W219 2003414-1•BVwG W219 2003414-1
W219 2003414-1Tribunal administratif fédéral25 sept. 2015
Gesetzesaufhebung, Kognitionsbefugnis, Nettoeinkommen,<br/>Prüfungsumfang, Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>VfGH, Wohnungsaufwand
W219 2003414-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.12.2013, GZ 0001231669, Teilnehmernummer 1040252183, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm § 47ff FGO als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 08.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter "Anspruchsvoraussetzungen" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an. Unter "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" trug er ein: "XXXX ... [geb.] 62"
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:
2. Mit Schreiben vom 01.11.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.11.2013, übermittelte der Beschwerdeführer folgende weitere Unterlagen:
"Alterspension Leistung EUR 2026,97
zuzüglich Höherversicherung EUR 12,46
abzüglich Krankenversicherungsbeitrag EUR 174,88
Lohnsteuer EUR 333,60
Anweisungsbetrag EUR 1530"
3. Am 13.11.2013 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag ... auf
geprüft und dabei festgestellt, dass
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
Antragsteller
[Beschwerdeführer]
Einkünfte
Pension
€ 1.530,95
monatl.
Pension
€ 30,00
monatl.
Haushaltsmitglied
XXXX
Eigenheimpauschale
€ 105,38
monatl.
Summe der Einkünfte
€ 1.560,96
monatl.
Summe der Abzüge
€ 105,38
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 1.455,57
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied(er)
€ 1.406,60
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 48,97
monatl."
4. Der Beschwerdeführer erwiderte darauf in einem Schreiben vom 26.11.2013, das am 03.12.2013 bei der belangten Behörde einlangte, es seien weder der "Selbstbehalt bei der SV" noch die Betriebskosten der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers berücksichtigt worden; "ein Eigenheimpauschale hat keine rechtliche Grundlage".
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.07.2013 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthält der angefochtene Bescheid folgende Ausführungen:
"Antragsteller
[Beschwerdeführer]
Einkünfte
Pension
€ 1.530,95
monatl.
Pension
€ 30,00
monatl.
Haushaltsmitglied
XXXX
Eigenheimpauschale
€ 105,38
monatl.
Summe der Einkünfte
€ 1.560,96
monatl.
Summe der Abzüge
€ 105,38
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€ 1.455,57
monatl.
Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied(er)
€ 1.406,60
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€ 48,97
monatl."
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende "Berufung" (nunmehr: Beschwerde) vom 28.12.2013. Der Beschwerdeführer bringt vor, der bekämpfte Bescheid sei ihm am 19.12.2013 zugegangen, weshalb die Berufung fristgerecht erfolge.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus: "... wie bisher im Verfahren: Betriebskosten, Selbstbehalte bei der SV, Eigenheimpauschale hat keine Rechtsgrundlage und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz". Außerdem legte der Beschwerdeführer die "neue Betriebskostenvorschreibung für 2014" vor.
7. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 03.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.06.2014 insbesondere um Mitteilung, nach welchen gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Regelungen die im vorliegenden Fall in der Höhe von € 105,38 in Anschlag gebrachte Eigenheimpauschale dem Grunde und der Höhe nach anerkannt wurde. Außerdem wurde die belangte Behörde ersucht, sich zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der mit 04.12.2013 datierte bekämpfte Bescheid sei ihm erst am 19.12.2013 zugekommen, weshalb seine "Berufung" fristgerecht erfolgt sei, zu äußern.
Mit Schriftsätzen vom 16.07.2014 und 23.07.2014 äußerte sich die belangte Behörde dazu wie folgt:
"Als abzugsfähige Posten können gem. § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ... ein
allenfalls zu entrichtender Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, geltend gemacht werden.
Bei Eigentumswohnungen bzw. Eigenheimen berücksichtigt die GIS einen Wohnungsaufwand in pauschalierter Form in der Höhe von EUR 105,38. Grundlage für die ‚Eigenheimpauschale' sind die Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der FGO i.d.F. BGBl. Nr. 365/89. Eine Kopie legen wir diesem Schreiben bei. Der Pauschalbetrag wurde jeweils mittels Dienstanweisung - zuletzt im Jahr 1992 mit ATS 1.450,00 - festgelegt (entspricht EUR 105,38). Grundlage für diese Pauschale waren Erhebungen des Wohnungsaufwandes bei Eigenheimen durch die Statistik Austria. ...
Die Durchführungsbestimmungen zur FGO wurden vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung erlassen. Der vollständige Akt zu GZ 120179/III-25/89 ist nicht mehr vorhanden. Die Dienstanweisung, in welcher die Eigenheimpauschale ab dem Jahr 1992 mit ATS 1.450,00 festgesetzt wurde, liegt leider ebenfalls nicht mehr auf, die Berücksichtigung dieser Pauschale wird aber seit 1992 so gehandhabt.
Zur Nachvollziehbarkeit der Angaben (Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) legen wir die Kopie eines zufällig noch vorhandenen Aktes mit der GZ 127059/III-25/89 bei, der ebenfalls aus dem Jahr 1989 stammt.
... Der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 04.12.2013 ... kann nicht nachgewiesen werden, da der Versand als Brief ohne Zustellnachweis erfolgte. In der Regel werden die Schriftstücke der GIS innerhalb von 48 Stunden nach Ausfertigung der Post zur Beförderung übergeben. In der Praxis werden 95 % der inländischen Briefsendungen der Post am nächsten Werktag zugestellt."
9. Mit Beschluss vom 19.09.2014, W219 2003414-1/5Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge FGO, bzw. des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013, an den Verfassungsgerichtshof.
10. Mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichts. Er hob in § 48 Abs. 5 FGO die Wortfolge
"1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2."' als verfassungswidrig auf. Weiters sprach er aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Im Übrigen - also insbesondere was den Antrag auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" betrifft - wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer beantragte bei der belangten Behörde am 08.10.2013 die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Mit dem bekämpften Bescheid vom 04.12.2013 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Die Zustellung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte ohne Zustellnachweis. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des bekämpften Bescheides seine mit 28.12.2013 datierte "Berufung" (nunmehr Beschwerde).
Der Beschwerdeführer ist Bezieher einer Alterspension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Beschwerdeführer lebt mit XXXX im gemeinsamen Haushalt. Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt € 1560,95.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde bzw. dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Dass der bekämpfte Bescheid ohne Zustellnachweis zugestellt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Schreiben vom 16.07.2014. Die belangte Behörde führte selbst aus, sie könne den Zeitpunkt der Zustellung nicht nachweisen. Der "Berufung" (nunmehr Beschwerde) ist die Behauptung zu entnehmen, den bekämpften Bescheid innerhalb von zwei Wochen vor der Einbringung der Berufung zugestellt erhalten zu haben. Die belangte Behörde wäre in einem solchen Fall nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 20.09.2012, 2011/10/0146 mwN) verpflichtet gewesen, den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nachzuweisen; gelingt ihr dieser Nachweis nicht, so muss die Behauptung des Beschwerdeführers über die erfolgte Zustellung innerhalb von zwei Wochen vor der Einbringung der Berufung als richtig angenommen werden.
Was die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den ihm als Berechnungsgrundlage vorgehaltenen Annahmen der belangten Behörde über seine Einkünfte (also der festgestellten Höhe der Alterspension) weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen hat. Seine Einwände bezogen sich lediglich darauf, dass er zusätzliche Abzugsposten geltend machte, nämlich Aufwendungen für seine Eigentumswohnung und Selbstbehalte der SV. Die geltend gemachten Abzugsposten stehen nach der anzuwendenden Rechtslage jedoch nicht zu, vgl. unten die rechtliche Würdigung, sodass dahin gehende Sachverhaltsfeststellungen unterbleiben konnten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die unter Pkt. I erwähnte "Berufung", die nunmehr einer Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten ist, zuständig: Bis 31.12.2013 hatte gemäß § 6 Abs. 1 RGG idF vor der Novelle durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Finanzen, BGBl. I Nr. 70/2013, über Berufungen gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide das zuständige Finanzamt als Abgabenbehörde 2. Instanz zu entscheiden. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz zweiter Halbsatz ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei "sonstigen [dh. nicht aufgelösten] Behörden" anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Der Zuständigkeitsübergang konkret an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus § 6 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2013, wonach nunmehr gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
Die "Berufung" wurde nach den Sachverhaltsfeststellungen (Pkt. II.1.) überdies rechtzeitig, nämlich innerhalb der nach damaliger Rechtslage geltenden Berufungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des bekämpften Bescheides, erhoben (vgl. § 26 Abs. 2 2. Satz ZustellG, dem zufolge im Falle einer Zustellung eines Bescheides ohne Zustellnachweis im Zweifel die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat, und dazu das bereits im Pkt. II. verwiesene Erkenntnis VwGH 20.09.2012, 2011/10/0146).
Die Beschwerde ist daher zulässig.
3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das RGG nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
3.4.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde
[...]
Rundfunkgebühren
§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."
3.4.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 88/2015 (Kundmachung der oben in Pkt. I.10 wiedergegebenen Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes - die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
3.4.3. Die "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", lauten auszugsweise:
"I.
Mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, BGBl. Nr. 365/89, wurden die Anspruchsvoraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr neu geregelt. Anspruchsberechtigt sind danach nur jene Personen, die
a) auf Grund ihrer körperlichen Hilfsbedürftigkeit
oder
b) auf Grund ihrer sozialen Hilfsbedürftigkeit
unter eine der in § 47 genannten Personengruppen fallen. Die unter
a) fallenden Personen sind - so wie bisher - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu befreien.
Zu den einzelnen Bestimmungen wird folgendes ausgeführt:
...
Zu § 48
...
Abs. 5 Z 1
(1) Wird für eine Mietwohnung eine Mietzinsbeihilfe bezogen, ist nur der nach Abzug dieser Beihilfe verbleibende Betrag als Abzugspost zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine der Mietzinsbeihilfe vergleichbare Unterstützung wie zB Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Wohnungsbeihilfe uä.
(2) Nutzungsentgelte für Genossenschaftswohnungen sind auf Grund des Mietrechtsgesetzes einem Mietzins gleichzuhalten und daher gleichfalls als Abzugspost anzuerkennen. Sind im Nutzungsentgelt anteilige Kosten für Energieaufbereitung, Autoabstellplätze u.dgl. enthalten, sind diese als Abzugspost nicht zu berücksichtigen.
(3) In Fällen anderer Wohnungsformen als Miet- und Genossenschaftswohnungen ist ein dem Mietzins vergleichbarer Aufwand in pauschalierter Form als Abzugspost zu berücksichtigen. Der Pauschalbetrag wird jeweils mit DA festgelegt. (Derzeit gilt der mit DA, GZ 44435/III-25/86, festgelegte Betrag von 1.250,-- S.)
..."
3.4.4. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung und 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3.5. Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren abgewiesen, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" hatte die belangte Behörde von der "Summe der Einkünfte" - dabei handelt es sich um die Alterspension des Beschwerdeführers, deren festgestellte Höhe der Beschwerdeführer nicht bestritten hat - als einzigen Abzugsposten eine "Eigenheimpauschale" in der Höhe von 105,38 € abgezogen.
Die Beschwerde wendet sich dagegen mit den folgenden beiden Argumenten: Zum einen hätten anstelle der "Eigenheimpauschale" die konkret nachgewiesenen Betriebskosten der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers abgezogen werden müssen, um eine gleichheitswidrige Diskriminierung gegenüber dem gesetzlich vorgesehenen Abzug des Hauptmietzinses einschließlich der Betriebskosten bei Mietwohnungen zu vermeiden - vgl. dazu unten Pkt. 3.6. Zum anderen hätten - so das Beschwerdevorbringen - zusätzlich die vom Beschwerdeführer als GSVG-Versicherten geleisteten "Selbstbehalte bei der Sozialversicherung" abgezogen werden müssen - vgl. dazu unten Pkt. 3.7.
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das gegen den (bloßen) Abzug der "Eigenheimpauschale" in Fällen anderer Wohnungsformen als Mietwohnungen gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers zum Anlass, die oben in Pkt. I.9. erwähnten Anträge auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen" sowie von Teilen der FGO bzw. des RGG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Daraufhin hob dieser mit dem Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua., zwar in § 48 Abs. 5 FGO die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig auf; er sah allerdings die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für
Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber ... nicht
abgezogen werden können", sondern in anderen, hier nicht relevanten Umständen. Im Übrigen - also insbesondere was den Antrag auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" betrifft - wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts zurück.
Ungeachtet der Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Wortfolge in § 48 Abs. 5 FGO durch das Erkenntnis VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua., sind die aufgehobenen Vorschriften im vorliegenden Verfahren als Anlassfall nicht mehr anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 B-VG, vgl. zB VfSlg. 11.292/1987 uvw.). Die "Durchführungsbestimmungen" sind schon deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden, weil sie als Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurden (vgl. ausführlich VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua.). Somit bietet die nunmehr anzuwendende Rechtslage keinerlei Grundlage für die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für seine Eigentumswohnung - auch nicht in pauschalierter Form. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die "Eigenheimpauschale" von 105,38 € zu Unrecht als Abzugsposten anerkannt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall als Anlassfall des Erkenntnisses VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua., die Anerkennung jeglichen Abzugspostens aus dem Titel des Wohnungsaufwandes verwehrt.
3.7. Was den vom Beschwerdeführer überdies gerügten Nichtabzug der "Selbstbehalte bei der Sozialversicherung" angeht, nimmt die Beschwerde der Sache nach auf ein im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegtes Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 07.10.2013 Bezug, in welchem unter dem Titel "Vorschreibung der Selbstbehalte" die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden "Kostenanteile" an verschiedenen ärztlichen Behandlungen am Beschwerdeführer und an XXXX im Jahr 2013 aufgelistet sind, insgesamt in der Höhe von EUR 165,51. Der Beschwerdeführer merkte dazu an: "Dies wird noch bei der monatlichen Netto-Pensionszahlung abgezogen, muss also noch zusätzlich berücksichtigt werden."
Mit diesem Vorbringen tut der Beschwerdeführer jedoch keine Gesetzwidrigkeit des bekämpften Bescheides dar: Gemäß § 48 Abs. 3 FGO ist das "Nettoeinkommen" im Sinne des § 48 Abs. 1 FGO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Selbstbehalte in der Sozialversicherung fallen nicht unter "die gesetzlich geregelten Abzüge", weil sie nicht wie etwa die Sozialversicherungsbeiträge selbst bloß aufgrund des Gesetzes, sondern unregelmäßig und in variabler Höhe nach konkreter Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen gewissermaßen als Gegenleistung anfallen. Überdies würden die für ein gesamtes Jahr nachgewiesenen Selbstbehalte von 165,51 € selbst bei ihrer Anerkennung nichts an der "Richtsatzüberschreitung" ändern, zumal allein der Entfall des Abzugs der Eigenheimpauschale mit 105,38 €
monatlich zu Buche schlägt.
3.8. Die festgestellte Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens des Beschwerdeführers von 1560,95 € liegt somit über den unter Pkt. II.
3.3.4. dargestellten, für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenzen, hier für einen Zwei-Personen Haushalt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist. Wie oben dargestellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, Aufwendungen für den Wohnungsaufwand, und zwar auch die von der belangten Behörde in Anschlag gebrachte Eigenheimpauschale, als Abzugsposten anzuerkennen. Bei Entfall des Abzugs der Eigenheimpauschale muss sich die bereits von der belangten Behörde konstatierte Richtsatzüberschreitung bestätigen, zumal der Beschwerdeführer wie dargelegt keine Umstände vorgebracht hat, die dies aufwiegen könnten. Daher war die Beschwerde abzuweisen.
3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 20.09.2012, 2011/10/0146) sowie dem Erkenntnis VfGH 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua.
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