BVwG W197 1437075-1

W197 1437075-1Tribunal administratif fédéral24 sept. 2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, wirtschaftliche Gründe

Texte intégral

BVwG W197 1437075-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W197.1437075.1.00

Spruch

W197 1437075-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2013, AIS-Zahl: 12 13.822-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischen Bekenntnisses, reiste am 01.10. 2012 schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Grund für seine Flucht

sei die Unsicherheit und Unruhe in Afghanistan und dass sein Vater vor 15 Jahren in Mazara-e Sharif ermordet worden sei. Er sei in Kabul geboren und hätte seit seinem 8. Lebensjahr als Straßenverkäufer gearbeitet. Zwei Monate vor der Ausreise sei er von zwei unbekannten Personen überfallen worden, die seinen Namen gerufen hätten, wobei er nicht ausschließen könne, dass diese seine Tageseinnahmen stehlen wollten. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Der BF hat nicht vorgebracht, mit Behörden oder wegen seiner politischen, religiösen bzw. ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan Probleme gehabt zu haben. Der BF ist volljährig.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF niederschriftlich einvernommen wurde, erließ die Behörde mangels Glaubwürdigkeit des BF den nunmehr angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass ihm zwar nicht Asyl, jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zugleich wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Anlässlich einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Vorhalt der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumentationen.

Der BF blieb bei seinem bisherigen vorbringen und bestätigte seine Aussage vor der Behörde. In der Verhandlung konnte er nicht nachvollziehbar dartun, dass der geschilderte Überfall in einem Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters vor 14 Jahre zusammenhängen würde, auch wenn es zuträfe, dass die Räuber seinen Namen kannten. Der BF ergänzte sein Vorbringen, dass er in Kabul versteckt gelebt habe und daher nicht gefährdet war. Auf Vorhalt, dass er mehr als 15 Jahre unbehelligt in Kabul gelebt und viele Jahre als Straßenverkäufer gearbeitet habe, gab er an, dass dies richtig sei, da jedoch niemand seinen Namen kannte, wäre er unbehelligt geblieben. Er blieb dabei, dass er nicht behaupten könne, im Falle seiner Rückkehr in Kabul gefährdet zu sein, er wolle jedoch ein besseres Leben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person

Zur Person des BF wird der zu Punkt I.1. angeführte Sachverhalt zur Feststellung erhoben.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme. Ebenso hatte er nie Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

1.2. Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat

Es kann nicht festgesellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Der BF konnte nicht sohin glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, asylrelevant verfolgt zu werden.

1.3. Zum Herkunftsstaat im Hinblick auf das asylrelevante Vorbringen

Aufgrund der in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderfeststellung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aus in der GFK genannten Gründen verfolgt würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft, zum Wohnort auf die Angaben des BF im Asylverfahren.

2.2. Wie im Verfahrensgang dargetan, hat der BF im gesamten Verfahren keine stichhaltigen asylrelevanten Gründe bzw. ein sonstiges Gefährdungsszenario im Sinne der GFK dargetan. Das Vorbringen in der Beschwerde geht infolge der Volljährigkeit des BF ins leere.

2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, insbesondere das in der Verhandlung dargetanen Länderinfoblatt Afghanistan der Staatendokumentation vom 19.11.2014 und der Anfragenbeantwortung von Accord zur Sicherheitslage in Kabul vom 9. Dezember 2014. Aus diesen qualifizierten Länderdokumenten geht nicht hervor, dass, auch unter Berücksichtigung der schwierige allgemeine Situation im Herkunftsstaat, jeder Afghane in Afghanistan, im vorliegenden Fall im speziellen in Kabul, Gefahr liefe, aus asylrelevanten Gründen verfolgt zu werden bzw. gefährdet zu sein. Eine solche allgemeine Schlussfolgerung kann auch der Judikatur der Höchstgerichte nicht entnommen werden, wogegen konkrete Asyltatbestände in einer Einzelfallprüfung zu ermitteln sind.

Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände im entscheidungsrelevanten Bereich nicht grundlegend geändert haben. Der BF ist den der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen nicht entgegen getreten.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.1.2. Der BF konnte im gesamten Verfahren keine aktuelle bzw. zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, eine solche ist auch sonst nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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