BVwG W151 2003596-1

W151 2003596-1Tribunal administratif fédéral24 sept. 2015

Regest

Lebensmittelpunkt, Selbstversicherung, Wohnsitz, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W151 2003596-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2003596.1.00

Spruch

W151 2003596-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien vom 26.01.2012, XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 16a ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm §§ 18a und 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bei der Pensionsversicherung (im Folgenden: PVA) am 19.01.2012 einlangendem Antrag hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 29.02.2012 [Schaltjahr] gestellt. Im Antrag wurde als Wohnadresse eine Adresse in den USA, XXXX , bekanntgegeben und auch, dass das dortige Arbeitsmarktservice für ihn zuständig sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.01.2012 wurde der Antrag des BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die beantragte Zeit (Februar 2012) mit der Begründung abgelehnt, dass der Wohnsitz des BF nicht im Inland liege.

3. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 12.02.2012, eingelangt am 13.02.2012, fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) und legte eine Kopie seiner Meldebestätigung vom 04.08.2006 mit Hauptwohnsitz in XXXX Wien, XXXX vor.

4. Mit Schreiben der PVA vom 19.11. 2011 wurde der Einspruch dem Landeshauptmannes von Wien samt Stellungnahme vorgelegt. In der Stellungnahme der PVA wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Normen ausgeführt, dass weder das Wohnsitzerfordernis im Inland noch das Nichtvorliegen einer anderen gesetzlichen Pensionsversicherung gegeben sei. Ausgeführt wurde, dass am Nebenwohnsitz zwei weitere Personen gemeldet seien (Dr. XXXX ; DI XXXX ), deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt werde, zum Beweis, dass kein inländischer Wohnsitz vorliege, weiters, dass im Rahmen einer Anfrage mit dem Verbindungsformular A/USA 2 vom 12.09.2012 mit Schreiben vom 05.10.2012 mitgeteilt wurde, dass der BF seit dem Jahr 2002 ununterbrochen der Pensionsversicherung in den USA unterliege und das Schreiben des US- Dienstgebers vom 31.08.2012 ein Jahresentgelt des BF für 2012 bestätige. Verwiesen wurde auch auf den Inhalt des Schreibens des BF vom 26.06.2012. Das beim Finanzamt Wien XXXX anhängige Verfahren gemäß 26 BAO zum Wohnsitz des BF in Österreich sei noch nicht abgeschlossen.

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 08.04.2013 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines nach § 26 BAO anhängigen Verfahrens bei der Finanzbehörde zum Frage des inländischen Wohnsitzes ausgesetzt.

5. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2014 vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt und der BF davon verständigt.

Im vorgelegten Anstaltsakt fanden sich folgende, für das Gerichtsverfahren relevante Unterlagen:

1. Schreiben des BF vom 26.06.2012, 02.07.2012 und 16.04.2013:

  • 26.06.2012: BF teilt der MA 62 mit, dass er an seinem 2. Wohnsitz [gemeint: XXXX Wien, XXXX ] keine Miete, kein Gas, keinen Strom oder Wasser- und Kanalgebühren bezahlt;

  • 02.07.2012: im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der MA 62 teilt der Vertreter des BF mit, dass BF nur zu Besuchszwecken nach Österreich kommt und "die meiste Zeit in Amerika" wohnt;

  • 16.04.2013: "wegen Arbeit in den USA habe er Wohnsitz in Österreich behalten";

2. Schreiben des US-Dienstgebers ( XXXX ) vom 31.08.2012, dass der BF mit einem Jahreseinkommen von USD 18200,00 Angestellter der Gesellschaft ist, weiters wird die US-Sozialversicherungsnummer bekanntgegeben;

6. Am 19.09.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht das für den BF zuständige Finanzamt XXXX auf, den Verfahrenstand zur § 26 BAO-Prüfung mitzuteilen.

7. Mit Schreiben des Finanzamtes XXXX vom 15.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass eine Überprüfung des Sachverhaltes hinsichtlich des BF ergeben habe, dass dieser in Österreich kein Einkommen habe, eine ZMR-Anfrage eine Nebenwohnsitzmeldung ergab und der Lebensmittelpunkt des BF in den USA liege, weshalb vom Finanzamt keine weiteren Veranlassungen mehr getroffen werden.

6. Diese Stellungnahme wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2014 zum Parteiengehör übermittelt.

7. Der BF teilte dazu am 07.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht stichwortartig zum hier relevanten Sachverhalt unter anderem mit: " es wird bekanntgegeben: derzeit Adresse [des BF]: XXXX USA, wohnhaft bis Juli 2012 in XXXX Wien, Arbeit in USA ab November 2006 bis dato."

8. Diese Stellungnahme wurde der PVA am 20.11.2014 zum Parteiengehör weitergeleitet.

9. Mit Schreiben der PVA vom 24.09.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2015, übermittelte diese eine Bestätigung des BF, mit dem Inhalt, dass dieser seit Dezember 2014 "für die geleistete Beschäftigung der folgenden Jahre mit dem 65. Lebensjahr pensioniert worden ist". Angeschlossen findet sich eine Kopie eines "Social Security Statements", aus dem folgt, dass die monatliche Pension des BF USD 627.- beträgt und er von 2002 bis 2013 Einkünfte aus Erwerbtätigkeit in den USA bezogen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte mit Schreiben vom 19.01.2012 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 29.02.2012.

Der BF war seit 2002 bis 2013 aufgrund seiner Beschäftigung in den USA dauerhaft in den USA wohnhaft, zum Antragszeitpunkt hatte der BF eine aufrechte Meldeadresse in XXXX Wien, XXXX . Dort hielt sich der BF zum beschwerdegegenständlichen Zeit nur zu Besuchszwecken auf.

Der Lebensmittelpunkt des BF lag zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt in den USA und nicht in Österreich.

Es liegt kein inländischer Wohnsitz vor.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere auch aus den Stellungnahmen des BF zu seiner Tätigkeit in den USA und seinem dortigen Lebensmittelpunkt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014, lauten:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 16a. (1) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder weiterversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch Personen, die auf Grund eines Antrages nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind.

(2) Von der Selbstversicherung sind Personen für die Zeit ausgeschlossen, während der sie

1. zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sind oder gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 berechtigt wären,

2. einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach einem Sozialhilfegesetz der Länder haben oder

3. in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen, der den Leistungen der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist (§ 6).

(3) Die Selbstversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. War der Antragsteller in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

1. bereits versichert, so ist der Antrag bei dem Träger der Pensionsversicherung einzubringen, bei dem er zuletzt versichert war; war er zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz versichert, steht es ihm frei, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet;

2. nicht versichert oder in der Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz versichert, so ist der Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt einzubringen.

(4) Der Träger der Pensionsversicherung, bei dem nach Abs. 3 der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung einzubringen ist, ist zur Durchführung dieser Versicherung zuständig.

(5) Die Selbstversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat."

Gemäß § 16a Abs. 1 ASVG ist also Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung - neben der Erfüllung des 15. Lebensjahres- das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes und das Nichtbestehen einer gesetzlichen Pensionspflicht- oder Weiterversicherung.

Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde mit beiden Tatbestandsmerkmalen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass beide Formalerfordernisse nicht gegeben sind: zum einem, da im Inland kein Wohnsitz bestehe, zum anderen, da der BF in den USA aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterliege.

a) Zum Wohnsitzerfordernis im Inland:

Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist nur möglich, solange der Wohnsitz des Antragstellers im Inland gelegen ist.

Dem Begriffsverständnis des Wohnsitzes ist § 66 des Gesetzes vom 1. August 1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm - JN), RGBl. Nr. 111/1895 i.d.g.F. zugrunde zu legen. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist der Wohnsitz einer Person "an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umstand hervorzugehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen." Nach Absatz 2 bestimmt sich der Aufenthalt einer Person "ausschließlich nach den tatsächlichen Umständen, unabhängig von der Erlaubtheit oder der Freiwilligkeit des Aufenthaltes. (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, zu § 16a ASVG, Rdz 3 und Verweis auf § 16 leg. cit, Rdz 11).

Damit kommt klar zum Ausdruck, dass Wohnort jener Ort ist, wo der Lebensmittelpunkt des Antragstellers liegt.

Im vorliegenden Fall hat der BF in seinen mehrfachen Stellungnahmen vorgebracht, dass er seit 2006 in den USA beruflich tätig ist, auch im Antrag hat er als Wohnadresse eine Adresse in den USA angegeben und als für ihn zuständiges Arbeitsmarktservice wurde ebenfalls die Behörde in XXXX , USA angeführt. Weiters führte er am 02.07.2012 aus, dass er nur zu Besuchszwecken nach Österreich komme und "die meiste Zeit in Amerika" wohne. Mit dem Schreiben des US-Dienstgebers ( XXXX ) vom 31.08.2012 ist auch bestätigt, dass der BF im Jahr 2012 bei der dortigen Gesellschaft in den USA gearbeitet hat und sich daher aufgrund dieser Tätigkeit nicht dauerhaft in Österreich niederlassen konnte. Selbst die Überprüfung des Finanzamtes XXXX kam zum selben Ergebnis, dass eben der Lebensmittelpunkt des BF in den USA liegt. Dies ist auch durch die Mitteilung der vom BF übermittelten Pensionsbestätigung (Social Security Statement) belegt, aus welcher ersichtlich ist, dass der BF seit 2002 bis 2013 in den USA durchgehend ein Erwerbeinkommen bezog.

Aus alle dem folgt für das Bundesverwaltungsgericht, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum dauerhaft in den USA wohnhaft war und dort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat.

Der BF beruft sich darauf, dass er weiterhin im Jahr 2012 trotz seiner Beschäftigung in den USA - nach dem Meldegesetz -einen Nebenwohnsitz in Wien begründet hat und an dieser Adresse gemeldet war.

Irrelevant für das Wohnsitzerfordernis ist eine etwaige Meldung im Inland, dem Erfordernis ist nur dann Rechnung getragen, wenn die Person tatsächlich an diesem Ort dauerhaft den Lebensmittelpunkt innehat. Eine nach meldegesetzlichen Kriterien zu treffenden Unterscheidung nach Neben- oder Hauptwohnsitz ist für die Beurteilung des Wohnsitzkriteriums des BF im Sinne des § 16 a ASVG nicht ausschlaggebend, womit das Vorbringen des BF ins Leere geht .

Aus all dem folgt somit, dass der BF im Inland im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.02.2012 bis 29.02.2012 keinen inländischen Wohnsitz inne hatte und daher der Anspruch des BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung schon aus diesem Grunde versagt werden muss.

Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.

b) Zum Nichtvorliegen einer Pensionspflichtversicherung:

Die Prüfung der Frage, ob der BF in den USA aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einer gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegt oder nicht, ist daher mangels Erfüllung des inländischen Wohnsitzkriteriums nicht weiter vorzunehmen, da der Anspruch des BF schon an der Nichterfüllung des ersten Kriteriums scheiterte.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs kann im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung nicht besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Die von der PVA beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen (Dr. XXXX ; DI XXXX ) sind entbehrlich, da mit dieser Entscheidung dem Rechtsstandpunkt der PVA vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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