghanistan bereiten würde und das Land nicht im Stande ist, die Rückkehrer zu versorgen. Der BF und seine Familie müssten schon seit längerer Zeit aus Afghanistan ausgewandert sein. Daher gehört der BF zu den "entwurzelten Personen", die sich im Falle ihrer Rückkehr kaum in Afghanistan zurechtfinden können. Ich möchte darüber hinaus darauf hinweisen, dass auf Grund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit junge Rückkehrer, wie der BF, auf alle Fälle einen familiären Rückhalt durch ein männliches Familienoberhaupt bräuchten. Diesen Familienrückhalt hat der BF nicht. Sein Familienoberhaupt, sein Vater und sein Bruder, befinden sich als Asylanten im Ausland. Die Region Marko liegt in der Provinz Nangarhar."

3. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsort des BF stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen für Afghanistan.

Die Feststellung, dass der BF nicht in Shaigal, Provinz Kunar, Afghanistan, gelebt hat, beruht auf dem oben im Einzelnen dargelegten Gutachten des herangezogenen Sachverständigen für Afghanistan.

Die Feststellung zum Geburtsdatum stützt sich auf das Ergebnis des vom BAA eingeholten, schlüssigen und nachvollziehbaren, multifaktoriell erhobenen, medizinischen Sachverständigengutachtens, demzufolge sich der BF zum Untersuchungszeitpunkt am 27.07.2011 zumindest in seinem 18. Lebensjahr befand. Der BF ist dem Gutachten auf gleicher fachliche Ebene weder in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch sonst entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Herkunftsprovinz sowie zum Umstand, wann der BF seinen Herkunftsstaat verlassen hat, dass sein Vater und sein Bruder nach Österreich geflüchtet sind und mittlerweile den Status eines Asylberechtigten bzw. den eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt erhielten, und er weiters nur mehr mit seiner in Afghanistan zurückgebliebenen Mutter Kontakt hat, stützen sich auf die im Verfahren gemachten Angaben des BF; auf die zeugenschaftlichen Angaben seines Vaters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend seinen anderen Sohn XXXX am 08.09.2015 sowie auf die Verwaltungsakten des BAA und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente nach Österreich eingereist ist.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 24.02.2015, aus dem fallspezifisch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2015 erstatteten Befund und Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , sowie aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.09.2015 erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BF verzichtete auf die Erstattung einer Stellungnahme.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Bis Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c B-VG zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Zu Spruchteil A):

I. Zu Spruchpunkt I.:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG sowie § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Der BF zog in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2015 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides rechtswirksam zurück, sodass beschlussgemäß vorzugehen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zahl: Fr 2014/20/0047).

II. Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl: 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl: 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl: 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB.

VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl:

99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl:

2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001,

Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl: 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011,

Husseini gg. Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl: 2003/01/0059).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber als maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF zuletzt vor etwa vier Jahren seinen Herkunftsstaat verließ, aus der Provinz Nangarhar stammt und seit seiner Ausreise aus Afghanistan nur noch Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Mutter hat.

Wie aus dem oben wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan ua. zu entnehmen ist, beherrschen die Taliban große Teile Afghanistans, insbesondere die Provinzen Kunduz, Baghlan, große Teile Nordwestafghanistans, Helmand, Ghazni, große Teile Kandahars, Paktias und große Teile Ostafghanistans, sowie die meisten Distrikte der Provinz Nangarhar einschließlich des Distriktes XXXX . Die Heimatregion des BF ist schon immer ein von den Taliban beherrschtes Gebiet, welches sich weiterhin unter deren Kontrolle befindet. In den meisten dieser Gebiete gibt es zwar eine sogenannte staatliche Verwaltung, diese Verwaltungen funktionieren aber nicht und ähneln Militärlagern. Die Sicherheitslage ist derzeit so zu beschreiben, dass man nicht von einer sicheren Provinz oder Stadt ausgehen kann, wohin sich Rückkehrer ohne Probleme begeben und niederlassen könnten. In Afghanistan ist derzeit die Sicherheitslage prekär und ungünstig für die Rückkehrer aus dem Ausland, auch die Versorgungslage wird immer prekärer. Die Rückkehrer sind in Afghanistan mit enormen wirtschaftlichen Problemen konfrontiert, zu Tausenden leben sie dort als Arbeitslose ohne Zukunftsperspektive. Teilweise versuchen sie daher, wieder ins Ausland zu gelangen, teilweise geraten sie in die Drogenszene oder schließen sich bewaffneten Gruppen an. Nur jene Personen, die einen familiären Rückhalt haben, können wirtschaftlich überleben, wenn ihre Familien zur Mittelschicht des Landes gehören. In verschiedenen Bezirken Kabuls stehen Tausende auf der Straße und warten, bis sie von bestimmten Arbeitgebern zu Tageslohnarbeiten mitgenommen werden. Solcherart müssen diese Menschen um ihr tägliches Brot kämpfen. Die afghanische Regierung und UNHCR plädierten daher dafür, in dieser Situation Afghanen nicht zur Rückkehr zu zwingen, weil ihre Rückkehr dem Land enorme Schwierigkeiten bereiten würde und dieses nicht im Stande ist, die Rückkehrer zu versorgen. Der BF gehört zu den "entwurzelten Personen", die sich im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan kaum zurechtfinden könnten. Davon abgesehen bräuchten derzeit junge Rückkehrer wie der BF aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan jedenfalls einen familiären Rückhalt durch ein männliches Familienoberhaupt. Diesen Familienrückhalt hat der BF nicht, weil sich sein Familienoberhaupt, nämlich der Vater bzw. der einzige Bruder als Asylberechtigter bzw. im Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich befinden.

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF in Afghanistan keine wirtschaftliche Grundlage vorfindet und im Falle einer Rückkehr mit enormen Versorgungsschwierigkeiten konfrontiert und auch in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein wird.

Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, steht dem BF mangels eines sozialen Netzwerks auch nicht zur Verfügung, zumal neben dem bereits Gesagten auch zu berücksichtigen ist, dass der BF im Jahr 2011 seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV.:

Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Vor-aussetzungen für die Effektuierung der mit dem angefochten Bescheid angeordneten Aus-weisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatz-los zu beheben.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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