BVwG G306 2111240-1

G306 2111240-1Tribunal administratif fédéral24 sept. 2015

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, ersatzlose Behebung,<br/>Gefährdungsprognose, Intensität, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Texte intégral

BVwG G306 2111240-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2111240.1.00

Spruch

G306 2111240-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Deutschland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) 6 rechtskräftigen Verurteilungen aus den Jahren 2008, 2009, 2010, 2012 und 2014 auf. Bei den Verurteilungen handelte es sich um folgende Delikte und daraus resultierenden Strafen:

01)BG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 83/1 StGB Datum der (letzten) Tat 28.07.2007

Geldstrafe von 80 Tags zu je 2,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 40 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r)

02)BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 91 (2) StGB, § 83 (1) StGB, § 222 (1) Z 1 StGB Tierquälerei

§ 127 StGB Datum der (letzten) Tat 14.03.2009 Freiheitsstrafe 2

Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

03)LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 12 (3. FALL) 15 127 128 (1) Z 4 129 (1) 130 (4. Fall) StGB

§ 83 (1) 84 (3) StGB, § 107 (1) u (2) StGB, § 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 06.11.2009

Freiheitsstrafe 1 Jahr Junge(r) Erwachsene(r)

04)LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 27 (1) Z 1 (1.2.8. Fall) 27 (4) Z 1 SMG, § 125 StGB, § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 26.11.2009

Freiheitsstrafe 2 Monate, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB

unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX

Junge(r) Erwachsene(r)

05)LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 83 (1), 84 (3) StGB, § 15 StGB § 105 (1) StGB, § 105 (1) StGB

§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1, 130 2. Satz StGB § 15 StGB

§ 99 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 16.01.2012

Freiheitsstrafe 18 Monate

zu LG XXXX XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 2 Jahre

LG XXXX vom XXXX

06)BG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 125 StGB, § 83 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 07.07.2013

Freiheitsstrafe 3 Monate

Des Weiteren wurde der BF in den letzten fünf Jahren 13 Mal wegen Verletzungen des öffentlichen Anstandes, 2 Mal wegen Störung der öffentlichen Ordnung und 1 Mal wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht verwaltungsstrafrechtlich bestraft.

2. Mit Schreiben vom 12.05.2015, Zl. XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.

3. Mit Schreiben vom 22.06.2015, eingelangt beim BFA am 25.06.2015, gab der BF eine Stellungnahme ab und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er in Deutschland geboren worden sei und er seit seinem 7 Lebensjahr hier in Österreich durchgehend leben würde. Er hier die Schule besucht und den Beruf des Holz- und Sägetechniker erlernt habe. Sich seine Mutter und seine beiden Brüder auch in Österreich aufhalten würden. Er mit seiner Freundin gemeinsam in XXXX wohnen würde. Sein gesamtes soziales Umfeld in XXXX bzw. sich in deren Umgebung befände. Er bis zu seinem nunmehrigen Haftantritt beschäftigt gewesen sei. Er nach seiner Haftentlassung wieder bei einer Baufirma zu arbeiten beginnen könne und er dafür auch eine schriftliche Arbeitszusage habe.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.07.2015, vom BF am 09.07.2015 persönlich übernommen, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt (Spruchpunkt II.).

5. Mit Schreiben vom 21.07.2015, beim BFA am 23.07.2015 eingelangt, brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Es wurden die Anträge gestellt 1. das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückweisen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen; in eventu 3. die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 10 Jahren als zu hoch und als nicht geboten erkennen und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein Mindestmaß herabsetzen. In einem wurde auch der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 27.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch an der der BF samt Rechtsvertreter persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am 08.06.1989 in Prenzlau, Deutschland, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.

Den strafrechtlichen Verurteilungen liegen im überwiegenden Teil Angriffe gegen die körperliche Sicherheit, des Eigentums sowie der unerlaubten Umgang mit Suchtgiften zu Grunde.

Durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte festgestellt werden, dass der BF nachweislich seit dem 08.02.1999, mit Ausnahmen von kurzen Unterbrechungen, im Bundesgebiet behördlich gemeldet ist.

Durch die Einsichtnahme bei der Österreichischen Sozialversicherung (Versicherungsdatenauszug) konnte festgestellt werden, dass der BF im überwiegenden Teil seit 2004 geringfügig beschäftigt war bzw. Kranken.- bzw. Arbeitslosengeld bezog. Zuletzt arbeitete der BF vom XXXX - XXXX und von XXXX - XXXX bei einer Baufirma als angelernte Bauarbeiter in Vollbeschäftigung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts sowie aus den Angaben in der Beschwerde.

2.2. Zur Person der beschwereführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch nicht in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die genannten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:

3.2.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der strengere Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.2.2.2. Der BF wurde unbestritten mehrmals straffällig und 6 Mal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt. Die belangte Behörde hat allerdings den Gefährdungsmaßstab verkannt - dies aus folgenden Gründen:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Das FrÄG 2011 hat - abgesehen davon, dass der bisherige § 86 Abs. 1 FPG zu § 67 Abs. 1 FPG wurde - bezüglich des im fünften Satz normierten strengeren (bzw. für den Fremden günstigeren) Maßstabes insofern eine Änderung gebracht, als dieser nunmehr schon dann zur Anwendung gelangt, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Die in § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 9. November 2011, Zl. 2011/22/0264, Punkt 4.).

Dies wurde von der belangten Behörde nicht beachtet bzw nicht geprüft, die demnach unrichtig die Anwendbarkeit des verschärften Maßstabes nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG offensichtlich allein damit verneinte, dass sie anführte, dass der BF seit 08.02.1999 mit Unterbrechungen, seit 17.01.2012 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet war und die belangte Behörde daher davon ausging, dass auf Grund dessen der strengere Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 5 noch nicht vorlag.

Bei der Frage nach dem auf den BF anzuwendenden Gefährdungsmaßstab wird allerdings das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen sein, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (vgl. insbesondere Rn. 25 sowie 31 bis 36 des zitierten Urteils des EuGH vom 16. Jänner 2004 und - daran anknüpfend - das Erkenntnis des VwGH vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/22/0309).

Der BF ist laut aktuellem ZMR Auszug vom 15.09.2015 seit dem 08.02.1999, mit Ausnahmen von kurzfristigen Unterbrechungen, durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Ob der BF in den Zeiten in denen er nicht aufrecht gemeldet war, dass Bundesgebiet verlassen hat, kann nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung gab der BF jedenfalls glaubwürdig zu den Unterbrechungen an, diese sich nur auf Grund seiner Schwierigkeiten ergeben hätten - er jedoch Österreich nie verlassen habe. Der belangten Behörde ist in diesem Fall auch vorzuwerfen, dass sie sich in keiner Weise mit den Zeiten (in denen der BF im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet war) auseinandergesetzt hat und daher auch nicht die Gründe des zeitlichen Ausmaßes sowie die Auswirkungen auf die persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des BF näher geprüft hat.

3.3. Es ist - im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten des BF aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich zu gefährden.

Dafür maßgeblich sind nicht primär, die strafgerichtlichen Verurteilungen die ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung gegenwärtige und zukünftige Verhalten des BF im Lichte seiner strafgerichtlichen Verurteilungen . Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF hin künftig rechtskonform verhalten wird.

3.3.1. Unbestritten ist, dass ein Verhalten, wie es der BF an den Tag legte, absolut geeignet ist die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Wie schon die belangte Behörde zu Recht aufgezeigt hat, stellt das persönliche Verhalten des BF eine "schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" dar. Mit dem weiteren Erfordernis, ob diese Gefahr auch gegenwärtig gegeben ist, hat sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinander gesetzt.

Auch wenn man nun vom Vorliegen der Voraussetzungen (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr) ausgehen würde, könnte man der belangten Behörde im Hinblick auf § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht zu folgen (strengeren Prüfungsmaßstab).

Der BF ist EWR-Bürger und hält sich seit 1999, mit kurzfristigen Unterbrechungen der behördlichen Meldungen, wobei nicht nachweisbar war, ob sich der BF in diesem Zeitraum im Ausland aufgehalten hat, im Bundesgebiet auf. Da er seit mehr als zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon auszugehen ist, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Die belangte Behörde ist weder von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich noch von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung ausgegangen. Der vorliegende Sachverhalt lässt eine solche Beurteilung auch nicht zu. In ständiger Rechtsprechung ist auch der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen zu diesem Ergebnis gekommen und hat keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erkannt.

4. Da vom BF die in § 67 Abs. 1 5 Satz FPG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht erfüllt waren, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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