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W166 2106821-1•BVwG W166 2106821-1
W166 2106821-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2106821-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX , wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese/ derzeitige Beschwerden:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Folgezustand nach schwerem VKU im 15.Lj (Mopedbeifahrer) Ober- und Unterschenkelfrakturen Weichteildefekt (Wundheilungsstörung, Infekt), Fraktur linker Vorfuss, knöcherner Ausriss linkes hinteres Kreuzband, Läsion des N. peronäus profundus. Operation 06/2010 Reosteosynthese bei Pseudarthrose 11 Lochplatte. RZ XXXX im Anschluss (Abl. 60), zuletzt erfolgte eine operative Vorfusskorrektur li 02/2012 (Abl 76). Folgezustand ist eine Beinteilparese links, Weichteildefekt mit musk. Verschmächtigung, Beugedefizit im linken Knie und Erfordernis des Tragens eines Schuhausgleiches.
Aw erhielt befristet XXXX erhöhte Familienbeihilfe (Abl 21), eine NU ist nie erfolgt (?).
Regelmäßig physikalische Therapie, zuletzt XXXX ; der jüngste radiologische Befund ist ein XXXX linkes Knie (Abl 99 angefertigt wegen Überlastungsschmerzen).
Skoliose durch Fehlbelastung, angedeuteter Rippenbuckel rechts. Onychomykose.
Interne XXXX bei Verdacht auf Herzrhythmusstörungen - eine Ergometrie konnte nicht durchgeführt werden. Langzeit EKG unauffällig.
Behandlungen: regelmäßig physikalische Behandlungen
Medikamente: Xefo 8mg 1-2/ Woche
Hilfsmittel: orthopädische Schuhe mit Ausgleich, Hausschuhe mit Ausgleich
Sozialanamnese: ledig, kinderlos, XXXX bis einvernehmliche Kündigung
XXXX , AMS
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Abl. W. oben im Text angeführt.
Keine aktuellen Befunde mitgebracht/ nachgereicht
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Dorsalgie, Lumbalgie Folgezustand nach schweren Beinverletzungen links 2008 Beinlängendifferenz 34mm, milde Skoliose und Beckenverkippung Unterer Rahmensatz, da muskuläre Dysbalance durch Fehlhaltung/ Fehlbelastung, aber knöchern gut konsolidiert. Bedarfsmäßige Einnahme von Schmerzmitteln WHO I und konservative Therapie ausreichend (inkl. Schuhausgleich)
30
2
Beugedefizit linkes Knie mit beginnender Sekundärarthrose Weichteildefekt linkes Bein, Z.n. Unterschenkel- und Fußverletzung
30
Behinderung Gesamtgrad der
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht Leiden 1 um eine Stufe, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.02.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Am XXXX langte eine als "Berufung" bezeichnete Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin führt der Beschwerdeführer aus, da er sein linkes Bein nicht einmal im rechten Winkel abbiegen könne und ständig sehr starke Schmerzen im Bein und im Kreuz habe, lege er "Berufung" gegen die 40% ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Einwände des Beschwerdeführers zum Parteiengehör vom XXXX seien nicht geeignet, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er habe ständig Schmerzen im Rücken und im Bein und müsse auch ständig Medikamente einnehmen.
Mit der Beschwerde wurden Röntgenbilder sowie folgende medizinische Unterlagen vorgelegt:
Befund eines Facharztes für Radiologie vom XXXX
Orthopädischer Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom
XXXX
Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Beweismittel, wurde vom Bundesverwaltungsgericht neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem ergänzenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Schwere Beinverletzung links im Zuge eines Mopedunfalles als Beifahrer am XXXX mit Frakturen des Ober-und Unterschenkels und ausgedehnte Weichteildefekte nach Wundheilungsstörung. Mehrere operative Eingriffe, zuletzt Vorfußkorrektur links XXXX . Folgezustand ist eine Teilparese des linken Beines, ein Weichteildefekt mit muskulärer Verschmächtigung, Beugedefizit des linken Kniegelenkes und Beinlängendifferenz mit Ausgleichserfordernis, in den Rücken fortgeleitete Schmerzen ohne relevantes neurologisches Defizit nach jahrelanger Fehlhaltung und eine Überlastung des linken Beines. Milde Skoliose und angedeuteter Rippenbuckel rechts.
Vornahme regelmäßiger physikalischer Behandlungen, Schmerzmittel bedarfsweise (WHO I l-2x/Wo) ausreichend.
Keine stationären Aufenthalte seit der letzten Operation.
Befundvorlaqe:
Röntgen Beckenübersicht beide Knie vom XXXX (Abl. 126):
Beckenschiefstand, rechts 2,5cm höher, normal weiter Hüftgelenksspalt, Knochenspanentnahme linker Beckenkamm, keine ossären Destruktionen... op. versorgte distale femurschaftfraktur links mit Platte 25cm lateral, Z.n. prox Tibiaschaftfraktur mit 13cm langer Platte, reaktionslose Implantate, keine ossären Destruktionen. Kniegelenksspalt medial gering verschmälert, rechts unauffälliger Befund
Arztbrief Orthopäde XXXX . sekundär posttraumatische Gonarthrose links, NSAR bei Bedarf, Knieschmerzen Schonhaltung mit Schmerzen im unteren Rücken, längere Wegstrecken beschwerlich, Umschulung auf sitzende Tätigkeiten sind orthopädischerseits zu befürworten.
Beantwortung der Fragestellungen:
Aus den Befunden ergeben sich keine Änderungen der getroffenen Beurteilungen.
Die beklagten und im orthopädischen Befundbericht bestätigten Folgezustände (Rückenschmerzen, Skoliose und muskuläre Dysbalance durch Schonhaltung, Beinlängendifferenz), behandelt mit Schmerzmitteln (WHO I) und konservativer Therapie unter Berücksichtigung der Erfordernis eines Schuhausgleiches wurden als eigenes Leiden (1) in die Beurteilung aufgenommen und nach Umfang und Schwere mit dem unteren Rahmensatz der entsprechenden Positionsnummer gemäß den Bestimmungen der EVO beurteilt.
Die beklagten und im orthopädischen Befundbericht bestätigten Knieschmerzen, die Einschränkung der Beugefähigkeit des linken Knies und die radiologisch nachgewiesene Sekundärarthrose wurden unter Leiden 2 extra erfasst und auch unter Berücksichtigung des Weichteildefektes sowie der Unterschenkel- und Fußproblematik mit der entsprechenden Positionsnummer gemäß den Bestimmungen der EVO der Schwere und dem Umfang des Leidens nach beurteilt.
Eine dauerhaft, regelmäßige orale Einnahme und/oder die wiederholt erforderliche, (im Bedarfsfall auch subkutane, intravenöse oder intramuskuläre Verabreichung) Einnahme von Schmerzmitteln, die nicht über WHO Stufe I hinausgehen, sowie die reale- oder bedarfsmäßige Erfordernis der Durchführung von konservativen, physikalischen Therapiemaßnahmen und Physiotherapie aber insbesondere das Fehlen von maßgeblichen neurologischen Ausfällen lassen eine höhere Beurteilung der vorliegenden Leiden nicht zu.
Unter Berücksichtigung der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt."
Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX , gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Es wurden keine Stellungnahmen eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Grad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom
XXXX .
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von der medizinischen Sachverständigen in die Sachverständigengutachten einbezogen und bei der Beurteilung berücksichtigt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er leide ständig an Schmerzen im Rücken und im Bein und müsse auch ständig Medikamente einnehmen, und zum Beweis lege er Röntgenbilder sowie zwei aktuelle Befunde vor, führte die Sachverständige im ergänzenden Gutachten vom XXXX aus, dass sich aus diesen vorgelegten Befunden keine Änderungen der getroffenen Beurteilungen ergeben.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beklagten und im orthopädischen Befundbericht bestätigten Folgezustände wie Rückenschmerzen, Skoliose und muskuläre Dysbalance durch Schonhaltung sowie Beinlängendifferenz, behandelt mit Schmerzmitteln (WHO I) und konservativer Therapie unter Berücksichtigung der Erfordernis eines Schuhausgleiches, führte die Sachverständige weiters aus, dass diese Zustände als eigenes Leiden Nr. 1 "Dorsalgie, Lumbalgie, Folgezustand nach schweren Beinverletzungen links 2008, Beinlängendifferenz 34mm, milde Skoliose und Beckenverkippung" in die Beurteilung aufgenommen, und nach Umfang und Schwere mit dem unteren Rahmensatz " da muskuläre Dysbalance durch Fehlhaltung/ Fehlbelastung, aber knöchern gut konsolidiert, bedarfsmäßige Einnahme von Schmerzmitteln WHO I und konservative Therapie ausreichend (inkl. Schuhausgleich)" eingeschätzt wurden.
Die medizinische Sachverständige führt weiters aus, dass die beklagten und im orthopädischen Befundbericht bestätigten Knieschmerzen, die Einschränkung der Beugefähigkeit des linken Knies und die radiologisch nachgewiesene Sekundärarthrose unter Leiden Nr. 2 extra erfasst und auch unter Berücksichtigung des Weichteildefektes sowie der Unterschenkel- und Fußproblematik ebenfalls mit der entsprechenden Positionsnummer gemäß den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung entsprechend der Schwere und dem Umfang des Leidens nach beurteilt wurden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse ständig Medikamente einnehmen, äußerste sich die Sachverständige dahingehend, dass eine dauerhafte, regelmäßige orale oder eine wiederholt erforderliche Einnahme von Schmerzmitteln, im Bedarfsfall auch subkutan, intravenös oder intramuskulär verabreicht, die nicht über WHO Stufe I hinausgeht, sowie das bedarfsmäßige Erfordernis der Durchführung von konservativen, physikalischen Therapiemaßnahmen und Physiotherapie aber insbesondere das Fehlen von maßgeblichen neurologischen Ausfällen eine höhere Beurteilung der vorliegenden Leiden nicht zulässt.
Zusammenfassend wurde in den medizinischen Sachverständigen festgehalten, dass Leiden Nr. 1 das Leiden Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, und insgesamt daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wird.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX und das ergänzende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Da in den gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX , die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal oder high technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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