BVwG W122 2012792-1

W122 2012792-1Tribunal administratif fédéral25 sept. 2015

Regest

Arbeitsplatzzuweisung, Begründungsmangel, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Organisationsänderung, schonendste Variante, Versetzung, wichtiges<br/>dienstliches Interesse

Texte intégral

BVwG W122 2012792-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2012792.1.00

Spruch

W122 2012792-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender, sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Susanne VON AMELUNXEN und Dr. Edeltraud LACHMAYER, als Beisitzende über die Beschwerde des Vizeleutnant XXXX, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstr. 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 19.08.2014, Zl. P 641957/40-PersB/2014, betreffend Versetzung, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gem. §28

Abs. 3, 2. Satz VwGVG iVm §38 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Schreiben vom 24.06.2014 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zum Personal-Provider zu versetzen und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz einzuteilen.

Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Stellungnahme ein und gab an, sich auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 4 im Sanitätszentrum XXXX beworben zu haben. Der Beschwerdeführer halte die Bewerbung aus mehreren Gründen aufrecht. Weiters wäre keine anderwärtige adäquate Einteilung auf einem Arbeitsplatz in der Sanitätsstruktur im Bereich XXXX in Sicht. Daher würde der Beschwerdeführer das Pendeln nach Wien gerne in Kauf nehmen.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2014 wurde der Beschwerdeführer gem. § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom XXXX von Amts wegen zur Dienststelle StbKpDBetr/MilKdo XXXX [gemeint wohl:

Stabskompanie und Dienstbetrieb/ Militärkommando] versetzt und auf einen Arbeitsplatz beim Personal-Provider der Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn unter Anwendung des §113e des Gehaltsgesetzes 1956 und der Wahrungsbestimmungen gem. §152c BDG 1979 diensteingeteilt. Der Beschwerdeführer hätte die Gründe für die Versetzung nicht selbst zu vertreten. Weder der Spruch noch die Begründung des bekämpften Bescheides enthält die Bezeichnung der Stammdienststelle oder des Stammarbeitsplatzes des Beschwerdeführers.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, sowie bei Auflassung von Arbeitsplätzen vorläge. Im Fall des Beschwerdeführers sei die gesamte Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres einer grundlegenden und alle Organisationselemente umfassenden Änderung unterzogen worden. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei weggefallen. Es bestünde daher ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Abberufung von seinem bisherigen Arbeitsplatz, sowie an einer Versetzung zur Stabskompanie und Dienstbestrieb beim Militärkommando XXXX (Personalprovider) und Einteilung auf den nicht systemisierten, im Spruch angeführten Arbeitsplatz.

Mangels Verfügbarkeit von besoldungs- und ausbildungsadäquaten Arbeitsplätzen, stelle die Versetzung die schonendste Variante dar, zumal sich der Dienstort nicht ändern würde und der angestrebte Arbeitsplatz mit einem anderen Bediensteten zur Nachbesetzung in Aussicht genommen werde.

3. Beschwerde:

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege der Gewerkschaft öffentlicher Dienst Beschwerde, in welcher er diesen wegen mangelnder Bescheidbegründung, unterbliebener Auswahl der schonendsten Variante und mangelnder Begründung der Organisationsänderung anficht.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Die Behörde legte mit Schreiben vom 06.10.2014 die Beschwerde und den Bescheid, sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In nicht öffentlicher Sitzung am 25.09.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht einstimmig den oben gefassten Beschluss getroffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant des militärischen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit dem gegenständlichen Bescheid mit Wirksamkeit vom XXXX auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz zum Personal-Provider versetzt. Nicht feststellbar ist der Zusammenhang der bisherigen Aufgaben des Beschwerdeführers mit der Änderung der Sanitätsorganisation. Eine weitere Begründung der Organisationsänderung, als "grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres" und der vermeintliche Wegfall des Arbeitsplatzes liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren nicht in ausreichender Ausführlichkeit und stellte diesen in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG - BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Beamtendienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 -, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 65/2015, sieht im Fall der Versetzung Senatszuständigkeit vor. gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gem. § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderung der Verwaltungsorganisation, einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend (vgl. zB VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026).

Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nachvollziehbarer Feststellungen, welche das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründen sollen. Die Berufung auf eine umfassende Änderung der gesamten Sanitätsorganisation des ÖBH, wodurch auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weggefallen sei, sei mangelhaft und nicht überprüfbar. Aus der Entscheidung sei auch nicht ersichtlich, welche unbesetzten Arbeitsplätze die Behörde überprüft haben will. Die Behörde habe somit ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt.

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Argumentation im Recht.

In der Sache begründet die Dienstbehörde die Notwendigkeit der Personalmaßnahme lapidar damit, dass im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weggefallen sei.

Damit hat es die Behörde aber verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und inwieweit der Inhalt der dem Beschwerdeführer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht (vgl. BerK 10.09.2013, GZ 54/10-BK/13, mwN).

Im Übrigen kann auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht jede Verwendungsänderung gerechtfertigt werden. Vielmehr obliegt es der Dienstbehörde, den Beamten - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen (vgl. BerK 07.04.2006, GZ 165/9-BK/05; 07.06.2000, GZ 1/13-BK/00; 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98; 29.06.2000, GZ 2/11-BK/00; 01.10.2003, GZ 167/14-BK/03; 08.03.2006, GZ 152/50-BK/05).

Die Dienstbehörde wäre daher auch bei Vorliegen eines Abzugsinteresses verpflichtet gewesen, eine nähere Prüfung vorzunehmen, ob dem Beamten eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung adäquate Verwendung zugewiesen werden kann. Die Dienstbehörde ist nämlich verpflichtet, bei Personalmaßnahmen, die sie im Rahmen des wichtigen dienstlichen Interesses setzt, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 30.04.2014, 2013/12/0190).

Dabei soll nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer eine langjährige und kostenintensive Ausbildung absolviert hat und der Dienstgeber im Falle dass entsprechende Arbeitsplätze verfügbar sind, im Interesse eines ökonomischen Personaleinsatzes gehalten ist, Beamte ihrer Ausbildung entsprechend einzusetzen. Welche konkreten Ermittlungsschritte die Dienstbehörde in dieser Hinsicht unternommen hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Sollte abermals die Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 (Personalprovider) in Betracht gezogen werden, wird die Behörde auch zu überprüfen haben, inwieweit die Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes überhaupt die Zuweisung einer Dauerverwendung im Verständnis des § 38 Abs. 1 BDG darstellt (BVwG 09.12.2014, W106 2013067-1/3E, und dort zit. Rechtsprechung der Berufungskommission).

Da die Dienstbehörde sohin notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und auch dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nicht entsprochen hat, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die zu §§ 38 und 40 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der vormals zuständigen Berufungskommission ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Auch im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor: Die Ratio und inhaltliche Gestaltung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG entspricht jener des § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung), sodass auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung verwiesen werden kann. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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