W194 2109839-1•BVwG W194 2109839-1
W194 2109839-1Tribunal administratif fédéral24 sept. 2015
Bemessungsgrundlage, Datenübermittlung, Finanzierungsbeitrag,<br/>Fristablauf, Fristverlängerung, Kostenersatz, Kostenrefundierung,<br/>mündliche Verhandlung, Nachfrist, Revision zulässig, Rückerstattung,<br/>Rückzahlungsverpflichtung, Schätzverfahren, Substanziierung,<br/>Zurückverweisung
W194 2109839-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 07.04.2015, GZ BMVIT-630.326/0130-III/PT2/2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 IKEV als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde "über den Ersatz der Kosten, die von der [Beschwerdeführerin] für die Bereitstellung der Einrichtungen, die für die Übermittlung von Daten gemäß § 94 Abs 4 TKG 2003 erforderlich sind und ausschließlich in Umsetzung der Datensicherheitsverordnung (DSVO) BGBl II Nr. 402/2011 aufgewendet wurden" wie folgt:
1.1. "I. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten der [Beschwerdeführerin] als Anbieterin (Betreiberin) öffentlicher Kommunikationsdienstleistungen iSd § 92 Abs 3 Z 1 TKG iVm § 1 Abs 1 IKEV für die Bereitstellung der Einrichtungen, die für die Übermittlung von Daten gemäß § 94 Abs 4 TKG erforderlich und gemäß § 1 Abs 2 IKEV ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO) BGBl II Nr. 402/2011 entstanden sind, werden gern § 94 Abs 1 TKG 2003 iVm § 4 Abs 1 IKEV mit EUR 0,00 festgestellt.
II. Unter Berücksichtigung der Vorauszahlung iHv EUR 12.500,00 (§ 5 Abs 1 IKEV) wird festgestellt, dass der gemäß § 5 Abs 1 IKEV ausgezahlte Betrag höher ist, als die gemäß § 4 leg cit ermittelten Kosten. Der zu ersetzende Differenzbetrag wird daher mit EUR 12.500,00 festgesetzt.
III. Die [Beschwerdeführerin] hat den Betrag von EUR 12.500,00 gemäß § 5 Abs 3 IKEV binnen vier Wochen nach Rechtskraft (Zustellung) des Bescheides auf das nachangeführte Bankkonto bei sonstiger Exekution rückzuerstatten: [...]"
1.2. Begründend wurde dazu insbesondere ausgeführt:
Die [Beschwerdeführerin] sei als Anbieterin öffentlicher Kommunikationsdienstleistungen im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 bis zur Aufhebung der Vorratsdatenspeicherpflicht durch BGBl I Nr. 44/2014 über die Berechtigung zur Speicherung oder Verarbeitung gemäß den §§ 96, 97, 99, 101 und 102 TKG 2003 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 leg.cit. verpflichtet gewesen, Daten ab dem Zeitpunkt der Erzeugung oder Verarbeitung bis sechs Monate nach Beendigung der Kommunikation zu speichern.
Die Investitionskostenersatzverordnung (IKEV) sei als Rechtsgrundlage nach Aufhebung der Vorratsdatenspeicherpflicht für all jene Fälle heranzuziehen, in denen ein Kostenersatzverfahren anhängig sei.
Die [Beschwerdeführerin] habe der Regulierungsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 TKG 2003 die Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienstleistungen gemeldet und sei zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages an die Regulierungsbehörde gemäß § 102a Abs. 6 TKG 2003 iVm § 34 KommAustria-Gesetz verpflichtet. Es sei daher keine Ausnahme von der Speicherverpflichtung vorgelegen.
An die [Beschwerdeführerin] sei eine Vorauszahlung iHv EUR 12.500,00 ausbezahlt worden. Die [Beschwerdeführerin] habe keine Unterlagen zur Endabrechnung vorgelegt - weder innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist bis 31.08.2012, noch innerhalb der gesetzten Nachfrist bis 30.09.2012; und auch nicht innerhalb einer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.09.2014 neuerlich eingeräumten Frist von zwei Wochen. Entsprechend § 3 Abs. 1 letzter Satz IKEV sei die Bemessungsgrundlage daher mit EUR 0,00 zu schätzen gewesen.
Ein Kostenersatz könne gemäß § 1 Abs. 2 IKEV nur für jene Investitionen begehrt werden, die der [Beschwerdeführerin] ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO) entstanden seien. Die Bemessungsgrundlage richte sich gemäß § 2 Abs. 1 IKEV nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die die [Beschwerdeführerin] aufwenden habe müssen, um die gemäß den Bestimmungen der DSVO erforderlichen Funktionen in ihren Anlagen einzurichten. Die [Beschwerdeführerin] habe EUR 1.674,00 nicht für Investitionen aufgewendet, die ihr ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO) entstanden seien.
Gemäß § 4 Abs. 2 IKEV seien 20% der für die nach den Bestimmungen der DSVO bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle entstandenen Investitionskosten durch die Anzahl der in § 3 Abs. 1 genannten Anbieter zu teilen und der so ermittelte Betrag von der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Absatz 1 letzter Satz IKEV abzuziehen.
Die Investitionskosten der bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle würden EUR 496.000 betragen. Die Anzahl der im Jahr 2012 vorratsdatenspeicherpflichtigen Unternehmen betrage 139, sodass sich hieraus ein Abzugsbetrag iHv EUR 713,67 entsprechend § 4 Abs. 2 IKEV errechne.
Der Kostenersatz an die [Beschwerdeführerin] betrage gemäß § 94 Abs. 1 aF TKG 2003 iVm § 4 Abs. 1 IKEV 80% der ermittelten Bemessungsgrundlage. Hiervon seien gemäß § 4 Abs. 2 IKEV 20% der für die nach den Bestimmungen der DSVO bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle entstandenen Investitionskosten durch die Anzahl der in § 3 Abs. 1 IKEV genannten Anbieter zu teilen und sodann die ermittelte Summe gemäß § 4 Abs. 1 IKEV vom ermittelten Betrag nach § 4 Abs. 1 IKEV abzuziehen. Die Rückzahlungsverpflichtung des § 5 Abs. 3 IKEV beziehe sich ausschließlich auf den Fall, dass die ausbezahlte Vorauszahlung die Höhe der ermittelten Kosten übersteige. Nur in diesem Fall sei der Differenzbetrag binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides durch den Anbieter rückzuerstatten. Übersteige der Abzugsbetrag die Höhe der ermittelten Kosten, sei keine Rückzahlung des Differenzbetrages vorgesehen, sodass eine Rückzahlung einer etwaigen Differenz nicht stattfinden könne.
Aus den vorgenannten Erwägungsgründen sei die Höhe der der [Beschwerdeführerin] zu ersetzenden Kosten gemäß § 4 Abs. 1 IKEV daher mit EUR 0,00 festzustellen und die Höhe der Rückzahlung daher mit EUR 12.500,00 festzusetzen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 07.05.2015, in welcher vorweg festgehalten wird, dass der im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt zutreffend sei. Auch sei auf das Schreiben der belangten Behörde vom 04.09.2014 "bedauerlicherweise" nicht reagiert worden.
Weiters wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin "durch erhebliche interne Verzögerungen bei der Ermittlung der Investitionskosten" letztendlich erst nach Fristablauf Ende November 2012 die endgültige Kostenaufstellung abschließen habe können. Hinzu getreten sei ein Missverständnis bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz IKEV dahingehend, dass - bei nicht rechtzeitiger Vorlage einer umfassenden Aufstellung der erstattungsfähigen Kosten - eine Schätzung nicht nur der Bemessungsgrundlage, sondern auch der Investitionskosten, und zwar in Höhe der Vorauszahlung als Mindesterstattung erfolgen würde.
Der Beschwerdeführerin seien erstattungsfähige Kosten entstanden. Sie werde ihr Vorbringen hinsichtlich dieser Kosten nunmehr insoweit unverzüglich substantiieren, dass eine vollständige und abschließende Prüfung ermöglicht werde. Die Beschwerdeführerin werde hierzu insbesondere Dienstverträge mit den Stundensätzen der beauftragten Mitarbeiter sowie deren Stundenzettel nachreichen.
Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die von der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Kosten - gemäß den von der Beschwerdeführerin noch beizubringenden Unterlagen und Nachweisen - neu festzusetzen.
3. Mit hg. am 03.07.2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die Akten betreffend das vorliegende Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, da angesichts des Beschwerdevorbringens das Ermittlungsverfahren noch fortzuführen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. die Seiten 2ff des angefochtenen Bescheides) heranzuziehen, welche - soweit hier relevant - wörtlich wiedergegeben werden:
"[...]
a.) Vorauszahlung:
Mit Schreiben vom 4.4.2012, GZ: BMVIT-630.326/0010-III/PT2/2012 wurde die [Beschwerdeführerin] darüber informiert, dass gemäß § 94 Abs 1 sowie § 102a Abs 6 TKG 2003 jene Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienstleistungen zur Speicherung von Vorratsdaten verpflichtet sind, die der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages an die RTR gemäß § 34 KommAustriaGesetz unterliegen und keine reinen Netzbetreiber sind. Weiters wurde die [Beschwerdeführerin] darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie dem BMVIT von der RTR-GmbH als finanzierungsbeitragspflichtig und damit auch als speicherpflichtig gemeldet wurde.
In Bezug auf den Ersatz der Investitionskosten wurde in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ausschließlich für die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung notwendigen Investitionskosten von der [Beschwerdeführerin] gemäß § 94 Abs 1 TKG 2003 zu 80% vom Bund ersetzt werden und die dafür erlassene Investitionskostenersatzverordnung BGBl II Nr 107/2012 den Kostenersatz in zwei Stufen (erste Stufe: Vorauszahlung; zweite Stufe: Endabrechnung) vorsieht.
Die [Beschwerdeführerin] hat nach schriftlicher Aufforderung in obigem Schreiben mit Schreiben vom 09.05.2012, bei der Behörde eingelangt am 14.05.2012 und mit Schreiben vom 01.06.2012 in englischer Sprache, bei der Behörde eingelangt am 11.06.2012 eine Vorauszahlung iHv EUR 12.500,00 exkl Ust (EUR 15.000,00 inkl. Ust) begehrt.
Mit Schreiben vom 21.05.2012 wurde die [Beschwerdeführerin] darauf hingewiesen, dass die IKEV für die Auszahlung eines Betrages von EUR 15.000 keine Rechtsgrundlage bietet und daher nur ein Bruttobetrag von EUR 12.500,00 ausbezahlt werden kann, sofern der Nachweis für die tatsächliche Speicherpflicht seitens des Unternehmens erbracht wird.
Darüber hinaus hat die [Beschwerdeführerin] mit E-Mail vom 12.06.2012 ein Schreiben der RTR-GmbH über den Planumsatz sowie eine Rechnung der RTR-GmbH vom 16.03.2012 über die Leistung des Finanzierungsbeitrages und ihre Bankdaten vorgelegt.
Daher wurde der [Beschwerdeführerin] im Juli 2012 eine Vorauszahlung iHv EUR 12.500,00 ausbezahlt.
b.) Endabrechnung:
Zur Einleitung der zweiten Stufe wurde die [Beschwerdeführerin] mit Schreiben vom 22.6.2012 (GZ: BMVIT- 630.326/0037-III/PT2/2012) darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Endabrechnung weitere Informationen benötigt werden und von ihr nachzureichen sind. Welche Kosten konkret ersatzfähig sind, wurde in einem diesem Schreiben angehängten Begleitschreiben gesondert bekannt gegeben. Die [Beschwerdeführerin] wurde weiters aufgefordert, bis spätestens 31.8.2012 alle notwendigen Angaben für die Geltendmachung des Kostenersatzes zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 30.08.2012 hat die [Beschwerdeführerin] bekannt gegeben, dass auf die Auszahlung einer Vorauszahlung verzichtet wird und der Fokus auf die Erstellung der Endabrechnung gerichtet ist. Für die Erstellung der Endabrechnung wurde um Fristverlängerung ersucht. Als Begründung hierfür wurde vorgetragen wie folgt:
‚Zur Begründung des Antrages auf Fristverlängerung tragen wir vor, dass die interne Ermittlung der ersatzfähigen Kosten noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Hierbei kam es insbesondere zu Verzögerungen, da die Projektierung und Implementierung teilweise über eine unserer ausländischen Tochterfirmen sowie externe Dienstleister erfolgte und eine Vielzahl von Personen zu beteiligen war, zudem mussten hierfür die Anforderungen gemäß Ihres Dokumentes ‚Geltendmachung von Kosten zur Umsetzung der DSVO laut IKEV - Anleitung und Hinweise' übersetzt und vermittelt werden, damit eine prüffähige und formal korrekte Endabrechnung erstellt werden kann.'
Die Behörde hat die Frist zur Einreichung der Endabrechnung daher mit E-Mail vom 30.08.2012 bis 30.09.2012 verlängert. Die [Beschwerdeführerin] hat binnen offener Frist keine Endabrechnung eingereicht.
[...]
Die [Beschwerdeführerin] wurde mit Schreiben vom 04.09.2014, zugestellt am 12.09.2014, darauf hingewiesen, dass binnen einer Frist von zwei Wochen weitere Abrechnungsunterlagen vorgelegt werden können, sofern Aufwendungen vor Aufhebung der Vorratsdatenspeicherpflicht getätigt wurden, widrigenfalls die Bemessungsgrundlage mit 0 zu schätzen und eine potenziell ausbezahlte Vorauszahlung zurückzuerstatten ist.
Die [Beschwerdeführerin] hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben und keine Unterlagen nachgereicht.
[...]
d.) Bemessungsgrundlage:
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen stellt die Behörde fest, dass die [Beschwerdeführerin] EUR 0,00 aufgewendet hat, um die gemäß den Bestimmungen der DSVO erforderlichen Funktionen in ihren Anlagen einzurichten.
Die Behörde stellt daher die Bemessungsgrundlage mit EUR 0,00 fest."
2.1. Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
2.2. Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen wurden in den vorliegenden Beschwerden nicht bestritten und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 in diesem Bereich nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung - IKEV), BGBl. II Nr. 107/2012, lautet:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) für die Bereitstellung der Einrichtungen aufgewendet hat, die für die Übermittlung der Daten gemäß § 94 Abs. 4 TKG erforderlich sind.
(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO), BGBl. II Nr. 402/2011, entstanden sind.
Bemessungsgrundlage
§ 2. (1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der DSVO erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
Geltendmachung
§ 3. (1) Anbieter, deren an die RTR-GmbH gemeldeter Umsatz über der von der RTR-GmbH für das Jahr 2012 gemäß § 34 Abs. 8 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr.32/2001, veröffentlichten Umsatzschwelle liegt, haben die zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß dieser Verordnung erforderlichen Angaben binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Übermittlung der erforderlichen Angaben, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Bemessungsgrundlage zu schätzen.
(2) Der Anbieter hat Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Anbieter auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
Kostenbestimmung
§ 4. (1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlung (§ 5 Abs. 1) den auszuzahlenden Betrag festzusetzen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Von diesem Betrag ist der gemäß Abs. 2 ermittelte Betrag abzuziehen.
(2) 20% der für die nach den Bestimmungen der DSVO bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle entstandenen Investitionskosten sind durch die Anzahl der in § 3 Abs. 1 genannten Anbieter zu teilen.
Zeitpunkt des Kostenersatzes
§ 5. (1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat den in § 3 Abs. 1 genannten Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 über 100 Mio Euro betragen hat, 235.000 Euro pro Anbieter und Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 bis 100 Mio Euro betragen hat, 12.500 Euro pro Anbieter im Voraus zu ersetzen. Der Rechtsanspruch hierauf entsteht mit Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Der sich bei Ermittlung der Kosten gemäß § 4 ergebende Restbetrag ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.
(3) Ist der auf Grund von Abs. 1 ausgezahlte Betrag höher als die gemäß § 4 ermittelten Kosten, ist der Differenzbetrag binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides durch den Anbieter rückzuerstatten.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Sie ist auch auf Investitionen im Sinn von § 1 anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat.
Verweisungen
§ 7. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen."
3.5. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.06.2012, bis spätestens 31.08.2012 die erforderlichen Angaben für die Geltendmachung des Kostenersatzes zu übermitteln - auch innerhalb der belangten Behörde über Ersuchen der Beschwerdeführerin gesetzten Nachfrist bis 30.09.2012 -, nicht nachgekommen ist. Auch einer mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.09.2014 ergangenen weiteren Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Abrechnungsunterlagen - widrigenfalls die Bemessungsgrundlage mit 0,00 Euro geschätzt werde - kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Die belangte Behörde hat sodann die Bemessungsgrundlage mit 0,00 Euro geschätzt und festgestellt.
Die Beschwerde verweist hierzu auf interne Verzögerungen und Missverständnisse in der Auslegung der IKEV und stellt eine unverzügliche Substantiierung der erstattungsfähigen Kosten in Aussicht. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides begonnen hat, diverse Angaben zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu übermitteln.
Beide Verfahrensparteien beantragen angesichts des aus ihrer Sicht insoweit ergänzenden Ermittlungsbedarfs in Bezug auf die nunmehr vorgelegten Unterlagen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
3.6. Dieser Auffassung vermag das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:
Gemäß § 3 Abs. 1 IKEV haben Anbieter, deren an die RTR-GmbH gemeldeter Umsatz über der von der RTR-GmbH für das Jahr 2012 gemäß § 34 Abs. 8 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr.32/2001, veröffentlichten Umsatzschwelle liegt, die zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß dieser Verordnung erforderlichen Angaben binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Übermittlung der erforderlichen Angaben, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Bemessungsgrundlage zu schätzen.
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht Anbieterin im Sinne dieser Bestimmung ist. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die zitierte Regelung der Verordnung hält ferner klar und eindeutig fest, dass wenn die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht übermittelt werden, die belangte Behörde die Bemessungsgrundlage zu schätzen hat.
Diese Vorgehensweise der belangten Behörde steht unbestritten fest. Dem vorliegenden Akt kann weder entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin binnen der in § 3 Abs. 1 IKEV angeführten Frist samt Nachfrist, noch überhaupt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörden Angaben zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß der IKEV übermittelt hat. Die belangte Behörde hat daher zutreffender Weise gemäß § 3 Abs. 1 IKEV eine Schätzung der Bemessungsgrundlage vorgenommen.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides begonnen hat, Angaben zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu übermitteln. Die in § 3 Abs. 1 IKEV angeführten Fristen sind längst verstrichen und eine Anordnung, die eine einmal vorgenommene Schätzung durch die belangte Behörde wieder ungültig werden lässt, enthält die IKEV nicht.
Der Beschwerde war vor diesem Hintergrund daher keine Folge zu geben.
3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus folgenden Gründen abgesehen werden:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 28.08.2013, Zl. 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl. 2013/03/0004, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist für das Bundesverwaltungsgericht vorliegend geklärt (vgl. II.1. und II.3.6.). Insoweit wurden im Beschwerdefall ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Es hat auch keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere ausgesprochen (VwGH 24.02.2015, Zl. Ro 2014/05/0097): "Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033)."
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Auch unter Bedachtnahme auf diese Judikatur ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Beschwerdefall zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Auslegung des § 3 Abs. 1 IKEV (speziell zu den Wirkungen einer Schätzung - siehe II.3.6.) noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist und weder angenommen werden kann, dass die Rechtslage klar und eindeutig ist, noch dass der Lösung der Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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