W171 1436506-1•BVwG W171 1436506-1
W171 1436506-1Tribunal administratif fédéral28 sept. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz
W171 1436506-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, Zl. 13 01.668-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 28.09.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am 08.02.2013 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei in XXXX in Afghanistan geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Paschtu. Er habe von 2003 bis Ende 2012 in KABUL die Grundschule besucht und habe keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer gab an, er habe von seiner Geburt bis zum 3. Lebensjahr in XXXX gewohnt, danach in KABUL gelebt, wo auch seine letzte Wohnsitzadresse gewesen sei. Zum Fluchtweg führte er aus, er sei vor ca. einem Monat von einem Schlepper zuhause abgeholt worden und wiederum mit einem anderen Schlepper von XXXX nach XXXX geflogen. Von dort aus sei er mit verschiedenen Verkehrsmitteln, darunter auch einem Boot und teilweise zu Fuß, weiter verbracht worden und sei zwischendurch in Schlepperquartieren untergebracht gewesen. Zuletzt seien sie mit einem PKW gereist, der von einer Zivilstreife in Deutschland aufgehalten worden sei. Daraufhin seien sie nach XXXX gebracht worden. Er sei gemeinsam mit seinem namentlich genannten Stiefonkel gereist, der sich nun mit ihm im XXXX befinde. Als Fluchtgrund gab er an, sein Vater sei ein wohlhabender Geschäftsmann gewesen. Vor etwa acht Jahren sei dieser entführt, beraubt und ermordet worden. Danach hätten sie bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Vor vier Jahren sei auch sein Onkel entführt worden, jedoch nach der Lösegeldzahlung wieder frei gekommen. Nachdem sie einige Zeit in Ruhe gelassen worden seien, hätten sich die Entführer wieder gemeldet. Diese hätten ständig angerufen und Geld verlangt, widrigenfalls der Beschwerdeführer entführt werden sollte. Der Onkel des Beschwerdeführers habe beschlossen, dass es besser sei, wenn er das Land verlasse. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr habe er Angst, entführt zu werden. Er habe keine Probleme mit den Behörden, glaube aber, dass die Entführer mit der Polizei zusammenarbeiten würden.
Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.03.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei vor etwa sechs Jahren verstorben. Er sei in der Nähe der Stadt XXXX in der Nähe der Grenze zu XXXX getötet worden. Nach Rückübersetzung seiner Angaben vom 08.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei nicht vor acht, sondern vor sechs Jahren gestorben. Sein Onkel sei nicht vor vier Jahren, sondern im Jahr 2008 entführt worden. Alles andere sei richtig. Wenn er zurückgeschickt würde, werde er entführt und getötet. Er habe zehn Anrufe bekommen, wobei er jedes Mal mit Entführung bedroht worden sei. Trotzt Wechselns der SIM-Karte habe er nach einiger Zeit wieder Drohanrufe bekommen. Der Anrufer habe gesagt, dass der Beschwerdeführer, wenn er "Lösegeld" zahle, nicht entführt werde und ihm nichts passieren werde. Ende 2011 hätten sie begonnen, seinen Onkel neuerlich zu erpressen und ihn mit Entführung zu bedrohen. Nachdem sein Onkel die Telefonnummer gewechselt habe, habe der Beschwerdeführer die Anrufe bekommen. Er persönlich habe erstmals Mitte 2012 einen Drohanruf bekommen; letztmalig drei Monate vor seiner Flucht aus Afghanistan. Danach habe er überhaupt kein Telefon mehr gehabt. Der Beschwerdeführer und sein Onkel hätten bei jedem Anruf gemeinsam die Polizei in KABUL über die Drohanrufe informiert. Ein Interview eines amerikanischen Journalisten mit seinem Onkel, bei dem er über die Entführung berichtet habe, sei im Internet veröffentlicht worden. Sein Onkel heiße XXXX , habe den Rufnamen XXXX XXXX I und halte sich derzeit in XXXX auf.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.06.2013 erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und legte bei dieser Gelegenheit ein Foto seines verstorbenen Vaters, ein handschriftliches Schreiben sowie einen Internetauszug (Anm.: dabei handelt es sich um einen Zeitungsartikel der SEATTLE TIMES vom 05.10.2008, verfügbar unter XXXX ) vor. Zu dem Foto gab er an, dass sein Vater im afghanisch-tadschikischen Grenzgebiet ermordet worden sei. Sie hätten ihn entführt, das Geld abgenommen und den Leichnam auf der Straße liegen lassen. Er habe den Leichnam nicht gesehen und besitze lediglich dieses Foto. Zu dem Schreiben führte er aus, dass darin festgehalten werde, dass sein Onkel im Jänner/Februar 2007 entführt worden sei. Im Jahr 2008 sei er wieder frei gelassen worden. Nach Übersetzung des anwesenden Dolmetschers gehe aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an das Innenministerium der Islamischen Republik Afghanistan hervor, dass im Jänner/Februar 2007 sein Onkel von dem Währungsmarkt " XXXX " entführt worden sei. Nach einiger Zeit und durch Unterstützung der Polizei sei dieser wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei von diesen Personen mit Entführung bedroht worden. Er bitte um Hilfe, sodass diese Personen festgenommen würden und die Tat - die Entführung des Beschwerdeführers - verhindert werde. Das Schreiben sei am 15.06.2012 eingelangt und müsse bearbeitet werden. Gefragt, wie der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben gekommen sei, meinte er, dass er damals mit seinem Onkel dorthin gegangen sei und eine Beschwerde abgegeben habe. Er habe zuhause angerufen und gesagt, dass er eine Bestätigung benötige, die man auf Verlangen ausgehändigt bekomme. Er habe diesbezüglich mit seinem Onkel XXXX telefoniert, der auch unter dem Namen XXXX bekannt sei. Sein Onkel habe ein Interview zu der ihm widerfahrenen Entführung gegeben. Die Leute hätten anfangs 2 Mio. Dollar verlangt, schließlich hätten sie sich auf die Summe von 500.000 Dollar geeinigt. Es gehe aus dem Interview auch hervor, wann und wo sein Onkel entführt worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in der Stadt KABUL geboren und dort aufgewachsen. Er habe zuletzt mit seinem Onkel XXXX samt Familie, seiner Mutter und seinen Schwestern zusammengelebt. Sein Onkel habe ihn finanziell unterstützt, der Beschwerdeführer sei bis zuletzt zur Schule gegangen. Ihre finanzielle Lage sei gut gewesen. Er habe Ende 2012 KABUL verlassen. Seine Familie lebe nach wie vor in KABUL. Dort würden außerdem eine Tante und ein Onkel väterlicherseits leben. Zu seinen Ausreisegründen gab er an, sein Onkel sei entführt worden. Nachdem dieser wieder frei gekommen sei, hätten sie Unterstützung seitens der Regierung bekommen. Es hätten sechs Soldaten vor ihrem Wohnhaus in einem Container gelebt, um auf sie aufzupassen. Sie seien immer von Soldaten begleitet worden, auch der Beschwerdeführer habe immer einen Soldaten in Begleitung gehabt. Sein Onkel habe immer die Telefonnummer gewechselt und sei ebenso am Weg in die Arbeit von einem Soldaten begleitet worden. Da man dem Onkel nichts antun habe können, hätten sie begonnen, den Beschwerdeführer anzurufen. Dies habe drei Monate vor seiner Ausreise begonnen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Anrufe bekommen und die Wohnung nicht mehr verlassen, weil er Angst gehabt habe. Er habe auch vor seinen Freunden Angst gehabt und nicht gewusst, ob diese ihm etwas antun würden. Dann habe sein Onkel beschlossen, dass er aus Afghanistan ausreisen solle. Problematisch sei auch gewesen, dass er nicht mehr die Schule besuchen habe können, dazu hätte er eine Waffe tragen müssen. Er habe nicht frei sein können, das sei kein Leben. Die Regierung habe ihnen Waffen zum Schutz ausgehändigt. Drei Monate nach der Freilassung seines Onkels hätten sie die Soldaten zur Verfügung gestellt bekommen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob ihnen dieser Schutz, nämlich die Bereitstellung der Soldaten, bis zum Schluss zur Verfügung gestanden wäre. Diese würden dann abgezogen, wenn sein Onkel sage, dass er sie nicht mehr benötige. Es habe keine anderen Probleme gegeben. Zur Entführung seines Vaters wisse er, das dieser Geld bei sich getragen habe, dass er von Tadschikistan nach Afghanistan transportieren habe wollen. Er sei ein Händler gewesen. Irgendwo unterwegs sei er angehalten worden. Das Geld sei ihm abgenommen worden, dann sei er getötet worden. Nachher, als sie den Beschwerdeführer angerufen hätten, sei gesagt worden, dass mit ihnen das gleiche wie mit seinem Vater passiere, wenn der Onkel ihnen kein Geld gebe. Die Polizei habe seinen toten Vater mit sich genommen, nach einer Obduktion sei er beerdigt worden. Sein Vater sei sieben Mal angeschossen worden. Sein Vater sei am Ort seines Ablebens beerdigt worden. Der Onkel habe eine Grabstätte errichtet und dem Beschwerdeführer verboten, ihn zu begleiten. Der Beschwerdeführer sei jung gewesen und habe der Onkel gemeint, dass es im Grenzgebiet zu gefährlich sei. Die Entführung seines Onkels sei Ende 2007 gewesen. Sein Onkel sei am Heimweg noch einkaufen gegangen und habe das Taxi nach dem Einkauf weggeschickt, da er in der Nähe wohne. Als sein Onkel auf dem Nachhauseweg gewesen sei, sei er entführt worden. Dieser sei ca. drei Monate angehalten worden. Er wisse nicht, wo. Sein Onkel selbst wisse es nicht, da seine Augen verbunden gewesen seien. Sein Onkel habe zwei Frauen gehabt, die ältere sei angerufen worden und seien von ihr zwei Millionen Dollar gefordert worden. Sein Onkel sei geschlagen worden. Dieser habe sich mit den Leuten auf ein Lösegeld von 500 000 US-Dollar geeinigt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer die Entführer gewesen seien. Es gebe eben solche Menschen in KABUL. Der ältere Sohn seines Onkels (sein Cousin) und die Gattin des Onkels seien mit einem weiteren Onkel zu einem unbekannten Ort gefahren, wo es zur Geldübergabe gekommen sei. Der Cousin des Beschwerdeführers habe einige Stunden mit dem Auto zu verschiedenen Stellen fahren müssen. Um Mitternacht sei er auf die Entführer getroffen. Er habe aussteigen und den Autoschlüssel auf die Motorhaube legen müssen, dann seien sie von einem anderen Fahrzeug(scheinwerfer) geblendet worden. Sie hätten das Geld herauslegen und wieder nachhause fahren müssen. Es wurde ihnen mitgeteilt, dass der Onkel dann in einer halben Stunde nachhause kommen würde. Das Geld sei in einen Polster eingenäht gewesen. Der Cousin sei nachhause zurückgekehrt und habe erzählt, dass der Onkel in einer halben Stunde kommen würde, was dann auch der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe drei oder vier Monate vor seiner Ausreise die ersten Drohanrufe bekommen. Insgesamt seien es zehn der elf Anrufe gewesen. Es sei verlangt worden, dass er mit seinem Onkel spreche und dieser 100 000 bis 200 000 Dollar zahlen solle. Sie hätten auch darüber Bescheid gewusst, an welchen Orten der Beschwerdeführer mit den Soldaten gewesen sei und gemeint, dass auch diese Soldaten ihn umbringen könnten. Der Beschwerdeführer habe zwei bis drei Mal die Nummer gewechselt. Da diese immer wieder herausgefunden worden sei, habe er zum Schluss keine mehr gehabt. Der Beschwerdeführer habe den Anrufenden gesagt:
"Ich bin noch jung, warum ruft ihr mich an?" und dann aufgelegt. Beim ersten Mal habe er auch noch gesagt, dass er kein Geld habe und den Betrag nicht bezahlen könne. Die Anrufer hätten gesagt, dass er seinen Onkel fragen solle, ansonsten würde man den Beschwerdeführer umbringen. Sein Onkel habe gesagt, dass er auflegen und das Handy abschalten sowie nicht mehr hinausgehen solle. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum gerade er bedroht worden sei. Sein Onkel habe die Nummer immer gewechselt, auch er sei immer wieder angerufen worden. Als der Beschwerdeführer so oft angerufen worden sei, seien sie zum Innenministerium gegangen und hätten eine Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer habe nur zur Schule und wieder nachhause gehen dürfen. Bei einem Spaziergang mit dem Onkel seien sie einmal von zwei Autos verfolgt worden. Jedoch hätten die sie begleitenden sechs Soldaten mit Waffen auf die Verfolger gezielt, weswegen diese weggefahren seien. Sein Onkel und er hätten einen Ausflug machen wollen und seien deshalb mit zwei Autos unterwegs gewesen, dabei seien sie von zwei Fahrzeugen verfolgt worden. Nach der Freilassung seines Onkels sei es einige Zeit nicht zu Geldforderungen gegen diesen gekommen. Nachdem sie Geld bekommen hätten, sei Ruhe gewesen. Es seien dann die Soldaten da und alles in Ordnung gewesen. Die Leute hätten gesehen, dass sie gut verdienen würden und Geld hätten, weshalb sie wieder Geld verlangt hätten. Sein Onkel habe gut verdient. Dieser sei Besitzer des " XXXX ", deshalb habe er damals die 500 000 Dollar Lösegeld bezahlen können. Es wäre ihm auch möglich gewesen, die 2 Mio. Dollar zu zahlen, er habe genug Geld gehabt. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Ausreise Angst gehabt, dass er von den Leuten umgebracht werde. Seine Mutter, Familie sowie die Familie des Onkels hätten keine Drohanrufe bekommen. Sie würden Frauen nicht anrufen. Die anderen Söhne seines Onkels seien noch jung gewesen, der ältere Sohn sei mit seiner Familie nach Amerika gegangen. Gefragt, warum die Leute erst im Jahr 2012 Geld vom Beschwerdeführer gefordert worden sei, meinte er, diese hätten zuerst seinen Vater getötet und damals von diesem 200 000 Dollar genommen. Dann sei der Onkel entführt und eine Geldzahlung von 500 000 Dollar geleistet worden. Er kenne die Leute nicht. Im Jahr 2012 seien in KABUL viele Leute entführt worden. Die Bande habe gute Kontakte zur Regierung - damit meine er den Sicherheitsdirektor von XXXX . Dieser sei dann auch verhaftet worden. Gefragt, warum er trotz des Schutzes durch Soldaten nicht in KABUL geblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten mit seiner Ermordung gedroht. Man müsse dort immer bewaffnet sein und könnte es sein, dass irgendwann etwas passiere. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zwar mit seinem "Halbonkel" nach Österreich gereist sei, aber nicht wisse, wo dieser aufhältig sei.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.06.2013, Zl. 13 01.668-BAT, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer sei die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan sei keine Verfolgung abzuleiten. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zur Bedrohung durch Unbekannte sei festzuhalten, dass dies keine Verfolgung iSd GFK darstelle. Gerade in KABUL sei man gewillt und auch in der Lage, Schutz vor Übergriffen zu gewähren. Auch seine Familie lebe in KABUL. Dem Beschwerdeführer würde bei einer (hypothetischen) Verfolgung in einem anderen Stadtteil KABULS oder in einer anderen größeren Stadt eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich diese Gefahr auch auf andere Gebiete Afghanistans erstrecken würde. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, aus seinem Fluchtvorbringen könne auch eine Bedrohung iSd § 8 AsylG nicht abgeleitet werden:
Seine Gefährdungslage habe er nicht glaubhaft gemacht und habe die Behörde keine exzeptionellen Umstände feststellen können, die einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten bzw. eine existenzbedrohenden Situation gleichzuhalten sei. Da ihm keine Verfolgung drohe, er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe und es keine Hinweise gebe, dass er dort in Lebensgefahr sei oder ihm unmenschliche Behandlung drohe, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt III. wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer erst seit Februar 2013 im Bundesgebiet befinde, er hier keiner Arbeit nachgehe und außer einem Deutschkurs keine Bildungsmaßnahmen gesetzt habe. Er lebe hier alleine, dagegen befinde sich seine Familie in Afghanistan. Außerdem spreche er seine Muttersprache, jedoch kaum Deutsch, Die Beziehungsintensität zum Heimatland sei größer als jene zu Österreich. Aus der Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte zusammengefasst aus, die Widersprüche zum Zeitpunkt der Entführung seines Onkels würden auf einer nur groben Zurückrechnung bei der Erstbefragung und einem offenbaren Missverständnis mit der Dolmetscherin bei der Einvernahme (Ziffern 7 und 8) beruhen. Die Drohanrufe habe er Mitte 2012 erhalten, was dem Inhalt der Beschwerde beim Innenministerium entspreche. Er habe sich bei der Behörde zur Angabe von Daten gedrängt gefühlt und daher ungefähre Zeitangaben genannt. Er habe die Drohanrufe bekommen, weil sein Onkel aufgrund des häufigen Wechsels der Nummer nicht mehr erreichbar gewesen sei. Nach der Lösegeldzahlung hätten die Entführer geglaubt, der Onkel sei mittellos und hätten sie deshalb einige Jahre gewartet. Waffen und Schutz durch Soldaten könnten die Sicherheit nicht gewährleisten. Die Bewachung sei hauptsächlich für seinen Onkel gewesen, es habe Zeiten gegeben, in denen der Beschwerdeführer ohne eine solche auskommen habe müssen. Das vorgelegte Dokument möge auf seine Echtheit überprüft werden. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan (bezüglich der Gewährung subsidiären Schutzes) wurde ein Konvolut von Länderberichten wiedergegeben und dargetan, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verheerenden Sicherheitslage nicht dorthin zurückkehren könne.
Mit Schreiben vom 13.01.2015 wurden drei den Beschwerdeführer betreffende Deutschkursbestätigungen vorgelegt. Am 23.01.2015 wurde eine "Stellungnahme" der Jugendbildungswerkstatt über den Beschwerdeführer vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer verlässlich sowie lerneifrig sei und bald zur A2-Deutschprüfung antreten könne.
1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er halte seine Angaben, die er bisher vor dem Bundesasylamt gemacht habe, weiterhin aufrecht. Es sei alles richtig. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. In Afghanistan lebe noch die Familie seines Onkels väterlicherseits, zwei seiner Schwestern und seine Mutter. Seine Schwestern und seine Mutter würden im Familienverband mit der Familie seines Onkels leben. Sein Onkel, XXXX , sei letztes Jahr im ersten Jahresviertel verstorben. Er sei 67 Jahre alt gewesen, habe psychische Probleme gehabt und sei an einem Herzinfarkt verstorben. Dieser Onkel habe zwei Ehefrauen gehabt. Die erste Ehefrau NAJIBA habe mit ihm einen Sohn, BASIR, er sei 16 Jahre alt. Mit seiner zweiten Ehefrau XXXX , habe er drei Söhne, XXXX (vier), XXXX (acht) und XXXX (sechs), sowie zwei Töchter, XXXX (zehn) und XXXX (zwei). Der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter und mit seinen Schwestern ein- bis zweimal pro Monat telefonisch bzw. über Internet Kontakt. Seiner Mutter gehe es einmal gut und einmal weniger. Es hänge auch von der Lage in XXXX ab. Seine Familie lebe nach wie vor an der gleichen Adresse und sein Onkel habe genügend Geld verdient, sodass sie keine finanziellen Probleme hätten. Es sei jedoch so, dass die Frauen in der Familie nun mehr und mehr Verantwortung für die Familie übernehmen würden, allen voran XXXX . Sein Cousin XXXX besuche die amerikanische Universität in XXXX . Er habe auch mit seinem Cousin XXXX Kontakt. Er habe dann noch einen Onkel väterlicherseits, der in XXXX lebe. Er habe dort eine große Familie. Ein weiterer Onkel mütterlicherseits lebe in XXXX ebenso mit seiner großen Familie. Es sei richtig, er habe seinerzeit in einer Wohnung mit der gesamten Familie seines Onkels gelebt, es sei im siebten Stock ein Appartement mit zehn Zimmern. Der Wohnkomplex stamme etwa aus dem Jahr 2005. Es gebe da mehrere gleichartige Häuser. Innerhalb des Stockwerkes könne man jedoch seine Wohnung gestalten wie man wollte. Sein Onkel habe im Stadtteil XXXX zum einen die Verwaltung über dort befindliche XXXX und XXXX über gehabt, zum anderen habe er selbst ein XXXX gehabt. Dieses XXXX sei bereits geschlossen. Als Verwalter habe er Anspruch auf 30 % der Einnahmen der anderen 308 Geschäfte. Diese Verwaltung habe zwischenzeitlich seine Ehefrau XXXX fortgeführt, die nunmehr diese Agenden an einen Geschäftsführer übergeben habe. Sein Cousin XXXX studiere prinzipiell, manchmal helfe er aber auch im Geschäft. Sein Onkel habe nach seiner Entführung etwa bis 2012 Polizeischutz gehabt. Als der Beschwerdeführer 2012 aus Afghanistan ausgereist sei, habe sein Onkel keinen Polizeischutz mehr gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers habe in XXXX ein Geschäft zum Handel mit Waren aller Art, etwa Haushaltsgegenstände, Fernseher aber auch Kleidungsstücke, gehabt. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Drohanrufe hätten sich auf seine Nahebeziehung zu seinem Onkel bezogen, da sei er sich sicher. Zur Art des Polizeischutzes befragt gab der Beschwerdeführer an, es seien sechs Polizisten gewesen, die vor ihrem Hochhaus einen Art Stützpunkt errichtet hätten. Sie hätten in der Wohnung nichts zu suchen gehabt, wenn jedoch ein Familienmitglied außer Haus gegangen sei, so sei dieses begleitet worden. So sei auch der Beschwerdeführer am Schulweg begleitet worden. Der Wachmann habe dann vor der Schule gewartet, bis er wieder gekommen sei. Wenn er zu XXXX gefragt werde, gebe er an, das sei sein Stiefonkel. Es sei der Stiefbruder seines Vaters. Er stamme aus XXXX . Er sei jetzt ca. 20 bis 21 Jahre alt, er sei ein bisschen älter als der Beschwerdeführer. Sein Onkel XXXX habe den Stiefonkel des Beschwerdeführers mit ihm geschickt, weil er allein gewesen sei und damit er bis Europa komme. Er könne nicht sagen, ob es sonst einen Grund für XXXX gegeben habe, sein Heimatland zu verlassen. Er sei mit ihm nicht in Kontakt. Auf Vorhalt, dass es aufgrund einer Berechnung, basierend auf den von ihm vorgelegten Internetartikel nicht sein könne, dass sein Onkel letztes Jahr 67-jährig verstorben sei, sondern dass er lediglich 62 bzw. 63 Jahre alt sei, gab er an, er habe mit seinem Onkel viel Zeit verbracht und habe die von ihm gegebene Altersangabe lediglich geschätzt. Zur Entführung seines Onkels brachte er vor, sie hätten damals im Stadtteil XXXX gelebt. Er sei in der Nähe des Hauses entführt und ein Monat lang festgehalten worden. Sein Onkel sei in einem Geschäft gewesen und habe für die Kinder etwas kaufen wollen. Von dort aus sei er dann entführt worden. Er sei mit dem Taxi bis zu dem Geschäft gefahren. Die Entführer hätten sodann sowohl auf dem Haustelefon, als auch auf dem Handy von XXXX angerufen und ihre Lösegeldforderungen gestellt. Bei der Abwicklung mit der Lösegeldforderung bzw. bei der Aushändigung habe die Polizei sie nicht unterstützt. Von der Summe, die sie gezahlt hätten, sei auch ein Teil an die Polizei gegangen und sei ein Teil durch die Personen, die das Geld abgeholt hätten, genommen worden. Es sei also das Lösegeld aufgeteilt worden. Auf Vorhalt, dass sich aufgrund der Übersetzung des von ihm vorgelegten Schreibens (AS 135) ergebe, dass die Polizei Unterstützung geleistet haben solle, gab der Beschwerdeführer an, wie solle die Polizei sie unterstützt haben, wenn sie das Geld eigenhändig übergeben hätten? Er könne sich nur vorstellen, dass "durch Unterstützung der Polizei" in diesem Schreiben bedeutet habe, dass die Polizei während der Entführung seines Onkels, die Telefone abgehört habe und auch mehrere Male bei ihnen gewesen sei. Auf Vorhalt eines Fotos der XXXX -Schule meinte der Beschwerdeführer, dies sei nicht seine Schule. Es gebe diese Schule in XXXX nur einmal, jedoch in anderen Landesteilen gebe es auch solche Schulen. Der Schulleiter habe XXXX geheißen. XXXX habe ihm die vorgelegten Dokumente mit EMS zugesandt, bei der Adresse auf dem Kuvert handle es sich um die Geschäftsadresse seines Onkels. Der Beschwerdeführer gab an, er wolle nicht in das Leben in Afghanistan zurückkehren. Es herrsche dort immer noch Gefahr. Es sei richtig, dass sie Geld hätten, doch Geld könne sie vor den Gefahren in Afghanistan auch nicht schützen. Er habe die ihm übersandten Länderfeststellungen gelesen, aber nicht alles verstanden. Über die Situation in Afghanistan sei er durch die Medien informiert. Mit dem Beschwerdeführer wurde erörtert, dass sich aufgrund der in der heutigen Verhandlung ermittelten Beweisaufnahme für das Gericht keine Gefährdung der Familie in Afghanistan zeige. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitssituation in KABUL sei beabsichtigt aktuellere Feststellungen einzuholen und diese zur Stellungnahme zu übersenden.
Zu den dem Beschwerdeführer in weiterer Folge übermittelten Länderberichten wurde mit Schreiben vom 04.08.2015 Stellung genommen und dabei im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht von einer stabilen Sicherheitslage in KABUL ausgegangen werden. Dazu wurde auf Gutachten eines namentlich genannten länderkundlichen Sachverständigen vom 27.02.2015 verwiesen, wonach die Sicherheitslage in KABUL derzeit nicht stabil sei, da weiterhin vereinzelt Anschläge der Taliban zu verzeichnen seien und die Mudjaheddin-Banden, vor allem in der Umgebung von KABUL, ihre Waffen nicht abgegeben hätten. Verwiesen wurde weiters auf diverse Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, in denen von einer in KABUL nicht gewährleisteten Sicherheitslage ausgegangen worden sei. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer außer "mit seiner Mutter, die in KABUL mit seinem Onkel zusammenwohnt" keinen Kontakt zu Familienangehörigen habe und ihm daher keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Der Stellungnahme angefügt wurde ein weiteres Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, in dem unter anderem darauf hingewiesen wird, dass es in KABUL immer wieder zu Selbstmordanschlägen, Raktenangriffen und Geiselnahmen seitens der Taliban komme. Die in diese Stellungnahme aufgenommenen Länderberichte seien aktueller als jene, die das Gericht zur Entscheidungsfindung andenke. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei unmöglich, die zitierten Berichte würden ein Bild der extremen Instabilität Afghanistans, insbesondere auch KABULS, zeigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde in der Provinz XXXX geboren und übersiedelte im Kindesalter mit seiner Familie in die Stadt KABUL. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen Schwestern im Familienverband seines Onkels. Nach dem Tod seines Onkels im vergangenen Jahr halten sich noch die Tanten des Beschwerdeführers samt deren minderjährigen Kindern sowie die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers in KABUL auf.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz XXXX im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Quellen:
Sicherheitslage in Kabul
Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. RASULY vom 21.05.2015 (Verfahren zu W201 1438394-1) zur Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in KABUL:
"Die Sicherheitslage in Afghanistan ist im heurigen Jahr besonders prekär geworden. Das liegt daran, dass die Taliban ihren Kriegsführungsstil und ihre Kriegsziele geändert bzw. auch erweitert haben. Im Gegensatz zum vergangenen Jahr versuchen die Taliban im heurigen Jahr Gebiete anzugreifen und möglichst diese auch unter ihre Kontrolle zu bringen. Sie gehen nicht nur mit Selbstmordanschlägen gegen die Behörde und gegen Personen vor, die sie als ihre Feinde betrachten, sondern sie liefern Gefechte gegen die Sicherheitskräfte und nehmen Gebiete ein, bewerfen die Städte mit Raketen und parallel dazu verüben sie weiterhin Selbstmordanschläge. Fast aus allen 34 Provinzen wird von Taliban-Anschlägen gemeldet, aber in 13 Provinzen des Landes wird von schweren Gefechten und Einnahmen von Regionen durch die Taliban gemeldet. In Kunduz, Takhar, Badakhan, Kapisa, Nangarhar, Kunar, Kandahar, Badghis, Faryab, Samangan, Sar-e Pul, in Teilen Herats und in der Provinz Ghor herrscht eine Art Kriegszustand. In diesen Provinzen sind zum Teil die meisten Distrikte mancher Provinzen unter der Kontrolle der Taliban. Das hat dazu geführt, dass tausende Familien aus diesen Kriegsgebieten derzeit geflüchtet und vom UNHCR in Zelten am Rande der Großstädte notversorgt. Von Kabul hört man auch in den letzten Tagen ständig von Selbstmordanschlägen in Hotels, am Flughafen und auf Linienbussen, in denen angeblich Militärs sitzen.
(...)
Die Versorgungslage in Afghanistan insgesamt wird immer schlechter. Der Grund liegt darin, dass der Abzug der ISAF-Truppen und Schließung ihrer Basen sowie der Abzug der ausländischen NGOs abertausende junge Menschen zu arbeitslosen gemacht, die derzeit keine Aussicht haben eine adäquate Arbeitsplatzstelle zu finden und ihr Leben finanzieren zu können. Derzeit ist Afghanistan und vor allem Europa mit einer hohen Flüchtlingswelle aus Afghanistan nach Europa konfrontiert. Das afghanische Flüchtlingsministerium und UNHCR sind derzeit mit den Nachbarländern Pakistan, Iran, Tadjikistan und auch mit der Türkei in einem ständigen Kontakt, diese Flüchtlingsbewegung der Afghanen so zu regeln, dass mindestens wenige Opfer unter den Afghanen auf ihrem Fluchtweg gibt. Es wird ständig gemeldet, dass an den Grenzen zwischen dem Iran und der Türkei und Griechenland hunderte von Afghanen erschossen werden oder sie ertrinken in den griechisch-türkischen Gewässern. Damit möchte ich darauf hinweisen, dass die Anzahl der Arbeitslosigkeit der Jugendlichen in Afghanistan derzeit über 60% liegt und die zurückgeschobenen jungen Menschen sich in einer perspektivlosen Situation in Afghanistan befinden. Es wurde berichtet, dass es derzeit drei Millionen Drogenabhängige in Afghanistan gibt, die Mehrheit dieser abhängigen Personen sind junge Menschen, die aus dem Ausland abgeschoben werden und in Afghanistan keine familiäre Bindung, aber auch keine andere Bleibe haben. Ein Gutteil der abgeschobenen Menschen versuchen wieder ins Ausland zu gelangen, da sie tatsächlich keine Aussicht auf ein wirtschaftlich menschenwürdiges Leben haben. Personen, wie der BF, wenn sie in Afghanistan kein Haus und keine wirtschaftliche Basis haben und ihre Familien nicht mehr in Afghanistan leben gehören zu den Flüchtlingstypen, die ich zuvor beschrieben habe. Betreffend die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen:
http://www.dw.de/tote-bei-anschlag-auf-ausl%C3%A4nder-in-kabul/a-18454724
http://www.dw.de/refugee-drama-in-kunduz/a-18428454
http://www.longwarjournal.org/archives/2015/05/taliban-touts-success-in-kunduz-offensive.php
http://www.rferl.org/content/afghanistan-taliban-faryab-province-qishloq-ovozi/26957356.html
http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-05/afghanistan-taliban-anschlag-polizei
http://www.khaama.com/taliban-rocket-attack-on-bagram-prison-leaves-at-least-26-injured-8906
http://en.wikipedia.org/wiki/Parwan_Detention_Facility
Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vom 20.07.2015:
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist derzeit sehr prekär. In 20 Provinzen des Landes wird gekämpft. In diesen Provinzen stehen die meisten Distrikte unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban machen weiter Geländegewinne und versuchen, mit massiven Angriffen auf die Vororte der Großstädte wie Kabul, Herat Mazar-e Sharif finden immer wieder Selbstmordanschläge, Raketenangriffe und Geiselnahmen seitens der Taliban statt. Dieser Vorgang der Taliban richtet sich zwar gegen die Behörde und gegen die Ausländer, aber bei jedem Angriff der Taliban sind Dutzende Opfer unter den Zivilisten zu verzeichnen. Aufgrund der derzeitigen unischeren Lage sind auch die Drogenmafia und andere Banden aktiv geworden, weil sie keine Hindernisse seitens der Behörden fürchten. Das hat dazu geführt, dass derzeit in Kabul Raubüberfälle auf Häuser in großem Umfang stattfinden. Schlussfolgernd möchte ich darauf hinweisen, dass die Sicherheitslage auch in den Großstädten nicht als stabil zu bezeichnen ist. Die afghanische Flüchtlingsbehörde und der UNHCR appellieren in den letzten Monaten an die Gastländer der afghanischen Flüchtlinge, sie möglichst nicht zu zwingen, nach Afghanistan zurückzukehren. Als Grund gibt der afghanische Flüchtlingsminister an, dass der afghanische Staat die Flüchtlinge nicht integrieren kann und es die Sicherheitslage ihnen derzeit nicht erlaubt, die Rückkehrer adäquat zu versorgen. Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan möchte ich auf folgende Quellen hinweisen:
http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security.html
http://www.tagesschau.de/mulitimedia/video/video-95001.html
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4759786/Taliban-greifen-Afghanistans-Parlament-an
http://www.gmx.at/magazine/politik/explosion-erschuettert-afghanisches-parlamentsgebäude-30720640
Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vom 11.06.2015 (Verfahren zu W199 1438787-1):
Auch in den größeren Städten wie Kabul, Mazar, Herat und Jalalabad werden derzeit von den Taliban Attentate verübt. Zu diesen Attentaten in Kabul kommen derzeit vermehrt Entführungen, nächtliche Raubüberfalle und Ermordungen von Familienmitgliedern durch unbekannte Personen oder Gruppen. Das hat zu einer stärkeren Fluchtbewegung aus der Stadt Kabul geführt. Die Sicherheitssituation in Kabul ist nicht als sicher zu bezeichnen, sie ändert sich von Tag zu Tag und von Woche zu Woche. Sie hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht gebessert, sondern eher verschlechtert, obwohl im Jänner und im Feber 2015 der Eindruck entstand, dass sie sich gebessert habe. Seit Ende März 2015 gibt es verstärkt Selbstmordattentate und Raketenabwürfe der Taliban in der Stadt Kabul, bei denen Hunderte Zivilisten ums Leben kommen. - Gegen diese Einschätzung der Sicherheitslage spricht nicht der erste Eindruck, den ein oberflächlicher Betrachter haben kann und wonach Kabul zunächst ruhig wirkt.
Angriffsstatistiken auf Distriktebene
Anlässlich des EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015 werden sicherheitsrelevante Informationen zu jeder der 34(+1) Provinzen (+1 meint die Provinz Kabul, die aufgrund ihrer wichtigen Stellung sowohl als Provinz, als auch als Stadt beschrieben wird) diesem Bericht entnommen und zusammengefasst.
Kabul Stadt
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden im Distrikt Kabul Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Provinz Kunduz
Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City. Es grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen.
Die Provinz hat sechs Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad. Die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k).
Kunduz zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 6.10.2014; vgl. Khaama Press 6.8.2014), insbesondere im Distrikt Chahar Dara (Khaama Press 6.8.2014).
Nachdem eine Talibanoffensive zu heftigen Kämpfen mit afghanischen Sicherheitskräften führte, begann, laut offiziellen Regierungsvertretern, ein Anti-Talibanaufstand ausgehend vom Bezirk Khan Abad. Die Bewohner nahmen selbst die Waffen gegen die Taliban in die Hand, nachdem eine Talibanoffensive sie gezwungen hatte ihre Häuser zu verlassen. Dieser öffentliche Aufstand wurde von lokalen Bewohnern gemeinsam mit ehemaligen Mujahideen gestartet. Die Taliban waren gezwungen den Bezirk zu verlassen. Bei diesem Aufstand wurden 25 Taliban getötet (Khaama Press 23.8.2014).
Die UNAMA hat auch weiterhin - unter anderem in der Provinz Kunduz - den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen zwischen den Gemeinschaften aufzubauen. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).
Im Jahr 2013 wurden laut dem Ministerium für Drogenbekämpfung 1.473 Hektar Opiumanbaufläche in 13 Provinzen zerstört, davon 9 Hektar in Kunduz (UN GASC 18.6.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in Kunduz um 60% gestiegen. 2013 wurden 329 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Sicherheitsbehörden
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
Berufstätigkeit von Frauen
Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Ein anderes Hemmnis, warum Frauen es vorziehen zuhause zu bleiben, ist sexuelle Belästigung: weibliche Mitarbeiter sind gezwungen durch festverwurzelte sexistische und patriarchale Einstellungen zu navigieren und sexuelle Annäherungsversuche zu entschuldigen (BFA Staatendokumentation 3.2014). Laut einem Bericht von HRW aus dem Jahr 2013, ist sexuelle Belästigung ein großes Problem im öffentlichen und privaten Sektor in Afghanistan (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben. Dass sein Onkel, der die Familie finanziell erhielt, mittlerweile verstorben ist und nun noch seine Mutter, die beiden Tanten, seine beiden Schwestern sowie die minderjährigen Cousinen und Cousins in KABUL leben, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft darlegen.
2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Angaben als widersprüchlich und unplausibel erwiesen.
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Beschwerdeführer stütze sich maßgeblich auf eine Bedrohungssituation in Zusammenhang mit Entführungen und Lösegelderpressungen, von der er sich sicher wäre, dass diese aus der Nahebeziehung zu seinem wohlhabenden Onkel resultiert wäre (vgl. Protokoll der mV Seite 5). Er machte jedoch zu wesentlichen Punkten seines Vorbringens nicht nachvollziehbare Angaben, weshalb er dieses nicht glaubhaft machen konnte. Auffallend ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Entführung seines Onkels Widersprüche aufweisen und auch mit dem vorgelegten Zeitungsbericht sowie dem Schreiben an das Innenministerium nicht in Einklang zu bringen sind. In zeitlicher Hinsicht traten Divergenzen insofern auf, als der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 13.03.2013 angab, sein Onkel wäre im Jahr 2008 entführt worden (AS 89). Aus dem vorgelegten Schreiben an das Innenministerium geht jedoch hervor, dass der Onkel im Jänner/Februar 2007 (sohin zumindest ein Jahr früher) entführt worden wäre. Es ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer zum Entführungsdatum falsche Angaben gemacht oder dieses im Schreiben falsch benannt hätte, wenn dies tatsächlich vorgefallen wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Entführung abweichend von jenem Zeitungsartikel, in dem sein Onkel selbst die Ereignisse wiedergegeben hätte, schilderte. Nach dem Zeitungsartikel (AS 167 ff) wäre sein Onkel auf dem Heimweg im Taxi gewesen, als eben dieses Taxi von schwer bewaffneten Männern in Uniformen der afghanischen Nationalarmee zum stehenbleiben gezwungen worden wäre, dem wäre eine Woche Folter gefolgt, bis er nach einer Lösegeldzahlung von 500 000 Dollar frei gekommen wäre. Davon abweichend berichtete der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 10.06.2013, dass sein Onkel nach dem Einkaufen das Taxi bereits weggeschickt gehabt hätte, da er gleich in der Nähe gewohnt hätte, und er dann am Nachhauseweg entführt worden wäre (AS 149). Es ist nicht glaubhaft, dass zu einem so wesentlichen Sachverhaltselement (Entführung bei Taxisfahrt oder erst später) unterschiedliche Versionen zustande gekommen wären, wenn dies tatsächlich vorgefallen wäre. Auch hinsichtlich der Entführungsdauer ergaben sich erhebliche Abweichungen: Am 10.06.2013 bezeichnete der Beschwerdeführer diese mit "ca. drei Monaten" (AS 149), in der Beschwerdeverhandlung mit einem Monat (Protokoll der mV Seite 5), in dem vorgelegten Zeitungsinterview war von einer einwöchigen Entführung die Rede (AS 169 " For the next week [...] he endured one horror after another [...]"). Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits im jugendlichen Alter gewesen wäre und über eine lange Schulbildung verfügt, ist es nicht erklärlich, dass er den Dauer der Entführung seines Onkels, bei der er sich um ein prägendes Ereignis handeln müsste, nicht angeben konnte. Beachtlich ist dabei, dass es sich um merkbar verschieden lange Zeitspannen handelt und davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer eine Differenzierung treffen können müsste. Eine Mithilfe der Polizei bei der Freilassung des Onkels ergibt sich etwa aus dem Schreiben an das Innenministerium (AS 135), wurde von ihm in der Beschwerdeverhandlung allerdings verneint (Protokoll der mV Seite 5). Dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Widerspruchs ausführte, die Polizei wäre mehrmals bei ihnen gewesen und hätte die Telefone abgehört, stellt sich als reine Schutzbehauptung dar, da er dieses Vorbringen erstmalig vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete und er dies nicht aus eigenem, sondern erst auf konkreten Vorhalt tat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 10.06.2013, wonach er bei zwei Gelegenheiten, bei denen er mit dem Onkel (und den Soldaten zu ihrem Schutz) unterwegs gewesen wäre, von Autos verfolgt worden wären, erweisen sich als unsubstantiiert. Ein maßgeblicher Widerspruch zur konkret den Beschwerdeführer treffenden behaupteten Bedrohung ergibt sich daraus, dass er vor dem Bundesasylamt die Frage, ob ihnen der Schutz durch Bereitstellung der Soldaten bis zum Schluss zur Verfügung gestanden wäre, ausdrücklich bejahte und angab, die Soldaten wären (Anm.: erst) abgezogen worden, wenn sein Onkel gesagt hätte, dass er keine Soldaten mehr benötigte (AS 147). Er erwähnte bei dieser Gelegenheit auch auf dezidierte Nachfrage, wieso er nicht in KABUL geblieben wäre, wo er doch Schutz durch Soldaten gehabt hätte (AS 157) mit keinem Wort, dass diese wieder abgezogen worden wären. Diesen Angaben widersprach er in der Beschwerdeverhandlung insofern, als er angab, der Onkel (Anm.: und damit auch die Familie) hätte vor der Ausreise des Beschwerdeführers bereits einige Monate keinen Polizeischutz mehr gehabt (Protokoll der mV Seite 4). In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bedrohungssituation, in der er beginnend drei bis vier Monate vor seiner Ausreise (AS 151) von häufigen Erpressungsanrufen betroffen gewesen wäre, die in unmittelbaren Konnex zu seinem wohlhabenden Onkel gestanden wären, ist es außerdem nicht plausibel, dass gerade zu diesem Zeitpunkt auf eine Bewachung durch die Soldaten verzichtet worden wäre. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass er zu dem wesentlichen Sachverhaltselement, ob er zu der Zeit, als er telefonisch bedroht und erpresst worden wäre, unter dem Schutz von Soldaten, die ihn (und seine Familie) bei Wegen außerhalb der Wohnung geschützt hätten, gestanden hätte oder nicht, widersprüchliche Angaben machte. Gerade ein solcher zusätzliche Schutz exklusiv für den Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder wäre angesichts der volatilen allgemeinen Sicherheitssituation von hoher Relevanz. Dass der Beschwerdeführer hiezu unterschiedliche Angaben machte, zeigt, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine rein gedankliche Konstruktion handelt. Eine Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer sohin weder in Bezug auf die Entführung seines Onkels, noch auf die ihn persönlich betreffende Bedrohungssituation gelungen. Auch wenn Entführungen und Erpressungen dieser Art mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland grundsätzlich zu vereinbaren wären, zeigt sich in einer Gesamtschau des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer konkret keiner derartigen Bedrohung ausgesetzt war.
Hinsichtlich des Vorbringens zur Ermordung seines Vaters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu nur oberflächliche Angaben machen konnte und mangels Glaubhaftigkeit seines übrigen Vorbringens keine Anhaltspunkte für eine damit in Zusammenhang stehende Verfolgungsgefahr hervorgekommen sind. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Bild zeigt den Leichnam eines Mannes, es können darüber hinaus aber keine für das gegenständliche Verfahren verwertbaren Rückschlüsse zu Identität der Person gezogen werden.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubhaften Eindruck hinterlassen, dies entspricht auch dem in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des Fluchtvorbringens vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben.
Herangezogen wurden weiters Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen XXXX zur aktuellen Sicherheitslage in KABUL, auf welche auch in der Stellungnahme vom 04.08.2015 verwiesen wird. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in KABUL das Gymnasium absolviert, in WIEN Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Darüber hinaus hat er an der Universität XXXX Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2015.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.7. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Insbesondere brachte er vor, dass eine Rückkehr aufgrund seiner individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in KABUL, prekär sei und er aber an einem anderen Ort auf ein familiäres/soziales Netz nicht zurückgreifen könne, da er außerhalb der Heimatregion nur in der Provinz XXXX und in XXXX entfernte Angehörige hätte, jedoch auch dort die Sicherheitslage prekär sei.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen, insbesondere jenen aktuellen Feststellungen des Sachverständigen und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der derzeit bestehenden prekären Sicherheitslage und der aktuellen Häufung von Selbstmordanschlägen, Raketenangriffen und Geiselnahmen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre. Hinzu kommt, dass aufgrund des Todes seines Onkels, der bislang die Familie finanziell absicherte, eine künftige Existenzssicherung des Beschwerdeführers nicht als gegeben angenommen werden kann. Dies insbesondere auch deshalb, da sich nur noch weibliche und minderjährige Familienmitglieder in der Heimatregion aufhalten. Aufgrund der notorisch frauendiskriminierenden Umstände im Alltags- und Erwerbsleben von Frauen in seinem Herkunftsstaat ist nicht absehbar, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Absicherung im Familienverband zukäme. Es ist folglich auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Aufgrund der als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in der Provinz XXXX und in XXXX , wo der Beschwerdeführer ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ist eine dortige innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben.
Aufgrund des Vorliegens dieser außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes führen und kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK droht.
3.8. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).
4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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