W178 2011920-1•BVwG W178 2011920-1
W178 2011920-1Tribunal administratif fédéral29 sept. 2015
EU-Entsendebestätigung, Geschäftstätigkeit, Nachweismangel
W178 2011920-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller und die fachkundige Laienrichterin Drin Barbara Winkler als Beisitzer/-innen über die Beschwerde der XXXX Ljubljana, Slowenien, vertreten durch RA Dr. Stefan EIGL, über die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice (AMS) Bruck an der Leitha vom 14.08.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 18 Abs 12 AuslBG
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 05.05.2014 meldete die Beschwerdeführerin mit Sitz in Slowenien der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung der bosnischen Staatsangehörigen XXXX Im Formblatt wurde angegeben, dass Genehmigungen der Beschäftigung der bosnischen Staatsangehörigen im Sitzstaat Slowenien für den Zeitraum 06.09.2013 bis 06.09.2014 (für XXXX, in der BVE irrtümlich als XXXX, geboren 05.04.1994 bezeichnet) bzw. vom 09.08.2913 bis 08.08.2016 (für XXXX) vorlägen und für XXXX keine benötigt werde, weil er zum "Daueraufenthalt" berechtigt sei.
2. Mit Bescheiden vom 12.05.2014 wurden die Anträge abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin erhob anwaltlich vertreten fristgerecht Beschwerde und beantragte mit näherer Begründung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Entsendung zu bestätigen.
4. Am 21.07.2014 übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin das Ergebnis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie die gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde zudem ersucht, entsprechende Nachweise über ihre Gewerbeausübung in Slowenien, die Anzahl beschäftigter Mitarbeiter und deren Einsatz in Slowenien und/oder Österreich, Unterlagen über die Firmenstruktur (Firmenbuchauszug) oder entsprechende Dokumente und Nachweise über Projekte in Slowenien vorzulegen.
5. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme und legte auch nicht die von der Behörde geforderten Nachweise vor.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2014 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ab.
7. Auch im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag ging die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auf die Argumentation des AMS ein, dass keine Entsendung vorliege, und legte auch nicht die geforderten Unterlagen vor.
8. Das AMS legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Akten langten am 10.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Mit Beschluss vom 17.11.2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Absatz 3 VwGVG aus, da beim Verwaltungsgerichtshof mehrere Verfahren (Zahlen Ro 2014/09/0059-0061) der Beschwerdeführerin mit vergleichbarem Sachverhalt zur Frage anhängig waren, ob im Falle der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes im Ausland gemäß § 11 Zustellgesetz (ZustG) auf die internationale Übung bzw. die innerstaatlichen Regelungen abzustellen sei und ob diesfalls im Falle eines tatsächlichen Zukommens des behördlichen Schriftstückes eine Heilung gemäß § 7 ZustG eintrete, wenn - wie im vorliegenden Fall - weder internationale noch zwischenstaatliche Abkommen bestehen.
10. Mit Erkenntnis vom 20.01.2015, Zl. Ro 2014/09/0059-0061, sprach der Verwaltungs-gerichtshof aus, dass jedenfalls dann eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels nach § 7 ZustG eintrete, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde dem Zustellinhalt gemäß reagiert worden sei. Daher war das Verfahren fortzu-setzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin mit Firmensitz in Slowenien meldete am 05.05.2014 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) die Entsendung der oben genannten bosnischen Staatsangehörigen für die berufliche Tätigkeit als Sprinklermonteur für ein Bauvorhaben in Österreich gemäß § 18 Abs 12 erster Satz Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Die bosnischen Staatsangehörigen sollten nach Angabe der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 05.05.2014 bei der inländischen Auftraggeberin XXXX tätig sein. In der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Vereinbarung mit der inländischen Auftraggeberin vom 17.10.2013 über die Montage einer Sprinkleranlage bei Bauvorhaben XXXX wurde der Montagebeginn 21.10.2013 - bis Mitte 2014 - vereinbart.
Im Formblatt gab die Beschwerdeführerin an, dass eine Genehmigung der Beschäftigung der bosnischen Staatsangehörigen im Sitzstaat Slowenien im Zeitraum 06.09.2013 bis 06.09.2014 (für XXXX, in der BVE irrtümlich als XXXX bezeichnet), vom 09.08.2013 bis 08.08.2016 (für XXXX) bzw für XXXX keine benötigt werde, weil er zum "Daueraufenthalt" berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin legte entsprechende Unterlagen vor, machte aber keine Angaben zu Art, Inhalt und Dauer der zwischen ihr und den bosnischen Staatsangehörigen abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnisse.
Die Beschwerdeführerin erbrachte trotz entsprechender Aufforderung durch das AMS bis dato keinen Nachweis darüber, dass sie in Slowenien, dem Staat ihres Betriebssitzes, eine über eine interne Verwaltungstätigkeit hinausgehende Geschäftstätigkeit ausübt. Eine derartige Geschäftstätigkeit konnte auch sonst weder vom AMS noch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden. Weder brachte die Beschwerdeführerin noch legte sie einen Nachweis darüber vor, dass die bosnischen Staatsangehörigen gewöhnlich in Slowenien tätig bzw. nach ihren Arbeitseinsätzen dorthin zurückkehren bzw. zurückgekehrt seien.
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den Verwaltungsverfahrensakt des AMS, welcher insbesondere die Meldung einer Entsendung samt Beilagen, Bescheid und Beschwerde, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung beinhaltet.
Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und die Untersagung der Entsendung der Mitbeteiligten im gegenständlich angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 14.08.2014 begründete das AMS unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine Nachweise über eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Slowenien beigebracht habe und es für das AMS erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit in Slowenien entfalte und demnach dort ebenfalls nicht im Sinne des § 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 gewöhnlich tätig sei.
Auch im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die im Bescheid vom 20.05.2014 getroffenen Feststellungen des AMS, wonach die Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit in Slowenien entfalte, weder widerlegt noch substantiiert bestritten, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, würde dies nicht den Tatsachen entsprechen.
Die Beschwerdeführerin hat auch nicht nachgewiesen, dass die genannten Arbeitnehmer in Slowenien im Sinne des § 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 gewöhnlich tätig bzw. nach ihren Arbeitseinsätzen nach Slowenien zurückgekehrt seien. Dies spricht dafür, dass sich die Dienstleistungserbringung der Beschwerdeführerin wie vom AMS angenommen ausschließlich auf den österreichischen Markt beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargelegt, warum sich die angezeigten Projektzeiträume teilweise überschneiden bzw. woraus sich deren Häufigkeit ergibt.
Für das Bundesverwaltungsgericht lässt auch der Umstand, dass für die im Bescheid genannten Arbeitnehmer sehr häufig eine EU-Entsendung beantragt wurde und auch weiterhin wird, auf eine fehlende gewöhnliche Tätigkeit im obigen Sinne schließen, da dadurch ein längerfristiges Tätigwerden der betreffenden Dienstnehmer in Slowenien nicht möglich gewesen ist. Auch wurde eine Rückkehr nach Slowenien bzw. ein Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer in Slowenien nicht nachgewiesen.
3.1. Gemäß § 20f Abs 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des AuslBG ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.
3.2. Rechtsgrundlagen und Judikatur:
Unionsrechtlich regelt die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienst-leistungen (Entsenderichtlinie).
Gemäß Art 2 Abs 1 Entsenderichtlinie gilt im Sinne dieser Richtlinie als entsandter Arbeit-nehmer jener Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen erbringt, in dessen Hoheits-gebiet er normalerweise arbeitet.
Gemäß Art 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt als betriebsentsandter Arbeitnehmer "eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von
diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, [...]".
Gemäß Art 14 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beziehen sich bei der Anwendung von Art 12 Abs 1 der Grundverordnung (VO 883/2004) die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat am 12.06.2009 den Beschluss Nr A2 zur Auslegung des Art 12 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften gefasst (2010/C106/02). In ihrem diesbezüglichen Erwägungsgrund (5) führt die Verwaltungskommission aus, dass "als zweite ausschlaggebende Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 dieser Verordnung [...] eine Bindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, bestehen [muss]. Die Möglichkeit der Entsendung muss daher auf Unternehmen beschränkt sein, die ihre Tätigkeit normalerweise im Gebiet des Mitgliedstaats ausüben, dessen Rechtsvorschriften der entsandte Arbeitnehmer weiterhin unterliegt. Es wird davon ausgegangen, dass dies nur für die Unternehmen gilt, die gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten im Mitgliedstaat ihres Sitzes verrichten." Unter der Nummer 1 dieses Beschlusses wird ausgeführt, dass erforderlichenfalls oder im Zweifelsfall zur Feststellung, ob ein Arbeitgeber gewöhnlich eine nennenswerte Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats verrichtet, in dem er niedergelassen ist, "dabei u.a. der Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, die Zahl der im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte bzw. in dem anderen Mitgliedstaat in der Verwaltung Beschäftigten, der Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer eingestellt werden, der Ort, an dem der Großteil der Verträge mit den Kunden geschlossen wird, das Recht, dem die Verträge unterliegen, die das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern bzw. mit seinen Kunden schließt, der während eines hinreichend charakteristischen Zeitraums im jeweiligen Mitgliedstaat erzielte Umsatz
sowie die Zahl der im entsendenden Staat geschlossenen Verträge" zu berücksichtigen sind, wobei diese Aufstellung nicht erschöpfend ist, da die Auswahl der Kriterien vom jeweiligen Einzelfall abhängt, und auch die Art der Tätigkeit, die das Unternehmen im Staat der Niederlassung ausübt, zu berücksichtigen ist. Unter Nr 3 lit c hat die Verwaltungskommission zudem beschlossen, dass wenn die Entsendung eines Arbeitnehmers abgelaufen ist, eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, dieselben Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraums zugelassen werden kann, wobei unter besonderen Gegebenheiten allerdings von diesem Grundsatz abgewichen werden kann.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 09.08.1994 in der Rechtssache C-43/09 Vander Elst u.a. ausgeführt, dass die Arbeitnehmer, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen beschäftigt und vorübergehend zur Erbringung einer
Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt dieses zweiten Staates verlangen, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnland zurückkehren (ebendort, Rz 21). Im Urteil C-168/04 Kommission/Österreich vom 21.09.2006 hat der EuGH festgehalten, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (ebendort, Rz 56).
Gemäß § 18 Abs 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
Gemäß § 18 Abs 12 AuslBG ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und
2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl Nr 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne
EU-Entsendebestätigung begonnen werden
Der Wortlaut und die sich aus der Regierungsvorlage ergebenden Motive der Gesetzwerdung des § 18 Abs 12 AuslBG zeigen, dass mit dieser Bestimmung die Regelungen für die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte durch Unternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten vollständig an diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst werden sollten (RV 215 der Beilagen 23. GP, S 5).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs 12 AuslBG ist Voraussetzung für die Erlangung einer EU-Entsendebestätigung, dass die Ausländer zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Erfüllung eines dem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR erteilten Auftrages entsandt werden. Dies entspricht der Entsendung iSd Art 1 Abs 3 lit a der Richtlinie 96/71/EG (VwGH 19.03.2014, Zl. 2013/09/0159).
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Untersagung der Entsendung dann in Betracht kommt, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung (iSd Art 1 Abs 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 und § 18 Abs 12 AuslBG), sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130; 19.03.2014, 2013/09/0159).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich noch ausgesprochen, dass im Verfahren betreffend Bestätigung von EU-Entsendungen die zentrale Frage ist, "ob das entsendende Unternehmen einen von einer reinen Arbeitskräfteüberlassung zu unterscheidenden "vorübergehenden Ortswechsel von Arbeitnehmern" (dem entspricht die in § 18 Abs 12 AuslBG enthaltene Wortfolge: "Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung") vornimmt, um eine Dienstleistung im Aufnahmemitgliedstaat zu verrichten [...]" (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130).
3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Laut festgestelltem Sachverhalt erbrachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung des AMS keinen Nachweis darüber, dass sie in Slowenien, dem Staat ihres Betriebssitzes, eine über eine interne Verwaltungstätigkeit hinausgehende Geschäftstätigkeit ausübt und ihr mitbeteiligter Arbeitnehmer gewöhnlich in Slowenien tätig ist.
Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert jedoch die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen bzw. Vorlage von Urkunden oder Unterlagen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungs-wesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 08.08.2008, Zl. 2007/09/0339).
Dem AMS kann somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn es davon ausgeht, dass keine Entsendung iSd § 18 Abs 12 AuslBG vorliegt, wenn trotz entsprechender Aufforderung kein Nachweis darüber erbracht wird, dass die Beschwerdeführerin in Slowenien, dem Staat ihres Betriebssitzes, eine über eine interne Verwaltungstätigkeit hinausgehende Geschäfts-tätigkeit ausübt und der mitbeteiligte Arbeitnehmer gewöhnlich in Slowenien tätig bzw. nach seinen Arbeitseinsätzen dorthin zurückgekehrt ist. Damit fehlt es gegenständlich an der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich lediglich einen "vorübergehenden Ortswechsel von Arbeitnehmern" im Sinn der oben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beabsichtigt hat, weswegen die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.
Im Übrigen wird auf die Begründung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2015, GZ L516 2013548-1, verwiesen, dem im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zugrunde lag.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche nicht für erforderlich:
Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1").
Außergewöhnliche Umstände wurden vom EGMR beispielsweise bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche dann angenommen, wenn solche Umstände vorliegen, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).
Es ist vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 6 Abs 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. (Vgl VfGH U466/11.)
Die Beschwerdeführerin hat weder die Beschwerde, noch die Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt, um ein Vorbringen zu erstatten, welches ihre rechtliche Position untermauern würde. Ganz im Gegenteil legte sie trotz Aufforderung der belangten Behörde keine Unterlagen vor.
Daher geht das Bundesverwaltungsgericht von der Annahme aus, dass die Beschwerdeführerin auch in einer mündlichen Verhandlung kein weiteres Vorbringen erstatten würde.
3.5. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.
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