BVwG W207 2011082-1

W207 2011082-1Tribunal administratif fédéral24 sept. 2015

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W207 2011082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2011082.1.00

Spruch

W207 2011082-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer: XXXX, vom 17.06.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), den sie mit dem Vorliegen eines Gehirnaneurysma sowie damit begründete, dass sie das Augenlicht am linken Auge verloren habe. Sie legte neben einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem sich ein Wohnsitz in Österreich ergibt, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, darunter einen "Stationären Patientenbrief" des XXXX vom 30.12.2013 vor, aus dem sich unter anderem ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres stationären Aufenthaltes im Krankenhaus am 17.12.2013 die "Klippung des A. ophthalmica Aneurysmas beidseits von links" erfolgt sei. Postoperativ sei eine Amaurose links aufgetreten, diese sei weiterhin vorhanden, im Bereich des rechten Auges bestehe leichtes Verschwommensehen.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Sachverständigengutachten vom 11.02.2014 wurde - auf die Durchführung einer persönlichen Untersuchung wurde verzichtet - die im Rahmen der aktenmäßigen Beurteilung festgestellte Funktionseinschränkung der Leidensposition

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB%

1

Amaurose links nach Clipping eine Aneurysma der Arteria ophtalmica beidseits 12-2013

110202

30

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) angeführt. Es liege ein Dauerzustand vor.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt. Es bestehe die Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 11.03.2014 führte die Beschwerdeführerin aus, das ärztliche Sachverständigengutachten sei unvollständig und unrichtig. Sie habe im Dezember 2013 eine Klippung beider Ophtalmica-Aneurysmen durchführen lassen müssen. Seither sei sie am linken Auge blind und rechts bestehe ein Visus von 0,8 und das Gesichtsfeld sei dramatisch eingeschränkt. Auch leide die Beschwerdeführerin nach wie vor an den Folgen der Operation wie z.B. Schwächegefühl, sehr belastend seien auch die Gleichgewichtsstörungen und die daraus sich ergebende Bewegungseinschränkung. Kopfschmerzen seien auch noch ihre täglichen Begleiter. Weiters befinde sich im Kopf der Beschwerdeführerin nach wie vor ein drittes Aneurysma, welches noch beobachtet werde. Weiters würden medizinische Befunde vorgelegt, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Behindertenpasses noch nicht vorgelegen hätten.

Dieser Stellungnahme vom 11.03.2014 beigelegt ist ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen, darunter ein Befundbericht des XXXX vom 25.02.2014, aus dem sich unter anderem ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin eine linksseitige Amaurose und eine Gesichtsfeldstörung am rechten Auge bestehe. Weiters wurde ein Augenbefund einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 27.02.2014 vorgelegt, der die Diagnose: "Sehnervenschwund nach Klippung eines Aneurysma der A. ophtalmica; Blindheit links, konzentrisch eingeschränktes Gesichtsfeld rechts" enthält.

Am 20.03.2014 legte die Beschwerdeführerin darüber hinaus ein mit 10.03.2014 datiertes Fachärztliches Attest eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vor, welches die Diagnosen:

  • Chronisches Cervikalsyndrom bei ausgeprägter Fehlstellung der Halswirbelsäule (paradoxe Kyphose)

  • chronische Lumboischialgie

  • Beinlängendifferenz (rechts kürzer)

  • chronische Zerrung der Iliolumbalbänder

  • wiederholte Blockierung beider Kreuzdarmbein-Gelenke.

beinhaltet. Dieses fachärztliche Attest eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie wurde dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde am 31.03.2014 vorgelegt, fand jedoch in weiterer Folge offenkundig keine weitere Beachtung mehr.

Auf Grundlage dser Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.03.2014 holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie ein. In diesem ebenfalls nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Aktengutachten vom 10.04.2014 wird Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Dr. XXXX 27.2.2014, Visus R: 0,8, L: blind Gesichtsfeld beiliegend rechts (nicht verwertbar, da 71% falsch negative Angaben)- das Gesichtsfeld muss als normal bewertet werden.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB%

1

Blindheit links nach Clipping eines Aneurysmas und Sehnervenschwund

11.02. 02

30

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine Veränderung zum augenärztlichen Vorgutachten vom 11.2.2014

X Dauerzustand

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

X geeignet Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich"

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 10.04.2014, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Begleitschreiben vom 10.06.2014 erfolgte durch die Beschwerdeführerin eine Vollmachtsbekanntgabe des Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV). Eine inhaltliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht bei der belangten Behörde ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.06.2014 wies das Sozialministeriumservice den am 20.01.2014 eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die geeignet gewesen wäre, ein anderes Bescheidergebnis herbeizuführen, sei nicht eingelangt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.06.2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.08.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde wird ausgeführt, das Sozialministeriumservice verkenne bei seiner Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin neben der Blindheit links noch an einer Vielzahl an weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere einem chronisches Cervikalsyndrom bei ausgeprägter Fehlstellung der Halswirbelsäule (paradoxe Kyphose), chronischer Lumboischialgie, Beinlängendifferenz (rechts kürzer), chronischer Zerrung der Iliolumbalbänder und einer wiederholten Blockierung beider Kreuzdarmbein-Gelenke leide. Weiters bestünden bei der Beschwerdeführerin massive Kopfschmerzen und sei neben der Blindheit links auch ein relevanter Gesichtsfeldausfall am rechten Auge eingetreten. Der Beschwerde beigelegt ist u.a. abermals das Fachärztliche Attest des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.03.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, lauten:

"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird."

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als grob mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:

Das Sozialminiseriumservice hat den Grad der Behinderung grundsätzlich unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen; grundsätzlich ist daher eine Einschätzung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens geboten.

Die Behörde hat ein Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.02.2014 sowie ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 10.04.2014 eingeholt. Bei beiden Sachverständigengutachten handelt es sich lediglich um Aktengutachten. Dies allein vermag zwar noch nicht grundsätzlich dazu zu führen, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde jedenfalls als unzureichend ermittelt anzusehen wäre, jedoch blieb im ersten von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Aktengutachten vom 11.02.2014 der bereits im von der Beschwerdeführerin vorgelegten stationären Patientenbrief des XXXX vom 30.12.2013 erwähnte Umstand, im Bereich des rechten Auges bestehe leichtes Verschwommensehen, zunächst unberücksichtigt und ist dieses Aktengutachten daher unvollständig. Im Rahmen des der Beschwerdeführerin eingeräumten Parteiengehörs wies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2014 abermals ausdrücklich darauf hin, dass rechts ein Visus von 0,8 bestehe und das Gesichtsfeld dramatisch eingeschränkt sei. Im zweiten von der belangten Behörde eingeholten Aktengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 10.04.2014 wird diesbezüglich nicht ausreichend schlüssig und nachvollziehbar dargetan, weshalb diese Funktionsbeeinträchtigung - abweichend vom von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundbericht des XXXX vom 25.02.2014, aus dem sich unter anderem ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin auch eine Gesichtsfeldstörung am rechten Auge bestehe, und dem Augenbefund einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 27.02.2014 mit der Diagnose "konzentrisch eingeschränktes Gesichtsfeld rechts" - als keine solche zu bewerten sei. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich diesbezüglich keine Feststellungen bzw. näheren Erläuterungen.

Insbesondere aber legte die Beschwerdeführerin am 20.03.2014 - also noch vor Erstellung des Aktengutachtens vom 10.04.2014 - ein "Fachärztliches Attest" eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.03.2014 vor, welches die Diagnosen "chronisches Cervikalsyndrom bei ausgeprägter Fehlstellung der Halswirbelsäule (paradoxe Kyphose), chronische Lumboischialgie, Beinlängendifferenz (rechts kürzer), chronische Zerrung der Iliolumbalbänder und wiederholte Blockierung beider Kreuzdarmbein-Gelenke" beinhaltet; dieses fachärztliche Attest wurde dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde laut Eingangsstempel am 31.03.2014 übermittelt. Die in diesem medizinischen Dokument diagnostizierten Leidenszustände, die für den Fall des tatsächlichen Vorliegens durchaus geeignet sein könnten, einstufungsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen darzustellen, blieben im Aktengutachten vom 10.04.2014 und in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid jedoch gänzlich unberücksichtigt.

Die bisher von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Sachverständigengutachtens daher nicht gerecht.

Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in den entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt in Anbetracht des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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