BVwG W188 1418271-1

W188 1418271-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W188 1418271-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.1418271.1.00

Spruch

W188 1418271-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX , vom 25.02.2011, Zahl: XXXX , wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2015 und am 08.09.2015

A)

beschlossen:

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), iVm § 31 des Asylgesetzes (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, eingestellt.

zu Recht erkannt:

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.09.2016 erteilt.

IV. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) wurde am 19.12.2003 um 23.10 Uhr von Soldaten des Österreichischen Bundesheeres im Gemeindegebiet von XXXX aufgegriffen und am 20.12.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX zum Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat, zum illegalen Grenzübertritt in das Österreichische Bundesgebiet, zur Fluchtroute, zu seiner Schleppung, zu seinen Lebensumständen und Familienverhältnissen sowie zu seinem Gesundheitszustand befragt. Am selben Tag stellte der BF einen Asylantrag. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, er habe sich aufgrund der katastrophalen Lage in seinem Land und der dort herrschenden Kriegsgefahr an seinem Leben bedroht gefühlt.

2. Am 07.01.2004 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 Abs. AslyG 1997 eingestellt, weil aufgrund der Abwesenheit des BF die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.

3. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der BF im April 2009 im Vereinigten Königreich einen Asylantrag gestellt hatte, teilte das Bundesasylamt (folgend: BAA) der Dublin/Third Country Unit mit, dass die Republik Österreich gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig sei (Dublin-II-Verordnung) der Übernahme des BF zwecks Durchführung des Asylverfahrens zustimme. Nach seinem Eintreffen am Flughafen XXXX am 25.01.2010 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, wobei er (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

4. Anlässlich seiner Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando XXXX am 26.01.2010 gab der BF an, er sei am 01.01.1986 in XXXX , Afghanistan, geboren, ledig, beherrsche die Sprachen Paschtu und Englisch gut, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, bekenne sich zum Islam und habe zuletzt als Automechaniker in XXXX gearbeitet. Seine Eltern lebten in XXXX , Afghanistan, der Aufenthalt der Geschwister sei ihm nicht bekannt. Im Jahr 2000 sei er mit einem Schlepper von Afghanistan nach Russland gereist, habe sich dort ein bis zwei Jahre aufgehalten und sei dann, nachdem die Amerikaner nach Afghanistan gekommen seien, wieder in sein Herkunftsland zurückgekehrt. Nachdem er wieder Probleme bekommen habe, sei er ein zweites Mal geflüchtet und über Tadschikistan, Russland, Weißrussland und die Ukraine in die Slowakei gelangt, von wo er im Jahr 2003 illegal nach Österreich eingereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, er habe in XXXX als Automechaniker gearbeitet, sei im Jahr 1999 eines Tages von den Taliban mitgenommen worden und habe für diese in einem Lager Fahrzeuge reparieren müssen. Nach der Reparatur an der Bremse des Fahrzeuges eines Talibankommandanten habe dieser einen Unfall gehabt und sei dabei ums Leben gekommen, ein anderer Kommandant und der Fahrer seien verletzt worden. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, er habe die Bremsen manipuliert, und hätten ihn geschlagen. Nach einem vierzehntägigen Krankenhausaufenthalt sei er von den Taliban eingesperrt worden, alsdann habe er mit Hilfe von Freunden flüchten können. Nach einem ein bis zwei Jahre dauernden Aufenthalt in Russland sei er 2002 nach Afghanistan zurückgekehrt und habe wiederum Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen, woraufhin er abermals flüchten habe müssen. Anschließend sei er in Europa umher gereist und zuletzt in England gewesen, wo er aufgegriffen und nach Österreich abgeschoben worden sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban, weil sie ihm vorwerfen würden, einen Kommandanten umgebracht zu haben. Bereits im Jahr 2002 hätten sie dreimal versucht, ihn mitzunehmen, er habe Glück gehabt, dass sie ihn nicht gefunden hätten.

5. Am 24.01.2011 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vom BAA niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinen Fluchtgründen - auszugsweise - Folgendes vor (Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):

"[...]

Frage: Die Angaben zum Reiseweg wurden bereits in der Erstbefragung detailliert beantwortet, halten Sie diese Angaben aufrecht?

Antwort: In meinem letzten Interview im Jahr 2003 ist es zu einem kleinen Missverständnis gekommen, der Dolmetscher war Perser und hat nur wenig Paschtu gesprochen. Er hat Paschtu gesprochen, gebrochenes Paschtu, aber er hat mich nicht so gut verstanden. Im Interview ist gestanden, dass ich Persisch gesprochen habe, aber er hat nicht Persisch gesprochen und ich verstehe auch kein Persisch.

Frage: Können Sie Ihre unterschiedlichen Angaben betreffend die Reisekosten erklären? Im Erstantrag gaben Sie an, dass die Kosten $ 4000,-- betrugen, beim Zweitantrag gaben Sie $ 10.000,-- an. Wie kommt es zu derartig unterschiedlichen Aussagen?

Antwort: Ich habe bereits gesagt, dass der Dolmetscher Perser war und er mich nicht gut verstanden hat, ich habe damals schon gesagt, die $ 4000,-- waren nur die Anzahlung und die restlichen $ 6000,-- hatte mein Bruder irgendwie blockiert. Als ich im Zielland angekommen war, hatte der Schlepper sein Geld bekommen. Der Dolmetscher hat aber nur gesagt, er bekam insgesamt $ 4000,--.

Frage: Wie kam es zur unterschiedlichen Darstellung in Bezug auf den erstmaligen Schlepperkontakt. Wie war das tatsächlich?

Antwort: Ich habe damals gesagt, dass mein Bruder den Schlepper organisiert hatte und er ihn gefunden hatte und das sage ich jetzt auch.

Vorhalt: Dann bestätigen Sie das, was Sie 2003 angegeben hatten. Denn in der Einvernahme am 26.01.2010, beim zweiten Antrag, gaben Sie an, dass Sie den ersten Kontakt mit dem Schlepper im Bazar in XXXX hatten. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Das stimmt schon, dass er mich in XXXX im Bazar getroffen hat, aber ausgemacht hat alles mein Bruder, dieser hat den Schlepper gefunden.

Frage: Sie haben Ihren Antrag erstmals in Österreich bereits im Jahr 2003 gestellt. Dann sind Sie untergetaucht und das Verfahren wurde mit 07.01.2004 eingestellt. Wo waren Sie die vergangenen fast sechs Jahre, bis Sie im Zuge des Dublin-Verfahrens nach Österreich rücküberstellt wurden?

Antwort: Ich wurde von XXXX vertrieben. Neun Tage war ich auf der Straße, hatte keine Wohnung und gar nichts gehabt, ich musste Österreich verlassen. Silvester 2003 war ich in XXXX mit Freunden, und als ich vom Einkaufen zurückkam, ist es mir nicht so gut gegangen, und ich lag im Bett. Da ist ein Kontrolleur gekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass es kein Polizist war, und er keine Uniform hatte. Ich saß mitten im Zimmer, er hat alle Karten kontrolliert. Ich konnte nicht aufstehen, ich hatte geschlafen und meine Karte meinem Freund gegeben. Der hatte ihm die Karte gegeben und er hat so geschaut, und sagte, dass dieser Mann nicht dabei ist. Und er sagte, es ist strafbar, wenn man fremde Karten benutzt und am nächsten Tag ließen sie mich nicht mehr in das Lager.

Anmerkung: Dem Asylwerber wir mitgeteilt, dass es hier darum geht, wo er sich die letzten Jahre aufgehalten hatte.

Antwort: Anfangs war ich eineinhalb Jahre in England, in XXXX . Dann war ich weiters in Deutschland, Holland, Frankreich und Belgien.

Frage: England ist nicht bei Schengen, da gibt es Grenzkontrollen. Mit welchem Reisedokument sind Sie nach England eingereist?

Antwort: Ich bin zuerst nach Frankreich mit einem LKW gefahren und von Frankreich nach England.

Frage: Wie war es möglich einzureisen, es gibt strenge Grenzkontrollen?

Antwort: Bei der Grenze - die Franzosen kontrollieren streng, aber in England war keine Kontrolle.

Frage: Sie müssen ja England wieder verlassen haben und wiederholt nach einem Aufenthalt in anderen Ländern zurück gereist sein, da Sie durch die englischen Behörden festgenommen und an Österreich überstellt wurden. Wie lief das ab?

Antwort: Das war ein Missverständnis, zuerst war ich in Europa überall. Cirka viereinhalb Jahre später bin ich nach England gefahren. Zuletzt war ich dort, und von dort bin ich zurück nach Österreich.

Frage: Warum haben Sie Ihr Verfahren in Österreich nicht abgewartet?

Antwort: Ich habe ihnen gesagt, warum ich Österreich verlassen hatte, da ich keine Zukunft, keine Wohnung, keine Stelle, gar nichts hatte. Ich bin vom Lager rausgeschmissen worden. Ich habe öfter versucht, dort wieder einen Platz zu bekommen, aber die Leute haben nicht zugehört.

Frage: In den anderen Ländern hatten Sie aber noch viel weniger Unterstützung, dort waren Sie illegal, nicht krankenversichert, bekamen gar nichts. Der Grund ist für mich nicht nachvollziehbar, was war dann der wirkliche Grund, dass Sie weiter gereist waren?

Antwort: In Europa, als ich in Europa war, war es nicht so schwer, so zu sein. Es gab Organisationen, die uns zu essen gegeben haben, am Abend sind Busse gekommen und haben warme Mahlzeiten verteilt, es gab Stellen, wo man übernachten konnte und auch duschen und viele Jahre sind so vergangen. Ich war nicht alleine und es waren viele andere Flüchtlinge aus Afghanistan.

Vorhalt: Das alles hätten Sie in Österreich auch haben können und hätten einen sicheren, einen legalen Aufenthalt gehabt, es gibt NGOs, karitative Organisationen, die hätten alles das, was Sie geschildert haben, geboten. Ihre Schilderung ist demzufolge nicht geeignet, Ihren Grund zur Weiterreise nachvollziehbar zu schildern. Wollen Sie dazu noch was sagen?

Antwort: Es tut mir leid, es war ein Fehler von mir, ich war sehr jung, und da habe ich einen Fehler gemacht und ich wusste nicht, dass es in Österreich auch solche Organisationen gab und diese Jugendlichen, mit denen ich gefahren bin, hatten mich überredet, und es war sehr schwer auf der Straße zu leben, und ich dachte, dort gibt es eine bessere Zukunft und bin einfach weiter gereist.

Frage: Gibt es noch weitere Angehörige als die in der Erstbefragung angeführten Personen? Ich denke hier an Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Halbgeschwister, Stiefgeschwister, die mit Ihnen in einem Haushalt gelebt hatten oder ähnliche Angehörigenverhältnisse?

Antwort: Nein.

Frage: Gibt es mittlerweile weitere Familienangehörige in Österreich oder in anderen Staaten der EU, zu denen sie regelmäßigen Kontakt haben?

Antwort: Nein, habe ich nicht.

Frage: Sind Sie nach wie vor ledig?

Antwort: Ja.

Frage: Gibt es eine Ehe nach traditionell moslemischem Ritual, ein Eheversprechen, ein Verlöbnis oder eine sonstige eheähnliche Lebensgemeinschaft?

Antwort: Ich bin verlobt mit XXXX .

Frage: Ist sie verwandt, ist sie eine Cousine?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Kontakt, wie ist die Verlobung abgelaufen, wo ist die Frau?

Antwort: Damals, als ich ein kleines Kind war, haben die Eltern das versprochen. Seit 2003 habe ich keinen Kontakt zur Familie, ich weiß nicht, was sie macht.

Frage: Wie intensiv ist der Kontakt zu Ihrer Familie in Afghanistan, wie machen Sie das?

Antwort: Es gibt überhaupt keinen Kontakt.

Frage: Wie bestreiten Sie ihren Lebensunterhalt in Österreich?

Antwort: Ich kriege € 40,-- Taschengeld, bin in einer Pension und besuche den Deutschkurs.

Frage: Was machen Sie zurzeit in Österreich? Gehen Sie einer Beschäftigung nach oder besuchen Sie irgendwelche Bildungseinrichtungen, eine Universität? Können sie Ihre Angaben auch belegen?

Antwort: Ich würde gerne eine Weiterbildung machen, ich muss zuerst die Sprache lernen, und wenn ich darf, mache ich es gerne, momentan darf ich es nicht.

Frage: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen anderen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie eine bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente, und können Sie das durch geeignete Schreiben bestätigen?

Antwort: Ich habe Unterlagen mit, ich hatte Atembeschwerden und war zweimal im Krankenhaus. Ich wurde vor ein paar Jahren operiert. Nachgefragt gebe ich an, in XXXX operiert worden zu sein.

Anmerkung: Der Asylwerber legt zwei Säcke voller Medikamente vor. Weiters werden medizinische Unterlagen vorgelegt.

Frage: Sie wurden zu diesem Antrag auf internationalen Schutz bereits befragt. Sind Ihre bisher in Österreich gemachten Angaben richtig und halten Sie diese weiter aufrecht?

Antwort: Ja, das stimmt, alles ist richtig, und ich werde alle Angaben richtig machen.

Frage: Laut den vorgelegten Befunden haben sie Probleme wegen einer Allergie und wegen Akne. Gibt es noch weitere Befunde und haben Sie davon abgesehen noch gesundheitliche Probleme?

Antwort: Ich habe noch ein Problem, in XXXX wurde ich operiert. Die Ärztin sagte zwar, ich brauche das nicht, diese Operation hatte ich gemacht. Das war eine alte Wunde, und deshalb haben die Ärzte gesagt, dass ich es nicht operieren lassen brauche.

Frage: Wie Sie sagten, das ist bereits operiert und eine Genesung ist erfolgt. Das ist kein aktuelles Problem. Haben sie sonst noch aktuelle gesundheitliche Probleme?

Antwort: Nein, habe ich nicht, nur diese Allergie habe ich bekommen.

Frage: Schildern Sie mir den Grund, warum Sie Afghanistan verlassen haben, und was das auslösende Ereignis für das Verlassen Afghanistans war?

Antwort: Ich habe in Afghanistan im Jahr 1999 Probleme gehabt und wegen dieser Probleme Afghanistan verlassen müssen. Zwei Jahre war ich in Russland, und 2002 bin ich zurück nach Afghanistan gefahren, ich dachte, dass jetzt die amerikanischen Truppen in Afghanistan sind und alles in Ordnung ist. Leider war es nicht so, und ich bekam wieder die Probleme, die ich hatte und dann habe ich im Jahr 2003 Afghanistan verlassen.

Frage: Sie haben nicht Ihren Fluchtgrund, sondern mehr die Reisezeiten und die Route beschrieben. Ich will wissen, was der konkrete Fluchtgrund war, warum Sie Afghanistan verlassen hatten und nicht zurück können?

Antwort: Ich war Automechaniker in XXXX , da habe ich gearbeitet. Eines Tages ist ein Taleb mit einem Auto gekommen und hat gesagt, dass das Auto kaputt sei und ich habe das Auto repariert. Er hat zu mir gesagt, dass ich in das Lager mitkommen kann, wo viele kaputte Autos sind, und ich diese reparieren kann. Ich bin dann mitgefahren und habe dann die Arbeit begonnen. Ich bekam zu essen, zum Schlafen einen Platz und bin dort geblieben. Eines Tages kam ein Auto des Oberkommandanten XXXX . Ich habe es auch repariert, und dann sind der Kommandant XXXX , sein Freund und ein Fahrer zu schnell gefahren und hatten einen Unfall gebaut, der Kommandant ist gestorben. Die Taliban haben mir vorgeworfen, dass ich das absichtlich gemacht hätte, dass ich die Bremsen absichtlich so manipuliert hätte, dass es zum Unfall gekommen sei. Sie haben mich festgenommen, verhaftet. In der Nacht kamen unbekannte Leute und haben mich überall geschlagen. Dann am nächsten Tag haben die Taleb mich gefragt, wer mich geschlagen hätte, ich hatte keine Ahnung, wer die Leute waren, dann haben sie mir auch noch vorgeworfen, dass ich ein Agent der anderen sei. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich ein Agent von Hezb-e-Islami oder Nordallianz sei. Dann haben mich die Taliban zum Krankenhaus gebracht, und dort habe ich ärztliche Behandlungen bekommen. Ich war dann 14 Tage im Krankenhaus und wurde dort von Leuten des Mullah XXXX vernommen. Immer wieder haben sie gefragt, warum ich das gemacht habe und von wem ich das Geld bekommen hätte und für wen ich arbeiten würde. Dann haben sie mich in ein anderes Gefängnis verlegt. Nach ein paar Tagen haben sie mich wieder für Reparaturen eines Autos gebraucht. Ich habe das Auto repariert, und da habe ich die Gelegenheit gehabt, von diesem Gefängnis zu flüchten. Ich bin geflüchtet und deshalb musste ich Afghanistan verlassen, da ich mit den Taliban Probleme gehabt hatte.

Frage: Wann war dieser Vorfall?

Antwort: Das war 1999.

Frage: Sie sagten, Sie kehrten dann 2002 wieder zurück. Was war dann der Grund, dass Sie Afghanistan drei Jahre später verlassen mussten?

Anmerkung: Der Asylwerber wiederholt den Vorfall von 1999 und wird aufgefordert den zweiten Grund zu schildern.

Antwort: Ich war bei einem Freund, der Freund meines Vaters wurde von den Taliban meinetwegen festgenommen. Ich hatte das nicht gewusst.

Anmerkung: Der Asylwerber wiederholte fortdauernd diese Schilderung und wurde dann unterbrochen und aufgefordert, den konkreten Grund zu schildern.

Antwort: In XXXX habe ich den Sohn des Freundes meines Vaters getroffen, er war Taxifahrer. Er hat mich begrüßt und mit mir gesprochen, und ich habe alles gesagt, wo ich wohne, was ich mache, und etwa eine Stunde später bin ich zu meinem Bruder gekommen und mein Kollege hat zu mir gesagt, dass die Taliban da waren und nach mir suchen. Ich fragte, warum und woher sie wissen, dass ich hier bin, und er sagte, dass er es nicht wisse; und so wusste ich, dass der Freund meines Vaters mich verraten hat. Mein Bruder hat zu mir gesagt, dass es für mich keinen Platz und keine Chance gibt, und ich das Land wieder verlassen müsste.

Frage: Kam es zu weiteren Zwischenfällen?

Antwort: Einen Tag später kamen die Taleb zu mir nach Hause und haben mich gesucht. Wir waren nicht zu Hause. Dreimal ist das passiert. Einmal haben sie mich gesucht, einmal waren Sie bei mir zu Hause und einmal bei meinem Bruder im Geschäft.

Frage: Waren die Probleme mit den Taliban der einzige Grund, dass Sie Afghanistan verlassen mussten?

Antwort: Ja, das war der einzige Grund, sie hatten mir vorgeworfen, dass ich ein Spion bin.

Vorhalt: Sie wurden im Jahr 2003 bei Ihrem ersten Antrag konkret nach den Fluchtgründen befragt. Dabei gaben Sie an, dass die allgemeine Lage in Afghanistan katastrophal ist, und Sie sich aufgrund der herrschenden Kriegsgefahr bedroht gefühlt hatten. Die Taliban nannten Sie nicht mit einem Hinweis. Nachgefragt gaben Sie an, dass die allgemeinen Probleme der einzige Grund waren. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und Ihrer Weiterreise nach England und Ihres damit bekundeten mangelnden Schutzbedürfnisses erscheinen Ihre heutigen Angaben als nicht glaubhaft. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Das alles ist seine Schuld, er war Iraner oder Perser, er hat mich nicht so gut verstanden, so wie er gesagt hat, dass ich insgesamt $ 4000,-- bezahlt hatte und viele andere Sachen, die überhaupt nicht übereinstimmen. Er behauptete, dass er gut Paschtu reden kann. Er hat mich falsch verstanden.

Frage: Ist das Wort Taliban nicht in Paschtu und Farsi bzw. Dari gleich, das kann sogar ich als Deutschsprechender verstehen, wenn Sie das Wort Taleb verwenden? Wie soll es dann zu so einem Missverständnis kommen?

Antwort: Das ist nicht meine Schuld, sondern seine Schuld und ich weiß es nicht, warum er es so geschrieben hat, und er hat auch damals gesagt, dass ich 20 Jahre alt bin und ich habe deutlich gesagt, dass ich minderjährig bin.

Vorhalt: Der letzte Dolmetscher hier in XXXX brachte glaubhaft und nachvollziehbar vor, dass Sie ihn in Dari bzw. Farsi sehr wohl verstanden und auch in Farsi geantwortet hätten. Insgesamt sind die von Ihnen vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten nicht glaubhaft und nur als Mittel anzusehen, dass Sie die gegebenen Widersprüche rechtfertigen. Wollen Sie dazu was sagen?

Antwort: Ich habe zu Herrn XXXX nur "Salam" gesagt und die Begrüßung ist die gleiche, in Paschtu und Farsi bzw. Dari. Sie können gerne Herrn XXXX fragen, ich habe ihn am Bahnhof XXXX mit meinem Freund XXXX getroffen, und ich habe ihm eine Frage gestellt, aber durch XXXX . XXXX hat mit ihm Persisch gesprochen und ich mit XXXX Paschtu und er hat für mich gedolmetscht.

Frage: Sie gaben an, Automechaniker gewesen zu sein, wie lange hatten Sie das gemacht?

Antwort: Drei Jahre habe ich das gemacht.

Frage: Was haben Sie da vorwiegend gemacht, wie gut kennen Sie sich aus?

Antwort: Ich kann alles machen.

Frage: Erklären Sie mir den Unterschied zwischen Diesel und Benzinmotor.

Antwort: Ich kann an einem Auto zeigen, was der Unterschied ist, seit elf Jahren habe ich den Beruf nicht ausgeübt.

Anmerkung: Die Übersetzung ist mangels Kenntnis der Fachbegriffe durch den Dolmetscher nicht möglich.

Frage: Welche Bremssysteme kennen Sie bei Autos?

Antwort: Es gibt zwei Systeme, eines ist das Luftsystem, das andere ist Benzin.

Frage: Beim Dieselmotor, gibt es da Zündkerzen?

Antwort: Nein, beim Diesel gibt es das nicht.

Frage: Sie gaben an, dass die Taliban sie, nachdem Sie verletzt worden wären, in ein Krankenhaus gebracht hätten. Das ist nicht üblich. In der Regel werden "Verräter" getötet und dann irgendwo ausgesetzt. Können Sie sich erklären, warum die Taliban Sie in ein Krankenhaus gebracht haben?

Antwort: Ja, das stimmt, was sie sagen. Sie töten die Leute ohne Verfahren, aber sie wollten von mir wissen, mit wem ich arbeite, von wem ich Geld bekommen habe, denn der Mann, der gestorben ist, war ein Kommandant. Vielleicht hätten sie mich später schon getötet, ich hatte die Chance und bin geflüchtet.

Frage: Was spricht in Ihrem Fall gegen eine Rückkehr nach Kabul. Sie sprechen Englisch, Paschtu, haben einen Beruf. Dort könnten Sie ohne Probleme leben. Warum sind Sie nicht überhaupt vor der Ausreise nach Kabul gegangen, um dort zu leben?

Antwort: Es war nicht möglich, damals konnte ich noch kein Englisch. Die Taliban sind überall, und wenn sie jemanden suchen wollen, finden sie einen überall und ich habe in Afghanistan auch wegen meiner Religion Probleme.

Frage: Sie sind Moslem, warum haben Sie wegen der Religion Probleme?

Antwort: Ich bin Gott sei Dank Moslem. Als Moslem bin ich Emami Shafi. Wir sind in der Minderheit. Die anderen Sunniten akzeptieren uns nicht.

Frage: Warum haben Sie das bisher nie erwähnt?

Antwort: Keiner hat mich gefragt.

Frage: Ich habe Sie auch nicht gefragt!

Antwort: Es ist dazu gekommen. Sie fragten, warum ich nicht in Kabul leben kann, das ist er Grund.

Frage: Sie wurden wiederholt gefragt, ob sie alle Gründe genannt haben, was Sie ständig verneinten. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich habe nicht gedacht, dass das wichtig wäre, den Hauptgrund habe ich gesagt, und als sie fragten, warum ich in Kabul nicht leben könnte, habe ich das gesagt. Aber die Hauptprobleme waren die mit den Taliban.

Frage: Wurde Ihnen gegenüber seitens der Taliban jemals konkrete Gewalt angewendet?

Antwort: Ja.

Frage: Wie und wann war das genau?

Antwort: Damals, als ich bei denen im Gefängnis war.

Frage: Sonst nicht?

Antwort: Nein.

Frage: Wurde gegen Ihre Familienmitglieder jemals Gewalt angewendet?

Antwort: Ich habe keinen Kontakt.

Frage: Der Vorfall war 1999 und Sie waren 2002 wieder in Afghanistan, als es zu neuerlichen Vorfällen gekommen sei. Gab es in diesem Zeitraum und danach Gewalt gegen die Familie?

Antwort: Nein.

Frage: Als Sie 2002 in Afghanistan waren, gab es da Gewalt gegen Sie?

Antwort: Nein.

Frage: Wie lange waren Sie 2002 in Afghanistan?

Antwort: Ende 2002 war ich dort und 2003 habe ich Afghanistan wieder verlassen.

Frage: Erfolgte jemals eine Anzeige bei der Polizei wegen der Vorfälle?

Antwort: Dort, wo ich wohnte, waren überall die Taliban an der Macht, die Polizei konnte nichts unternehmen, die haben keine Macht.

Frage: XXXX ist eine Großstadt. Dort hat die Polizei doch Macht?

Antwort: Ja, XXXX ist eine große Stadt, die Kontrolle haben aber die Taliban, wie Mulah XXXX und auch XXXX .

Frage: Warum hatten Sie bisher nie die Probleme mit dem Verdacht der Spionage für die Nordallianz bzw. die Hezb-e-Islami genannt? Das haben Sie heute erstmals gesagt?

Antwort: Das erste Mal, als ich ein Interview gehabt hatte, haben sie mir nicht viele Fragen gestellt, und der Dolmetscher war ein Perser, und wir haben uns nicht verstanden, und das zweite Mal war ein ganz kurzes Interview.

Frage: Haben Sie mittlerweile soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft?

Antwort: Ja, ich versuche es. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Freunde und noch keine weiteren Kontakte habe.

Frage: Haben Sie Maßnahmen zur Integration in der österreichischen Gesellschaft getätigt?

Antwort: Ich möchte gerne, aber ich kann nicht, ich habe nicht die Gelegenheit und besuche nur den Deutschkurs und möchte gerne weitermachen.

Frage: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten?

Antwort: Nein.

Frage: Abgesehen von den genannten Erkrankungen: sind Sie gesund, ist das richtig? Es besteht jetzt keinerlei Bedarf an medizinischer Versorgung oder besonderen Medikamenten?

Antwort: Ja, das ist richtig.

Frage: Haben Sie sich in der Zeit, als Sie außerhalb Afghanistans waren, politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an?

Antwort: Nein.

Frage: Haben oder hatten Sie jemals, bis auf den Vorfall, irgendwelche Schwierigkeiten bzw. Probleme mit afghanischen oder internationalen Behörden (Polizei, Gericht etc.)?

Antwort: Nein.

Frage: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Probleme - außer den genannten - mit privaten Personen, Personengruppen, Banden, kriminellen Organisationen?

Antwort: Nein, nur mit den Taliban hatte ich die Probleme gehabt.

Frage: Haben oder hatten Sie bzw. Angehörige Ihrer Familie irgendwelche Verbindungen privater und/oder geschäftlicher Natur zu afghanischen Behörden oder afghanischen Persönlichkeiten?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in Afghanistan irgendwelche Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit?

Antwort: Ja, wegen meiner Religion hatte ich Schwierigkeiten.

Frage: Was waren das konkret für welche Schwierigkeiten?

Antwort: Wir sind in der Minderheit und die Sunniten sind in der Mehrheit und sie akzeptieren uns nicht und sagen, dass wir falsch sind. Sie beten anders als wir.

Frage: Das waren wiederholt allgemeine Schilderungen. Hatten Sie konkret Probleme, wenn ja, wann und welche und wo?

Antwort: Ja schon, ich habe auch persönlich Schwierigkeiten gehabt, als ich bei den Taliban als Automechaniker gearbeitet hatte. Der Kommandant XXXX hat mich unter Druck gesetzt und mich nicht meine Religion wie gewohnt zu üben lassen, ich musste beten wie alle anderen, obwohl ich nicht wollte. Aber ich habe es aus Angst gemacht.

Frage: Wie beten die Sunniten anders?

Antwort: Wir lesen etwas anders, und die lesen anders. Beim Beten haben die Sunniten die Hände am Bauch, wir haben diese an der Brust.

Frage: Außer den Problemen mit XXXX : Gab es da noch Sie persönlich betreffende Probleme wegen der Religion?

Antwort: Nein, nur da.

Frage: Gibt es außer den genannten Problemen und Befürchtungen sonst noch irgendwelche Sie betreffende Schwierigkeiten, die noch nicht zur Sprache gekommen sind?

Antwort: Nein.

Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung und ersten Einvernahme gemachten Angaben, insbesondere zu ihrer Person, Ihrem Reiseweg oder betreffend vorhandener Dokumente etwas berichtigen, ergänzen oder hinzufügen? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass hervorkommende Widersprüche, Abweichungen von bereits getätigten Angaben oder sonstige Tatsachenabweichungen Ihre Glaubwürdigkeit maßgeblich beeinflussen.

Antwort: Nein, alles was ich gesagt hatte, ist die Wahrheit, und ich möchte nichts mehr dazu sagen.

[...]"

6. Mit der am 02.02.2011 beim BAA eingelangten Stellungnahme erstattete der BF zu den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen unter Berufung auf die näher bezeichneten Quellen Vorbringen zur Lage in Afghanistan betreffend die Sicherheitslage, die Taliban, die afghanischen Sicherheitskräfte, lokale Kriegsherren und Milizen, die Sicherheitslage in Kabul und anderen Provinzen, die Verfassung und das Justizsystem, die allgemeine politische Situation, die Menschenrechtslage, Straflosigkeit und Wahlen, Menschenrechtsverstöße und bewaffnete Gruppen und Gefechte und kriegerische Auseinandersetzungen.

7. Das BAA wies mit dem im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 28.02.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde gelangte in Würdigung des ermittelten Sachverhaltes resümierend zur Schlussfolgerung, dass der BF weder eine Verfolgung seiner Person noch eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft machen habe können. Trotz wiederholter Befragungen sei nichts zu erkennen gewesen, was auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, weshalb der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt hätte. Nach der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände habe sich ergeben, dass die Ausweisung des BF trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zugelassen hätten, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde, zumal er das bestehende Privatleben wissentlich auf die Grundlage des ungewissen Standes des Asylverfahrens gestützt habe.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim BAA fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof vom 09.03.2011, in welcher in teilweiser Wiederholung des bisherigen Vorbringens ausgeführt wurde, er habe in allen Befragungen und Einvernahmen im Asylverfahren stets die Wahrheit gesagt. Der bei der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX anwesende Dolmetscher habe kein Paschtu gesprochen und er (der BF) habe nicht genug Dari beherrscht, sodass er diesem nur verständlich machen habe können, dass die Lage in Afghanistan katastrophal sei und Kriegsgefahr herrsche. Eine ausführlichere Erklärung seiner Fluchtgründe sei nicht möglich und von der Polizei auch nicht gewünscht gewesen. Die Einvernahme sei auch nicht rückübersetzt worden, sodass er keine Korrekturen vornehmen habe können. Er sei von den Taliban ins Krankenhaus gebracht worden, weil man von ihm etwas über die Hintermänner oder seine Auftraggeber erfahren wollen habe. Die Taliban hätten von einem Freund seines Vaters über seine Abwesenheit und seinen Aufenthaltsort erfahren, kurze Zeit später sei schon bei ihm zu Hause und im Geschäft seines Bruders nach ihm gesucht worden. Ferner habe er bei der zweiten Einvernahme ausdrücklich gesagt, dass er in ein anderes Gefängnis verlegt und von einem Kommandanten vernommen worden sei. Ein paar Tage später habe er wieder Reparaturarbeiten durchgeführt und die Gelegenheit zur Flucht genützt. Bei der Einvernahme vor der Polizei am Flughafen

XXXX sei er nicht so detailliert befragt worden, weshalb er zur Spionage für die Hezb-e Islami oder die Nordallianz nichts gesagt habe. Österreich habe er verlassen, weil er schon nach wenigen Tagen aus dem Lager XXXX entlassen worden sei, die Ausreise habe daher mit einem mangelnden Schutzbedürfnis nichts zu tun. Hätte er die Möglichkeit gehabt, nach Afghanistan zurückzukehren, hätte er sicher nicht in Kauf genommen, jahrelang in Europa in der Illegalität zu leben. In der Slowakei habe er keinen Asylantrag gestellt, weil er sich an die Anweisungen des Schleppers gehalten habe. Ferner habe er Probleme mit den Taliban gehabt, weil er sich geweigert habe, freiwillig für sie zu arbeiten. Deshalb sei er gegen seinen Willen in einem Lager angehalten und nach dem Unfall des Kommandanten beschuldigt worden, diesen absichtlich getötet zu haben. Es sei ihm unterstellt worden, für die Hezb-e Islami oder die Nordallianz zu arbeiten, außerdem habe er seine Religion nicht gemäß deren Lehre ausüben können. Seine Verfolgung habe daher die Ursache in der behaupteten Zusammenarbeit mit Gegnern der Taliban und Sabotage am Fahrzeug des Kommandanten. Da die Taliban im Jahr 1999 an der Macht gewesen seien, habe er keine Möglichkeit gehabt, in seinem Land Schutz zu finden. Im weiteren gab der BF aktuelle Berichte zu den Aktivitäten der Taliban vor allem in seiner näheren Heimat wider, darunter einen Bericht zu Mullah XXXX , dessen Leute ihn während des Krankenhausaufenthaltes gefangen gehalten und verhört hätten. Weiters wisse er nicht, wie die belangte Behörde feststellen könne, dass seine Familie und seine Verwandten ohne Probleme und gut situiert in seinem Herkunftsstaat lebten und er deshalb über weitreichende Anknüpfungspunkte im Falle seiner Rückkehr verfügen würde. Er habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und keine Anknüpfungspunkte in Afghanistan, sei seit mehr als acht Jahren nicht mehr in seiner Heimat gewesen und verfüge über keine finanziellen Mittel zum Aufbau einer Existenz. Aufgrund seiner Probleme mit den Taliban sei eine Rückkehr in seine Heimat ausgeschlossen, es sei zu befürchten, dass er, auf sich allein gestellt, in eine aussichtlose Lage geraten würde. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe und eine solche darüber hinaus für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es werde daher beantragt, ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu jenen des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

9. Mit Schreiben vom 14.03.2011, Zahlen: XXXX und XXXX , legte das BAA dem Asylgerichtshof die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

10. Aus der Übersetzung einer in seiner Muttersprache abgefassten undatierten Eingabe des BF vom 21.03.2011 wird zunächst auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher im vorangegangenen Verfahren hingewiesen und weiter ausgeführt, der BF sei nach Österreich geflüchtet, weil in seinem Land niemand die Menschenrechte respektiere. Er sei mit Gewalt aus dem Migrantenquartier entfernt und drei Tage lang gefoltert worden. Er habe sich darüber bei niemandem beschweren können und wolle anderswo in Frieden und Sicherheit leben. Er habe zunächst einen falschen Namen angegeben, weil er nicht gewusst habe, dass er in einem europäischen Land sei, und Angst gehabt habe, dass ihm jemand gefährlich werden könne. Nachdem er erfahren habe, dass er in einem europäischen Land sei, habe er seinen Namen korrigiert.

11. Mit Schreiben vom 07.06.2011 gab Rechtsanwältin XXXX bekannt, dass ihr vom BF eine Vollmacht erteilt und sie mit dessen Vertretung im gegenständlichen Verfahren beauftragt worden sei.

12. Mit Schriftsatz vom 28.11.2011 teilte die Rechtsvertreterin des BF mit, dass sich nunmehr auch sein Bruder XXXX in Österreich aufhalte. Dieser habe Afghanistan verlassen müssen, weil er nach dem Tod seines Bruders XXXX , der Kommandant für Gulbuddin Hekmatyar gewesen sei, von dessen Truppen zwangsrekrutiert hätte werden sollen. Durch dessen Flucht habe der BF wieder Informationen über den Aufenthaltsort seiner Familie erlangt und mit dieser in Kontakt treten können. Er habe erfahren, dass seine Familie und die Familie seiner Verlobten XXXX in einen massiven Konflikt geraten seien. Denn nach dem Tod des Vaters seiner Verlobten sei diese gegen ihren Willen von deren Mutter und deren Brüdern mit einem Freund dieser Brüder, der einer sehr einflussreichen Familie entstamme, verlobt worden. Der Bruder des BF, XXXX , habe sie wieder zu seiner Familie, die damals in Kunar gelebt habe, zurück gebracht. Die Familie des BF habe innerhalb der Stadt den Wohnort wechseln müssen, um von der Familie der Frau nicht gefunden zu werden. Seit XXXX von unbekannten Tätern getötet worden sei, lebe XXXX bei der Familie des BF, weil es ihr nicht möglich sei, zu ihrer Familie zurückzukehren. Unter Hinweis auf entsprechende Länderfeststellungen wird ferner ins Treffen geführt, dass diese Frau in Afghanistan nicht die Möglichkeit habe, sich den Wünschen ihrer Familie hinsichtlich der Auswahl ihres Verlobten effektiv zu widersetzen. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Familie des BF, welche die Frau aufgenommen habe, ebenfalls mit Vergeltungsmaßnahmen seitens der Familie des in seiner Ehre verletzten Mannes zu rechnen habe. Solange die Familie des BF der Frau Schutz gewähre - und mutmaßlich auch über diesen Zeitpunkt hinaus - sei er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan der Gefahr der Verfolgung seitens der Angehörigen des neuen Verlobten ausgesetzt. Zur Feststellung der belangten Behörde, die vom BF vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten seien nicht glaubhaft, sei zu bemerken, dass die Muttersprache des BF Pashto sei und aus dem Protokoll der Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX hervorgehe, dass diese in Farsi geführt worden sei. Der BF habe bereits in der Einvernahme vom 24.01.2011 ausgeführt, dass er selbst kein Persisch verstehe, der Dolmetscher aber Perser gewesen sei und mit ihm nur in gebrochenem Pashto kommuniziert habe. Als Indiz dafür, dass ihn der Dolmetscher nicht gut verstanden habe, diene auch der Umstand, dass ua. auch die Heimatprovinz des BF nicht richtig niedergeschrieben worden sei (Ningarhar statt Nangarhar). Soweit sich das BAA dabei auf den eigenen Vorhalt in der Einvernahme vom 24.01.2011 stütze, nämlich:

"Der letzte Dolmetscher hier in XXXX brachte glaubhaft und nachvollziehbar vor, dass Sie ihn in Dari bzw. Farsi sehr wohl verstanden hatten und auch in Farsi geantwortet hätten.", so hätte diese vermutlich informelle Befragung des Dolmetschers zumindest Eingang in das Protokoll finden müssen. Doch werde weder offen gelegt, um welchen Dolmetscher es sich gehandelt habe, noch in welchem Rahmen dieser befragt worden sei. Davon abgesehen stelle sich die Frage, inwieweit ein Dolmetscher objektiv beurteilen könne, ob der BF ihn verstehe; seriöser Weise könne er höchstens beurteilen, ob er selbst den BF verstehen könne. Der BF sei dem Vorhalt insofern effektiv entgegengetreten, als er ein zufälliges Zusammentreffen mit dem Dolmetsch anführen habe können, in dessen Rahmen ein Freund zwischen beiden dolmetschen habe müssen. Sollte die belangte Behörde ihre diesbezügliche Feststellung darauf stützen, dass sie das Vorbringen des BF deshalb als gesteigert erachte, weil das Wort Taliban bzw. Taleb in allen Sprachen, ob Deutsch, Pachtu, Farsi oder Dari gleichlautend sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass der Dolmetscher ohnehin ein zentrales Wort auch der ersten Einvernahme des BF verstanden haben könnte, die Behörde nicht von einer ordnungsgemäßen Übersetzung des Vorbringens entbinde. Denn selbst wenn das Wort phonetisch ähnlich klinge, könne ein Dolmetscher, der ansonsten der Muttersprache des BF nicht mächtig sei, wohl wenig mit dessen Vorbringen anfangen. Wenn das BAA weiters feststelle, der BF sei in der Lage gewesen, jahrelang durch eigenes Organisationsgeschick trotz illegalen Aufenthaltes in Europa seinen Lebensunterhalt und sogar eine Operation zu organisieren und zu finanzieren, sodass davon auszugehen sei, er könne dies auch in Afghanistan tun, so werde die enorme Differenz zwischen Afghanistan und Europa - was die Menschenrechts- und humanitäre Situation angehe - negiert. Wäre die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass dem BF aufgrund verschiedener Faktoren (Sicherheitslage, Versorgungssituation, Wahrung der Menschenrechte) eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK drohe. Wenn die belangte Behörde aus dem Umstand, dass der BF nach Großbritannien geflüchtet sei, ableite, dass seine Flucht nicht von einem Schutzbedürfnis geprägt sein könne, sondern der Beweggrund eine illegale Migration aus wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven gewesen sei, bzw. ausführt, es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt habe, so verkenne sie die notorische Tatsache, wonach die meisten Flüchtlinge trotz Schutzbedürfnis bereits vor Antritt ihrer Flucht ein Zielland vor Augen hätten. Würde man der Ansicht des BAA folgen, so müsste man auch automatisch allen AsylwerberInnen, die nach der Dublin-II-VO von einem in ein anderes Land rücküberstellt werden würden, jegliche Schutzbedürftigkeit absprechen. Wenn die belangte Behörde diese Sichtweise dadurch zu untermauern suche, dass sie darauf hinweise, dass der BF statt dem angebotenen Schutz und der damit verbunden Versorgung die Weiterreise und die damit verbundenen Folgen (erhebliche Mehrkosten einer illegalen Weiterreise bzw. Niederlassung sowie die aus eigenen Mitteln finanzierte Operation in Großbritannien) gewählt habe, so stehe diese unterstellte Inkaufnahme erheblicher Mehrkosten im Widerspruch zu Ansicht der belangten Behörde, wonach der BF nur aus wirtschaftlichen Motiven gehandelt habe. Er habe Österreich zu einem Zeitpunkt verlassen, als es noch keine flächendeckende Grundversorgung für AsylwerberInnen gegeben habe. Seine Schilderung, er habe XXXX verlassen müssen, er sei tagelang auf der Straße gewesen und die damit verbundene Versorgung sei unzulänglich gewesen, sei durchaus lebensnah; es sei wohl nicht davon auszugehen, dass der BF bereits zum Zeitpunkt, als er Österreich verlassen habe, damit gerechnet habe, in Großbritannien eine Operation auf eigene Kosten durchführen zu müssen. Wenn die belangte Behörde vermeine, der BF habe nie eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder einer politischen Tätigkeit vorgebracht und die von ihm am Rande geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit seinem Glauben (Schikanen während der Gefangenschaft durch die Taliban aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer anderen sunnitischen Rechtsschule) seien unglaubwürdig und nicht asylrelevant, so lasse sie außer Acht, dass auch eine unterstellte politische/religiöse Gesinnung asylrelevant sein könne. Wenn die Taliban dem BF unterstellen, er habe als Agent für die Nordallianz oder die Hezb-i Islami gehandelt und deswegen den Talibankommandanten getötet, so unterstellten sie ihm eine von ihrer Ideologie abweichende religiöse/politische Überzeugung, auf Grundlage derer sie ihn misshandelt und inhaftiert hätten. Ferner sei es notorisch, dass die Möglichkeit einer medizinischen Versorgung weniger mit dem Gesundheitszustand als vielmehr mit den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen zusammenhänge. Die Sichtweise des BAA, wonach der Umstand, dass der BF keine medizinische Versorgung genießen habe können, nahe lege, er sei gesund, sei nicht nachvollziehbar. Soweit die belangte Behörde als weiteren Grund für die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des BF ausführe, es sei mit den notorisch bekannten Vorgangsweisen der Taliban in derart gelagerten Fällen nicht in Einklang zu bringen, dass diese den BF zuerst geschlagen und misshandelt und ihn danach ins Krankenhaus gebracht hätten, so anerkenne sie zwar die Tatsache, dass sich solche Vorfälle tatsächlich zutrügen und wie die Taliban amtsbekannter Weise in solchen Fällen üblicherweise vorzugehen pflegten; dies werde allerdings nicht durch Länderfeststellungen dargetan. Das Interesse der Taliban am Überleben des BF gründe auf deren Interesse, Auftraggeber ausfindig zu machen. Selbst wenn dieses Verhalten als nicht logisch gewertet werden sollte, könne dem BF eine allfällige irrationale Verhaltensweise seiner Verfolger nicht zugerechnet werden. Schließlich wurden von der Rechtsvertreterin unter einem ein von der Volkshochschule XXXX ausgestelltes, auf den Namen des BF lautendes Sprachzertifikat (Grundstufe Deutsch - A 1) und eine Bestätigung über eine von ihm geleistete "Dolmetscherbegleitung" für einen anderen Asylwerber, ausgestellt von der XXXX und mit 03.11.2011, vorgelegt.

13. Mit an den Asylgerichtshof gerichtetem Schreiben vom 29.06.2012 legte die Rechtsvertreterin des BF eine Gewebeanmeldung, einen Auszug aus dem Gewerberegister (Gewerbe: Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt), einen XXXX Werkvertrag Abonnentenbetreuung, 13 Honorarnoten der XXXX Weinstube sowie 2 Honoraraufstellungen der XXXX Logistik vor.

14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2015, GZ: W188 1418271-1/11Z, wurde dem BF in Stattgebung seines Antrages vom 23.12.2014 gemäß den §§ 75 Abs. 16 iVm 66 AsylG 2005 die XXXX zur Seite gestellt.

15. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Scheiben vom 02.01.2015 legte der BF ein Schreiben der Wirtschaftstreuhand-Steuerberaterin XXXX vom 30.12.2014 des Inhaltes vor, dass der BF mit 06.03.2012 seine Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (Zeitungszusteller) bei der Wirtschaftskammer XXXX angemeldet habe und seither dieses Gewerbe betreibe. Er sei ein verlässlicher und ordentlicher Klient, der seine Verbindlichkeiten stets fristgerecht erledige.

16. Mit Schriftsatz vom 10.02.2015 legte die Rechtsvertreterin des BF dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (folgend: BFA) vom 10.11.2014, Zahl: XXXX , mit welchem dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, vor.

17. Mit Schreiben vom 28.04.2015, GZ: W188 1418271-1/15Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des BF gemäß den Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG eine Ausfertigung der vor dem BFA, Regionaldirektion XXXX , mit dem Zeugen XXXX aufgenommenen Niederschrift vom 22.07.2014, aus der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF keine Afghane sei, sondern aus einem näher bezeichneten Ort in Pakistan stamme und seinen Vater sowie seinen Bruder nachgeholt habe. Sein Vater sei von einem Schlepper gegen Bezahlung von ca. € 12.000,- zunächst nach Belgien geschleppt und von dort von einem Sohn nach Österreich gebracht worden. Er solle auch in Italien gewesen sein und sich dort für € 1.500,- bis € 2.000,- eine Asylbestätigung gekauft haben. Er habe ihm gegenüber zugegeben, nicht aus Afghanistan zu stammen, sondern nur zwecks Asylerlangung dieses Herkunftsland angegeben zu haben. Der Rechtsvertreterin wurde für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

18. Mit Stellungnahme vom 15.05.2015 teilte die Rechtsvertreterin des BF im Wesentlichen mit, die Behauptungen des Zeugen XXXX , wonach der BF und seine Angehörigen nicht aus Afghanistan, sondern aus Pakistan stammten, bzw. der Vater des BF von diesem nach Österreich geholt und über Belgien nach Österreich geschleppt worden sei und sich bereits in Italien aufgehalten habe, seien unwahr. Die Väter des BF und des Zeugen würden sich aus Afghanistan kennen. Der BF habe den Zeugen erst in Österreich kennengelernt, Letzterer habe einige Zeit beim BF gewohnt und schulde ihm Geld. Aufgrund der Zahlungsunwilligkeit des Zeugen sei es zu Unstimmigkeiten mit dem BF gekommen, die in eine Anzeige gegen den BF wegen Diebstahls gemündet hätten. Der BF sei jedoch mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.10.2014, Zahl: XXXX , gemäß § 259 Z 3 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idgF (StPO) freigesprochen worden. In diesem Verfahren habe der BF ausgesagt, dass der Zeuge neben den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung noch Einkommen aus zwei nicht gemeldeten Tätigkeiten beziehe. Nachdem daraufhin behördliche Ermittlungen aufgenommen worden seien, habe der Zeuge begonnen, den BF zu bedrängen und zu belästigen, indem er einen Verkehrsunfall unter Beteiligung des Bruders des BF verursacht und versucht habe, diesen als Schuldigen darzustellen. Ferner sei aus dem Wagen des BF ein Navigationsgerät entwendet worden, welches von der Polizei beim Zeugen vorgefunden worden sei. Der Zeuge habe sich auch dazu bekannt, die Reifen des Kfz des BF aufgestochen zu haben, aus Mangel an Beweisen sei es diesbezüglich aber zu keinem Strafverfahren gekommen. Schließlich habe der Zeuge telefonisch bei der Polizei gedroht, den BF zu töten, woraufhin der BF von der Polizei aufgesucht, über die Drohung verständigt und zur Vorsicht gemahnt worden sei. Diesbezüglich werde daher beantragt, in einer mündlichen Verhandlung den Bruder des BF sowie einen informierten Organwalter der Landespolizeidirektion XXXX als Zeugen einzuvernehmen. Im Weiteren werde zum Beweis dafür, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner Identität und Herkunft den Tatsachen entsprächen die zeugenschaftlichen Einvernahmen der näher bezeichneten Personen beantragt. Im Übrigen sei im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund der vorgelegten Dokumente bereits die Identität des BF festgestellt worden und auch vom Vater des BF seien in dem diesen betreffenden Verfahren zahlreiche Dokumente beigebracht worden. Zum Beweis dafür, dass der BF aus Afghanistan stamme, weder seinen Vater noch seinen Bruder aus Pakistan nachholen oder schleppen lassen habe und auch nicht an derartigen Vorgängen beteiligt gewesen sei sowie dass er nicht in Italien gewesen sei und dort auch keine "Asylbestätigung" gekauft habe, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die neuerliche Einvernahme des BF beantragt.

19. Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom 25.06.2015 teilte die Rechtsvertreterin des BF mit, dass das Vollmachtverhältnis aufgelöst und dieser über den Verhandlungstermin 29.06.2015 informiert worden sei.

20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.06.2015 und am 08.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an diesen Verhandlungen nicht teil. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Zuge der Verhandlung erklärte der BF, dass die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 25.01.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 zurückgezogen werde. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend insbesondere die Niederschrift der Erstbefragung, die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA, die Beschwerde vom 09.03.2011, die unter obigem Punkt I. (Verfahrensgang) näher bezeichneten Schriftsätze und Eingaben des BF bzw. seiner Rechtsvertretung sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend dessen Herkunftsstaat. Schließlich wurde am 29.06.2015 und am 08.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Der BF führt den Namen XXXX (Afghanistan) geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht auch ein wenig Dari, Englisch, Deutsch und Urdu. Der BF hat keine Kinder, ob er verheiratet oder verlobt ist, konnte nicht festgestellt werden. Der BF hat in Afghanistan keine Schule besucht und arbeitete in einer Autowerkstatt. Jedenfalls seit seiner letzten Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2003 hatte der BF mit seinen in Afghanistan lebenden Familienangehörigen keinen Kontakt mehr. Der BF lebt mit seinem Vater, XXXX der im Jahr 2013 aus Afghanistan geflüchtet und am 18.09.2013 unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, und mit seinem Bruder XXXX , der im Jahr 2011 aus Afghanistan geflüchtet und am 12.07.2011 unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist und am selben Tag vor einem Organ der Bundespolizei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, in der Stadt XXXX . Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 10.11.2014, Zahl: XXXX , wurde XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF lebte etwa bis zu seinem zwölften Lebensjahr bei seiner Familie an seinem Geburtsort und hielt sich anschließend bis zu einer ersten Flucht aus Afghanistan in XXXX auf. Nach seiner Wiedereinreise nach Afghanistan etwa im Jahre 2002 bis zu seiner neuerlichen Flucht aus Afghanistan im Jahre 2003 hielt er sich wieder bei seiner Familie in XXXX auf. Im selben Jahr gelangte er schlepperunterstützt über Tadschikistan, Russland, Weißrussland, die Ukraine und die Slowakei bis nach Österreich, wo er unrechtmäßig einreiste und am 19.12.2003 von Soldaten der Österreichischen Bundesheeres im Gemeindegebiet von XXXX aufgegriffen und anschließend vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX niederschriftlich einvernommen wurde. In der Zeit zwischen 2004 und seiner Überstellung vom Vereinigten Königreich nach Österreich am 25.01.2010 hielt sich der BF seinen Angaben zufolge in verschiedenen europäischen Ländern auf und stellte am 25.01.2010 vor einem Organ der Bundespolizei am Flughafen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte auch nie einer politischen Partei an.

Nachdem die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 25.01.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 zurückgezogen wurde, erwuchs dieser Spruchpunkt in Rechtskraft.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Allgemeine Sicherheitslage

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.

(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX , vom 19.09.2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asy-lum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Kha-led ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei der neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.

(BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul se-cure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.

(AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.

(UN General Assembly und Se-curity Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Bedingt durch die Vorhaben der ISAF-Truppen, aus dem Lande abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach meiner Information ist die Bevölkerung von Kabul sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von 3 ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.

(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , vom 19.09.2014)

Grundsätzlich können die Jugendlichen in der paschtunischen Gesellschaft darauf angesprochen werden, ob sie am Jihad (= Heiliger Krieg) mit den Taliban teilnehmen können. Es kommt in Ost- und Südafghanistan in Gegenden, wo die Taliban herrschen, zur Zwangsrekrutierungen. Aber in der Umgebung von Kabul können die Jugendlichen nicht zwangsrekrutiert werden, weil sie Ausweichmöglichkeiten haben, indem sie sich in die Stadt Kabul flüchten. Außerdem sind die Taliban in der Umgebung von Kabul nicht vorherrschend. Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es auch in Kabul derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. Die Bevölkerung ist mit der neuen Regierung nicht sicher und es könnte zu kurzfristig bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords in der neuen Regierung ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden brauchen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind.

(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , vom 08.10.2014)

Von 2010 bis 2014 sind keine Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen seitens der Taliban oder anderen bewaffneten Gruppen in der Stadt Kabul und in Poli Charkhi bekannt geworden. [...] Es ist aber bekannt, dass es Jugendliche gibt, auch aus Kabul, die sich freiwillig den Taliban anschließen.

(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , vom 09.10.2014)

Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.

(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)

Taliban-Kämpfer haben in Kabul das afghanische Parlament angegriffen, wobei 18 Zivilisten verletzt wurden. Nach Angaben der Polizei habe sich ein Selbstmordattentäter in einem Auto am Westtor des Parlaments in die Luft gesprengt, dann hätten andere Angreifer versucht, ins Parlament einzudringen. Polizisten eröffneten demnach das Feuer auf die Attentäter, die Angreifer flohen in ein nahe gelegenes Gebäude und lieferten sich von dort aus Gefechte mit den Sicherheitskräften. Soldaten und Polizisten seien zur Verstärkung entsandt worden. Der Sprecher des Innenministeriums sagte, alle sieben Angreifer seien von der Polizei getötet worden. Kein Mitglied des Parlaments sei verwundet worden. Der Sprecher des Gesundheitsministeriums sagte, 18 Zivilisten seien verletzt worden, darunter zwei Frauen und zwei Kinder. Die Polizei in der Hauptstadt macht die radikalislamischen Taliban für den Anschlag verantwortlich. Talibansprecher Zabihullah Mujahid sagte SPIEGEL ONLINE: "Unser Ziel war das afghanische Parlament, unerschrockene Mudschahidin haben das Gebäude getreten." Auch auf Twitter hatte Mujahid verkündet, dass "schwere Gefechte im Gange" gewesen sei-en. Demnach griffen die Taliban das Parlament an, als gerade der Verteidigungsminister ins Amt eingeführt wurde. Die Terrorgruppe hatte zuletzt immer wieder Regierungsziele angegriffen. Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Distrikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde je-doch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen.

(SPIEGEL ONLINE, Juni 2015)

Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt Kabul in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bombenattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zugenommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.

(SPIEGEL ONLINE, Reuters, August 2015)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungs-feindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppie-rungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe er-neut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kanda-har, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10).

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013).

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten DAB und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014).

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vor-jahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013).

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bomben-anschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).

Versorgungslage

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)

Rückkehrfragen

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semiurbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

Innerstaatliche Fluchtalternative

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

  • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

  • Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

  • Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

  • Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

  • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

  • Frauen

  • Kinder

  • Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

  • lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

  • Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

  • an Blutfehden beteiligte Personen

  • Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

  • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

  • Zwangsrekrutierung

  • die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

  • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

  • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

  • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2015 erstattete der Sachverständige für Afghanistan, XXXX , folgenden(s) Befund und Gutachten:

"Der als Zeuge befragte Vater des BF hat nach meiner Sachkenntnis eine Sprache bei der Verhandlung verwendet, die einer afghanischen gebildeten Person, der auch Lehrer gewesen ist, entspricht. Auch der Zeuge 2 hat spontan angeben können, dass er sich in Kabul auskennt und dort war. Die vom Zeugen 2 angegebenen Orte in Kabul sind bekannte Bezirke, und der BF hat diese authentisch angegeben. Daher gehe ich davon aus, dass der BF und sein Vater aus Afghanistan, und zwar aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar, stammen. [...] Meine Erklärung zu XXXX wurde vom Vater des BF (Z 3) bestätigt und er hat auch den Hintergrund der Entstehung der beiden Bezeichnungen genauer erklärt.

Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich nach meiner Beobachtung während meiner Reise Ende August dieses Jahres sehr verschlechtert. Die Taliban haben im Juli und August schwere Anschläge auch in Großstädten wie Kabul verübt. In Kabul wurde ein ganzes Viertel durch einen Anschlag der Taliban in Schutt und Asche gelegt. Bei diesem Angriff der Taliban sind 400 Menschen schwer verletzt worden. In mehr als 20 Provinzen Afghanistans gibt es Krieg zwischen der Nationalarmee und den Taliban. Die Taliban beherrschen große Teile Afghani-stans, z.B. die Provinzen Kundus, Baghlan, große Teile Nordwestafghanistans, Helmand, Ghazni, große Teile von Kandahar, Paktia und große Teile Ostafghanistans, wie die meisten Distrikte der Provinz Nangarhar. Die Heimatregion des BF ist schon immer ein von den Taliban beherrschtes Gebiet, welches sich weiterhin unter der Kontrolle der Taliban befindet. In den meisten dieser Gebiete gibt es zwar eine sogenannte staatliche Verwaltung, diese Verwaltungen funktionieren aber nicht und ähneln Militärlagern. Die Sicherheitslage ist derzeit so zu beschreiben, dass man nicht von einer sicheren Provinz oder Stadt ausgehen kann, wohin sich Rückkehrer ohne Probleme begeben und niederlassen könnten. Ich möchte zur Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz Nangarhar, einschließlich des Distriktes XXXX , auf folgende Internetquellen hinweisen:

http://www.aljazeera.com/news/2015/07/suicife-car-bomber-rams-nato-convoy-afghanistan-150707075533206.html

http://www.theguardian.com/world/2015/aug/06/kabul-car-bomb-explosion-afghanistan

https://en.wikipedia.org/wiki/Districts_of_Afghanistan#/media/File:Nangarhar_districts.png

https://en.wikipedia.org/wiki/Deh_Bala_wedding_party_airstrike

https://www.facebook.com/#

https://en.wikipedia.org/wiki/ XXXX _District

https://en.wikipedia.org/wiki/User:The_Anome/Villages_in_Dih_Bala_District,_Nangarhar_Province,_Afghanistan

Die Versorgungslage ist wie die Sicherheitslage noch prekärer als zuvor geworden. Am Tag verlassen mehr als 7.000 Afghanen das Land. Diese Information habe ich in Kabul von der Behörde erhalten. Der Grund liegt darin, dass - abgesehen von der schlechten Sicherheitslage -, die Wirtschaftslage in Afghanistan derzeit sehr schlecht ist; die Wirtschaft stagniert und die Wirtschaftstreibenden schließen großteils ihre Firmen und begeben sich ins Ausland. Besonders der begonnene Abzug der ausländischen Truppen bzw. die Schließung der ausländischen Militärbasen und der ausländischen NGOs haben die Arbeitslosenrate erhöht, durch diese Situation sind 100.000 Personen arbeitslos geworden. Diese Wirtschaftssituation hat dazu geführt, dass sich die Versorgungslage in Afghanistan noch mehr verschlechtert und die Jugendlichen in eine Situation gebracht hat, dass sie entweder ins Ausland gehen oder sich den Taliban anschließen oder sich auch in die Drogenszene begeben. Ich habe in Kabul beobachten können, dass tausende junge Menschen derzeit drogenabhängig sind und Abbruchhäuser behausen sowie, etwa in Kabul, in Flussbetten vegetieren. Auch in anderen Provinzen schaut die Situation nicht besser aus. Besonders die Rückkehrer, die von den Nachbarländern abgeschoben werden, sind von dieser Situation betroffen, weil sie sich großteils in Afghanistan nicht auskennen und entwurzelt sind. Der BF, sein Vater und sein Bruder befinden sich im Ausland. Ich gehe davon aus, dass sie in Afghanistan keine wirtschaftliche Grundlage haben und im Falle einer Rückkehr mit enormen Versorgungsschwierigkeiten konfrontiert und auch in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein würden. [...]."

3. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsort des BF stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die Aussagen seines als Zeugen einvernommenen Vaters sowie auf die Ausführungen des herangezogenen Sachverständigen für Afghanistan.

Die Feststellungen zur Herkunftsprovinz sowie zum Umstand, wann und wie oft der BF seinen Herkunftsstaat verlassen bzw. in welchem Zeitraum er sich in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten hat, dass sein Vater und sein Bruder nach Österreich geflüchtet sind und er mit den in Afghanistan zurückgebliebenen Familienangehörigen nahezu keinen Kontakt hat, stützen sich einerseits auf die im Verfahren gemachten Angaben des BF sowie auf die zeugenschaftlichen Angaben seines Vaters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2015.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente nach Österreich eingereist ist.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 24.02.2015, aus dem fallspezifisch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2015 und am 08.09.2015 erstatteten Befund und Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , sowie aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.09.2015 erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen.

Der BF stimmte den Ausführungen des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , zu und verzichtete auf die Erstattung einer Stellungnahme.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Bis Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c B-VG zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Zu Spruchteil A):

I. Zu Spruchpunkt I.:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 VwGVG sowie § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Der BF zog in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2015 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides rechtswirksam zurück, sodass beschlussgemäß vorzugehen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zahl: Fr 2014/20/0047).

II. Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl: 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl: 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl: 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl: 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB.

VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl:

99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl:

2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001,

Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl: 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zahl: 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011,

Husseini gg. Schweden, Zahl: 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zahl: 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl: 2003/01/0059).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber als maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF zuletzt vor etwa zwölf Jahren seinen Herkunftsstaat verließ, aus der Provinz Nangarhar stammt und seit seiner Ausreise aus Afghanistan nahezu keinen Kontakt mehr zu seinen in Afghanistan lebenden Familienangehörigen hatte.

Wie aus dem oben wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan ua. zu entnehmen ist, beherrschen die Taliban große Teile Afghanistans, insbesondere die Provinzen Kunduz, Baghlan, große Teile Nordwestafghanistans, Helmand, Ghazni, große Teile Kandahars, Paktias und große Teile Ostafghanistans, sowie die meisten Distrikte der Provinz Nangarhar einschließlich des Distriktes XXXX . Die Heimatregion des BF ist schon immer ein von den Taliban beherrschtes Gebiet, welches sich weiterhin unter deren Kontrolle befindet. In den meisten dieser Gebiete gibt es zwar eine sogenannte staatliche Verwaltung, diese Verwaltungen funktionieren aber nicht und ähneln Militärlagern. Die Sicherheitslage ist derzeit so zu beschreiben, dass man nicht von einer sicheren Provinz oder Stadt ausgehen kann, wohin sich Rückkehrer ohne Probleme begeben und niederlassen könnten. Der BF befindet sich mit seinem Vater und seinem Bruder in Österreich. Es ist daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan keine wirtschaftliche Grundlage vorfindet und im Falle einer Rückkehr mit enormen Versorgungsschwierigkeiten konfrontiert und auch in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein wird.

Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, steht dem BF mangels eines sozialen Netzwerks auch nicht zur Verfügung, zumal zu berücksichtigen ist, dass der BF bereits 2003 seinen Herkunftsstaat verlassen hat und - wie bereits erwähnt - sein Vater und sein Bruder in Österreich leben.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV.:

Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Vor-aussetzungen für die Effektuierung der mit dem angefochten Bescheid angeordneten Aus-weisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatz-los zu beheben.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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