W122 2010710-1•BVwG W122 2010710-1
W122 2010710-1Tribunal administratif fédéral28 sept. 2015
besoldungsrechtliche Stellung, Dienststelle, Feststellungsbescheid,<br/>Rektorat, Universitätsinstitut, Universitätsprofessor,<br/>Verwendungsänderung - schlichte, Weisung
W122 2010710-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Dr. Edeltraud LACHMAYER sowie Mag. Dr. Susanne VON AMELUNXEN als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des Univ.-Prof. Mag. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Amtes der Universität für XXXX vom 16.06.2014, Zl. 1983/6/14 betreffend Zuordnung zum Institut XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und
der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Aufgrund seiner vorherigen Bestellung als hauptamtlicher Vizerektor der UniversitätXXXX war der Beschwerdeführer für die Dauer der Ausübung dieser Funktion gem. § 160a Abs. 1 BDG 1979 von seinem Dienstverhältnis als ordentlicher Universitätsprofessor für Blockflöte gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Mit Bescheid des Universitätsrates der Universität XXXX vom 23.10.2013 ist der Beschwerdeführer von der Funktion als hauptamtlicher Vizerektor für zentrale Ressourcen abberufen worden. Die Funktionsperiode hätte mit diesem Datum geendet.
Mit Schreiben vom 29.10.2013 wurde der Beschwerdeführer ersucht, seinen Dienst als Universitätsprofessor am Institut für XXXX wieder anzutreten. Die Anweisung seiner Bezüge als ordentlicher Universitätsprofessor sei veranlasst worden.
Mit Schreiben vom 03.12.2013 der Universität für XXXX an den Beschwerdeführer wurde dieser in Kenntnis gesetzt, dass - nach Einholung einer Stellungnahme des Senats - das Rektorat in seiner Sitzung am 28.11.2013 beschlossen hätte, den Beschwerdeführer gem. § 22 Abs. 1 Z 7 UG 2002 aufgrund seines Faches mit Wirksamkeit vom 13.12.2013 dem Institut XXXX zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 28.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung über die Rechtmäßigkeit der Weisung vom 03.12.2013.
Zur Zuständigkeit führte der Beschwerdeführer an, dass zufolge § 125 Universitätsgesetz die Zuständigkeit des Amtes der Universität XXXX gegeben wäre. Die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Universitätsprofessoren würden unter den Beamtenbegriff des Beamtendienstrechtsgesetzes fallen und es wäre kein ausreichender Grund dafür ersichtlich, dass dies nicht auch für den Beamtenbegriff nach § 125 UG gelten sollte. Die antragsgegenständliche Angelegenheit wäre dienstrechtlicher Art (beträfe die persönlichen Rechte als öffentlich-rechtlicher Bediensteter) und es ergebe sich damit diese Zuständigkeit. Vorsichtshalber richte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auch an das Rektorat, weil dieses unter dem universitätsorganisatorischen Blickwinkel als zuständig angesehen werden könnte.
Zum Gegenstand führte der Beschwerdeführer aus, dass er von seiner Funktion als gewählter Vizerektor durch Bescheid vom 23.10.2013 abberufen worden wäre. Gegen diese "jedweder Sach- und Rechtsbasis entbehrenden Entscheidung" hätte der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben, das Verfahren wäre zu Zahl 2013/10/0258 anhängig. Vorläufig wäre mit der Maßgabe vom Verlust dieser Funktion auszugehen, dass die Anfechtung beim Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung hätte. [Anmerkung: Die Abberufung wurde mittlerweile aufgehoben.]
Es wäre rechtskonform, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2013 ersucht worden wäre, seinen Dienst als Universitätsprofessor am Institut für XXXX wieder anzutreten. Der Beschwerdeführer hätte dort vor der Wahl zum Vizerektor seinen Arbeitsplatz gehabt und zufolge § 160a BDG 1979 hätte der Beschwerdeführer diesen Arbeitsplatz behalten. Es sei rechtswidrig, willkürlich und schikanös, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Weisung in Form eines Schreibens vom 03.12.2013 unter Berufung darauf, dass Blockflöte sein Nominalfach wäre, dem Institut XXXXzugeordnet worden wäre, also beauftragt wurde, dort Dienst zu verrichten. Der Beschwerdeführer remonstriere gegen diese Weisung im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG. Die Weisung wäre gegen die dienstlichen Interessen und gegen die Interessen des Beschwerdeführers verfügt worden.
Zum Rechtlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich um eine Versetzung im Sinne des § 38 BDG 1979 handle. Von dem für die Universitätsprofessoren geltenden allgemeinen Regelwerk des BDG 1979 wären zwar durch § 169 Abs. Z 5 die §§ 40 und 41 ausgenommen, nicht jedoch § 38. Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, dass der Dienststellenbegriff nach dieser Norm im Universitätsbereich mit der Maßgabe anzuwenden wäre, dass jede Transferierung von einer Organisationseinheit (insbesondere von einem Institut) zu einer anderen einem Dienststellenwechsel gleichzuhalten wäre. Insbesondere aus §§ 98 und 107 UG gehe hervor, dass der Universitätsprofessor schon durch die Berufung auf einen bestimmten Arbeitsplatz gelange und dies bestimmend für seine Rechtsstellung wäre. Gemäß der derzeitigen Gesetzeslage, welche keine Ernennungen mehr in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse vorsehe, sondern vertragliche Dienstverhältnisse, werde der Arbeitsplatz, auf den die Berufung erfolge, zum Vertragsinhalt, was eine eigenmächtige Änderung durch den Dienstgeber ausschließe. Für den Universitätsprofessor, der Beamter ist, müsse davon ausgehend mindestens ein Arbeitsplatzschutz dadurch gegeben sein, dass das Versetzungsrecht Anwendung fände.
Für diese Interpretation spräche auch ein Umkehrschluss. Wäre unter Dienststelle die Universität zu verstehen, so käme der Versetzungsbegriff nur für Transferierungen von einer Universität an eine andere in Betracht. Dafür aber bedurfte es aber offensichtlich Regelungen über das Zusammenwirken der betroffenen Universitäten und ohne solche, so wie auch im Hinblick auf die durch die Berufung fixierte Zugehörigkeit zu einer bestimmten Universität, die gesamte Rechtsstellung der Universitätsprofessoren und die einschlägige Praxis wäre es geradezu rationaliter undenkbar, dass ein derartiger Anwendungsbereich des § 38 BDG 1979 angenommen werde. Wäre die Qualifizierung als Versetzung nach § 38 BDG 1979 richtig, so läge allein schon darin die Rechtswidrigkeit, dass die Umsetzung nicht unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften und nicht durch Bescheiderlassung erfolgte.
Wäre die Maßnahme nicht als Versetzung im Sinne des § 38 BDG 1979 zu qualifizieren, so wäre die Weisungsform zulässig, inhaltlich stelle sie sich aber dennoch als unzulässig dar wegen Verletzung aller involvierten rechtlichen Interessen sowie wegen ihres Schikane- und Willkürcharakters.
Zur Sache der Maßnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass es am Institut XXXXfür ihn derzeit überhaupt keine Betätigungsmöglichkeit gäbe. Daran werde sich auch im kommenden Semester nichts ändern und auch in weiterer Zukunft könne es eine solche Betätigungsmöglichkeit nicht geben oder höchstens mit der Konsequenz, dass ein oder mehre Kollegen im gleichen Ausmaß Arbeit verlieren wie er gewinnen würde. Es herrsche an diesem Institut eine Knappheit bei den Studierenden, schon bisher und ohne ihn wäre bei weitem keine Vollauslastung der Lehrenden gegeben. Auch eine wissenschaftliche Tätigkeit (Forschungstätigkeit) mit Einbindung in laufende Projekte wäre nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne dementsprechend nur Forschungstätigkeit aus Eigeninitiative machen, wobei zu beachten wäre, dass er einerseits auf diesem Gebiet schon relativ lange nicht aktiv gewesen wäre und andererseits altersbedingt für ihn ein Forschungsprojekt mit längerer Dauer nicht mehr infrage komme.
In Übereinstimmung mit dem hätte der Institutsleiter erklärt, dass er für den Beschwerdeführer an seinem Institut keinen Bedarf hätte. Seine dortige "Verwendung" wäre daher extrem kontraproduktiv und das werde verstärkt, indem der Beschwerdeführer am bisherigen Arbeitsplatz sinnvoll verwendet werden hätte können, was ebenfalls in voller Übereinstimmung mit der Einschätzung und Einstellung des dortigen Institutsleiters stehe. Dieser hätte sinnvoll von ihm zu verrichtende Arbeit für ihn, die der Art nach seinen Fähigkeiten entspreche. Auch für seine Tätigkeit als Vizerektor wären ähnliche Fähigkeiten verlangt gewesen und unter dem Gesichtspunkt der für seine Aktivdiensttätigkeit noch zur Verfügung stehenden Zeit wäre ebenfalls die Verwendungsmöglichkeit in diesem Institut in weit höherem Maße gegeben.
Es stelle demgemäß als völlig unverständlich dar, dass diese Maßnahme überhaupt getroffen wurde. Wenn nicht persönliche Feindseligkeit ausschlaggebend gewesen wäre, wäre sie nur aus ärgster Desinformation über die maßgeblichen Gegebenheiten erklärbar. Sie stelle sich außerdem dadurch als besonders auffällig dar, dass derartige Zuordnungsänderungen bisher in aller Regel nur im Einvernehmen mit dem Betroffenen erfolgt wären. Für das Gesamtbild werde außerdem die Vorgangsweise in Bezug auf seine Abberufung zu berücksichtigen sein. Objektiv wäre jedenfalls Willkür und Schikane gegeben. Die Maßnahme wäre schädlich für den Beschwerdeführer, weil sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nähme, eine sinnvolle und befriedigende Leistung zu erbringen. Womöglich noch schädlicher wäre sie für die Universität, weil anstatt der Nutzung seines Leistungspotentials dessen Stilllegung herbeigeführt werde.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob die Weisung vom 03.12.2013 über seine Zuordnung zum Instituts XXXX zu seinen Dienstpflichten gehöre, ob sie zu befolgen wäre und ob sie rechtmäßig wäre.
Mit Schreiben vom 24.02.2014 des Leiters des Amtes der Universität an den Leiter des Instituts XXXX wurde diese unter Bezug auf die oben angeführte Remonstration um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
Wurden dem Beschwerdeführer geeignete Unterrichtsräume zur Verfügung gestellt bzw. in welchem Ausmaß wurden ihm die Benutzung von Räumen ermöglicht?
Entspricht dies dem aktuellen Bedarf bzw. wäre bei einem Mehrbedarf an Lehre eine Aufstockung der Raumnutzung möglich und vorgesehen?
Entspricht die Raumzuteilung dem üblichen Ausmaß und Vorgehen am Institut?
Wurden dem Beschwerdeführer neben Räumlichkeiten weitere Ressourcen des Instituts zur Verfügung gestellt bzw. ist diese Situation vergleichbar mit jener anderer Lehrender am Institut?
Mit E-Mail vom 19.12.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Institutsleiter über die Zimmerzuteilung, das Postfach und die Übermittlung von Prüfungsterminen informiert.
Mit Schreiben des Institutsleiters an den Rektor wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an drei Tagen der Woche jeweils 2 Stunden an Unterrichtszeiten erhalten hätte. Diese würden derzeit nicht beansprucht werden.
Der Beschwerdeführer hätte keine Studierenden zu betreuen, sodass ihm dieser Raum zur persönlichen Nutzung zur Verfügung stehe. Sollte der Beschwerdeführer für Unterrichtszwecke ein höherer Raumbedarf benötigen, werde dem entsprochen. Das Institut XXXXwäre ein Lehrinstitut. Der künstlerische Einzelunterricht und die ergänzenden Lehrveranstaltungen, Lehrpraxis und Didaktik würden im Mittelpunkt der täglichen Arbeit stehen. Alle Lehrenden würden ihre Raumzuteilung auf Basis ihres Arbeitsvertrags bzw. des aktuellen Stundenbedarfs erhalten. Kein Lehrender, keine Lehrende hätte ein Arbeitszimmer außerhalb der Unterrichtstätigkeit zur Verfügung.
Das institutseigene Instrumentarium stehe alle Lehrenden und Studierenden zur Verfügung. Alle Lehrenden würden ihre eigenen Instrumente für den Unterricht verwenden. Es gebe keine Dienstinstrumente. Darüber hinaus gebe es keine institutseigenen Ressourcen für Lehrende. Dieses Schreiben datiert mit 03.03.2014.
Mit Schreiben vom 06.05.2014 des Leiters des Amtes der Universität wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör mitgeteilt, er wäre mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 30.03.1993 mit Wirksamkeit vom 01.05.1993 auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als ordentlicher Universitätsprofessor für Blockflöte ernannt worden und der Universität XXXX zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer hätte diese Verwendung als Universitätsprofessor mit dem Nominalfach Blockflöte bis 2002 an der Abteilung für XXXX ausgeübt. Im Zuge der Implementierung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG) sei der Beschwerdeführer über Beschluss des Universitätskollegiums vom 23.01.2002, dem Institut für XXXX und XXXX (XXXX) zugeordnet worden.
Ab 25.03.2003 hätte der Beschwerdeführer die Funktion eines hauptamtlichen Vizerektors der Universität ausgeübt und wäre seither für die Dauer der Ausübung dieser Funktion gem. § 160a BDG unter Entfall der Bezüge von seiner Verwendung als Universitätsprofessor karenziert. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 15.06.2011 für die Funktionsperiode vom 01.10.2011 bis 30.09.2015 weiter bestellt worden. Mit Bescheid des Universitätsrates der Universität XXXX vom 23.10.2013 sei der Beschwerdeführer von der Funktion als Vizerektor für zentrale Ressourcen enthoben worden.
Mit Schreiben des Rektors als Leiters des Amtes der UniversitätXXXXvom 29.10.2013 sei der Beschwerdeführer nach Beendigung der gesetzlichen Karenzierung aufgefordert worden, seinen Dienst am Institut für XXXX und XXXX wieder anzutreten.
Mit Schreiben vom 03.12.2013 hätte der Rektor mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach Befassung des Senates und Einholung einer Stellungnahme gem. § 22 Abs. 1 Z 7 UG aufgrund seines Nominalfaches Blockflöte mit Wirksamkeit vom 13.12.2013 dem Institut XXXX zuzuordnen wäre.
Der Leiter des Instituts sei verständigt worden und hätte dem Beschwerdeführer zur Erfüllung seiner Aufgaben als Universitätsprofessor für Blockflöte ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer hätte keine Studierenden zu betreuen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass gemäß § 125 Abs. 1 des UG 2002 für den Bereich jeder Universität ein "Amt der Universität ...."
eingerichtet wäre. Das Dienstrechtsverfahrensgesetz wäre anzuwenden.
Gemäß § 125 Abs. 2 UG würden alle Beamtinnen oder Beamten, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes im Planstellenbereich der Universität ernannt waren ab dem folgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes jenem Amt der Universität angehören, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt hätten und wären dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Dies, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden würden. Mit dem Vollwirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 würden somit alle Beamte und Beamtinnen, die vorher der Universität für XXXX zugewiesen wären, dem Amt der Universität nach dem Modell einer Organleihe angehören.
Gemäß § 38 Abs. 1 BDG läge eine Versetzung vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werde. Was unter einer Dienststelle zu verstehen wäre, werde in § 238 Abs. 1 BDG gesetzlich näher definiert. Es müsse sich bei einer Dienststelle somit um eine Behörde, ein Amt oder eine andere Verwaltungsstelle, Anstalt oder einen Betrieb des Bundes handeln, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstelle.
Schon allein aufgrund des Wortlauts des § 38 iVm § 278 BDG wäre es somit ausgeschlossen, unter dem Begriff Dienststelle eine Organisationseinheit der ausgegliederten Körperschaft "XXXX", wie es das Institut für XXXX und XXXX (XXXX) oder das Institut XXXX wären, zu subsummieren.
Vielmehr wäre es zutreffend, dass der Versetzungsbegriff gem. § 38 Abs. 1 BDG nur bei Versetzungen an eine andere Universität, richtigerweise zu einem anderen Amt der Universität oder an eine andere Bundesdienststelle anzuwenden wäre.
Wie im Antrag ausgeführt, wären die §§ 40 und 41 BDG gem. § 169 Abs. 2 Z 5 auf Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nicht anzuwenden, sodass die Prüfung einer Versetzung gem. § 38 BDG gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung ausgeschlossen wäre und die Anwendung des Versetzungsschutzes gem. § 38 BDG auf "echte" Versetzungsfälle im Sinne von § 38 Abs. 1 BDG beschränkt bleibe. Die Annahme, dass von einer Versetzung gem. § 38 BDG nur bei einem Wechsel aus dem Bereich des Amtes der Universität zu einer anderen Bundesdienststelle auszugehen wäre und Zuordnungswechsel innerhalb der Universität davon nicht erfasst wären, entspräche der Rechtsprechung vor der Ausgliederung der Universitäten, wonach Universitäten in ihrer Gesamtheit als Dienststelle angenommen worden wären und es sich bei einer Zuweisung innerhalb einer Dienststelle zum Beispiel von einer Universitätsklinik zur anderen, ausdrücklich nicht um einen Dienststellenwechsel gehandelt hätte (VwGH 18.12.1991, 90/12/0154).
Das Amt der Universität wäre als eine Einheit eingerichtet, es verfüge insbesondere nicht über selbständige Unterorganisationseinheiten, die organisatorisch oder räumlich getrennt wären und als eigenständige Dienststellen qualifiziert werden könnten. Organisationsrechtlich definierte Einrichtungen der Universität, wie Institute oder Dienstleistungseinrichtungen wären keine dem Dienststellenbegriff des BDG entsprechenden Einheiten.
Die Ausführungen hinsichtlich vertraglicher Arbeitsverhältnisse wären irrelevant. Die Frage, wann eine Versetzung vorläge und die Ausformung des materiell-rechtlichen Versetzungsschutzes für Beamte wären weiterhin ausschließlich nach den Bestimmungen des BDG zu beurteilen.
Durch den organisationsrechtlichen Akt der Zuordnung zum Institut XXXX werde nicht in die dienstrechtliche Stellung eingegriffen und läge keine Versetzung gem. § 38 BDG vor, die vom Amt der Universität für XXXXin Bescheidform zu erledigen gewesen wäre. Vielmehr läge eine Mitteilung des Rektors über die Setzung des organisationsrechtlichen Aktes der Neuzuordnung zu einem anderen Institut vor, der entsprechend den inneruniversitären Bestimmungen und dem Universitätsgesetz 2002 erfolgt wäre.
Die Aufforderung, sich mit dem neuen Dienstvorgesetzten, dem Vorstand des Instituts in Verbindung zu setzen, könne nur als Erteilung einer schlichten schriftlichen dienstlichen Weisung qualifiziert werden. Beamte wären gem. § 44 Abs. 1 BDG verpflichtet, die Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt wäre.
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides wäre nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zulässig, wenn er durch ein Gesetz vorgesehen wäre oder die Erlassung im öffentlichen Interesse gelegen wäre, im besonderem, wenn die Erlassung für die beantragende Partei ein notwendiges Mittel zur Rechtsverfolgung darstelle. Ausgehend von der Verpflichtung einer gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung eines Vorgesetzten nach § 45 BDG bestehe ein rechtliches Interesse auf Feststellung der Rechtswirksamkeit einer Weisung im Hinblick auf die Pflicht zu deren Befolgung.
Der Beamte hätte ein subjektives Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen, wenn durch diese Dienstaufträge in die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten eingegriffen werde oder diese berührt werden würden. Obwohl die Weisung vom Beschwerdeführer bereits befolgt worden wäre, bestehe dennoch weiterhin ein konkretes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit.
Weder sei vom Beschwerdeführer behauptet worden, dass die Weisung einer strafgesetzlichen Norm widerspreche noch dass sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer angeführt, dass die Weisung willkürlich und schikanös aufgrund einer persönlichen Feindseligkeit erfolgt wäre und im Gesamtbild seiner Abberufung als Vizerektor zu betrachten wäre.
Die Zuordnung zum Institut XXXXund die Aufforderung, sich mit dem neuen Dienstvorgesetzten in Verbindung zu setzen, hätte die mit der Ernennung zum Universitätsprofessor verbundenen Rechte und Pflichten weder geändert noch eingeschränkt. Die in § 155 und im 6. Abschnitt Unterabschnitt B BDG für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren angeführten Rechte und Pflichten blieben unverändert. Dies gelte auch für die mit der Ernennung zum Universitätsprofessor für Blockflöte verbundenen Aufgaben gem. § 165 BDG. Dem Beschwerdeführer wurde § 165 vorgehalten.
Aufgrund seiner Ernennung als Universitätsprofessor müsse der Beschwerdeführer in jedem Semester nach Maßgabe des sich auch den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus dem Fach Blockflöte betraut werden. Vorher wären der Beschwerdeführer und der Leiter der Organisationseinheit, der er zugeordnet wäre zu hören. Eine Betrauung aus einem anderen Fach als Blockflöte bzw. eine Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus einem anderen Fach als der Venia wäre gem. BDG nicht zulässig. Aufgrund des Faches Blockflöte wäre es daher fachgerecht, wenn vor einer möglichen Betrauung der Leiter des Instituts XXXX und nicht der Leiter des Instituts für XXXX und XXXX, dem der Beschwerdeführer vorher zugeteilt gewesen wäre, gehört werde.
Am Institut, dem der Beschwerdeführer zuvor zugeordnet gewesen wäre, wäre kein fachlicher Zusammenhang mit dem Nominalfach gegeben. Am Institut für XXXX und XXXX wäre kein Instrumentalunterricht administriert und angeboten. Eine Betrauung mit Lehrveranstaltungen aus dem Fach Blockflöte wäre an diesem Institut von vornherein vollkommen ausgeschlossen.
Die damalige Zuordnung zum Institut für XXXX und XXXX sei nicht aus fachlichen Gründen erfolgt, wie etwa der Ermöglichung einer besonderen Forschungstätigkeit, sondern ausschließlich aus formalrechtlichen und personalstrukturtechnischen Gründen, um diesem Institut zumindest ein Mitglied des Oberbaus zuteilen zu können. Die organisationsrechtliche Zuordnung zum Institut XXXXwäre aus fachlichen Gründen erfolgt, um eine Umsetzung der Lehr- und Forschungsverpflichtung zweckmäßig unter Befassung des zuständigen Vorgesetzten und im Rahmen der zuständigen organisatorischen Einrichtung der Universität zu ermöglichen. Auch in der Weisung, sich mit dem Institutsvorstand in Verbindung zu setzen, könne keine Willkürlichkeit oder Schikane angenommen werden.
Dass mit dem Wechsel in der organisatorischen Zuordnung faktisch auch ein Wechsel der Räumlichkeiten für den Arbeitsplatz verbunden wäre oder sein könne, wäre nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Institutszuordnung oder der Weisung, sich mit dem Vorgesetzten in Verbindung zu setzen, zu begründen.
Als ordentlicher Universitätsprofessor hätte der Beschwerdeführer sein Fach aus eigenem in der Erschließung der Künste zu vertreten, sein Einwand, dass ihm dies am Institut für XXXX und XXXX besser als am Institut XXXX möglich gewesen wäre, könne nicht nachvollzogen werden. Weiters wurde auf die Bestimmung des § 165 Abs. 2 BDG verwiesen, wonach ein Aufenthalt in den Institutsräumen nicht verpflichtend wäre.
Die Gründe für die organisationsrechtliche Neuzuordnung wären sachgerecht und fachbezogen und würden weder in der Mitteilung der organisationsrechtlichen Zuordnung zum Institut XXXX noch in der Weisung, sich mit dem Dienstvorgesetzten in Verbindung zu setzen, eine Rechtswidrigkeit gelegen sein und sich der Beschwerdeführer in Erfüllung seiner Dienstpflichten gem. § 44 BDG weisungskonform zu verhalten hätte.
Der Beschwerdeführer wurde über die beabsichtigte Entscheidung informiert und ein Parteiengehör binnen einer Frist von drei Wochen eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 26.05.2014 hält der Beschwerdeführer seinen Standpunkt aufrecht, dass eine Versetzung vorläge. Gesetze würden nicht am Wortlaut haften, sondern wären am Sinn orientiert zu interpretieren. Es könne als völlig sicher angesehen werden, dass generell nie auch nur die Möglichkeit "angedacht" worden wäre, eine amtswegige Versetzung eines Universitätsprofessors von einer Universität an eine andere zu ermöglichen - daher wäre davon auszugehen, dass auch der gegebenen Gesetzesregelung keine derartige Überlegung zugrunde läge. Es stehe fest, dass der Gesetzgeber den Versetzungsschutz nach § 38 BDG auch für Universitätsprofessoren bewusst aufrecht erhalten wolle, anders könne es nicht verstanden werden, dass § 169 Abs. 2 Z 5 BDG nur die Anwendbarkeit seiner §§ 40 und 41 ausschließe, nicht aber die Anwendbarkeit seines § 38. Dem Gesetzgeber dürfe grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass er sinnlose Regelungen schaffe, wozu auch Regelungen gehören würden, für die es absolut keinen Anwendungsfall gebe. Die behördliche Interpretation würde zu einer solchen Sinnlosigkeit wegen Fehlens jeder realiter in Betracht kommenden Anwendungsfälle führen. Der Hinweis auf § 278 Abs. 1 BDG ergebe nichts Stichhältiges. Auch auf eine Universität in ihrer Gesamtheit würde keiner der dort verwendeten Begriffe passen. Eine Universität wäre weder ein Amt, noch eine Verwaltungsstelle, noch eine Anstalt oder ein Betrieb. Das Amt der Universität andererseits wäre nicht als Dienststelle, sondern als Dienstbehörde definiert. Dienststelle wäre es für Personen auf Arbeitsplätzen, die speziell für diese dienstbehördlichen Angelegenheiten vorgesehen wären.
Universitäten wären gem. § 4 UG juristische Personen des öffentlichen Rechtes und wären keine Organisationseinheit innerhalb des Bundesverwaltungsapparates. Das müsse bei der Interpretation der primär auf dem Bundesverwaltungsapparat zugeschnittenen Bestimmungen des BDG 1979 berücksichtigt werden, ganz besonders gelte dies für dessen § 38 bzw. auch seinem § 278 Abs. 1. Diese wären mit seinem gegebenen Wortlaut eindeutig gänzlich auf Organisationseinheiten innerhalb des Bundesverwaltungsapparates abgestellt.
In Ansehung des versetzungsrechtlichen Schutzzweckes müsse beachtet werden, dass die Freiheit der Wissenschaft und Lehre einerseits und der hohe Spezialisierungsgrad, der für Universitäten bzw. speziell Universitätsprofessoren etwas ganz Wesentliches und Prägendes wäre, einen engen Schutzkreis erfordern.
Wenn besonderes Gewicht darauf gelegt werde, dass ein Universitätsprofessor seinem Nominalfach nach entsprechend zu verwenden wäre, werde dadurch bestätigt, dass auch der Versetzungsschutz entsprechend verstanden werden müsse. Ansonsten wäre eine unvollständige Regelung gegeben, bei der zwar die leitenden Organe verhalten wären, sich an die Regelung zu halten, der Universitätsprofessor aber kein subjektives Recht darauf hätte, dies durchzusetzen. Bejahe man dieses subjektive Recht, so bejahe man implizit auch den Versetzungsschutz dahingehend, dass er auf die Institutszugehörigkeit bezogen wäre. Das stimme mit der Praxis überein. Dem Beschwerdeführer wäre kein anderer Fall bekannt, in welchem innerhalb der gegenständlichen Universität ein Professor einem anderen Institut zugewiesen worden wäre, ohne dass dies mit ihm erörtert worden wäre und ohne dass er seine Zustimmung dazu gegeben hätte.
Dies wäre ein wesentlicher Grund dafür, dass ein rechtswidriger Akt in Form einer willkürlichen Weisung.
Die behördlichen Ausführungen würden jegliche Erklärung dafür vermissen lassen, weshalb in der Vergangenheit die Zuweisung zum Institut für XXXX rechtskonform gewesen sein solle, dies aber jetzt nicht mehr der Fall sein solle - bzw. ob die Behörde allenfalls unterstellen wolle, dass sie selbst in der Vergangenheit rechtswidrig gehandelt hätte. Diese Fragen würden nicht dadurch beantwortet, dass auf einen besonderen Grund für die frühere Zuweisung hingewiesen werde. Wäre die Zuweisung zum Institut für XXXX zulässig, so wäre sie auch jetzt weiterhin zulässig und könne aufrechterhalten werden. Der dafür jetzt gegebene Grund wäre noch schwerwiegender als der früher gegeben gewesene, weil es wichtiger wäre, dass ein Universitätsprofessor auf seinem Platz innerhalb der Universität produktive Leistungen erbringen könne, als dass er als Lückenbüßer für die Formalerfordernisse für Abstimmungen herangezogen werde. Der Beschwerdeführer gehe dementsprechend davon aus, dass diese Zulässigkeit gegeben wäre und sich die Behörde bekennen müsse, ob sie ihre eigene frühere Vorgangsweise nunmehr als gesetzwidrig ansehe. Anders wäre nicht zu beurteilen, ob es für die inkriminierte Maßnahme einen sachlich rechtfertigenden Grund geben könnte.
Ein Aspekt wäre die Unterscheidung zwischen dem, was amtswegig gegen den Willen des Universitätsprofessors verfügt und was im Einvernehmen mit ihm geschehen könne. Die Behörde hätte nicht zweifeln können, dass der Beschwerdeführer weiterhin bereit wäre, im Institut für XXXX tätig zu sein und sie könne nicht annehmen, dass es im Sinn des Beschwerdeführers wäre, ihn einem Institut zuzuweisen, dem er entfremdet wäre und in dem es für ihn keinerlei Betätigungsmöglichkeit in der Lehre gebe.
Ein Indiz für die Willkürlichkeit der Maßnahme wäre, dass man mit dem Beschwerdeführer nicht gesprochen hätte. Es hätte sich ergeben, dass die Alternative der Zuweisung zum Institut XXXX vorhanden wäre und in Ansehung des Nominalfaches eine Betätigungsmöglichkeit gewesen wäre. In den XXXX Studienrichtungen wäre der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Vizerektor von allen Prüfungssenaten ohne Angabe von Gründen und ohne schriftliche Verständigung ausgeschlossen worden. Erst mit Schreiben des Studiendekans vom 07.01.2014 sei der Beschwerdeführer verständigt worden, dass er diesen Prüfungssenaten wieder angehöre. Dies wäre erst nach der inkriminierten Versetzung gesehen. Nur am genannten Institut wäre Kontinuität gegeben gewesen.
Nach Anführung der organisationsrechtlichen Entwicklung der genannten Universitäten bemerkte der Beschwerdeführer, dass er aufgefordert worden wäre, sich dem Institut für XXXX zuteilen zu lassen, um wenigstens einen Professor dort namhaft machen zu können, der die Wahl des Institutsvorstandes durchführen würde.
Der Beschwerdeführer hätte seine Einwilligung gegeben und wäre im Mitteilungsblatt vom 01.02.2002 dem Institut für XXXX zugeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied des Instituts für XXXX gewesen, obwohl sein Nominalfach Blockflöte gelautet hätte. Ab 01.10.2003 sei der Beschwerdeführer zum hauptamtlichen Vizerektor bestellt worden. Diese Funktion hätte er bis zu seiner Abberufung ausgeübt.
Nach der Abberufung wäre die Zuweisung zum Institut für XXXX aufrecht geblieben und es wäre nichts geschehen, was objektiver Anlass für die Weisung vom 03.12.2013 gewesen wäre. Es bestünde ein zeitlicher Zusammenhang mit der VwGH-Beschwerde.
Es spräche für sich, wenn im Parteiengehör ausdrücklich zugestanden werde, dass der Universitätsprofessor vor der Zuteilung zu hören wäre.
Es spräche für sich, wenn die Behörde richtig anführe, dass nach Maßgabe des Bedarfes vorzugehen wäre und dass die Abhaltung von Lehrveranstaltungen zuzuteilen wäre, die sonstige Darstellung aber zeige, dass beides nicht beachtet worden wäre. Dem Beschwerdeführer sei keinerlei Lehrauftrag für irgendeinen Studierenden erteilt worden. Es wäre eine Überbesetzung vorhanden. Es hätte überhaupt keine rechtlich relevante Betrauung stattgefunden und wäre eine solche auch in Zukunft nicht möglich.
Am Institut XXXX fehle ein Bedarf. Daraus ergebe sich Willkürcharakter der Weisung. Die Alternative der Zuweisung zum InstitutXXXX sei nicht geprüft worden und die Maßnahme sei ohne jede Erörterung mit dem Beschwerdeführer verfügt worden. Es ergebe sich keine Rechtfertigung dafür, dass eine Zuweisungsänderung vorgenommen werde, durch die ein Universitätsprofessor unter Ausschluss jeder Betätigungsmöglichkeit in der Lehre gegen seinen Willen einer Organisationseinheit zugeordnet werde, an der keinerlei Bedarf für ihn besteht. Geschehe dies ohne seine Anhörung und ohne jeden objektiv erfassbaren Anhaltspunkt, so gebe es dafür keine andere Erklärung, als schikanöse Absicht und Willkür. Genau das wäre hier der Fall.
Mit Bescheid vom 16.06.2014 wurde entschieden, dass die Mitteilung des Rektors der Universität XXXX vom 03.12.2014 über die Zuordnung zum Institut XXXX rechtmäßig wäre und die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten gehöre. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 56 bis 62 AVG, § 125 Abs. 1 UG, § 2 DVG, §§ 38, 40, 43, 44, 45, 155, 165 und 169 BDG angeführt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde rechtlich im Wesentlichen damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer anderen Dienststelle zugewiesen wurde. § 38 Abs. 1 BDG würde sich auf Versetzungen an eine andere Universität beziehen. Es wurde auf die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.1991 verwiesen.
Das Amt der Universität wäre als eine Einheit eingerichtet, es verfüge insbesondere nicht über selbständige Unterorganisationseinheiten, die organisatorisch oder räumlich getrennt wären und als eigenständige Dienststellen qualifiziert wären. Organisationsrechtlich definierte Einrichtungen der Universität, wie Institute oder Dienstleistungseinrichtungen würden keine dem Dienststellenbegriff des BDG entsprechenden Einheiten darstellen.
Weiters wird im bekämpften Bescheid wörtlich ausgeführt:
"Auf Grund des eindeutigen Wortlauts von § 38 BDG iVm dem ebenso eindeutigen Ausschluss der Rechtsschutzbestimmungen zur Verwendungsänderung (§§ 40 und 41 BDG) für UniversitätsprofessorInnen durch § 169 Abs. 2 Z 5 BDG, ergibt sich, dass bei UniversitätsprofessorInnen ein im Vergleich zu anderen BeamtInnen des Bundes abweichender Rechtsschutz betreffend den Arbeitsplatz bewusst normiert wurde und mangels Regelungslücke teleologische Interpretationen nicht zulässig und zur Erreichung einer sachgerechten Lösung auch nicht erforderlich sind.
Wie von Ihnen selbst angeführt, ist die Ausübung der Forschungs- und Lehrtätigkeit von UniversitätsprofessorInnen an der Universität neben dem Versetzungsschutz vor allem durch die Grundrechte der Wissenschafts- Lehr- und Kunstfreiheit in Art. 17 und Art 17a Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geschützt. Die Freiheit zu forschen, die Künste zu erschließen, zu lehren oder Kunst zu vermitteln hängt im besonderen am Träger dieser Grundrechte, dem Universitätsprofessor und seinem Nominalfach selbst, und ist nicht an die Zuordnung zu einem bestimmten Institut gebunden. Eine bloße Änderung der organisationsrechtlichen Zuordnung kann daher auch nicht in diese besonders geschützten Rechte eingreifen, die an jedem Institut der Universität gleichermaßen bestehen und geschützt sind. Andere konkrete Eingriffe in diese Grundrechte als die Zuordnungsänderung wurden im übrigen nicht angeführt oder behauptet.
Durch den organisationsrechtlichen Akt der Zuordnung zum Institut XXXX, der gem. den Bestimmungen des UG 2002 durch das zuständige Organ Rektorat nach Einholung einer Stellungnahme des Senats erfolgt ist, wird somit nicht in Ihre dienstrechtliche Stellung eingegriffen und insbesondere liegt keine Versetzung gem. § 38 BDG vor, die vom Amt der Universität XXXX in Bescheidform zu erledigen gewesen wäre.
Vielmehr liegt eine Mitteilung des Rektors über die Setzung des organisationsrechtlichen Aktes der Neuzuordnung zu einem anderen Institut durch das Rektorat vor, der entsprechend den inneruniversitären Bestimmungen und dem UG 2002 in gesetzeskonformer Weise erfolgt ist. Eine Zustimmung der Universitätsangehörigen vor Zuordnung ist nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
Die Aufforderung, sich mit Ihrem neuem Dienstvorgesetzten, dem Vorstand des Instituts XXXX in Verbindung zu setzen, kann daher nur als Erteilung einer schlichten schriftlichen dienstlichen Weisung qualifiziert werden.
Beamte sind gem. § 44 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBL Nr. 333/1979 idgF verpflichtet, die Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen, soweit verfassungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist. Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus anderen Gründen für rechtswidrig, so hat er dem Vorgesetzten die Bedenken mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt (§ 44 Abs.3 BDG).
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zulässig, wenn er durch ein Gesetz vorgesehen ist oder die Erlassung im öffentlichen Interesse gelegen ist, im besonderen wenn die Erlassung für die beantragende Partei ein notwendiges Mittel zur Rechtsverfolgung darstellt. Ausgehend von der Verpflichtung einer gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung eines Vorgesetzten nach § 45 BDG besteht ein rechtliches Interesse auf Feststellung der Rechtswirksamkeit einer Weisung, im Hinblick auf die Pflicht zu deren Befolgung.
Der Beamte/die Beamtin hat ein subjektives Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen, wenn durch diese Dienstaufträge in die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten eingegriffen wird oder diese berührt werden. Obwohl die Weisung von Ihnen bereits befolgt wurde, besteht dennoch weiterhin ein konkretes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit.
Weder wurde von Ihnen behauptet, dass die Weisung einer strafgesetzlichen Norm widerspreche noch dass sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde. Vielmehr haben Sie angeführt, dass die Weisung willkürlich und schikanös auf Grund einer persönlichen Feindseligkeit erfolgt sei und im Gesamtbild Ihrer Abberufung als Vizerektor zu betrachten sei.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass durch die Zuordnung zum Institut XXXX und der Aufforderung, sich mit Ihrem neuen Dienstvorgesetzten in Verbindung zu setzen, Ihre mit der Ernennung zum Universitätsprofessor verbundenen Rechte und Pflichten weder geändert noch eingeschränkt werden. Die in § 155 und im 6. Abschnitt, Unterabschnitt B, BDG für UniversitätsprofessorInnen angeführten Rechte und Pflichte bleiben unverändert, das gilt auch für die mit Ihrer Ernennung zum Universitätprofessor für Blockflöte verbundenen Aufgaben gern. § 165 BDG. Zu Ihren Aufgabe und Verpflichtungen zählt somit gem. § 165 BDG weiterhin:
‚§165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß §161a hat nach Maßgabe der Organisations¬und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, zu beteiligen,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
5. allfällige weitere Pflichten gemäß §155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.
(2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
(3) Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
(4) Das Rektorat hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsprofessor zugeordnet ist, und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrauung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten.'
Auf Grund Ihrer Ernennung als Universitätsprofessor müssen Sie somit in jedem Semester nach Maßgabe des sich aus den Studien Vorschriften ergebenden Bedarfs mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus dem Fach Blockflöte betraut werden. Vor Zuteilung von Lehrveranstaltungen sind Sie selbst und der Leiter der Organisationseinheit, der Sie zugeordnet sind, zu hören. Eine Betrauung aus einem anderen Fach als Blockflöte bzw. eine Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus einem anderen Fach als Ihrer Venia ist gem. BDG nicht zulässig. Auf Grund Ihres Faches Blockflöte ist es daher sachgerecht, wenn vor einer möglichen Betrauung der Leiter des Instituts XXXX (Blas- und Schlaginstrumente in der XXXX) und nicht der Leiter des Instituts für XXXX und XXXX (XXXX), dem Sie vorher zugeteilt waren, gehört wird.
Wenn Sie anführen, dass am XXXX Institut eine Knappheit bei den Studierenden in diesem Fachbereich besteht, ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei Institut für XXXX und XXXX (XXXX), dem Sie vorher zugeordnet waren, um ein wissenschaftliches Institut handelt und dort überhaupt kein Instrumentalunterricht administriert und angeboten wird und somit gar kein fachlicher Zusammenhang mit Ihrem Nominalfach gegeben ist. Es ist zwar zutreffend, dass am XXXX Institut generell ein Überhang an BlockflötelehrerInnen besteht und insofern eine Betrauung nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist oder wird, allenfalls auch nur für den Vertretungsfall, eine Betrauung mit Lehrveranstaltungen aus dem Fach Blockflöte am Institut für XXXX und XXXX (XXXX) ist jedoch von vornherein vollkommen ausgeschlossen.
Weiters ist anzumerken, dass Sie von Ihrer Ernennung zum Universitätprofessor an, von 1993 bis zur Zuordnung zum Institut für XXXX und XXXX (XXXX) im Zuge der Umsetzung des KUOG an der mdw (Zuordnung mit Beschluss vom 23. Jänner 2002, Mitteilungsblatt vom 1. Februar 2002) immer dem Bereich der XXXX zugeordnet waren. Die damalige Zuordnung zum Institut für XXXX und XXXX (XXXX) erfolgte nicht aus fachlichen Gründen, wie etwa der Ermöglichung einer besonderen Forschungstätigkeit, sondern ausschließlich aus formalrechtlichen und personalstrukturtechnischen Gründen, um diesem Institut zumindest ein Mitglied des Oberbaus zuteilen zu können. Wie Sie im Schreiben vom 26. Mai 2014 ausführen, sollte damit die UG-konforme Wahl eines Institutsvorstandes aus dem Mittelbau ermöglicht werden, was in der Folge der Fall war und letztlich auch eine der Voraussetzungen für ‚das Kippen' der Universität in das neue Organisationsrecht geschaffen hat.
Im Rahmen Ihres Faches Blockflöte haben Sie am Institut für XXXX und XXXX (XXXX) nie Unterricht erteilt und es lag auch keine zwingende fachliche Verknüpfung mit XXXX Forschungsprojekten vor. Wie Sie auch selber ausführen, wurde Ihnen deshalb für die Abhaltung einer Lehrveranstaltung am XXXX im SS 2003 mit der Bezeichnung "Praxis des XXXXs" ein zusätzlicher nicht remunerierter Lehrauftrag erteilt. Dies war auf Grund der damaligen studienrechtlichen Bestimmungen auch erforderlich, da Ihr Nominalfach diese Lehrveranstaltung nicht abgedeckt hätte. Die zusätzliche Erteilung einer Lehrbefugnis über einen Lehrauftrag war somit nötig war, damit Sie diese Lehrveranstaltung unterrichten konnten.
In engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Neuzuordnung, nämlich bereits ab 25. März 2002 nahmen Sie die Funktion eines nebenamtlichen Vizerektors zusätzlich zu Ihrer Lehrtätigkeit wahr. Ab 1. Oktober 2003 wurden Sie zum hauptamtlichen Vizerektor bestellt und Sie waren ab diesem Zeitpunkt bis zu Ihrer Abberufung ex lege gem. § 160 a BDG von allen Aufgaben als Universitätsprofessor frei gestellt. Sie waren somit von 1 .Oktober 2003 bis 23. Oktober 2014 nicht in Ausübung Ihrer Professur am XXXX tätig.
Keinesfalls wird durch die Neuzuteilung zum Institut XXXX in Frage gestellt, dass die Zuordnung zum Institut für XXXX und XXXX (XXXX) 2002 rechtskonform erfolgt ist, diese war aus strukturellen Gründen, wie oben ausgeführt nötig. Allerdings waren diese organisationsrechtlichen Zwänge nach Ihrer Abberufung im Oktober 2014 nicht mehr gegeben, sodass nach Änderung der Sachlage, ausgehend von Ihrem Nominalfach, wieder eine fachorientierte Institutszuordnung getroffen wurde.
Die organisationsrechtliche Zuordnung zum Institut XXXX, das für die Lehre und für die Erschließung der Künste der Blasinstrumente im Bereich der XXXX zuständig ist, ist daher nicht willkürlich und schikanös, sondern aus fachlichen Gründen erfolgt, um eine Umsetzung Ihrer Lehr- und Forschungsverpflichtung zweckmäßig unter Befassung des zuständigen Vorgesetzten und im Rahmen der zuständigen organisatorischen Einrichtung der Universität zu ermöglichen. Auch in der Weisung, sich mit dem Institutsvorstand Univ.-Prof. Walter Wretschitsch in Verbindung zu setzen, kann daher keine Willkürlichkeit oder Schikane angenommen werden. Vielmehr korrespondiert diese Anweisung mit der Verpflichtung eines Vorgesetzten nach § 45 BDG 1979, wonach dieser die MitarbeiterInnen anzuleiten und Weisungen zu erteilen hat, die es dem Beamten ermöglichen, seinen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen, wie etwa auch für geeignete Räume für die Unterrichtsverpflichtung zu sorgen.
Dass mit dem Wechsel in der organisatorischen Zuordnung faktisch auch ein Wechsel der Räumlichkeiten für den Arbeitsplatz verbunden ist oder sein kann, ist ebenfalls nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit der Institutszuordnung oder der Weisung, sich mit dem Vorgesetzten in Verbindung zu setzen, zu begründen. Weder die allgemeinen in § 43 f BDG noch die im Besonderen in den §§ 155, 165 BDG 1979 vertypten Dienstpflichten eines Universitätsprofessors weisen bestimmte Büroräumlichkeiten bzw. Dienstzimmer zu. Ein subjektives Recht auf Unterrichtsräume, die einem bestimmten Institut zugeordnet sind oder in einem bestimmten Gebäude gelegen sind, kann daraus nicht abgeleitet werden.
Weiters wird auch noch auf die Bestimmung des § 165 Abs 2 BDG verwiesen, wonach UniversitätsprofessorInnen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) örtlich nur insoweit gebunden sind, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich ist. Ein Aufenthalt in den Institutsräumen ist somit nicht verpflichtend, es steht Ihnen frei, andere Ressourcen der Universität nach Maßgabe der Möglichkeiten für Ihre Zwecke zu nützen.
Als ordentlicher Universitätsprofessor haben Sie Ihr Fach aus eigenem in der Erschließung der Künste zu vertreten, Ihr Einwand, dass Ihnen dies am Institut für XXXX und XXXX (XXXX) besser als am Institut XXXX (Blas- und Schlaginstrumente in der XXXX) möglich sein sollte, kann nicht nachvollzogen werden.
Wie Sie ausführen, waren Sie sogar während ihrer Tätigkeit als hauptamtlicher Vizerektor in Prüfungssenaten in den Instrumentalstudien eingeteilt. Diese Tätigkeit in Prüfungssenaten in den Instrumentalstudien wird durch die Neuzuordnung zum Institut XXXX nicht erschwert oder verhindert, sondern kann von Ihnen auch weiterhin auf Grund Ihrer Venia im Falle einer Nominierung in den Prüfungssenat ausgeübt werden. In den XXXX Studienrichtungen gehören Sie den Prüfungssenaten ohnedies bereits wieder an, wie Sie selbst angeben.
Es ist richtig, dass Ihnen nach Neuzuordnung zum Institut XXXX noch keine Studierenden zugewiesen wurden und Sie somit nicht mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen betraut wurden. Eine Betrauung im laufenden Studienjahr ist studientechnisch nur eingeschränkt möglich, da alle Studierenden der in Frage kommenden Studienrichtungen zu diesem Zeitpunkt bereits einer Lehrperson zugewiesen sind. Eine Neuzuteilung von Studierenden findet grundsätzlich immer nach den Zulassungsprüfungen für das neue Studienjahr statt bzw. können im laufenden Studienjahr auch kurzfristig im Rahmen von Austauschprogrammen aufgenommene Studierende neu zugewiesen werden oder kann es zu Lehrerwechseln kommen.
Es trifft keinesfalls zu, dass auch in Zukunft eine Betrauung mit Lehre ausgeschlossen ist, vielmehr sollen durch Ihre Zuteilung zum Institut XXXX die organisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Sie nicht nur wieder in den XXXX Prüfungssenaten tätig sind, sondern auch eine Betrauung in den XXXX Studienrichtungen wieder ermöglicht wird. Der allgemeine Bedarfsmangel im Bereich der Blockflöte gilt für alle Lehrenden gleichermaßen, darin kann keine Sie besonders treffende Benachteiligung oder Schikane gesehen werden.
Die Anhörung oder Einholung der Zustimmung der Universitätsangehörigen vor der Zuordnung zu einer Universitätseinrichtung ist nach den Bestimmungen des UG 2002 nicht erforderlich und vorgesehen (anders als bei der dienstrechtlich relevanten Betrauung mit Lehrveranstaltungen gem. § 165 Abs 4 BDG), ein Unterbleiben dieser Anhörung bewirkt keine Willkür, da die Gründe für die organisationsrechtliche Neuzuordnung sachgerecht und fachbezogen waren.
Weder in der Mitteilung der organisationsrechtlichen Zuordnung zum Institut XXXX, noch in der Weisung sich mit Ihrem Dienstvorgesetzten in Verbindung zu setzen, ist somit eine Rechtswidrigkeit gelegen und Sie haben sich daher in Erfüllung Ihrer Dienstpflichten gem. § 44 BDG 1979 weisungskonform zu verhalten."
Der Bescheid wurde am 23.06.2014 an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
Mit Beschwerde vom 17.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass die Weisung vom 03.12.2013 rechtswidrig wäre und dass ihre Befolgung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte der Beschwerdeführer wörtlich aus:
"Schon seit 25. März 2002 fungierte ich außerdem als Vizerektor dieser Universität. Zuletzt wurde ich am 15.6.2011 für eine Funktionsperiode vom 1.10.2011 bis 30.9.2015 weiterbestellt. Ich hatte hierbei die Unterstützung des Rektors, der die Qualität meiner Arbeit kannte und insbesondere wusste, dass ich im Bereich des Personalwesens auch ein fundiertes rechtliches Wissen habe und entsprechend kompetent zu agieren vermag. Bei Entscheidungen in Personalangelegenheiten gibt es allerdings zwei Extreme. Entscheidungen können für Betroffene (sehr) erfreulich oder auch (sehr) unerfreulich sein und das kann von einem Führungsorgan dazu benutzt werden, Unterstützer zu gewinnen, die eigene Position auszubauen und abzusichern. Ich habe mich dem enthalten, mir hat es genügt, dass ich als fach- und rechtskundig, korrekt sowie als leistungswillig und leistungsfähig bekannt war. Das ist auch der Grund dafür gewesen, weshalb mich der Rektor bei der Wiederwahl unterstützt hat, und zwar mit der weiteren Konsequenz, dass mir wie auch schon vorher der Aufgabenbereich ‚Innere Angelegenheiten wie Personal, Gebäude, Räume, Technik, Informatik -Dienste, Weiterbildung' übertragen worden ist (§ 3 der Geschäftsordnung).
Der Rektor hat allerdings in den letzten Jahren zunehmend die Tendenz an den Tag gelegt, Personalentscheidungen aus diesem Bereich an sich zu ziehen, wenn er das für seine Zwecke als opportun angesehen hat. Das ist klar gesetzeswidrig. Gemäß § 22 Abs. 7 UG sind die Mitglieder des Rektorates in der ihnen durch die Geschäftsordnung übertragenen Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Darauf habe ich mich berufen, der Rektor versuchte, für seine Einmischungen eine Basis durch das Schlagwort einer bei ihm gelegenen ‚Letztverantwortung' zu schaffen und ich habe auch das als jeden Rechtsgehaltes entbehrend nicht akzeptiert.
Ich war in Einzelfragen selbstverständlich offen für Vorstellungen Anderer und ganz besonders jener des Rektors, musste aber meinem Funktionsverständnis entsprechend das Allgemeine beachten und so auch, dass eine Entscheidung zu Gunsten einer Person oder eines bestimmten Interesses der Begrenztheit der verfügbaren Mittel entsprechend anderswo Nachteile bewirken kann, sodass die sachlichen Aspekte entscheidend zu sein haben und nicht personenbezogene bzw. Partialinteressen.
Meine Haltung war offensichtlich mit der Vorstellung des Rektors über seine Position und Interessen immer weniger vereinbar und es besteht keinerlei Zweifel daran, dass dies die Ursache dafür war, dass ich zunächst von meiner Funktion als Vizerektor abberufen worden bin.
Vorangegangen war noch der Versuch, durch eine sogenannte "Mediation" etwas im Sinne des Rektors zu erreichen. Da es aus meiner Sicht nicht darum gehen konnte, eindeutig gesetzwidrige Kompetenzänderungen auf einem solchen Wege herbeizuführen, habe ich eine Teilnahme abgelehnt. Wäre es nur um Abgrenzungsfragen oder Einzelfälle gegangen, hätte eine Mediation Sinn machen können, dass ich meine Zuständigkeit aufgebe oder einschränke, indem ich eine frei erfundene "Letztverantwortung" des Rektors als Zuständigkeitsverschiebung zu seinen Gunsten hinnehme, kam für mich nicht in Frage.
Am 23.10.2013 wurde ich zur belangten Behörde zitiert. Es wurde mir die Absicht bekannt gegeben, mich abzuberufen, und zwar wegen angeblichen zehn Fehlern. Es hat ein Gespräch von ca. eineinhalb Stunde gegeben, in welchem einerseits diese angeblichen Fehler das Thema waren, andererseits aber auch ein freiwilliger Amtsverzicht von mir gegen Zahlung eines Betrages von € 150.000,-. Ich habe abgelehnt, nach Rücksprache des Universitätsrates mit dem Rektor ist das Angebot auf € 180.000,- erhöht worden. Nachdem ich auch das abgelehnt habe, ist mir der Bescheid über die Abberufung von der Funktion des Vizerektors ausgehändigt worden. Ich habe diese Entscheidung mit Beschwerde angefochten, das Verfahren ist zu Zl.2013/10/0258 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die soeben beschriebene Vorgangsweise habe ich dort als standrechtliches Verfahren qualifiziert und ich bin weiterhin der Ansicht, dass diese Qualifizierung angebracht ist. Die relativ ausführliche Beschreibung durch die vorstehenden Ausführungen versteht sich daraus, dass das Vorgehen der belangten Behörde zeigt, wie sie glaubt, mit mir umgehen zu können, und welche Vorstellungen sie über eine rechts-staatliche Verwaltungsverfahrensabwicklung hat. Die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung besteht in der amtswegigen Verfügung eines Arbeitsplatzwechsels. Sie steht in engstem Zusammenhang mit der Abberufung und versteht sich aus der gleichen Grundeinstellung.
Nach der Abberufung bin ich zunächst mit Schreiben vom 29.10.2013 ersucht worden, meinen Dienst als Universitätsprofessor am Institut für XXXX wieder anzutreten. Ich hatte dort vor der Wahl zum Vizerektor meinen Arbeitsplatz und ich habe diesen Arbeitsplatz zufolge § 160a BDG 1979 behalten. Es gab dort sinnvolle Arbeit für mich und absolut keinen sachbezogenen Grund dafür, daran irgend etwas zu ändern.
Dennoch ist eine solche Änderung verfügt worden, und zwar in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einbringung der Beschwerde gegen den Abberufungsbescheid.
Diese Beschwerde datiert vom 27.11.2013, mit Schreiben vom 3.12.2013 wurde ich dem Institut XXXX (Blas- und Schlaginstrumente in der XXXX) zugewiesen. Dieses Institut ist puncto Lehre überbesetzt, es gibt dort keinen einzigen Studenten, mit welchem ich mich als Lehrender befassen könnte. Auch für die Zukunft wird es eine solche Möglichkeit nicht oder höchstens mit der Maßgabe geben, dass ein anderer Kollege nicht ausgelastet wäre. Da ich andererseits schon aus Altersgründen auch keine größeren wissenschaftlichen Projekte mehr in Angriff nehmen kann, bedeutet diese Zuweisung eine weitgehende Unterbindung weiterer für die Universität nutzbringender und für mich sinnerfüllender Tätigkeit.
Sinnvolle Betätigungsmöglichkeiten hätte es hingegen für mich sowohl am bisherigen Arbeitsplatz im Institut für XXXX gegeben, wie auch im Institut "XXXX", wobei im letzteren Institut sogar eine effektive Verwendungsmöglichkeit im Rahmen meines Nominalfaches Blockflöte besteht.
Schon das Fehlen jeglicher Sachgründe für die Verfügung des Arbeitsplatzwechsels erweist diese als objektiv willkürlich. Das dargestellte Umfeld mit der gesamten Vorgangsweise gegen mich lässt klar erkennen, dass auch die Motivation für die Verfügung nicht im Sachlichen, sondern im Persönlichen gelegen war und darin bestanden hat, mich in mobbinghafter Weise in eine schwer erträgliche Situation zu bringen.
Ich habe dementsprechend mit Antrag vom 28.1.2014 bescheidmäßige Absprache darüber begehrt, ob die Weisung vom 3.12.2013 über meine ‚Zuordnung' zum Institut XXXX zu meinen Dienstpflichten gehört, ob sie zu befolgen ist und ob sie rechtmäßig ist. Ich habe hinzugefügt, dass bei gesetzeskonformer Entscheidung all dies zu verneinen sein wird.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, ‚dass die Mitteilung des Rektors vom 3.12.2013 über (meine) Zuordnung zum Institut XXXX rechtmäßig' sei und ‚die Befolgung der Weisung zu (meinen) Dienstpflichten gehört'.
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung:
1. Qualifizierung als Versetzung
Ich habe primär geltend gemacht und stehe weiterhin auf dem Standpunkt, dass die verfahrensgegenständliche Maßnahme eine Versetzung iSd § 38 BDG 1979 ist.
Von dem für die Universitätsprofessoren geltenden allgemeinen Regelwerk des BDG 1979 sind zwar durch § 169 Abs. 2 Z. 5 die §§ 40 und 41 ausgenommen, nicht jedoch § 38. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass der Dienststellenbegriff nach dieser Norm im Universitätsbereich mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass jede Transferierung von einer Organisationseinheit (insbesondere von einem Institut) zu einer anderen einem Dienststellenwechsel gleichzuhalten ist. Insbesondere aus §§ 98 und 107 UG geht hervor, dass der Universitätsprofessor schon durch die Berufung auf einen bestimmten Arbeitsplatz gelangt und dies bestimmend für seine Rechtsstellung ist. Gemäß der derzeitigen Gesetzeslage, welche keine Ernennungen mehr in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vorsieht sondern vertragliche Dienstverhältnisse wird der Arbeitsplatz, auf den die Berufung erfolgt, zum Vertragsinhalt, was eine eigenmächtige Änderung durch den Dienstgeber ausschließt. Für den Universitätsprofessor, der Beamter ist, muss davon ausgehend mindestens ein Arbeitsplatzschutz dadurch gegeben sein, dass das Versetzungsrecht Anwendung findet.
Für diese Interpretation spricht auch ein Umkehrschluss. Wäre unter Dienststelle die Universität zu verstehen, so käme der Versetzungsbegriff nur für Transferierungen von einer Universität an eine andere in Betracht. Dafür aber bedürfte es offensichtlich Regelungen über das Zusammenwirken der betroffenen Universitäten und ohne solche sowie auch im Hinblick auf die durch die Berufung fixierte Zugehörigkeit zu einer bestimmten Universität, die gesamte Rechtsstellung der Universitätsprofessoren und die einschlägige Praxis ist es geradezu rationaliter undenkbar, dass ein derartiger Anwendungsbereich des § 38 BDG 1979 angenommen wird.
Ist die Qualifizierung als Versetzung nach § 38 BDG 1979 richtig, so liegt allein schon darin Rechtswidrigkeit, dass die Umsetzung nicht unter Einhaltung der Verfahrens Vorschriften und nicht durch Bescheiderlassung erfolgte. Was die belangte Behörde dem entgegen hält, ist nicht stichhältig.
In § 125 UG wird zwar normiert, dass die Universitätsprofessoren (die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen) dem Amt der Universität "angehören" und der Universität selbst zur ‚Dienstleistung zugewiesen' sind, nirgends jedoch wird die Universität explizit als Dienststelle bezeichnet. Dass die Dienstzuweisung so lange aufrecht ist, bis der Universitätsprofessor ‚zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt' wird, besagt ebenfalls nichts. Es ist weder aus dieser Bestimmung noch aus dem gesamten UG noch aus irgendeiner anderen Rechtsvorschrift erkennbar, worin ein ‚wichtiger dienstlicher Grund' iSd § 38 BDG 1979 gelegen sein könnte, der dafür ausreicht, dass ein Universitätsprofessor amtswegig - also gegen seinen Willen - von einer Universität zu einer ‚anderen Bundesdienststelle' versetzt werden könnte. Damit ist auch unter Berücksichtigung des § 125 UG zu konstatieren, dass § 38 BDG 1979 für Universitätsprofessoren der gegenständliche Art totes Recht wäre, wenn eine Versetzung in seinem Sinne ausschließlich dann vorliegen würde, wenn es um eine amtswegige Transferierung von der Universität weg an eine andere dem Bund zuzurechnende Organisationseinheit geht. Das aber steht im Widerspruch dazu, dass der Gesetzgeber offensichtlich mit Überlegung vorgesehen hat, dass § 38 BDG 1979 auf solche Universitätsprofessoren anwendbar sein soll.
Ich gehe davon aus, dass eine konkrete Erhebung ergeben würde, dass es auch tatsächlich noch überhaupt nie den Fall gegeben hat, dass ein Universitätsprofessor gegen seinen Willen von seiner Universität anders wohin versetzt wurde. Andererseits ist es zumindest an der gegenständliche Universität in den letzten zehn Jahren Praxis gewesen, dass nicht einmal innerhalb der Universität eine Transferierung von einem Institut zu einem anderen erfolgte, ohne dass der Betroffene selbst damit einverstanden war. Immerhin ist eine Amtswegigkeit einer solchen Maßnahme aber im Bereich des Denkbaren gelegen. Daher entspricht die Realität genau meinem Standpunkt, dass als Versetzung iSd § 38 BDG 1979 im Universitätsbereich sinnvoller Weise nur als eine Transferierung eines Universitätsprofessors von Institut zu Institut (oder ähnlichen Organisationseinheiten) verstanden werden kann.
Entscheidende Bedeutung hat hierbei die ausgeprägte Sonderstellung der Universitäten, ihre von der sonstigen Verwaltung stark unterschiedliche Organisationsstruktur. Es ist völlig zweifelsfrei zu konstatieren, dass die Definitionen der allgemeinen Teile des BDG 1979 überhaupt nicht mit Bedacht auf diese Besonderheiten formuliert worden sind und aus diesem Grund ist auch die Dienststellendefinition des § 278 BDG 1979 nicht aussagekräftig. Wegen der Unterschiede stellt sich die Frage Zuordnung zu einem bestimmten der in dieser Norm verwendeten Begriffe nicht in einer sinnvollen Weise, wollte man eine solche Zuordnung unbedingt vornehmen wollen, so könnte in einem weiteren Sinne auch ein Universitätsinstitut als ‚Verwaltungsstelle' angesehen werden.
Mit ihrem Hinweis, dass §§ 98 und 107 UG für Vertragsbedienstete und nicht für Beamten gelten, wiederholt die belangte Behörde nur etwas, was ich ohnehin selbst zugrunde gelegt habe. Mit meinem daran angeknüpften Argument beschäftigt sie sich nicht: Die Interpretation der belangten Behörde läuft unweigerlich darauf hinaus, dass die vertraglich angestellten Universitätsprofessoren besser gegen Versetzung geschützt sind, als die Beamteten. Es ist meines Erachtens mit völliger Sicherheit auszuschließen, dass das dem Willen des Gesetzgebers entspricht.
Ebenso wenig ist für den behördlichen Standpunkt etwas aus dem Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und Lehre zu gewinnen. Durch organisatorische Maßnahmen, einschließlich der organisatorischen Maßnahme der Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes, werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, erweitert oder eingeschränkt, auf welchem Gebiet und mit welchen Mitteln die Wissenschaft und Lehre ausgeübt werden kann. Auf dem mir nunmehr zugewiesenen Arbeitsplatz sind nur die organisatorischen Voraussetzungen für die Lehre im Fach Blockflöte gegeben und realiter besteht für mich diesbezüglich keinerlei Möglichkeit der Ausübung der Lehre. Daher hat diese Arbeitsplatzzuweisung auch in Ansehung dieses Grundrechtes den Charakter der Rechtswidrigkeit, sodass damit zusammenhängende Überlegungen die Unzulässigkeit der Maßnahme nur noch stärker hervortreten lassen.
Es bleibt daher dabei, dass sich die verfahrensgegenständliche Maßnahme schon deshalb als rechtswidrig erweist, weil sie als Versetzung zu qualifizieren ist, das dafür erforderliche Verfahren aber nicht durchgeführt wurde und auch die dafür erforderlichen Gründe nicht vorliegen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht nicht nur dann keine Pflicht zur Befolgung einer Weisung, wenn sie von einem unzuständigen Vorgesetzten stammt oder strafgesetzwidrig ist (Art.20 Abs. 1 B-VG, § 44 Abs. 2 BDG 1979), sondern auch dann, wenn sie sich als willkürlich darstellt (ZI. 2013/12/0101 uva.). Dieser Falltypus ist in concreto entsprechend der obigen Sachverhaltsdarstellung exemplarisch verwirklicht.
Die Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung bestätigen das indirekt sogar. Auch sie kann nicht aufzeigen, welche effektive und konkrete Betätigungsmöglichkeit für mich nun gegeben sein soll, alles was sie zu diesem Thema ausführt, ist ein abstraktes Herumgerede. Zwar stimmt es - ich habe meinerseits auch nie etwas Anderes behauptet - dass ich am Institut für XXXX keinen Unterricht in Blockflöte geben kann. Der belangten Behörde ist aber wohlbekannt, dass ich mich gerade durch meine Tätigkeit als Vizerektor in managementmäßiger Hinsicht besonders qualifiziert und bewährt habe und dass daher in diesem Institut beste Voraussetzungen für eine sinnvolle Tätigkeit von mir gegeben sind. Das gilt in beide Richtungen, die Tätigkeit wäre nützlich für die Universität und befriedigend für mich. Wenn mir anstatt dessen tatsächlich etwas aufgezwungen worden wäre, wodurch ich tatsächlich in meinem Nominalfach lehrend tätig sein kann, so wäre das noch diskutabel. Mir aber die sinnvolle Betätigungsmöglichkeit im Institut für XXXX dadurch zu verwehren, dass mir ein Arbeitsplatz ohne jede sinnvolle Betätigungsmöglichkeit zugewiesen wird, ist ein Vorgang außerhalb aller an Sachgerechtheit und Rechtmäßigkeit orientierten Überlegungen.
Unter diesem Gesichtspunkt geht auch besonders klar hervor, dass die Argumentation mit der Unerheblichkeit der Arbeitsplatzzuweisung für die Tätigkeit des Universitätsprofessors nur Scheincharakter hat:
Wenn dem so ist, bleibt noch weniger Erklärung dafür, dass die Zuweisungsänderung überhaupt vorgenommen wurde. Anders gesagt ist diese neue Zuweisung nach der eigenen Argumentation der belangten Behörde nicht geeignet, irgendeinem erkennbaren Zweck zu dienen.
Ebenso klar ist der Scheincharakter der gesamten Argumentationsstruktur der belangten Behörde puncto Zustimmungserfordemis und puncto eines seinerzeitigen Lehrauftrages im Rahmen des Instituts für XXXX.
Zu ersterem Aspekt kann auch die belangte Behörde nicht meinem Vorbringen widersprechen, dass es sich bei der gegenständlichen Sache um einen (mindestens) innerhalb der letzten zehn Jahre einmaligen Fall einer Zuweisung ohne Zustimmung, ja gegen den Willen des betroffenen Universitätsprofessors handelt. Auch wo eine Praxis nicht gesetzlich zwingend vorgegeben ist, aber offensichtlich so starke Zweckmäßigkeitsgründe für sich hat, dass sie viele Jahre lang ausnahmslos eingehalten wurde, ist es auffällig und legt es einen Diskriminierungsverdacht nahe, wenn dann auf einmal in einem Einzelfall diese Praxis nicht eingehalten wird. Der belangten Behörde ist offensichtlich überhaupt nichts eingefallen, was diese Auffälligkeit erklären könnte.
Die Erteilung eines zweistündigen Lehrauftrages im Rahmen des Instituts für XXXX ist erst im dritten Semester meiner Zugehörigkeit zu diesem erfolgt und es unterstreicht daher nur die Hilflosigkeit der belangten Behörde in ihren Bemühungen, eine Scheinbegründung für die verfahrensgegenständliche Willkür- und Schikanemaßnahme zu finden, dass sie diesen Lehrauftrag - seinerzeitige prophetische Einsichten voraussetzend - als eine Begründung für die mehr als ein Jahr frühere Zuordnung anführt. Ebenso abwegig ist ihre Behauptung, diese damalige Zuteilung wäre aus strukturellen Gründen notwendig gewesen - es hat höchstens eine diesbezügliche Zweckmäßigkeit gegeben, die Zuweisung ist selbstverständlich im Einvernehmen mit mir erfolgt und dass sie jetzt gegen meinen Willen rückgängig gemacht wurde, ist mit dem Wegfall der strukturellen Gründen im Hinblick darauf nicht erklärbar, dass mindestens gleichwertige Zweckmäßigkeitsgründe in der Form weiter bestehen, dass ich dort fruchtbare Arbeit leisten könnte und mir anstatt dessen die Frustration der Entziehung des Betätigungsfeldes zugefügt wird.
Womöglich noch drastischer als bei all diesen inadäquaten Begründungsbemühungen der belangten Behörde tritt die Wahrheit des Schikane- und Willkürcharakters der Vorgangsweise dadurch hervor, dass sie gerade über jene Möglichkeit schweigt, auf die ich mich berufen habe und die gerade dem von der belangten Behörde in den Vordergrund gestellten Kriterium der Konformität mit dem Nominalfach voll entsprechen würde: nämlich meine Zuordnung zum Institut XXXX. Dieses Institut inkludiert gerade so wie das Institut XXXX mein Nominalfach Blockflöte und dort gäbe es gemäß der Institutsleiterin eine sinnvolle Verwendungsmöglichkeit für mich. Dass die belangte Behörde auf mein diesbezügliches Vorbringen nicht eingeht, kann überhaupt nur eine Erklärung haben, nämlich dass sie weiß, dass dies stimmt, weiters auch weiß, dass die Nichtrealisierung dieser sachlich sinnvollen Möglichkeit samt anstattdessen erfolgter Realisierung einer gänzlichen sinnwidrigen Variante überhaupt keine andere Erklärungsmöglichkeit besteht, als die Motivation, mir - zurückhaltend formuliert - eine intensive Unannehmlichkeit zuzufügen.
Auch wenn somit der Vorgang nicht als Versetzung zu qualifizieren wäre sondern als Maßnahme, die prinzipiell durch eine Weisung verfugt werden darf, wäre die Anordnung im gegebenen Fall wegen Willkür und Schikanecharakter rechtswidrig und ist sogar die Befolgungspflicht zu verneinen."
4. Abberufung vor dem Verwaltungsgerichtshof
Die vorangegangene Abberufung von der Vizerektorsfunktion hob der Verwaltungsgerichtshof mit Zl. 2013/10/0258, 18.02.2015 auf, da die Vorwürfe im Bescheid nicht ausreichend konkretisiert gewesen wären und dem Beschwerdeführer keine Zeit zur Stellungnahme auf die Vorwürfe gegeben worden wäre.
Die Funktionsperiode des Beschwerdeführers als Vizerektor endet am 30.09.2015.
5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Mit Schreiben vom 11.08.2014 wurde die Beschwerde samt Bezug habender Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Fristsetzungsantrag vom 16.06.2015 ersuchte der Beschwerdeführer, dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist von zwei Monaten oder eine sonst dem Hohen Verwaltungsgerichtshof als angemessen erscheinende Frist in gesetzlichem Rahmen zu setzen.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 24.06.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Dieses Schreiben ist am 30.06.2015 eingelangt.
Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurde der Beschwerdeführer und die belangte Behörde aufgefordert, Dokumente vorzulegen, die die Aufgabenerfüllung des Beschwerdeführers insbesondere am Institut XXXX und am Institut für XXXX in Forschung, Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Betreuung des künstlerischen Nachwuchses, Organisations- und Verwaltungsaufgaben belegen. Der Universitätsrat wurde ersucht, die Gegenschrift aus dem Verwaltungsgerichtshof Verfahren 2013/10/0258 vorzulegen.
Am 17.09.2015 wurde am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien unter Anwesenheit der beiden fachkundigen Laienrichterinnen, nacheinander drei Schriftführern, drei Vertretern der belangten Behörde, des Beschwerdeführers, dessen Vertreter und von vier Zeugen (Leiter des Instituts dem der Beschwerdeführer zugeteilt wurde, Leiter des Instituts an dem der Beschwerdeführer zuvor Dienst versah, Vorsitzende des Universitätsrats und Leiter der belangten Behörde) eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer gab Rahmen der mündlichen Verhandlung an, er werde Professor für das Fach Blockflöte. Außerhalb des Rahmens seines Faches sei der Beschwerdeführer im Blockflötenensemble und in der Praxis des XXXXs eingesetzt worden. Dies wäre im Sommer 2003 gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, er wäre trotz Vorhalt von §§ 44 UG und § 125 UG davon überzeugt, das Institut sei eine Dienststelle im Sinne des § 38. Er könne es sich nicht anders vorstellen, sonst mache § 38 keinen Sinn. Die Behörde führte an, dass die Universität eine Dienststelle wäre.
Auf die Frage nach dem Dienststellenbegriff hinsichtlich des Instituts gab der Beschwerdeführer an, Institute hätten eine eigene Leitung, es wäre eine enge Verknüpfung des Arbeitsplatzes mit dem Inhalt der Lehre gegeben. Es bliebe kein Anwendungsbereich, wenn man nicht die Institute als selbstständige Dienststellen ansehen würde.
Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gaben an, es würden unter der Universität organisatorisch keine Fakultäten eingerichtet sein. § 20 Abs. 4 UG würde die Institute ähnlich wie Departments und andere Organisationseinheiten nicht als Dienststelle bezeichnen.
Der Beschwerdeführer gab an, es hätte gemäß § 38 BDG ein Versetzungsverfahren geführt werden sollen, wenn es eine Weisung wäre, wäre sie wegen der in Zusammenhang stehenden Abberufung willkürlich. Die Willkür läge darin, dass der Beschwerdeführer versetzt wurde, obwohl der Rektor gewusst hätte, dass es am neuen Institut für den Beschwerdeführer keine Arbeit geben würde.
Die Behörde merkte an, dass nicht der Rektor sondern das Rektorat gemäß § 22 UG handelte und vorher der Senat angehört worden wäre. Der Beschwerdeführer ergänzte dazu, das Rektorat würde die Agenden festlegen, Personalangelegenheiten wären an ihn delegiert, der Rektor hätte diese dann an sich genommen, also hätte der Rektor gehandelt und nicht das Rektorat. Der Beschwerdeführer gab an, es hätte der Rektor entscheiden müssen, weil er die Agenden Personal übernommen hätte. Die Weisung wäre ohne Einbeziehung der betreffenden Institute und ohne die Einbeziehung des Beschwerdeführers, was laut Universitätsgesetz nicht notwendig aber als langjährige Praxis im Haus gepflogen worden wäre, willkürlich.
Der Beschwerdeführer gab an, dass die bloße Anwendung des Universitätsgesetzes ohne die Gepflogenheit der Einbeziehung der Betroffenen Willkür wäre. Der Beschwerdeführer wäre der einzige Fall, der so abgehandelt wurde.
Auf Nachfrage gab die Behörde an, Verschiebungen innerhalb der Institute seien in den letzten zehn Jahren nicht vorgekommen. Der Beschwerdeführer ergänzte hierauf, dass der Vertreter der belangten Behörde zur Zeit der Versetzung noch nicht in Rektorat gewesen wäre und nicht wissen könne, was damals gesprochen worden wäre.
Der Rektor führte - nach Konfrontation mit dem Willkürvorwurf - an, dass es nicht seine Entscheidung sondern eine einstimmige Entscheidung des Rektorats gewesen wäre. Es hätte keine Studierenden gegeben, weil diese schon eingeteilt gewesen wären. Am Institut für XXXX hätte der Beschwerdeführer keine Aufgaben in Forschung und Lehre gehabt, weil dieses ein wissenschaftliches Institut wäre. Der Beschwerdeführer wäre aber Künstler und Pädagoge.
Auf Nachfrage hinsichtlich der Willkür im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung am zugewiesenen Institut gab der Rektor an, es entzöge sich seiner Kenntnis, ob der Beschwerdeführer mit der Lehre betraut worden wäre.
Befragt nach der Bedarfsplanung gab der Rektor an, diese wäre komplex, es seien ca. 3500 Studierende im Einzelunterricht, dies wären ca. 7000 Lehrveranstaltungen pro Semester und dafür zuständig wären verschiedene Gremien wie z.B. die Zulassungskommission, die Studiengangleitung und andere. Diesbezüglich hätte der Rektor keine Kompetenz. Die Prognose wäre extrem unsicher.
Hinsichtlich des Grundes, von der Gepflogenheit, die betroffenen Institute und Professoren einzubeziehen, abzugehen, gab der Rektor an, dass der Beschwerdeführer der einzige Fall gewesen sei, der nur aus formalen Überlegungen einem Institut zugewiesen worden war, um dort nach damaliger Gesetzeslage zu garantieren, dass die Wahl eines Institutsleiters durchgeführt werden konnte. Die gesamte Universität hätte ohne diese formale Maßnahme nicht in das neue Gesetz übergeführt werden können.
Der Rektor gab, befragt zum Willkürvorwurf, an, es gäbe am dem ursprünglich vorgesehenen Institut kein Fach, dass dem Nominalfach des Beschwerdeführers entsprechen würde. Der Beschwerdeführer hätte bereits viele Jahre beim Leiter des zugewiesenen Instituts in der Lehre in seinem nominal Fach unterrichtet. Die Organisation hinsichtlich des pädagogischen Bereiches hätte sich geändert.
Auf wiederholte Nachfrage gab der Rektor an, dass es aus dem zugewiesenen Institut keine Person gegeben hätte.
Befragt, warum vorher nicht mit dem Beschwerdeführer geredet worden wäre, gab der Rektor an, dass in diesem singulären Fall der formale Grund für die Zuweisung an das ursprüngliche Institut wegfiel und alle beteiligten Organe wie Rektorat und Senat es als selbstverständlich gesehen hätten, dass der Beschwerdeführer wieder dort zurückkehre, wo er immer gewesen wäre und fachlich korrekterweise tätig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte an dem formal zugewiesenen Institut keine Tätigkeiten gehabt. Hierauf ergänzte der Beschwerdeführer, dass er zu Beginn nebenamtlich Vizerektor gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte am ursprünglichen Institut auch vorgetragen. Hierauf erwiderte der Rektor, dies wäre eine Sonderform gewesen, da der Beschwerdeführer in einem anderen Fach ernannt war.
Befragt nach einem möglichen Gesprächsergebnis vor der Weisung gab der Rektor an, dass es mit dem pädagogischen Bereich und den Konzertfächern zwei große Blöcke an der Universität gebe. Es wäre üblich, jene die für Pädagogik aufgenommen worden wären, in der Pädagogik zu belassen und jene die eine Solokarriere als Künstler angestrebt hätten, in die Konzertfächer zuzuweisen. Es wären andere Anforderungen erforderlich. Der Beschwerdeführer ergänzte, er hätte immer in beiden Studienrichtungen unterrichtet. Sein Nominalfach würde beides umfassen. Der Beschwerdeführer ergänzte, er wäre Künstler, "aber Künstler Kopf".
Auf dem Vorhalt einer Liste der Absolventen bzw. Studierenden des Beschwerdeführers mit überwiegendem Anteil aus dem Bereich der XXXX vermeinte der Beschwerdeführer, die Statistik könne nicht stimmen. Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer diese Liste ansehen wolle, antwortete der Beschwerdeführer, diese Liste sage ihm nichts aus. Das Verhältnis zwischen Konzert Fach und Pädagogik sei ausgewogen. Der Vertreter des Beschwerdeführers bemerkte, dass diese irrelevant wäre, weil auch bei einem 30-prozentigen Anteil nachgewiesen wäre, dass der Beschwerdeführer auch das Konzertfach unterrichten könne. Auf Vorhalt korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage über die Liste dahingehend, als sie ihm rechtlich nichts Aussage.
Während der Erläuterung der belangten Behörde über die Bedeutung der Liste und der Zuordnung zur Pädagogik fiel der Beschwerdeführer dem Vertreter der belangten Behörde ins Wort.
Der Vertreter des Beschwerdeführers bemerkte, es wäre gleichgültig und ohne zu fragen, ob es am zugewiesenen Institut überhaupt eine Verwendung gegeben hätte oder am angeführten Alternativinstitut.
Der Rektor betonte unwidersprochen, dass der Beschwerdeführer auch von dem zugewiesenen Institut aus Studierende des Konzertfaches unterrichten hätte können.
Der Beschwerdeführer und der Rektor gaben zunächst widersprüchlich aber sinngemäß übereinstimmend an, dass sie ein auf dienstlich notwendige Angelegenheiten reduziertes Gesprächsverhältnis haben. Hinsichtlich der Gesprächsbasis gab der Beschwerdeführer an, dass diese im Prinzip vorhanden wäre, auch um Zuteilungswünsche zu besprechen.
Der Beschwerdeführer gab an, es seien ihm keine Studenten zugewiesen worden. Dazu befragt gab der Institutsleiter später an, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Wünsche geäußert hätte.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, die Zuteilung zu dem neuen Institut sei nicht unangenehm gewesen, aber er hätte dort keine Arbeit vorgefunden.
Der Leiter des ursprünglichen Instituts gab an, dass der Beschwerdeführer an seinem Institut weder Vorlesungen noch Prüfungen abhalten hätte können. Die Betreuung von Studierenden und künstlerischen Nachwuchs wäre an diesem Institut, zu dem der Beschwerdeführer nach seiner Abberufung als Vizerektor zurückkehrte, nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber Verwaltungsaufgaben wahrgenommen. An diesem Institut hätte der Beschwerdeführer nicht ausüben können: Forschung, Lehre, Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des künstlerischen Nachwuchses.
Auf Frage des Vertreters des Beschwerdeführers gab der Institutsleiter an, er sei interessiert gewesen, dass die Professur des Beschwerdeführers weiterhin bei ihm bliebe. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer an diesem Institut Arbeit gehabt hätte, antwortete der Institutsleiter, er hätte versucht, den Beschwerdeführer bei allen einzubinden. Hinsichtlich der Entwicklung des Instituts sei es schwierig, dass der Beschwerdeführer dem Rektor dann Tür an Tür am selben Institut arbeiten würde, weil dies gewisse Dinge voraussetzen würde. Dieser Institutsleiter hätte immer wieder Personalanforderungen gestellt.
Die Vorsitzende des Universitätsrates gab an, mit dem Rektorat - mit dem gesamten Rektorat - einen funktionierenden, nicht sehr intensiven Kontakt gehabt zu haben. Die Vorsitzende hätte von beiden Seiten jeweils eine Position gehört beide Verfahrensparteien hätte sie in den Sitzungen erlebt.
Auf die Frage, wann der Universitätsrat über das beeinträchtigte Vertrauensverhältnis zwischen Rektor und Vizerektor informiert worden wäre, antwortete die Vorsitzende, es hätte immer wieder Hinweise gegeben und nannte das Datum der Abberufung. An der Zuweisung des Beschwerdeführers zum Institut sei der Universitätsrat nicht eingebunden gewesen. Dies gehe ihn nichts an.
Auf die Frage, ob der Universitätsrat über Personalengpässe und Personalkapazitäten informiert wäre, antwortete die Vorsitzende, "über Personalkapazitäten ja, Engpässe nein, weil wir die Studierendenzahlen in dieser Form nicht bekommen." Abgesehen von speziellen Nachfragen wisse der Universitätsrat nicht, ob es einen Personalüberhang gibt.
Auf Nachfrage gab die Vorsitzende an, es sei ihr nicht zu Ohren gekommen, dass der Rektor jemals willkürlich gehandelt hätte.
Befragt zum Quorum bei der Abberufung gab die Vorsitzende an, diese sei einstimmig ohne Gegenstimme erfolgt. Der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rektor sei kein persönlicher Konflikt.
Der Leiter des Instituts, dem der Beschwerdeführer mit der strittigen Weisung zugewiesen wurde, beantwortete die Frage nach der unterbliebenen Studierendenzuweisung dahingehend, als im Fach des Beschwerdeführers der Personalstand hoch wäre und es wenig Studierende gäbe. Die vorhandenen Kollegen im Fach des Beschwerdeführers wären bereits unterbeschäftigt. Der künstlerische Einzelunterricht wäre ein sensibler Bereich und der Institutsleiter könne nicht einem anderen Lehrenden Studierende wegnehmen.
Über die Zuweisung des Beschwerdeführers zu seinem Institut hätte der Leiter brieflich erfahren.
Der Institutsleiter gab an, dass der Beschwerdeführer nicht den Wunsch geäußert hätte, Studierende zu bekommen. Die Möglichkeit bestünde einmal pro Jahr im Wege der Zulassungsprüfungen und dem Studiendekan. Betätigungsmöglichkeiten in einem vorgeschlagenen anderen Institut hätte der Beschwerdeführer ausgeschlagen.
Der Beschwerdeführer berichtete über Tätigkeiten, die er ohne Institutszusammenhang durchführte, aber es seien ihm keine Studierenden zugewiesen worden, wie sein Vertreter betonte.
Der Leiter des Instituts führte an, dass er "eigentlich" keinen Personalbedarf für den Beschwerdeführer an seinem Institut hätte.
Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte, auch die Leiterin des Instituts im Konzertfach als Zeugin zu befragen. Der Vertreter der belangten Behörde bemerkte, es wäre keine Willkür, wenn sich herausstellen würde, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Institut Studierende zugewiesen bekommen hätte.
Befragt, ob der Beschwerdeführer in der Betreuung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses eingesetzt werde, antwortete der Institutsleiter, ob er den Beschwerdeführer in die Volksschule schicken solle. Auf die Frage, inwieweit er daran beteiligt gewesen wäre, dass dem Beschwerdeführer keine Arbeit zugewiesen wurde, antwortete der Institutsleiter, er wäre für die Raumzuteilung zuständig. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einem Studierenden vorgeschlagen worden wäre, antwortete dieser, es wären viele unterbeschäftigte Kollegen am Institut. Die Betreuung eines Studierenden sei etwas sehr sensibles und basiere auf Vertrauen. Befragt nach seinen Aufgaben als Vorgesetzter gab der Institutsleiter an, er koordiniere Unterrichtsabläufe, mache die Stundenpläne und er hätte viele Projekte laufen.
Die Frage, wie viele Professoren an seinem Institut wären, beantwortete des Institutsleiter mit 132 Lehrende, die Nachfrage wie viele hievon Professoren wären beantwortete der Leiter mit sechs.
Der Zeuge vermutete, dass der Beschwerdeführer nicht an seinem Institut wäre, weil er vielleicht lieber Konzertfächer unterrichten wolle. Dem widersprach der Zeuge. Er gab an, neutral zu sein. Der Beschwerdeführer wäre an diesem Institut zufrieden, wenn er Arbeit
hätte. ... Man könne das was er gemacht hätte nicht von ihm
verlangen, aber er mache es trotzdem.
Der Beschwerdeführer hätte nie beantragt, in das andere von ihm bevorzugte Institut zu kommen. Er hätte sich schlecht behandelt gefühlt. Der Beschwerdeführer hätte am ursprünglichen Institut bleiben wollen. Wenn er gefragt worden wäre, hätte er sagen können, dass er an ein anderes Institut wolle.
Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, er habe in dem Fach, in dem er ernannt war nicht am ursprünglichen Institut unterrichtet.
Befragt nach der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer gab der Institutsleiter an, es hätte Phasen gegeben, wo der Beschwerdeführer zur Seite gestanden wäre und auch wo es sehr kompliziert gewesen wäre.
Der Leiter des Instituts gab an, wegen der bloß schriftlich erfolgten Personalzuweisung nicht zum Rektorat gegangen zu sein.
Der Beschwerdeführer gab an, sich vom Universitätsrat, Rektorat und Senat ungerecht behandelt zu fühlen. An seinem ursprünglichen Institut würde sich der Beschwerdeführer an Diskussionen einbringen und die Aufgaben abgesehen von Forschung und Lehre erfüllen. Er würde auch Rigorosen vorbereiten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde am 01.05.1993 für das Nominalfach Blockflöte als Professor ernannt, dieses Fach bis 01.02.2002 an der Abteilung für XXXX ausgeübt, und war danach primär wegen Änderung der universitätsrechlichen Stellung des Instituts am Institut für XXXX und seit 25.03.2002 als Vizerektor der Universität eingesetzt.
Die nach der Abberufung erfolgte Weisung, an einem anderen Institut den Dienst anzutreten erfolgte ohne vorherige Einbeziehung der Institutsleiter und des Beschwerdeführers. Ein System der gesteuerten Personalanforderungen war nicht implementiert. Durch die umstrittene Institutszuweisung wurde dem Beschwerdeführer - losgelöst von der faktischen Zuweisung von Studierenden - ermöglicht, entsprechend seines der Ernennung entsprechenden Nominalfaches, zumindest theoretisch auch an seinem Institut vortragen und prüfen zu können. Der Beschwerdeführer hat sich von sich aus nicht um die Zuweisung von Studierenden am neuen Institut eingesetzt.
Eine Zuweisung von Studenten am Institut für XXXXen wäre, nicht leichter erfolgt, als am Institut XXXX.
Eine finanzielle Schlechterstellung, ein Wechsel des Dienstortes, oder ein Wechsel der Dienststelle konnte nicht festgestellt werden. Eine Beeinflussung des Beschwerdeführers in Wissenschaft und Lehre konnte nicht festgestellt werden.
Strafrechtliche oder einfache Gesetzwidrigkeit der Weisung wurden nicht behauptet. Deren Zulässigkeit wurde hinsichtlich des Bescheiderfordernisses und Willkür bestritten. Befangenheit eines beteiligten Organwalters, oder Zuständigkeitsverletzungen konnten ebensowenig festgestellt werden wie eine Unmöglichkeit, sich am zugewiesenen Institut zu betätigen.
Der Beschwerdeführer wurde durch die Aufhebung der Abberufung von der Vizerektorsfunktion so gestellt, als wäre die Abberufung nicht erfolgt. Daher gilt der Beschwerdeführer lediglich aus heutiger Sicht im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides und der umstrittenen Weisung als karenziert.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und aus der mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer am zugewiesenen Institut entsprechend seines Nominalfaches eingesetzt werden konnte, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen den Umstand, dass er willkürlich und nicht in Bescheidform dem Institut zugewiesen wurde. Seiner Auffassung hätte er vor der Institutszuweisung über diese gefragt werden müssen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 sieht im Fall der (hier behaupteten) Versetzung Senatszuständigkeit vor.
XXXX Die Abberufung von einer Organfunktion an einer Universität stellt weder eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch über eine strafrechtliche Anklage iSd Art6 EMRK dar (vgl Verfassungsgerichtshof 06.03.08, B225/07 und 22.06.2009, B693/08).
XXXX Zu A)
Art. 17 erster Satz, Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1988 lautet:
"Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei."
§ 38 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet:
"(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird."
§ 75 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet auszugsweise:
"Eine Beamtin oder ein Beamter, ...
4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß
§ 24 UG einer Universität gewählt wird oder ... ist für die Dauer
der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt."
§ 155 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet auszugsweise:
"(1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.
(3) Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
...
(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8) Die zuständigen Universitätsorgane haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Universitätslehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Universitätslehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.
(9) Auf Universitätslehrer sind die §§ 15a und 20 Abs. 4 bis 7 nicht anzuwenden.
(10) Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten."
§ 160a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet:
"Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 75b Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste."
§ 165 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet:
"§ 165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. -sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, zu beteiligen,
2. -Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
3. -Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
4. -an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
5. -allfällige weitere Pflichten gemäß § 155 Abs. 5 oder 6 zu erfüllen.
(2) Der Universitätsprofessor hat diese Dienstpflichten an der Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Universitätsprofessor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
(3) Durch die persönliche Erfüllung der Dienstpflichten gemäß Abs. 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
(4) Das Rektorat hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsprofessor zugeordnet ist, und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrauung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten."
§ 169 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet auszugsweise:
"(1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:
...
5. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
...
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsprofessors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 sowie bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen."
Das Rektorat hat gemäß § 20 Abs. 4 UG 2002 nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Errichtung von Organisationseinheiten (Departements, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten.
§ 22 Abs. 1 UG lautet auszugsweise: "Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
...
7. Zuordnung der Universitätsangehörigen (§ 94 Abs. 1 Z 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;"
§ 24 UG 2002 lautet:
"Vizerektorinnen und Vizerektoren
§ 24. (1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zahl und das Beschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen und Vizerektoren. Dem Senat kommt ein Recht zur Stellungnahme zu.
(2) Die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind vom Universitätsrat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors und nach Anhörung des Senats für eine Funktionsperiode zu wählen, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Funktionsperiode noch keine neue Rektorin oder kein neuer Rektor gewählt, endet die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors gewählten Vizerektorinnen und Vizerektoren.
(4) Eine Vizerektorin oder ein Vizerektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Rektorin oder der Rektor kann die Abberufung einer Vizerektorin oder eines Vizerektors beim Universitätsrat anregen. Die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Universitätsrats, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Vizerektorin oder des Vizerektors zur Universität."
§ 44 UG 2002 lautet auszugsweise:
"Auf alle Angehörigen der Universität sowie auf die Bewerberinnen und Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Universität oder um Aufnahme als Studierende ist das B-GlBG mit Ausnahme des dritten und vierten Abschnitts des ersten Hauptstücks des zweiten Teils und der §§ 12 und 12a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GlBG) gilt..."
§ 94 Abs. 1 UG lautet auszugsweise:
"Zu den Angehörigen der Universität zählen:
...
4. das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
5. das allgemeine Universitätspersonal;
6. die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);
7. die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
8. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
§ 125 Abs. 1-3 UG lauten:
"(1) Für den Bereich jeder Universität wird ein "Amt der Universität ..." eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das "Amt der Universität ..." ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das "Amt der Universität ..." ist Dienstbehörde erster Instanz. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des "Amts der Universität ..." das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des "Amts der Universität ..."
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die in einem anderen Planstellenbereich ernannt und der Universität zur Dienstleistung zugewiesen sind, gelten bei entsprechendem Bedarf ab dem Stichtag weiterhin der Universität zur Dienstleistung zugewiesen.
Judikatur:
Nach dem Verfassungsgerichtshof gilt die Zuweisung zu einem Institut grundsätzlich nicht als Eingriff in die Wissenschaft und Lehre:
"Dem vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid liegt der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung darüber zu Grunde, ob mit der Auflösung der Interfakultären Forschungsstelle für Rechtspsychologie an der Universität Salzburg und Eingliederung dieses Bereiches in das Institut für Psychologie der Naturwissenschaftlichen Fakultät derselben Universität für den Beschwerdeführer eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd §40 Abs2 BDG 1979 verbunden gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens ist aber nicht zu erkennen, inwiefern mit einer solchen - vom Beschwerdeführer begehrten - auf die genannte beamtendienstrechtliche Vorschrift gestützten, bescheidmäßigen Feststellung ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Wissenschaft und Lehre verbunden sein könnte. In diesem Zusammenhang scheidet dann aber auch die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch den angefochtenen Bescheid von vornherein aus." (Verfassungsgerichtshof, B130/02, 11.06.2003)
Zum Versetzungsbegriff und zur dauernden Zuweisung zu einer anderen Dienststelle stellt der Verwaltungsgerichtshof auf den normativen Gehalt der Maßnahme ab:
"Ob eine Versetzung vorliegt, die nur unter den Voraussetzungen des § 38 BDG 1979 (durch Bescheid) verfügt werden darf, richtet sich somit nicht danach, ob sie sich selbst als solche "deklariert", sondern ob dadurch ihrem normativen Gehalt entsprechend eine dauernde Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0078, und den hg. Beschluss vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224)" (Verwaltungsgerichtshof, 12.05.2010, Zl. 2009/12/0140).
Zur Zulässigkeit einer Verwendungsänderung im Rahmen des Faches eines Universitätsprofessors (zur Altrechtslage) entschied die Berufungskommission:
"Ein Universitätsprofessor darf nur im Rahmen seines Faches eingesetzt werden. Eine Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 ist daher für Universitätsprofessoren grundsätzlich zulässig." (Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 20.11.2001)
Zur Massivität eines Eingriffs und zum Bescheiderfordernis entschied die Berufungskommission, dass dies bei einer Schlechterstellung wie bei einer Abberufung gegeben wäre.
"Das Verwendungsbild eines Universitätsassistenten wird ua. durch die allgemein für Universitätslehrer geltenden Bestimmungen des BDG 1979 umschrieben. Ausgangspunkt für die den beiden Devolutionsanträgen zugrundeliegenden Anträge waren zwei Weisungen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Mit der Weisung vom 25. Juli 2007 und der Ergänzung vom 28. August 2007 wurde der ASt nicht mehr zu Operationen und Assistenzen sowie zu keinen Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdiensten eingeteilt. Die zweite Weisung vom 7. April 2008 untersagte jeglichen Patientenkontakt, womit die vorherige Weisung eigentlich gegenstandslos wurde, da von der letzteren mitumfasst wurde. Sowohl mit der ersten, aber besonders mit der zweiten Weisung erfolgte eine wesentliche Einschränkung des Tätigkeitsbereiches des ASt. Wenn auch formal keine Abberufung von der bisherigen Verwendung des ASt erfolgt ist, so bewirkten die Weisungen im Ergebnis eine Sistierung eines wesentlichen Teils der Verwendung des ASt, wodurch die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung an der Patientenversorgung nicht mehr möglich gewesen ist. Vereinfacht gesagt wurde mit den Weisungen angeordnet, welche Aufgabenbereiche und damit verbundene Tätigkeiten der ASt nicht wahrnehmen darf. Diese Einschränkungen sind derart massiv, dass damit - zumindest - "verschlechternde Verwendungsänderungen" im Verständnis des § 40 Abs. 2 Z 1 BDG verfügt wurden, wollte man nicht sogar meinen, dass die Personalmaßnahmen einer Abberufung im Sinne der Z 3 leg. cit. nahegekommen sind bzw. ihr gleichzuhalten waren. In beiden Fällen hätten die Personalmaßnahmen der Bescheidform bedurft. Die beiden Weisungen zielten daher im Ergebnis auf eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG ab, welche jedoch - unbeschadet der Frage ihrer inhaltlichen Zulässigkeit - jedenfalls bescheidförmig zu verfügen gewesen wäre. In Ansehung der weisungsförmig getroffenen Personalmaßnahme bestand daher mangels Einhaltung der gesetzlich gebotenen Form auch keine Befolgungspflicht." (Berufungskommission, 96/13-BK/09 ,97/13-BK/09 vom 10.03.2010)
Zum Bescheiderfordernis:
Der Beschwerdeführer behauptet einen Dienststellenwechsel.
Das Universitätsinstitut ist keine eigene Dienststelle sondern eine Suborganisationseinheit der Universität. Die Dienststelle des Universitätsprofessors ist die Universität. Die Behauptung, § 38 BDG 1979 würde keinen Sinn ergeben, wenn das Institut keine Dienststelle wäre, kann nicht als Begründung für die Dienststellendefinition herangezogen werden. Die Bescheidform ist mangels Dienststellenwechsels aus dem BDG nicht begründbar. Auch das UG sieht keinen Bescheid für die Institutszuweisung vor. Die Weisung war daher die korrekte Form der Maßnahme. Die oben angeführten Bestimmungen aus dem Organisationsrecht sprechen klar die Zuweisung der Professoren zur Universität als Dienststelle an.
Der Verwaltungsgerichtshof (16.10.2006, Zl. 2005/10/0043) verneinte das Bescheiderfordernis bei den Tatbeständen des § 22 Abs. 1 UG - so auch die Zuordnung zu den einzelnen Organisationseinheiten der Universität: "Zu hoheitlichem Handeln sind die Universitäten (allerdings nur) insoweit befugt, als sie dazu gesetzlich ermächtigt sind. Entsprechende Ermächtigungen bestehen - neben jenen zur Erlassung von Verordnungen - in den ‚behördlichen Angelegenheiten', in denen die Universitätsorgane gemäß § 46 Abs. 1 UG 2002 das AVG anzuwenden und mit Bescheid zu entscheiden haben. Dies ist in Vollziehung der Studienvorschriften gemäß den §§ 51 ff UG 2002 (vgl. § 51 Abs. 1 UG 2002 sowie die Gesetzesmaterialien (RV, 1134 BlgNR, 21 GP, S. 89)) ebenso der Fall wie in den durch Bescheid zu erledigenden Habilitationsverfahren (vgl. § 103 Abs. 9 UG 2002) und Schiedsverfahren (vgl. § 43 Abs. 5 UG 2002). Nicht hingegen ist die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Organisationseinheit durch Bescheid vorgesehen. In diesen Fällen besteht keine Ermächtigung zu entsprechendem hoheitlichen Handeln; eine Bestellung oder Abberufung durch Bescheid kommt diesfalls nicht in Betracht."
Zum Willkürvorwurf:
Allgemein:
Für den Willkürmaßstab kann man hier nicht die Verfahrensmaßstäbe von Bescheidverfahren heranziehen. Der bekämpfte Bescheid stellt bloß die Rechtmäßigkeit einer Weisung fest.
Ob allerdings Willkür vorliegt, kann nur im Rahmen eines Gesamtbildes beurteilt werden (VwGH 28.1.2013, 2012/12/0064, BK 23.09.2013, 49/17-BK/13).
Die Dienstbehörde war bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich gehalten, eine Grobprüfung derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf Willkür vorzunehmen (vgl. hiezu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0057, sowie darüber hinaus die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 2008, Zl. 2008/12/0011, und vom 29.01.2014, Zl. 2012/12/0152).
Einer objektiv sachlich begründbaren Personalmaßnahme vorangegangenes rechtswidriges Verhalten von Vorgesetzten gegenüber dem Beamten per se ist "weder geeignet, subjektive noch objektive Willkür der erstgenannten im Ermessensbereich gesetzten Maßnahme zu begründen" (vgl. Verwaltungsgerichtshof 30.04.2014, Zl. 2013/12/0157, betreffend die Ermessensentscheidung einer Versetzung gemäß § 19 LDG 1984).
"Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (Verwaltungsgerichtshof, 23.10.2002, Zl. 2001/12/0057). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf Willkürlichkeit" (Verwaltungsgerichtshof, 10.03.2009, Zl. 2008/12/0070und 28.1.2013, 2012/12/0064).
Eine willkürliche Vorgangsweise liegt nicht schon etwa dann vor, wenn einer Behörde im Verfahren einzelne Fehler unterlaufen oder man bei anderer Betrachtungsweise zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätte gelangen können; für die Annahme von Willkür bedarf es vielmehr schon einer qualifizierten Verletzung von Verfahrens- oder sonstiger Gesetzesvorschriften (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000] RZ 1356). Eine solche Verletzung liegt z.B. dann vor, wenn ein Verwaltungsakt offensichtlich im Gesetz überhaupt keine Deckung findet, die Rechtslage gehäuft verkannt wird (vgl. VfSlg. 7107, 9147, 11.851, 12.769), Ermessensexzesse vorliegen (vgl. VfSlg. 12.484), ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterbleibt (vgl. VfSlg. 15.385), die Behörde in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlässt (vgl. VfSlg. 12.570, 15.124), sie vom Akteninhalt leichtfertig abgeht oder den festgestellten Sachverhalt völlig außer Acht lässt (vgl. VfSlg. 8854).
Im Beschwerdefall:
Das Einsetzen des Beschwerdeführers in einem Bereich, wo er sowohl in der Verwaltung als auch in der Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre eingesetzt werden kann, wo er tätig gewesen ist (Pädagogik) und wo er ernannt wurde (Blockflöte) ist nicht ohne sachliche Überlegungen erfolgt. Kein anderes Institut erfüllte diese drei Kriterien. Die angeführten Begründungen der Einsatzmöglichkeit auch in der Lehre und in der Prüfungstätigkeit entsprechend einer ex ante Betrachtung sind nachvollziehbar.
Die Behauptung, dass es überhaupt keine Betätigungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer am zugewiesenen Institut gegeben hätte, konnte in der mündlichen Verhandlung widerlegt werden. Er hätte sich in der Erschließung der Künste betätigen oder Lehrveranstaltungen anbieten können. Grundsätzlich hätte auch die Möglichkeit bestanden, dass ihm Studierende zugewiesen worden wären, wenn er von sich aus aktiv gewesen wäre.
Eine objektiv sachlich begründbare Personalmaßnahme liegt nach Ansicht des BVwG daher vor.
Die strittigen Verfahren im zeitnahen Vorfeld, die persönlichen Divergenzen zwischen dem Behördenleiter und dem Beschwerdeführer, unbefriedigende Obliegenheiten, mangelnde Ermittlungstätigkeit hinsichtlich aller möglichen Verwendungen (hinsichtlich des Vorhandenseins einer anderen Alternative, die dem Beschwerdeführer rascher Studierende beschert hätte), Nichteinbeziehung des Beschwerdeführers und der betroffenen Institutsleiter in der Vorbereitung der Maßnahme und die Personalplanung ohne konkrete Bedarfserhebungen vermögen es nicht, die oben zusammengefasste objektive Begründung der mit gegenständlichem Bescheid bestätigten Weisung zu entkräften und eine willkürliche Gesamtbetrachtung zu begründen.
In der mündlichen Verhandlung zeigte sich zudem, dass der Beschwerdeführer durchaus selbst die Möglichkeit gehabt hätte, Forschung und Lehre zu betreiben. Das behauptete Faktum, dass er dort überhaupt nicht einsetzbar war, ist nicht zu erkennen. Die Verwendungsmöglichkeit am XXXX war - losgelöst von den Wünschen und Stärken des Beschwerdeführers - eingeschränkt. Von den zahlreichen Aufgaben eines Professors konnte er dort nur an Organisation, Verwaltung, Management und Evaluierung mitwirken. Der Leiter des XXXX bestätigte, dass der Beschwerdeführer an seinem Institut weder prüfen noch lehren konnte. Ein anderes Institut erschien daher durchaus angebracht. Ob ein drittes Institut besser geeignet gewesen wäre kann genauso dahingestellt bleiben, wie der Beweisantrag des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die Leiterin dieses präferierten dritten Instituts zu befragen, ob der Beschwerdeführer dort eingesetzt werden hätte können.
Eine Pflicht zum Vorhalt des Beweisergebnisses, für schlichte Weisungen ist zu verneinen. Ein solcher ist für primär formlose Weisungen nicht erforderlich.
Die angeführten Kriterien entsprechend des Faches des Professors sind - auch in ihrer Loslösung vom strittig gebliebenen Bedarf - keineswegs mit einem willkürlichen Unterbleiben von Ermittlungen zu vergleichen.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, der Rektor hätte alleine die Weisung erteilt, ist ihm entgegenzuhalten, dass grundsätzlich alle Mitglieder des Kollegialorgans Rektorat gemeinsam handeln (VwGH 17.06.2013, 2010/11/0079 und 30.09.1993, 92/18/0118) und der Rektor das Rektorat und den Senat einbezog. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachten Geschäftsordnungen für das Rektorat nichts, da es sich bei ihnen lediglich um eine interne Aufteilung der Zuständigkeits- bzw. Verantwortungsbereiche handelt (Verwaltungsgerichtshof 04.07.2008, 2008/17/0072 und 12.07.2011, 2009/09/0093).
Auch wenn durch die Nichteinbeziehung des Beschwerdeführers und der Institutsleiter mit einer Gepflogenheit gebrochen wurde, so hat sogar der Beschwerdeführer behauptet, dass damit kein gesetzlich gewährleistetes Recht verletzt wurde, sondern bloß eine Gepflogenheit. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine besoldungsrechtliche Schlechterstellung zu erwarten.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage zum Dienststellenbegriff und zur Willkür bei einer Weisung, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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