BVwG W217 2103884-1

W217 2103884-1Tribunal administratif fédéral28 sept. 2015

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W217 2103884-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2103884.1.00

Spruch

W217 2103884-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 04.03.2015, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 15.07.2002 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 04.02.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 70 v.H.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 31.08.2007 wurde der Grad der Behinderung ab 05.07.2007 unter Zuordnung der Funktionseinschränkung Morbus Hodgkin mit insgesamt 3 Rezidiven mit 50 v.H. festgesetzt.

Das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), hat im Juli 2014 von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.01.2015 wird von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.11.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese/derzeitige Beschwerden:

Antrag auf geplante Nachuntersuchung bei Z.n. M. Hodgkin, ED 1996, 3 Rezidive 1997; 2001+2003.

Z.n. Stammzelltransplantation, mehrmals Chemoradiatio.

Komplett remittiert, aktuelle stabil, keine B Symptomatik; regelmäßige Kontrollen am KH XXXX ; nächste Kontrolle 10/2015, eine Kontrolle der Schilddrüsenparameter für 03/2015 geplant. - Unterfunktion - nimmt Euthyrox 75yg 1x1.

Azoospermie im Spermiogramm 12/2010 (beilieg) Angabe von Schlafstörungen, psych. trotz Remission durch den durchgemachten Krankheitsverlauf (mehrere Rezidive) belastet. Bedarfsmedikation.

Exraucher seit 02/2014.

Aktuell keine Schulterbeschwerden, keine aktuellen Befunde.

Behandlung/en: Keine stationäre Therapie seit dem Letztgutachten

Medikamente: Euthyrox 75yg 1x1

Hilfsmittel keine

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Beilieg: Szintigraphie 24.06.2014: Schilddrüsenstatus: sonographisch echoarme Schilddrüse, unter Substitution euthyreote SWlage, homogenes traceruptake bds, Medikation eiter, Ko 6 Mo mit Labor

Arztbrief XXXX , Internist 2.5.2013: lat. Hypothyreose bei Hashimoto, Nikotinabusus, erhöhter Nüchternblutzucker, sehr gutes

Ergometrieergebnis ... gute kardiopulmonale Belastbarkeit,

Laborwerte iNormbereich .....unauff. Abdominalsonographie, Echokardiographie und EKG oB,...

Untersuchungsbefund

Größe: 171 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck: 130/80

Kommt freigehend in Konfektionsschuhen zur Untersuchung

An- und Auskleiden sowie Transfer Untersuchungsliege selbständig

Status - Fachstatus: 47 Jahre alt, Rechtshänder

AZ: Gut EZ: Unauffällig

Nikotin: 0

Alkohol: 0

Allergie: Unbekannt

Stuhl: unauffällig. Harn: unauff,

Ein- und Durchschlafstörungen

Hals LK+ Schilddrüse: unauff. Tastbefund

Mund: Sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Zahnstatus saniert

Herz: rhythmisch, normfrequent

Lunge: VA, kein verlängertes Exspirium, keine pathologischen Atemgeräusche

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Peristaltik unauffällig, nicht drucksensibel

Nierenlager: bds. kein Klopfschmerz

Wirbelsäule: Beckengeradstand, Schultergeradstand, re Clavikulaende höherstehend, (Z.n. Trauma)

keine funktionellen Einschränkungen

Obere Extremitäten: Äußerlich unauffällig, keine muskuläre Atrophie, intakte Gelenksfunktionen

Sensibilität: bds. keine Einschränkungen

Untere Extremitäten: Beinachsen gerade, keine Beinlängendifferenz, intakte Gelenksfunktionen, keine Ödeme, Besenreiser, sichtbare Varizen bds.

Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen, Fußnägel unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Flexion im Hüftgelenk beidseits (Stiegen steigen): frei

kein Gehbehelf

Gangbild: unauffällig

Status psychicus:

allseits orientiert, gut kontakt- und auskunftsfähig, Gedankenductus geordnet, nachvollziehbar, zielführend, Affizierbarkeit pos. und neg. gegeben, Antrieb adäquat, Stimmung ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze

Pos.Nr.

GdB%

1

Morbus Hodgkin 1996, Rezidive 1997, 2001, 2003 Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da in kompletter Remission: regelmäßige Kontrolluntersuchungen erforderlich; inkludiert die psychische Belastungsreaktion mit Schlafstörungen (inkl. Infertilität) und das zwischenzeitliche Auftreten einer Schilddrüsenunterfunktion (zufriedenstellend substituiert)

13.01. 02

30

2

Z.n. Schultergelenksverrenkung rechts

02.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 erhöht Leiden 1 nicht weiter, da ohne funktionelle Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leidensbeurteilung nach den Bestimmungen der EVO bei geänderter Rechtslage.

Reduktion von Leiden 1 um zwei Stufen nach rezidivfreiem Ablauf der Heilungsbewährung.

Leiden 2 unverändert beurteilt.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird um zwei Stufen reduziert."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Mit Schreiben vom 26.02.2015 führte der Beschwerdeführer aus, er sei zwar glücklich und dankbar, in Remission zu sein. Jedoch leide er an Schlafstörungen und besonders unter psychischen Problemen durch den langjährigen und sehr belastenden Krankheitsverlauf. Diese psychischen Belastungen würden einerseits Medikation im Bedarfsfall sowie regelmäßige psychologische Betreuung erfordern. Aktuell sei in seiner Familie leider eine schwere Brustkrebserkrankung der Mutter seiner Partnerin, welche ihn sehr belaste und an seine eigene Situation erinnere. Auch seien ihm einige Krebspatienten bekannt, welche eine dauerhafte Begünstigung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % aufweisen würden und ersuche - im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes - um eine Beibehaltung des Behindertenstatus im Ausmaß von 50 %.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2015 wurde von Amts wegen der Grad der Behinderung ab 26.11.2014 mit 30 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, ende. Begründend wurde ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei. Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.03.2015 fristgerecht Beschwerde und begründete diese gleichlautend mit seinen Einwendungen im Rahmen des zuvor eingeräumten Parteiengehörs.

In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, aktuelle Beweismittel vorzulegen, welche seinen Einwand dokumentieren würden.

Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vom 20.04.2015, dass er in regelmäßiger psychologischer Betreuung sei sowie den Nachweis über psychotherapeutische Sitzungen für die Monate Jänner bis März 2015 vor.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten aus dem Bereich Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage, durch die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt.

In ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.08.2015 führte die Sachverständige XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.08.2015 - aus:

"Betrifft: Beschwerdeverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, Neufestsetzung des Grades der Behinderung, Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten - Schreiben vom BVwGH 28 04 2015

Vorgutachten:

VG zuletzt vom 26 11 2014, Abl. 121: Gesamt GdB 30vH (M. Hodgkin GdB 30%, Z.n. Schultergelenksverrenkung rechts GdB 10 %

Grund für Einspruches lt. BF: Absetzbarkeit bei notwendigen Therapien, Behindertenstatus nach Krebserkrankung

Anamnese:

M. Hodgkins 4 b 1996

1. Rezidiv 1996,1998 Knochenmarkstransplantation autolog, 2. Rezidiv 2001, 3. Rezidiv 2003 mit jeweils Chemotherapie und 2001 und 2003 zusätzlich Strahlentherapie.

Seither regelmäßig in Kontrolle.

Während der Krebserkrankung begleitende Psychotherapie, intermittierend erhalten.

Aktuell sei er durch die Krebserkrankung einer Angehörigen wieder an seinen Krebs erinnert worden was psychisch belaste.

Seit Anfang des Jahres 2015 wird mit Wechsel des Therapeuten im April 2015 eine Gesprächstherapie durchgeführt.

Weitere Diagnosen: Bekannte SD Unterfunktion

Jetzige Beschwerden: Grundsätzlich gehe es ihm gut, weil er von der Krebserkrankung in Remission sei. Psychisch schwanke es, weil er auch jetzt wieder zu Besuch im Krankenhaus bei der Angehörigen sei, da komme viel wieder "hoch" und in Erinnerung. Die Zähne sind relativ brüchig geworden nach der Bestrahlung. Fallweise Schulterschmerzen bds.

Sozialanamnese: VS, HS Poly, Berufsschule bei XXXX - Maschinenschlosser mit LAP, Lokführer bis 2001, dann wegen Erkrankung anderes Aufgabengebiet, jetzt in der betrieblichen Eingliederung tätig - Vollzeit bei XXXX .

Ledig, LG, keine Kinder

Medikamente: Euthyrox 150 1/2-0-0, keine Bedarfsmedikamente, Psychotherapie alle 14 Tage

Nikotin: Seit 1 1/2 Jahren keiner, vorher wechselnd

Alkohol: Gelegentlich

Befunde: Nachweis der Psychotherapie für Jänner, Februar, März 2015 Abl. 132/10-12, handschriftlicher Vermerk: F43.1 posttraumatische Belastungsstörung

Status:

Größe: 1,72

Gewicht: 73

Schreibhand rechts, ansonsten Linkshändigkeit

Stuhl/Miktion: Unauffällig

Psych.: Bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches

Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterdrehung unauffällig

OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität - incl. Nacken und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten - unauffällig, Sensibilität wird intakt angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen

UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen

Stand und Gang: Unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger

Tretversuch: sicher

Gesamteindruck - Gang Bild:

Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung

Führerschein: ja, fährt auch selbst

Beurteilung und Stellungnahme - siehe Schreiben BVwG vom 28 04 2015:

  1. Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen

Beweismitteln des BF:

Es wurde im Rahmen der Krebserkrankung des BF eine intermittierende begleitende Psychotherapie durchgeführt.

Seit Anfang 2015 wurde diese ca. 2x/Monat wieder etabliert, da eine Krebserkrankung einer Angehörigen hier belastend erlebt wurde und wird, angegeben werden Schlafstörungen.

Die Dokumentation über die Inanspruchnahme der Therapie wird vorgelegt.

Zweifelsohne ist die begleitende Psychotherapie in der Gesamtsituation positiv zu sehen.

Aber nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung vorliegende Behinderung liegt dadurch nicht vor.

Eine psychiatrische fachärztliche Behandlung oder eine entsprechend medikamentöse Therapie Dauer- oder Bedarfstherapie liegt nicht vor. Die soziale Integration inklusive beruflicher Integration ist erhalten, die psychiatrische Untersuchung entspricht dem Bild.

  1. Aus neurologisch/psychiatrischen Sicht ergibt sich keine zusätzliche Funktionseinschränkung.

  2. Aus nervenfachärztlichen Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich."

In ihrem allgemeinmedizinischen Ergänzungsgutachten vom 12.08.2015 führte die Sachverständige XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, aufgrund der Aktenlage aus:

"Betrifft: Beschwerdeverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, Neufestsetzung des Grades der Behinderung, Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten - Schreiben vom BVwGH 28 04 2015

Vorgutachten vom 26 11 2014 (Abl. 121): Gesamt GdB 30vH (M. Hodgkin GdB 30%, Zustand nach Schultergelenksverrenkung rechts GdB 10 %)

Beschwerde des Berufungswerbers (Abl 131, Abl 132/14): Absetzbarkeit der notwendigen Therapien (finanzielle Belastung), Beibehaltung des Behindertenstatus nach Krebserkrankung

Anamnese: Morbus Hodgkins 4b 1996, Rezidiv 1996, Knochenmarktransplantation autolog 1998, zweites Rezidiv 2001, 3. Rezidiv 2003 mit jeweils chemotherapeutischer Behandlung 2001 und 2003 zusätzlich Strahlentherapie. Intermittierende begleitende Psychotherapie während des Krankheitsverlaufes. Regelmäßige Kontrolluntersuchungen.

Jetzige Beschwerden: Zahnbrüchigkeit nach der Strahlentherapie, aber grundsätzlich körperliches Wohlbefinden, davon der Krebserkrankung in Remission. Psychisch schwankend mit anhaltenden Schlafstörungen, Wiederaufnahme einer Psychotherapie seit Anfang 2015 2x monatlich, da belastendes Erlebnis einer Krebserkrankung im familiären Umfeld.

Vorlage der Dokumentation über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie 01-03/2015 (Abl 132/10-12), handschriftlicher

Vermerk: F43.1 posttraumatische Belastungsstörung

Ergebnis der aktenmäßig ergänzenden Begutachtung:


lfd. Nr-Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:-Pos. Nr GdB%

1.

2. -Morbus Hodgkin 1996, Rezidive 1996, 2001, 2003

eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da in kompletter Remission; regelmäßige Kontrolluntersuchungen erforderlich; inkludiert die psychische Belastungsreaktion mit Schlafstörungen (inkl. Infertilität) und das zwischenzeitliche Auftreten einer Schilddrüsenunterfunktion (zufriedenstellend substituiert)

Zustand nach Schultergelenksverrenkung rechts-13.01.02 30

02.06. 01 10

-Gesamtgrad der Behinderung-30 v.H.


Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht Leiden 1 nicht weiter, da ohne funktionelle Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrundegelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Dokumentation über die Inanspruchnahme einer begleitenden Psychotherapie seit Anfang 2015 ohne medikamentöse Dauer- oder Bedarfstherapie, keine psychiatrische fachärztliche Behandlung; soziale Integration inklusive beruflicher Integration erhalten, und ein, bei psychiatrische Untersuchung (beiliegendes SV-Gutachten XXXX vom 05.08.2015) entsprechendes Bild, wodurch nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung keine Behinderung vorliegt.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Nach den Bestimmungen der EVO bei geänderter Rechtslage wurde der Grad der Behinderung des Hauptleidens bei nunmehr Jahre lang andauernder Remission (unter Berücksichtigung der psychischen Belastungsreaktion mit Schlafstörungen) um zwei Stufen reduziert. Eine höhere Beurteilung dieses Leidens ist nicht möglich.

Die nachgereichten Befunde ergeben nach psychiatrischfachärztlicher Untersuchung kein einschätzungsrelevantes Leiden, oder eine Änderung der im Vorgutachten getroffenen Leidensbeurteilung.

Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert.

Dauerzustand"

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme samt dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.08.2015 sowie dem allgemeinmedizinischen Ergänzungsgutachten vom 12.08.2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gaben keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundessozialamtes vom 15.07.2002 wurde auf Grund eines am 04.02.2002 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 04.02.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 70 v.H. festgestellt.

Das Bundessozialamt hat mit Bescheid vom 31.08.2007 von Amts wegen den Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt.

Das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , hat im Juli 2014 von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung erfolgte am 26.11.2014.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vor. Er gehört damit nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt befindlichen ZMR-Abfrage vom 22.09.2015. Auch die belangte Behörde ging von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 04.02.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Bescheid des Bundessozialamtes vom 15.07.2002.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 31.01.2015, deren allgemeinmedizinischen Ergänzungsgutachten vom 12.08.2015 und das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 06.08.2015.

Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie sämtlichen vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Im Gutachten vom 31.01.2015 wird auf die Art der aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.

Das nervenfachärztliche Gutachten vom 06.08.2015 sowie das allgemeinmedizinische Ergänzungsgutachten vom 12.08.2015 bestätigen auch vollinhaltlich das bereits seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.01.2015 und stehen mit diesem in Einklang.

Wie die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 31.01.2015 schlüssig ausgeführt hat, wurde das Leiden 1, nämlich Morbus Hodgkin, gegenüber dem Vorgutachten vom 05.07.2007 um zwei Stufen nach rezidivfreiem Ablauf der Heilungsbewährung reduziert. Ebenso erfolgte ein Hinweis auf die durch die Einschätzungsverordnung geänderte Rechtslage. Unstrittig litt der Beschwerdeführer an der Gesundheitsschädigung Morbus Hodgkin mit insgesamt drei Rezidiven. Unstrittig befindet sich der Beschwerdeführer in Remission. Während des Krankheitsverlaufes erfolgte eine intermittierend begleitende Psychotherapie. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, habe er die Psychotherapie aufgrund eines belastenden Erlebens einer Krebserkrankung im familiären Umfeld seit Anfang 2015 2x monatlich wieder aufgenommen.

Wie im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.08.2015 ausgeführt, ist zwar eine begleitende Psychotherapie in der Gesamtsituation positiv zu sehen, eine nach den Vorgaben der Einschätzungsverordnung vorliegende Behinderung liegt dadurch jedoch nicht vor. Eine psychiatrische fachärztliche Behandlung oder eine entsprechend medikamentöse Dauer- oder Bedarfstherapie liegt nicht vor. Die soziale Integration inklusive beruflicher Integration ist erhalten, die psychiatrische Untersuchung entspricht dem Bild. Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht ergibt sich keine zusätzliche Funktionseinschränkung.

Auch die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin kommt in ihrem allgemeinen medizinischen Ergänzungsgutachten vom 12.08.2015 zum Schluss, dass eine höhere Beurteilung des Leidens nicht möglich ist. Nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung bei geänderter Rechtslage wurde der Grad der Behinderung des Hauptleidens bei nunmehr jahrelang andauernder Remission (unter Berücksichtigung der psychischen Belastungsreaktion mit Schlafstörungen) um zwei Stufen reduziert. Die nachgereichten Befunde würden nach psychiatrisch-fachärztlicher Untersuchung kein einschätzungsrelevantes Leiden oder eine Änderung der im Vorgutachten getroffenen Leidensbeurteilung ergeben.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen weder im Rahmen des ihm durch die belangte Behörde sowie durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Erbringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Dem Parteiengehör seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015 trat der Beschwerdeführer mit keiner Stellungnahme entgegen.

Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 31.01.2015, 06.08.2015 und 12.08.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."

Da am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid vorgelegen war, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde, und die von Amts wegen eingeleitete Nachuntersuchung am 26.11.2014 durchgeführt worden ist, war somit im Beschwerdefall - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.01.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Gemäß den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.08.2015 und 12.08.2015 ergibt sich durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde keine davon abweichende Beurteilung.

Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch jeweils in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen sohin nicht mehr vor. Beim Beschwerdeführer liegt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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