BVwG G306 2111939-1

G306 2111939-1Tribunal administratif fédéral24 sept. 2015

Regest

freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG G306 2111939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2111939.1.00

Spruch

G306 2111939-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, 3.) der XXXX, 4.) der XXXX, 5.) der XXXX, alle StA. Serbien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2015,

Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens):

Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn der Asylwerber das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist.

Mittels Schreiben des BFA vom20.09.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die beschwerdeführenden Parteien am 09.09.2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sind.

Da die beschwerdeführende Partei das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005), ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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