BVwG W185 1413711-1

W185 1413711-1Tribunal administratif fédéral25 sept. 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W185 1413711-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.1413711.1.00

Spruch

W185 1413711-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 10 02.189-BAT:

A)

I.

beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG idgF eingestellt.

II.

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Mali, brachte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.03.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.05.2010, Zl. 10 02.189-BAT, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen würden. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art 8 EMRK könne nicht festgestellt werden. Auch sei nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Der Beschwerdeführer befinde sich in der Grundversorgung. Eine Interessensabwägung habe ergeben, dass eine Ausweisung zur Erreichung des in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Am 01.06.2010 wurde gegen den angeführten Bescheid Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass die Behörde keine entsprechende Länderrecherche durchgeführt habe. Im Falle einer Abschiebung nach Mali drohe dem Beschwerdeführer unmenschliche Behandlung und Inhaftierung. Eine Art 3 EMRK-Verletzung sei zu befürchten.

Aus einem multifaktoriellen gerichtsmedizinischen Altersfeststellungsgutachten vom 05.04.2010 ergab sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von neunzehn Jahren.

Aus einer Benachrichtigung vom 20.09.2010 ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft XXXX das Ermittlungsverfahren wegen § 119 FPG gegen den Beschwerdeführer eingestellt hat, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.

Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 16.12.2010 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte (Anm: lediglich Obdachlosenmeldung).

Am 18.01.2011 langte - unter Bekanntgabe einer aktuellen Adresse - ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim Bundesasylamt ein.

Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 21.01.2011 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

Aus einer polizeilichen Mitteilung vom 15.07.2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 14.07.2011 wegen des Verdachts auf Suchtmittelhandel festgenommen wurde. Aus einer am 03.10.2011 nachgereichten Strafkarte des LG für Strafsachen Wien ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach § 27 Abs 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde.

Am 19.05.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein, worin mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits seit Sommer 2010 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX, whft XXXX, eingegangen sei. Seit Oktober 2011 bestehe mit der Genannten auch ein gemeinsamer Haushalt. Am XXXX sei die gemeinsame Tochter XXXX zur Welt gekommen. Im Februar 2013 hätten der Beschwerdeführer und XXXX kirchlich geheiratet; für eine standesamtliche Ehe würden noch die erforderlichen Dokumente fehlen. Als Familie würden die genannten Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zurzeit sei XXXX im achten Monat schwanger. Ein gemeinsames Familienleben sei nur in Österreich möglich. Das Lebenszentrum des Beschwerdeführers sei seit über vier Jahren Österreich. Eine Ausweisung würde einen ungerechtfertigten Eingriff iSd Art 8 EMRK bedeuten. Dies aufgrund der familiären Beziehungen zu einer österreichischen Staatsbürgerin und den gemeinsamen österreichischen Kindern. Vorgelegt wurden unter einem:

Kopie Reisepass von Frau XXXX

Mit Schreiben vom 02.07.2014 legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag, datiert mit 20.05.2014, vor, wonach dieser bei Youssouf Simbo Diakite nach Vorlage eines Aufenthaltstitels bzw einer Beschäftigungsbewilligung Vollzeit als Schneider zu einem Monatslohn von € 1.000,-- beschäftigt würde.

Am 25.07.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Geburtsurkunde von XXXX, geb XXXX, sowie ein entsprechendes Vaterschaftsanerkenntnis seitens des Beschwerdeführers, ein.

Am 09.03.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe für RA Mag. Nikolaus Rast, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, sowie eine Stellungnahme, ein. RA Mag. Rast brachte vor, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit bereits beinahe fünf Jahren im Bundesgebiet leben würde. Seine Lebensgefährtin, Frau XXXX, sei österreichische Staatsangehörige. Der Lebensgemeinschaft würden zwei minderjährige Kinder, XXXX bzw XXXX, entstammen. Die Familie lebe in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich gut integriert und werde in Kürze zur A2-Deutschprüfung antreten. Aufgrund dessen werde der Antrag gestellt, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides Folge zu geben und festzustellen, dass gemäß § 75 Abs 20 AsylG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Unter einem wurden Geburtsurkunden von XXXX und XXXX, die Staatsbürgerschaftsnachweise hinsichtlich XXXX, XXXX und XXXX sowie Meldebestätigungen für XXXX und XXXX, vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Mali übermittelt und dieser aufgefordert, die neuesten Dokumente zu seiner persönlichen und privaten Situation in Österreich binnen drei Wochen vorzulegen.

Am 17.04.2015 langte ein Fristerstreckungsantrag ein, welchem vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben wurde.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2015 gab RA Mag. Rast die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides bekannt und stellte den Antrag, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist. Unter einem wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch Niveau A2 der VHS XXXX vom 20.04.2015

Arbeitsvorvertrag vom 22.04.2015 seitens XXXX, XXXX, wonach der Beschwerdeführer nach Vorlage eines Aufenthaltstitels und einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG Vollzeit als Hilfskraft zu einem monatlichen Bruttolohn von € 990,-- beschäftigt würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Malis, reiste spätestens Anfang März 2010 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seitdem aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Seit 10.11.2011 ist der Beschwerdeführer aufrecht an der Adresse XXXX aufrecht polizeilich gemeldet.

Seit Sommer 2010 lebt der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geb XXXX. Seit Oktober 2011 besteht mit dieser auch ein gemeinsamer Haushalt an der Adresse XXXX. Am 11.02.2013 ist die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und der Frau XXXX, XXXX, welche österreichische Staatsbürgerin ist, zur Welt gekommen. Im Februar 2013 haben der Beschwerdeführer und Frau XXXX nach eigenen Angaben kirchlich geheiratet (eine Bestätigung wurde nicht vorgelegt). Am XXXX ist der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und der Frau XXXX, XXXX, welcher österreichischer Staatsbürger ist, zur Welt gekommen. Eine zivilrechtliche Ehe wurde nicht geschlossen.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und hat heuer einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 bei einer VHS bestanden (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch).

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in der Grundversorgung und wird von Frau XXXXfinanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage (Arbeitsvorvertrag) der Firma XXXX KG, XXXX, datiert mit 22.04.2015, wonach er Vollzeit als Hilfskraft zu einem monatlichen Bruttolohn von € 990,-- beschäftigt werden wird.

Über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer nicht mehr.

Im Strafregister der Republik Österreich, LPD Wien, "SA"-Blatt, scheint eine Verurteilung des LG für Strafsachen Wien vom 19.08.2011 nach § 27 Abs 3 SMG (Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt), auf. Zum Abfragedatum 19.03.2015 scheint im Strafregister der Republik Österreich, LPD Wien, im "SC"-Blatt keine Verurteilung auf.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I)Teileinstellung des Verfahrens:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss.

Der Beschwerdeführer zog durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, RA Mag. Nikolaus Rast, am 24.04.2015 die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 10 02.189-BAT, rechtswirksam zurück, wodurch beschlussmäßig vorzugehen war (vgl Beschluss des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A) II) Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt III:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall läge durch die Verfügung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das inzwischen begründete Familien- und Privatleben ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor (siehe auch VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124; VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293 u.a).

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.

Denn nach den Feststellungen reiste der Beschwerdeführer zwar im März 2010 irregulär nach Österreich ein und hält sich seit mehr als fünf Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft zwar auch zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und dass er sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von mehr als fünf Jahren in keiner Weise dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber längere Zeit dem Verfahren entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Der Beschwerdeführer unternahm während seines Aufenthaltes in Österreich respektable Anstrengungen zur Integration in die österreichische Gesellschaft. Er hat eine seinem schon relativ langen Aufenthalt in Österreich entsprechende soziale Integration aufzuweisen:

Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Einreise in Österreich über ortsübliche Unterkünfte und ist - einmalig unterbrochen durch eine Obdachlosenmeldung - durchgehend mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet.

Der Beschwerdeführer lebt seit Sommer 2010 in einer Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX. Seit 10.11.2011 lebt der Beschwerdeführer mit Frau XXXX in der XXXX, in einem gemeinsamen Haushalt. Am XXXXkam die gemeinsame Tochter XXXX und am XXXX der gemeinsame Sohn XXXX, zur Welt. Beide minderjährigen Kinder sind österreichische Staatsangehörige; für bei der genannten minderjährigen liegen Anerkennungen der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer vor.

Der Beschwerdeführer verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat am 20.04.2015 das Österreichische Sprachdiplom Niveau A2 an der VHS XXXX erlangt.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in der Grundversorgung und wird von Frau XXXX finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer ist bestrebt, in Hinkunft selbst ein Einkommen zu erwirtschaften und nicht mehr auf öffentliche Mittel angewiesen zu sein. Es liegt diesbezüglich auch eine Einstellungszusage der Firma XXXX KG, XXXX, vom 22.04.2015, vor. Der Beschwerdeführer hat die Zusage bei der genannten Firma ab Vorlage eines Aufenthaltstitels bzw einer Bewilligung nach dem AuslBG als Hilfskraft Vollzeit für einen monatlichen Bruttolohn von € 990,-- , Beschäftigung zu bekommen.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.08.2011 vom LG für Strafsachen Wien nach § 27 Abs 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt verurteilt. Die Straftat liegt nunmehr mehr als vier Jahre zurück und hat sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit (strafrechtlich) nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was auf dessen Einsichtsfähigkeit und dessen Bemühen, sich in die österreichische Wertegemeinschaft bzw Rechtsordnung einzufügen, hinweist.

Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und dessen Familie, welche bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers ebenfalls in deren nach Art 8 EMRK geschützten Rechten betroffen wäre, schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend illegal eingereiste Drittstaatsangehörige und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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