BVwG W168 2107209-1

W168 2107209-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2015

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W168 2107209-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2107209.1.00

Spruch

W168 2107213-1/5E

W168 2107207-1/4E

W168 2107211-1/4E

W168 2107209-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von:

1. ) XXXX , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 1051808810 / 150166319

2. ) XXXX , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 1051808603 / 150166327

3. ) XXXX , StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 1051808407 / 150166386

4. ) XXXX , StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 1051808709 / 150339639

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer (BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, sie brachten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.02.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein und gaben hierzu die zuerst oben angeführte Personalien an.

Durchgeführte Eurodac - Abfragen ergab hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers eine Asylantragstellung verbunden mit Kategorie 1 Treffern in Polen mit Datum 14.11.2009, als auch einen Kategorie 1 Treffer mit 08.08.2011 in Frankreich. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin konnte das Vorliegen eines Kategorie 1 Treffers Frankreich mit Datum 08.08.2011 festgestellt werden.

Bei den durchgeführten Erstbefragungen gaben die Erstbeschwerdeführende Partei an, dass sie im Jahre 2009 nach Polen gefahren sei. Dort hätte sie ihre Frau kennen gelernt und nach muslimischen Recht geheiratet. Sie hätten dort ihre erste XXXX bekommen. 2011 seien sie weiter nach Frankreich gefahren, da sie in Polen einen negativen Bescheid erhalten hätten. In Frankreich seien die beiden weiteren Kinder zur Welt gekommen. Befragt zu den beiden genannten Mitgliedsstaaten führte die erstbeschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht in diese Mitgliedsstaaten zurück kehren könne, da sie in diesen bereits negative Entscheidungen erhalten habe. In Polen wäre dies bereits in zwei Instanzen entschieden worden, bzw. in Frankreich durch drei Instanzen. In Polen und Frankreich wären sie jeweils in staatlichen Einrichtungen untergebracht worden. Außer der Tatsache, dass bereits in beiden genannten Staaten negative Asylbescheide erhalten worden wäre, hätte es ihnen in diesen Staaten gefallen. Wenn sie in Frankreich Asyl bekommen würden, würde nichts dagegen sprechen. Polen würde jedoch nicht gewollt werden, da Polen ein unsicheres Land sei. Familiäre Beziehungen zu Personen außerhalb der sich im gegenständlichen Verfahren befindlichen Personen würden nicht bestehen.

Die zweitbeschwerdeführende Partei gab für sich, als auch als gesetzliche Vertreterin der dritt - bis fünftbeschwerdeführenden Partei gleichlautende Angaben zu Protokoll. Weitere bzw. eigene Fluchtgründe würden nicht bestehen.

Aufgrund dieser Angaben leitete das BFA ein Konsultationsverfahren mit Frankreich ein.

Das Führen von Konsultationen wurde den beschwerdeführenden Parteien nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben der französischen Dublinbehörde vom 2.März 2015 stimmte Frankreich ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien gem. Art. 18 1 (d) Dublin III VO zu.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.04.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass er eine Rechtsberatung erhalten habe, gesund sei, keine Medikamente nehme und die Einvernahme durchführen könne. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und habe er keine Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen. Befragt zum Gesundheitszustand führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie aufgrund der Vorfälle in ihrer Heimat weiterhin psychologische Unterstützung benötigen würde. Sie wäre deshalb einmal bei einem Psychologen gewesen. Dieser Arzt käme immer in die Betreuungsstelle. Über medizinische Unterlagen diesbezüglich würde sie nicht verfügen. Sie wurde zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei Vorliegen durch das BFA aufgefordert. Befragt zur beabsichtigen weiteren Vorgehensweise der Behörde und der angenommenen Zuständigkeit Frankreichs für die gegenständlichen Verfahren führte die erstbeschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht nach Frankreich zurück könne. Dort habe die gesamte Familie bereits negative Entscheidungen bekommen. Sie hätten sich für 4 Jahre und 2 Monate in Frankreich aufgehalten. Jetzt jedoch wolle man die Familie nach Russland abschieben. Sie wären bereits verständigt worden, dass eine Abschiebung bevor stehen würde. Eine Abschiebung würde den sicheren Tod bedeuten. Sie hoffe, dass sie in Österreich Asyl bekommen würde. Die Lage in Frankreich wäre gut gewesen. Da sie jedoch sicher abgeschoben werden würde, könne sie nicht nach Frankreich zurück.

Die zweitbeschwerdeführende Partei gab für sich, als auch als gesetzliche Vertreterin der dritt - bis fünftbeschwerdeführenden Partei zu Protokoll, dass sie in Frankreich negative Entscheidungen erhalten hätten. Sie würden in Frankreich keine Sozialleistungen mehr erhalten, bzw. würden sie auch keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestellt bekommen. Man hätte ihnen gesagt, dass diesen nur französischen Staatsbürgern zustehen würde. Auch nachdem sie sich eine Aufenthaltsberechtigungskarte um €100 gekauft hätten, hätten sie die Abschiebungsbescheide erhalten. Frankreich würde die beschwerdeführenden Parteien nicht wollen. Sie wären von Obdachlosigkeit in Frankreich bedroht. Weitere bzw. eigene Fluchtgründe würden nicht bestehen. Gesundheitliche Beschwerden würden weder bei ihr, noch bei ihren Kindern bestehen. Es würden sich jedoch ein Bruder und eine Schwester in Österreich befinden. Sie wisse nicht die genaue Anschrift bzw. ihre Adressen, diese würden jedoch in XXXX wohnen. Der Bruder hätte die österreichische Staatsbürgerschaft, die Schwester hätte noch keinen Titel. Der Bruder würde sich bereits seit 2002 in Österreich, die Schwester seit 2009 in Österreich befinden. Diese Geschwister wären einmal oder zweimal in die Betreuungsstelle gekommen und hätten sie besucht. Vor dem Aufenthalt in Österreich hätte kein Kontakt mit diesen bestanden. Zum Abschluss der Befragung führte die Zweitbeschwedeführerin aus, dass sie vergessen habe zu sagen, dass sie unter chronischen Kopfschmerzen leiden würde. Diese wären durch einen Schlag mit einem Gewehr in ihr Gesicht entstanden und seit dem würde ihr Knochen schmerzen. Dies wäre vor 7 Jahren in Tschetschenien geschehen. Sonstiges Vorbringen wurde nicht erstattet, die durch sie als gesetzliche Vertreterin vertreten Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit gegenständlichen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich gemäß 18 Abs. 1 (d) Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

  • zur Lage im Mitgliedstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird."

(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)

Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.

Zu Ungarn werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 07.08.2014, zuletzt aktualisiert am 12.03.2015).

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 12.3.2015, Vorkehrungen für Minderjährige in Asylhaft (relevant für Abschnitt 2. Allgemeines zum Asylverfahren)

Wie in der letzten KI berichtet, hat Ungarn im Oktober 2014 wieder begonnen über Familien mit Kindern gegebenenfalls asylrechtliche Haft zu verhängen (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage) (VB 22.10.2014).

BAH teilte nun auf Anfrage dem BM.I Verbindungsbeamten mit, dass Dekret 29/2013 über die Umsetzung der Asylhaft die Unterbringungsbedingungen, auch für Minderjährige, regelt. Es sieht auch entsprechende Bildungsaktivitäten durch den zuständigen Schulbezirk (Klebelsberg-Institution) vor. In den Asylhaftzentren Békéscsaba und Debrecen, wo Familien mit Kindern in Asylhaft genommen werden können, sind gemäß og. Dekrets Bedingungen vorhanden, die altersgemäße Freizeitaktivitäten für Kinder ermöglichen. Spielzimmer gibt es in beiden Zentren und sie können täglich genutzt werden. Sozialarbeiter und pädagogisch geschulte Mitarbeiter organisieren Programme für Kinder, darunter Aktivitäten in der Muttersprache (derzeit meist Albanisch) und Ungarisch;

künstlerische Betätigung; musische Betätigung; Turnen;

Mathematik/Denksport. Für Personen in Asylhaft über 14 Jahren sind laut Dekret 3, darunter 5 Mahlzeiten pro Tag mit zusammen mindestens

10. 900 Joule Energiegehalt vorgesehen. Auf gesundheitliche und religiöse Besonderheiten ist bei der Verpflegung Bedacht zu nehmen. Schwangere, Mütter kleiner Kinder und Minderjährige sind mit Milchprodukten und Früchten oder mit anderer medizinisch indizierter Kost zu versorgen. Momentan sind in Békéscsaba keine Kinder untergebracht, in Debrecen befanden sich mit Stand 5.3.2015 23 Minderjährige, davon 21 unter 14 Jahren (VB 10.3.2015).

Quellen:

KI vom 4.3.2015, Haft von Familien mit Kindern (relevant für Abschnitt 2. Allgemeines zum Asylverfahren)

Ungarn hat im Oktober 2014 die Praxis der asylrechtlichen Inhaftierung von Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes und für maximal 30 Tage), wieder aufgenommen. Im Oktober 2014 hat sich das BAH entschlossen, im geschlossenen Unterbringungszentrum Békéscaba nur noch Familien unterzubringen. Da diese mehrheitlich aus dem Kosovo stammen (und der Volksgruppe der Aschkali angehören) ist eine vollkommen homogene Gruppe entstanden. Bei einem Besuch dieser Einrichtung konnte vom VB eine gute Gesamtsituation festgestellt werden. Entsprechend den engen Zeitfenstern bei der Unterbringung von Familien in geschlossenen Einrichtungen (maximal 30 Tage) ist die Fluktuation hoch. Die Einrichtung selbst verfügt über einen PC-Raum, wo das Internet genutzt werden kann, 24h-Dienst für ärztliche Versorgung, eine eigene Apotheke und einen Trainingsraum. Die Einrichtung wird durch die OStA des Komitats ca. alle zwei Monate kontrolliert, dabei wird den untergebrachten Personen die Möglichkeit eingeräumt sich zu beschweren und sie werden auch aktiv nach ihrem Wohlbefinden befragt. Zum Zeitpunkt des Besuchs (6.10.) befanden sich 171 Personen in der Einrichtung, insgesamt stehen dort 185 Plätze zur Verfügung (VB 22.10.2014).

Diese Situation blieb aufrecht, allerdings waren aufgrund der Antragszahlen die Möglichkeiten rasch erschöpft, d.h. eine Unterbringung in Gewahrsam ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Im Endeffekt war nur ein kleiner Bruchteil der seit September 2014 antragsstellenden Kosovaren tatsächlich in Gewahrsam. In Békéscaba selbst gibt es laut Beobachtungen des VB Unterricht für die Kinder, (wenige) PCs, Spielzeug, einen Fußballplatz etc. Aufgrund der Gespräche mit den Angestellten der Betreuungseinrichtung war klar, dass sie sich intensiv mit den Problemen v.a. der Kinder auseinandergesetzt hatten (z.B. wurde mehrfach erschüttert festgehalten, dass viele der Kinder nunmehr das erste Mal in ihrem Leben Unterricht erhalten bzw. viele Analphabeten seien). Unterricht findet statt, allerdings nicht in Schulen, sondern vor Ort in einer Art Gemeinschaftsklasse. Der VB konnte keine offensichtlich Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung der vor Ort befindlichen Kinder feststellen. (VB 2.3.2015)

Quellen:

KI vom 14.8.2014, Versorgung Schutzberechtigter bei Rückschiebung (relevant für Abschnitt 7. Schutzberechtigte)

Nach Ungarn rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Unterbringung in den Unterbringungszentren für AW. Wenn Schutzberechtigte es durch ihre Abwesenheit oder sonst wie versäumt haben binnen 4 Monaten ab Statuszuerkennung den Abschluss eines Integrationsvertrags zu beantragen, gibt es keine Möglichkeit dies nachzuholen. Ihr Antrag würde abgelehnt werden. Wenn die rücküberstellten Schutzberechtigten bereits einen Integrationsvertrag abgeschlossen hatten, jedoch an mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt haben, ist der Integrationsvertrag mittlerweile ausgesetzt worden. BAH hat die Möglichkeit, den Vertrag bei Rückkehr wieder in Kraft zu setzen, wenn die Rückkehrer sich als kooperativ erweisen und die Verpflichtungen aus dem Integrationsvertrag erfüllen. Schutzberechtigte, deren Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrags abgelehnt oder deren Integrationsvertrag gekündigt wird, haben immer noch die Möglichkeit um alle Unterstützungen anzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offen stehen. Das gilt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen. (BAH 11.8.2014)

Quellen:

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2012

Ungarn

2. 155

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 22.3.2013)

Antragsteller 2013

Ungarn

18. 895

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

4. 450

175

185

5

4. 180

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)

Asylverfahren

Asyl kann an der Grenze oder im Land beantragt werden. Das Verfahren beginnt mit der persönlichen Einbringung des Asylantrags vor dem BAH. Im Zulassungsverfahren wird geklärt ob Ungarn oder ein anderer Dublin-Staat für das Verfahren zuständig ist. Ein Interview unter Anwesenheit eines Übersetzers ist vorgesehen. Auch die Unterbringung des AW in einem offenen Zentrum oder in asylrechtlicher Haft wird entschieden. Das Zulassungsverfahren soll binnen 30 Tagen (am Flughafen in 8 Tagen) abgeschlossen sein. Wird der Antrag für unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden und somit nicht zum inhaltlichen Verfahren zugelassen, ist binnen 3 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das inhaltliche Verfahren soll binnen 2 Monaten abgeschlossen sein. Gegen eine negative Entscheidung des BAH im inhaltlichen Verfahren ist binnen 8 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat binnen 60 Tagen zu entscheiden, in der Praxis dauert es aber mehrere Monate bis zu einer Entscheidung. Auch während des inhaltlichen Verfahrens kann der AW offen oder in Asylhaft untergebracht werden, wenn Gründe dafür vorliegen. (AIDA 30.4.2014)

Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen, vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind diese verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungarischen Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)

Jeder bedürftige Asylwerber hat gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung. Diese wird von NGOs oder von staatlicher Seite geleistet. Der Nachweis der Bedürftigkeit erfolgt durch Eigendeklaration. Die rechtliche Vertretung im Verfahren ist davon nicht umfasst. In der Beschwerdephase gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz im Asylverfahren ist Rechtshilfe vorgesehen. Sie wird von Anwälten, NGOs oder staatlichen Stellen geleistet. Obwohl diese Möglichkeit seit 2004 offensteht, haben sie nur wenige AW wahrgenommen. Die Gründe dafür sind hauptsächlich Unwissenheit bzw. fehlende Übernahme von Übersetzungskosten. Seit Anfang 2013 gibt es ein Projekt des staatlichen Rechtshilfedienstes unter Förderung durch den Europäischen Flüchtlingsfonds. 2013 soll es in 312 Fällen Rechtsberatung und in 155 Fällen Rechtsvertretung für AW geleistet haben. Für Anwälte soll die geringe finanzielle Entschädigung bei Rechtshilfe für AW ein gewisser negativer Anreiz sein. (AIDA 30.4.2014) NGOs, welche kostenlose Rechtshilfe anbieten, sind u.a. HHC, Mahatma Gandhi Association usw. (VB 10.5.2014) Anwälte besuchen im Auftrag von HHC weiterhin wöchentlich alle Unterbringungs- und Asylhaftzentren und bieten dort rechtliche Unterstützung an. (AIDA 30.4.2014; vgl. auch HHC 5.2014) HHC hat 2013 1.126 AW rechtliche Hilfe angedeihen lassen. (AIDA 30.4.2014)

Fremdenpolizeiliche Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)

Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas. Dort sind Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen. (HHC 5.2014)

Asylrechtliche Haft

Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:

a) bei ungeklärter Identität und Nationalität

b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat

c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird

d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)

e) bei einem Antrag am Flughafen

f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.

Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann aufgrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen, bei allen weiteren Verlängerungen kann diese auf Antrag des AW erfolgen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. (UNHCR 12.4.2013 vgl. auch: AIDA 30.4.2014) Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt, wird aber in der Praxis nicht mehr angewendet. Alleinstehende Frauen werden auch nicht mehr inhaftiert. (AIDA 30.4.2014)

Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel. Die Rechtmäßigkeit der Haft kann nur durch die regelmäßige richterliche Kontrolle überprüft werden. Die erste richterliche Überprüfung findet, wie oben beschrieben, nach 3 Tagen statt, danach in 60-Tages-Intervallen. Diese Intervalle kritisiert HHC als zu lang. Eine Auswertung von 64 Gerichtsentscheidungen zur Verlängerung der Asylhaft (gefällt zwischen 4.10.2013 und 21.2.2014) veranlasste HHC, die richterliche Aufsicht als ineffektiv zu bezeichnen. Die Entscheidungen seien schematisch und es fehle ihnen die individualisierte Abwägung der Haftgründe bzw. der individuellen Situation (z.B. Vulnerabilität). Laut HHC soll aber die Kuria (ungarisches Höchstgericht) eine Arbeitsgruppe zur Untersuchung dieser Praxis eingesetzt haben, anhand von deren Ergebnissen Empfehlungen ausgearbeitet werden sollen. (HHC 5.2014) BAH selbst verfügt zwar über keine Statistiken hierzu, führt aber aus, dass die zuständigen Gerichte "recht häufig" nicht mit BAH übereinstimmen würden und die Haft beenden oder für einen kürzeren Zeitraum als den von BAH geforderten anordnen. Die Behauptung, die Haftverlängerungen wären ein Automatismus, bezeichnet BAH jedenfalls als unwahr. (VB 10.7.2014)

Betroffene können Beschwerde bezüglich der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache; Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden; Einhaltung d. Haftbedingungen usw.). Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)

Um die praktischen Auswirkungen der Asylhaft auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz. Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn. Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert. Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die anderen hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben. In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde. Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist. Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)

Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg sind keine systemischen Mängel der Asylpraxis Ungarns festzustellen. Aus der im Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wonach die Inhaftierung von Asylwerbern für bis zu sechs Monate möglich ist, folgen keine systemischen Mängel. Die Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 III RL 2013/33/EU. (BAMF 16.1.2014)

Nach Angaben der NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC), wurde die Asylhaft zwischen 1.7.2013 und 17.4.2014 in 2.372 Fällen angewandt. Darin enthalten sind Mehrfachnennungen, denn es kam immer wieder vor, dass Personen aus verschiedenen Gründen aus der Asylhaft entlassen wurden und später erneut inhaftiert werden mussten, weil sie versuchten, das Land zu verlassen. Da Frauen und Familien mit Kindern kaum noch inhaftiert werden, folgert HHC, dass Asylhaft hauptsächlich erwachsene männliche AW betrifft und bezweifelt anhand der Zahlen den Charakter der Asylhaft als ausnahmsweises Mittel:

Anfang März 2014

Anfang April 2014

Asylwerber mit anhängigen Verfahren

1625

1151

Erwachsene männl. AW mit anh. Verfahren

1073

766

AW in Asylhaft

369

321

Anteil inhaftierter AW an AW gesamt

23%

28%

Anteil inhaftierter AW an erwachsenen männl. AW

34%

42%

(HHC 5.2014)

Nach Eigenangaben des BAH wurde zwischen 1.7.2013 und 10.5.2014 die Asylhaft in 2.703 Fällen angewandt. Diese Zahl enthält ebenfalls mehrfach Inhaftierte. Im selben Zeitraum hatte Ungarn 10.651 Asylwerber zu verzeichnen, was eine Haftquote von 25-30% ergibt. BAH gibt an, dass sie rein rechtlich 90% der Antragsteller inhaftieren könnten, es aber nicht tun. Die Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung, aber der Herkunftsstaat ist ein wichtiger Faktor bei der Schutzentscheidung und spielt natürlich eine Rolle. Die meisten Inhaftierten sind aus Pakistan (591 Fälle), Kosovo (481), vorgeblich Afghanistan (417), Bangladesch (144), Algerien (136) und Senegal (109). (VB 10.5.2014)

Momentan gibt es drei permanente Asylhaftzentren in Ungarn. Békéscsaba (Kapazität: 185 Plätze), Debrecen (182) und Nyírbátor (105). Sie unterstehen dem BAH, das Wachpersonal stellt allerdings die Polizei (sogenannte Armed Security Guards, eine Art Hilfspolizisten, die unter Polizeiaufsicht agieren). Das Klima darin wird von HHC als "angespannt und niedergeschlagen" bezeichnet, ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten mache sich bemerkbar. Jedenfalls können sich die Asylwerber tagsüber frei im Zentrum bewegen und auch den Hof benützen, der in Békéscsaba und Nyírbátor auch sehr geräumig, in Debrecen hingegen klein und schlecht ausgestattet sei. Auch liegt das Asylhaftzentrum Debrecen inmitten des offenen AW-Unterbringungszentrums, was eher zur Frustration beitrage. In allen Asylhaftzentren gibt es Computerräume mit Internetzugang, die für Zeiträume von 20-30 Minuten genützt werden können. Es gibt TV-Geräte und das BAH beschäftigt Sozialarbeiter. Diese Maßnahmen würdigt HHC zwar, zeigt sich damit aber nicht zufrieden. Jedenfalls gibt es in den Zentren kein Problem mit Überbelegung, es gibt aber Beschwerden über hygienische Bedingungen in Debrecen und Nyírbátor. HHC nennt die Hafteinrichtungen für Vulnerable ungeeignet, es sei dort keine psychologische Betreuung verfügbar, im Gegensatz zu den fremdenpolizeilichen Haftzentren. (HHC 5.2014)

Alternativen zur Haft stehen zur Verfügung: Kaution, Ort des verpflichtenden Aufenthalts und Meldeauflagen. Die durchschnittliche Kaution betrug 1.000 Euro, wurde aber verdoppelt, weil immer noch viele versuchten, nach der Zahlung das Land zu verlassen. Seither wird die Kaution kaum mehr beantragt. Es gibt Kritik, Alternativen zur Haft würden aufgrund legislativer Schwächen nicht gut genug geprüft. (AIDA 30.4.2014)

Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. (HHC 5.2014) Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet. (VB 11.7.2014b) Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz (HHC 5.2014)), werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet. (VB 11.7.2014b) Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen bevor eine Entscheidung gefällt wurde. (HHC 5.2014) Wenn das Erstverfahren abgebrochen wurde, weil der AW den Erstantrag schriftlich oder stillschweigend zurückgezogen hat, und der Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden wird, hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (binnen 3 Tagen beim zuständigen Gericht, zu entscheiden binnen 8 Tagen (AIDA 30.4.2014)) keine aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. (HHC 5.2014) Es ist nicht eindeutig geregelt, worin "neue Elemente" bestehen, das ist jedoch angeblich kein großes Problem, da die meisten AW mit neuen Informationen über Verwandte oder das Herkunftsland, zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden. (AIDA 30.4.2014)

Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten, haben in bestimmten Konstellationen (z.B. Folgeantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet), nicht denselben Zugang zu Versorgung wie andere AW. Sie werden in der Regel bis zu 2 Monate in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht. Laut HHC kann ihnen nach diesen 2 Monaten Obdachlosigkeit drohen. (HHC 5.2014) Seit November 2012 ist in Balassagyarmat jede zweite Woche ein HHC-Rechtsberater anwesend. (AIDA 30.4.2014)

Die Bestimmungen der Asylhaft sind auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar. (HHC 5.2014)

BAH ist es möglich in einem Asylverfahren eine Entscheidung in Abwesenheit zu fällen, wenn sich der AW dem Verfahren entzogen hat und BAH über genügend Material für eine inhaltliche Entscheidung verfügt. BAH bezieht sich dabei auf die EU-RL 2005/85/EC (Art. 20. para 1.; 2013/32/EU Art. 28. para 1.). (VB 11.7.2014b) Ein Folgeantrag würde in diesem Fall neue Elemente verlangen. (HHC 5.2014)

Ist die Rechtsmittelfrist gegen eine negative Entscheidung des BAH verstrichen, ist auch nach Dublin-Rückkehr keine Beschwerde mehr möglich. (VB 11.7.2014b) HHC kritisiert, dass diese Praxis bei einer in Abwesenheit ergangenen zurückweisenden Entscheidung einen Bruch der Dublin-III-VO darstellen würde. (HHC 5.2014) BAH hingegen sieht sich auch hier in Übereinstimmung mit der EU-RL 2005/85/EC (2005/85/EC Art. 39. para 2.; 2013/32/EU Art. 46. para 4.) und bestreitet eine Verletzung der Dublin-III-VO. (VB 11.7.2014b)

Im Fall Mohammadi vs. Austria kommt der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 3.7.2014 zu dem Schluss, dass die Länderberichte bezüglich der Situation von Asylwerbern in Ungarn keine systematischen Defizite im ungarischen Asylsystem feststellen konnten. Außerdem hat es in der jüngsten Vergangenheit Verbesserungen der Bedingungen für Asylwerber gegeben. Das Gericht entschied daher, dass im Falle einer Überstellung nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. (EGMR 3.7.2014)

Quellen:

4. Non-Refoulement

Ungarn gewährt in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)

Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)

Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)

Quellen:

5. Versorgung

Asylwerber sind ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Diese Versorgung besteht aus Unterbringung, Verpflegung oder Geld zur Selbstverpflegung, monatlicher Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln und ab Zulassung zum inhaltlichen Verfahren Taschengeld. Für bedürftige AW ist das alles kostenlos, AW mit Geldmitteln oder Jobs können zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Es gibt keine Berichte, dass Asylwerbern der Zugang zur Versorgung in der Praxis verweigert worden wäre. (AIDA 30.4.2014)

Quellen:

5.1. Unterbringung

Laut Angaben des BAH haben im ersten Halbjahr 2014 2.866 Personen ihre Unterbringungszentren mit unbekanntem Ziel verlassen. Nicht umfasst ist die private Unterbringung. Auch müssen nicht notgedrungen alle Personen, die ein Zentrum verlassen, auch das Land verlassen. (VB 11.7.2014a)

In Ungarn gibt es mit Stand April 2014 4 offene Unterbringungszentren und 2 Zentren für UMA:

1. Unterbringungszentrum Debrecen: das größte Zentrum. Kapazität:

773 Plätze.

2. Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Tolerierte, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw. neuerdings auch Erstantragsteller und Schutzberechtigte. Kapazität:

111 Plätze.

3. Pre-integration Center Bicske: neuerdings mehr und mehr ein Unterbringungszentrum für AW. Kapazität: 464 Plätze.

4. Unterbringungszentrum Vámosszabadi: das neueste Zentrum (eröffnet August 2013). Kapazität: 200 Plätze.

Die Zentren unterstehen dem BAH. NGOs, die mit dem BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären; auch im Falle von Überbelegung bekommt jeder ein eigenes Bett. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht. Familien werden in eigenen Zimmern untergebracht. Unbegleitete Minderjährige werden entweder im Kinderheim in Fót, dessen Kapazität bei 56 Plätzen liegt, oder in Hódmezovásárhely untergebracht, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. Dort sind soziale und psychologische Dienste verfügbar. (AIDA 30.4.2014)

In den Zentren erhalten die Untergebrachten 3 Mahlzeiten am Tag, in Debrecen und Bicske alternativ auch eine Essenszulage. Es kann überall selbst gekocht werden, religiöse Essensvorschriften werden beachtet. Die Verhältnisse sind sauber. Sozialarbeiter organisieren Freizeitaktivitäten. Jede Einrichtung verfügt über Computer, Gemeinschaftsräume, Sportplätze, manche auch über einen Spielplatz. Die AW können wann immer sie wollen ins Freie gehen. AW können sich auf eigene Kosten privat unterbringen, verlieren dann aber die meisten materiellen Zuwendungen der Versorgung. (AIDA 30.4.2014)

Quellen:

5.2. Medizinische Versorgung

Medizinische Dienste sind in jedem Unterbringungszentrum verfügbar. Mehrmals wöchentlich sind Ärzte anwesend, eine Krankenschwester täglich. Die Untergebrachten beschweren sich jedoch über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Spezialbehandlungen werden in umliegenden Spitälern durchgeführt - kostenlos nur im Notfall und wenn von einem Allgemeinmediziner überwiesen. Auch dort gibt es Verständigungsprobleme. In Bicske und Vámosszabadi ist der Mangel an medizinischer Betreuung am Wochenende ein Problem. Es ist die Verantwortung von BAH, Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerablen) die geeignete Betreuung zukommen zu lassen. Sie haben das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist. Es gibt die Möglichkeit Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vámosszabadi gibt es keine psychologische Unterstützung. Im Zentrum Debrecen gibt es einen eigenen Flügel für Traumatisierte. Psychologische Betreuung und Psychotherapie für Traumatisierte wird von der NGO Cordelia im Rahmen eines EFF-Projekts in Debrecen und Bicske bereitgestellt. Cordelia arbeitet mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. (AIDA 30.4.2014)

In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagte UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)

Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)

Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013)

Quellen:

6. Schutzberechtigte

Mit 1.1.2014 traten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, welche 2013 zusammen mit der Schaffung der asylrechtlichen Haft beschlossen wurden, aber im Gegensatz zu jener nicht bereits mit 1.7.2013 wirksam wurden. So wurde mit 1.1.2014 mittels Schaffung des Instruments des Integrationsvertrags die Integration von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten neu geregelt. Seit 1.1.2014 ist die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohnsitzgemeinde des Betreffenden, ermöglicht. In die Umsetzung können NGOs eingebunden werden. Zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der Behörde kann auf Antrag des Schutzberechtigten ein Integrationsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Antrag ist nur binnen 4 Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus möglich. Der Integrationsvertrag gilt für zwei Jahre. Mit Abschluss des Integrationsvertrags verpflichtet sich der Schutzberechtigte zur Kooperation und das zuständige Familienunterstützungszentrum benennt einen Sozialarbeiter, der binnen 30 Tagen einen Betreuungsplan ausarbeitet. Das Familienunterstützungszentrum kann bei der Wohnungssuche und beim Kontakt mit Arbeitsämtern, anderen Behörden, bei der Arbeitssuche, bei Sprachkursen usw. helfen. Die Asylbehörde legt die Höhe der Beihilfen per Beschluss fest und schüttet diese monatlich aus. Die Leitungen aus dem Integrationsvertrag werden durch das lokale Familienunterstützungszentrum bereitgestellt. Die neue Gesetzeslage überträgt den Schutzberechtigten mehr Verantwortung, da sie einen größeren Betrag materieller Unterstützung aus dem Integrationsvertrag eigenständig für verschiedene Zwecke einsetzen müssen (z.B. Unterkunft, Sprachkurse, etc.). Gleichzeitig sind die Familienunterstützungszentren durch ihre Hilfeleistung essentiell für die Integration der Schutzberechtigten. Der Besuch von Sprachkursen ist nicht verpflichtend. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die privat untergebracht sind, haben ein Recht auf:

  • Gesundheitsversorgung (Schutzberechtigte welche nicht unter das Sozialversicherungssystem fallen, haben für ein Jahr ab Statuszuerkennung das Recht auf kostenlose Krankenversorgung);

  • eine Ausreisebeihilfe, wenn sie das Land endgültig verlassen;

  • Wohnunterstützung (in Form eines unverzinslichen Darlehens);

  • Integrationsunterstützung (gestaffelt nach Familiensituation und Vertragsdauer bis zu 215.000 HUF monatlich); (VB 18.1.2014, vgl. auch: AIDA 30.4.2014)

Nach Ablauf der zwei Jahre besteht Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger. (VB 24.1.2014)

Tolerierte können in Debrecen bleiben oder werden in Balassagyarmat untergebracht. (AIDA 30.4.2014)

Seit 1.1.2014 haben bedürftige anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ab endgültiger Zuerkennung des Schutzstatus für weitere 60 Tage Anspruch auf volle Nutzung der materiellen Hilfe, die auch Asylwerbern im Rahmen der Aufnahme zusteht. Beantragt ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten ab Statuszuerkennung den Integrationsvertrag oder verzieht er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; wenn er mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder wenn er einer Straftat angeklagt und gegen ihn deswegen ermittelt wird. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o. g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat. (UNHCR 12.4.2013 / BAH 14.10.2013)

Quellen:

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

[ ... ]

Die in den Feststellungen zu Frankreich angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Frankreich nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Ungarn - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 (d) Dublin III-VO formell erfüllt (und sohin Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Frankreich habe sich zur Übernahme der beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich für zuständig erklärt. Die notwendige Versorgung als auch Unterbringung in Frankreich wäre somit als gesichert anzusehen. Die Ausweisungen würden überdies keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstellen. Das Vorliegen eines schützenswerten Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu den beiden sich in Österreich befindlichen Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin wäre nicht dargelegt worden. Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden würden keinen ungerechtfertigen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 3 EMRK indizieren, zumal die beschwerdeführenden Parteien unter keinerlei schwere Krankheiten gegenwärtig leiden würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gleichlautenden fristgerecht erhobene Beschwerden, in denen die Erstbeschwerdeführende Partei ausführt, dass die Familie in Frankreich bereits 3 Negativbescheide erhalten hätte. Im vierten Schreiben wäre eine Außerlandesbringung angeordnet worden. Seit dem ersten September der Vorjahres hätten sie auf der Straße leben müssen. Sie würden nur die Möglichkeit erhalten von 7 Uhr am Abend, bzw. bis 7 Uhr in der Frühe in einer Unterbringungsstelle zu schlafen. Sie hätten sich in diesen Stresszustand bereits für 5 Monte befunden. Als die Frau schwanger gewesen war, hätte sie mehere Krankenhäuser aufsuchen müssen. Die zweijährige Tochter wäre aktuelle auch wegen Mangelernährung abgemagert. Sie hätte im Jahre 2009 ihre Heimat deswegen verlassen, da sie um ihr Leben gefürchtet hätte. In Tschetschenien werden gesetzlose Ermordungen und Entführungen von jungen Männern durchgeführt. Sie würden ersuchen die Angelegenheit in Österreich zu prüfen. Von der Entscheidung des Gerichtes hänge die Zukunft der gesamten Familie ab. Gleichzeitig wurden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Mit Information des BFA wurde mitgeteilt, dass die beschwerdeführenden Parteien am 18.06.2015 nach Frankreich rücküberstellt worden sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der dargelegte Verfahrensgang sowie der ebenfalls oben dargestellte Reiseweg der BF.

Besondere, in der Person der Antragsteller gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die BF leiden an keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen.

Die BF haben im Bundesgebiet keine Familienangehörigen zu denen ein besonderes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF sowie den Antragstellungen in Polen als auch in Frankreich ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem positiven Antwortschreiben der französischen Behörden, in dem diese ausdrücklich erklären, den BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 (d) Dublin III-VO aufzunehmen, und aus den eigenen Angaben im Rahmen der Erstbefragung.

Ebenfalls aus dem eigenen Vorbringen ergibt sich die gesundheitliche Situation der beschwerdeführenden Partei, sowie die Feststellung des Nichtbestehens von besonderen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisse zu den beiden sich in Österreich befindlichen Verwandten in Österreich.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur französischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:

"Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG."

Die Dublin III-VO wurde am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19.7.2013 (am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers seitens der erstinstanzlichen Behörde erst am 11.3.2014 und somit nach dem 1.1.2014 (dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt wurde.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

Zu A)

1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des Asylantrags der BF aufgrund ihrer nachweislichen Asylantragstellung in Frankreich, sowie der erfolgten ausdrücklichen Zustimmung Frankreichs gem. Art. 18 Abs. 1 (d) Dublin III-VO begründet.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels rechtlich relevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der BF.

Insbesondere wurde kein Bestehen eines besonderen Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zu den beiden Geschwistern der Zweitbeschwerdeführerin glaubhaft dargelegt. Selbst intensivere geschwisterliche Kontakte die als gewöhnliche Kontakte zwischen volljährigen Geschwistern bezeichnet werden können, begründen nicht Rechte die zu einer Zuständigkeitsderogation führen würden, bzw. eine Trennung als einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen würden. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist somit festzuhalten, dass kein schützenswertes Privat - oder Familienleben außerhalb der gegenständlich im Verfahren behandelten Familienmitglieder in Österreich dargelegt wurde. Die Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Frankreich erfolgte im Familienverband, wodurch insbesondere in Bezug auf die Familienmitglieder kein unzulässiger Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegt.

Es ist ferner festzuhalten, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nachweislich illegal durch mehrere für sie sichere Mitgliedsstaaten begeben haben um gezielt in Österreich wiederum neuerliche Asylanträge zu stellen. In Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen stellt ein solches Verhalten bereits einen schwerwiegenden Eingriff in die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Den privaten Interessen kommt in solchen Konstellationen grundsätzlich ein sehr geringes Gewicht zu.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum frasnzösischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Frankreich.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich rücküberstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Hiezu ist festzuhalten, dass auch kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der französischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden.

Systemische Mängel im französischen Asylverfahren sind somit nicht erkennbar und wurden auch nicht nachvollziehbar dargelegt.

Es ist ferner festzuhalten, dass die französischen Behörden ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien zugestimmt haben und damit auch ausdrücklich ihre Verpflichtung zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung und Betreuung anerkannt haben. Eine glaubhafte Darlegung von konkreten Befürchtungen hinsichtlich der Nichtgewährung jeglicher Versorgungsleistungen wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht dargelegt. Vielmehr sprechen diese sehr wohl vom Vorhandensein von Versorgungsleistungen. Dass diese nach Erhalt mehrer negativer Entscheidungen nicht den qualitativen Vorstellungen der beschwerdeführenden Parteien entsprechen ist unerheblich, zumal diese Versorgungsleistungen eindeutig den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen zu Frankreich eine ausreichende und notwendige Versorgung garantieren.

Zu den Einwendungen, wonach den Beschwerdeführern in Frankreich aufgrund mehrer negativer Entscheidungen in ihren Asylverfahren eine Abschiebung in ihre Heimat drohen würde ist auszuführen, dass Frankreich, als auch zuvor auch schon Polen, den beschwerdeführenden Parteien jeweils ein ordentliches Asylverfahren zur Prüfung ihrer Fluchtgründe unter Wahrung sämtlicher rechtsstaatlicher Beschwerdemöglichkeiten eingeräumt hat. Dass Frankreich rechtliche Sonderpositionen vertritt, bzw. systemisch von Verfahrensfehlern in Asylverfahren in Frankreich auszugehen ist, oder keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten gegen getroffene Entscheidungen der Instanzen bestehen wurden, kann den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen zu Frankreich nicht entnommen werden, bzw. würde dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des EU Mitgliedsstaates Frankreich widersprechen. Eine substantielle Glaubhaftmachung einer realen Gefährdung durch Frankreich kann sämtlichen Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien diesbezüglich somit gänzlich nicht entnommen werden.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Dublin VO gerade dazu dient möglichst rasch einen bestimmten Mitgliedsstaat zur Durchführung eines materiellen Verfahrens für Antragsteller zu bestimmten. Nicht jedoch räumt sie subjektive Rechte auf die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedsstaates für Antragsteller ein. Die Dublin VO dient ausdrücklich auch dazu, dass wie in gegenständlichen Verfahren offensichtlich, Personen, denen in einem rechtsstaatlich mehrinstanzlich überprüften Asylverfahren eine abweisende Asylentscheidung zugegangen ist, diese sich nach eigenem Ermessen illegal in einen durch sie bestimmten Mitgliedsstaat weiteren begeben, um dort wiederum eine neuerliche Überprüfung ihrer bereits mehrinstanzlich nachweislich geprüften Asylgründe durchführen zu lassen. Nach den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Parteien wurden bereits in Polen, als auch in Frankreich Verfahren mehrinstanzlich geführt. In diesen Verfahren wurden die beschwerdeführenden Parteien bereits den rechtsstaatlichen Regelen entsprechend zu ihren Fluchtgründen befragt und darauf aufbauend sind entsprechende Entscheidungen der französischen Behörden mehrinstanzlich überprüft ergangen. Es obliegt nicht dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht eine (neuerliche) inhaltliche Überprüfung dieser Entscheidungen ausländischer Behörden bzw. Gerichte durchzuführen. Die beschwerdeführenden Parteien haben die entsprechenden und auch existenten Beschwerdemöglichkeiten im für sie zuständigen Mitgliedsstaat Frankreich hinsichtlich allfälliger Überprüfungen der Entscheidungen in Anspruch zu nehmen. Eine unmittelbare Gefährdung iSd. Art. 3 EMRK kann somit aus diesen Ausführungen nicht erkannt zu werden.

Jedenfalls haben die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR - VerfO, geltend zu machen.

Letztlich sind sämtliche zu Protokoll gegebenen Ausführungen zu möglichen Gefährdungen in Frankreich als lediglich allgemeine Mutmaßungen und nicht konkretisiert in den Raum gestellte Behauptungen zu bezeichnen, sodass mit diesen bloß pauschalen, abstrakten Befürchtungen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung von Rechten gem. Art. 3 EMRK in Frankreich glaubhaft gemacht wurde. Zudem ist den BF entgegenzuhalten, dass diese diesbezüglich den Schutz der französischen Behörden in Anspruch zu nehmen hätten, die im EU Mitgliedstaat Frankreich selbstverständlich faktisch in der Lage und auch willens wären, der BF Schutz - vergleichbar wie jedem anderen französischen Staatsbürger - zu gewähren. Dass ein solcher Schutz nicht präventiv und 100 % lückenlos sein kann, versteht sich dabei von selbst.

Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Grundsätzlich ist auszuführen, dass gegenständliche Beschwerde dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten ist und hat konkrete und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nicht dargetan.

Aus diesen Gründen war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschriften nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Frankreich keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der bereits am 18.06.2015 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Frankreich festzustellen, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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