W137 2114349-1•BVwG W137 2114349-1
W137 2114349-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2015
Rechtsanschauung des VwGH, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verfahrenshilfe
W137 2114349-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, Zl. 647229204/151318435, sowie Anhaltung nach Festnahme, die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 11.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
II. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG, wird nicht Folge leistet.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste erstmals im Juli 2013 illegal nach Österreich ein. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt in erster Instanz mit Bescheid vom 16.10.2013 zurückgewiesen; unter einem wurde die Zuständigkeit Ungarns für die Führung des Verfahrens festgestellt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.11.2013 als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung wurde der Beschwerdeführer am 10.12.2014 auf dem Landweg nach Ungarn überstellt und von den dortigen Behörden übernommen. Ungarn hatte zuvor schriftlich einer Überstellung des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt (und angefügt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn andere Personalien - Name und Geburtsdatum - angegeben habe).
2. Am 10.09.2015 wurde der Beschwerdeführer im Verlauf einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt. Bei seiner niederschriftlichen Befragung am folgenden Tag erklärte er, von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden zu sein. Aufgefordert nähere Angaben dazu zu machen, gab er an: "Ich weiß es nicht. Es war etwa eine Stunde von der Grenze entfernt. Ich bin am 31.08.2015 mit dem Zug von Budapest aus illegal nach Österreich eingereist. In Serbien wurde ich nicht gut behandelt."
Weiter erklärte er, er habe sich mit seiner "Freundin" treffen wollen. Dass sein erstes Asylverfahren in Österreich negativ abgeschlossen worden sei, wisse er nicht. Er sei "einfach abgeschoben" worden. Am "letzten Montag" (07.09.2015) habe er in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; es seien ihm aber keine Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Zweck seiner Einreise sei gewesen hier ein besseres Leben zu führen und zu arbeiten.
Er habe in Österreich keine Verwandten, in Deutschland schon - zwei Cousins, zu denen er allerdings keinen Kontakt habe und deren Aufenthalt er nicht kenne. Er sei obdachlos, besitze etwa 17€ und sei nach dem Suchtmittelgesetz vorbestraft. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten; er habe lediglich eine "Freundin", deren Adresse er nicht kenne und die er "Jackie" nenne.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015, wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine nach wie vor gültige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege. Ungeachtet dessen sei er nach einer erfolgten Abschiebung erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist. Hier habe er sich nicht kooperativ verhalten, habe die Meldepflicht missachtet und sei untergetaucht um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Er verfüge zudem in Österreich weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch über hinreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu sichern. Zudem sei er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Daraus ergebe sich eine den Sicherungsbedarf rechtfertigende Fluchtgefahr.
Aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers scheide die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als alternative Sicherungsmaßnahme aus. Angesichts der Umstände des Einzelfalles und des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens komme auch eine angeordnete Unterkunftnahme nicht in Betracht. Hinweise auf eine nicht bestehende Haftfähigkeit seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Schließlich sei auch mit einer Überstellung im Rahmen der 6-Wochen-Frist zu rechnen. Dies insbesondere, weil Ungarn der Rücknahme des Beschwerdeführers bereits in jüngster Vergangenheit zugestimmt hat.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.09.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt; der Beschwerdeführer bestätigte das mit seinen Initialen.
4. Am 13.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer durch einen bevollmächtigten Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht die "Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes". Über diesen Antrag wurde bisher noch nicht entschieden.
Bereits am 11.09.2015 - sechs Stunden nach Übernahme des Schubhaftbescheides - hatte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ("Asylfolgeantrag") gestellt. Dieses Verfahren ist in Österreich derzeit noch erstinstanzlich anhängig. Im Rahmen seiner Erstbefragung am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer an, sich von Dezember 2014 bis August 2015 in Serbien in einem Flüchtlingslager aufgehalten zu haben. Jeder habe dort gemacht, was er wolle; es habe auch keine staatliche Unterstützung gegeben. In dem Lager in Serbien habe er auch "alle seine persönlichen Sachen und Dokumente" zurückgelassen. Bei seiner diesbezüglichen niederschriftlichen Einvernahme am 14.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei "seit Montag" (das wäre der 07.09.2015) in Österreich und habe einen Asylantrag stellen wollen. Allerdings sei in Traiskirchen "sehr viel los" gewesen und man habe sich nicht um ihn kümmern können. Auf Vorhalt, ihm sei letztes Jahr bescheidmäßig mitgeteilt worden, dass Ungarn für die Führung seines Asylverfahrens zuständig sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Aber die Ungarn haben mich am 15.12.2015 nach Serbien abgeschoben. Ich war die ganze Zeit in Serbien und bin erst letzten Montag nach Österreich zurückgekehrt. Ich bin durch Ungarn nur durchgereist." Gefragt, ob es dafür irgendwelche Beweise gebe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe "alles verloren". Er habe nicht vor, sich dem laufenden Verfahren in Österreich zu entziehen, sondern wolle sein Asylverfahren hier abwarten.
5. Am 15.09.2015 übermittelte das Bundesamt die Rückübernahmeanfrage gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO an die ungarischen Behörden. Darin wurde auch ausdrücklich auf die bereits erfolgte Abschiebung im Dezember 2014 und die damalige Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme hingewiesen. Überdies wurde um Auskunft ersucht, wie das Verfahren in Ungarn geendet habe und ob der Beschwerdeführer tatsächlich von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden sei.
6. Am 16.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem anderen, nur für das fremdenrechtliche Verfahren bevollmächtigten, Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 11.09.2015, Zl. 647229204/151318435, und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 11.09.2015" ein. Dabei findet sich auf dem Deckblatt und der Vollmacht ein anderes Geburtsdatum als jenes, das im laufenden Verfahren bisher stets verzeichnet worden war. Unter der Rubrik "Sachverhalt" wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2015 in das Bundesgebiet eingereist war und umgehend nach Traiskirchen gefahren sei. Dort habe er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, was allerdings gescheitert sei, weil "das Gerät zur Abnahme der Fingerabdrücke defekt war". Da man ihn deshalb weggeschickt habe, sei er zu seiner Freundin in 1190 Wien gefahren. Am 10.09.2015 sei er "am Weg nach Traiskirchen" festgenommen worden, als er neuerlich versuchen wollte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Inhaltich wurde zunächst auf die "dramatisch veränderte Lage in Ungarn" und das diesbezügliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, verwiesen. Dem Beschwerdeführer drohe deswegen eine "abermalige (Ketten)Abschiebung nach Serbien". Aus diesen Gründen sei bereits in ähnlich gelagerten Fällen die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt worden. Aus zwei rezenten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich zudem, dass der Sicherungszweck - die Abschiebung nach Ungarn - aufgrund der dortigen Situation nicht erreichbar ist.
Zudem habe es das Bundesamt verabsäumt, das Vorliegen einer "erheblichen Fluchtgefahr" gemäß der Dublin-III-VO zu prüfen. Die Behörde habe es unterlassen, auszuführen, welche Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG sie als erfüllt erachte und somit keine schlüssige Begründung für die angenommene erhebliche Fluchtgefahr geliefert. Unter weiterer Zitierung von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (W137 2113370-1 vom 01.09.2015 sowie W137 2113687-1 vom 08.09.2015) wird ausgeführt, dass die Ausnahmesituation einer Schubhaft im Rahmen der Anwendung der Dublin-III-VO nicht hinreichend dargelegt worden sei. Dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und am 31.08.2015 erneut nach Österreich eingereist sei, mache die Bestimmungen der Dublin-III-VO "überhaupt erst anwendbar".
Der Beschwerdeführer habe auch versucht, sich in Traiskirchen registrieren zu lassen, was jedoch aufgrund der defekten Maschine zur Abnahme der Fingerabdrücke nicht möglich gewesen sei. Die zum relevanten Zeitpunkt herrschende "äußerst chaotische Lage" und damit verbundene technische Defekte seien als notorisch anzusehen. Zudem seien die "zahlreichen sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet" nicht näher geprüft worden. So habe er eine "Freundin" in 1190 Wien und verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei einer (namentlich genannten) Bekannten in St. Pölten. Dort könnte er sich auch meldeamtlich registrieren.
Die Verhängung der Schubhaft sei zudem unverhältnismäßig, weil die Anwendung des gelinderen Mittels nicht hinreichend individuell geprüft worden sei. Die verhängte Schubhaft sei darüber hinaus insofern rechtswidrig, als § 76 Abs. 3 FPG keine Festlegung objektiver Kriterien für die Schubhaft im Sinne des Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO enthalte. Der darin enthaltene Katalog von Tatbeständen sei nicht "abschließend", sondern (aufgrund des Wortes "insbesondere") lediglich "deklarativ" - weshalb diese Bestimmung nicht der Forderung von "objektiv gesetzlich festgelegten Kriterien" entspreche. Vielmehr stehe der Behörde ein "erheblicher Ermessensspielraum" für den Entzug der persönlichen Freiheit zur Verfügung.
Hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft wurden in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen getroffen.
Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere hinsichtlich der Klärung des Sicherungsbedarfs und der Anwendung des gelinderen Mittels, unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Fall sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt worden.
Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß § 40 VwGVG die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.
Zudem sei ihm das hohe Kostenrisiko einer Überprüfung der Haft im Sinne des Art. 6 GRC nicht zumutbar, wodurch diese in ihrer Effektivität unterlaufen würde. Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z2 BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
Beantragt wurde a) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, e) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, f) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, g) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und ihn im Falle des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien, h) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Darüber hinaus wurde beantragt, in diesen Punkten jeweils "in eventu" die ordentliche Revision zuzulassen.
Beigelegt waren der Beschwerde eine Erklärung einer Frau XXXX , wonach der Beschwerdeführer bei ihr in St. Pölten wohnen und seine Meldeadresse haben könne, sowie deren Tochter, Frau XXXX , die erklärte, den Beschwerdeführer unterstützen zu wollen. Letzterer stellte der Beschwerdeführer - dem hier stets das Geburtsdatum XXXX beigesetzt wurde - auch eine "authorization" aus, in seinem Fall Informationen seitens der Behörde zu erlangen. Auf der ebenfalls beigelegten Vollmacht seines Vertreters im gegenständlichen Verfahren ist neuerlich " XXXX " verzeichnet.
7. Am 17.09.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde ausdrücklich auf die von einem Sachverständigen durchgeführte Altersfeststellung verwiesen, aus der sich das amtlich festgelegte Geburtsdatum XXXX ergebe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Dezember 2013 eine geplante Überstellung nach Ungarn insofern vereitelt, als er seine Entlassung mittels Hungerstreik erzwungen habe und danach unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Aus diesem Grund sei die Überstellungsfrist nach Ungarn bis 23.03.2015 verlängert worden. Die spätere Begründung eines Wohnsitzes sei dem Bundesamt allerdings nicht mitgeteilt worden. Bezüglich der behaupteten Abschiebung nach Serbien wie auch des Aufenthalts in Serbien habe der Beschwerdeführer keine überprüfbaren Angaben zu machen oder Belege vorweisen können. Es sei lebensfremd, dass der Beschwerde behaupte kein entsprechendes Dokumentationsmaterial aufbewahrt zu haben, obwohl er sich durchgehend mit dem Unterfangen beschäftigte wieder nach Österreich zurückzukehren.
Beantragt werde daher, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder unzulässig zurückzuweisen, b) Festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.
8. Am 21.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer (im Wege seines bevollmächtigten Vertreters) im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs das Ergebnis einer Beweisaufnahme übermittelt. Darin wurde er aufgefordert, konkrete Angaben zur Person "Jackie" zu machen, die Art und Dauer seiner Bekanntschaft mit den in der Beschwerde namentlich genannten Frauen darzulegen und ebenfalls darzulegen, warum eine amtliche Meldung bisher unterblieben sei. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, darzulegen, warum sich in den Eingaben seines Vertreters widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum finden. Schließlich möge er erklären, warum er trotz neunjähriger Schulbildung während des Verfahrens nur mit seinen Initialen unterschrieben habe.
Dazu wurde ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt.
Eine telefonische Rücksprache mit dem Bundesamt (Asylstraße der EAST-Ost) ergab, dass beide Geräte für die Abnahme von Fingerabdrücken vom 31.08.2015 bis 03.09.2015 funktionstüchtig und in Betreib waren. Im Falle von vorübergehenden Störungen würden die Betroffenen einen neuen Termin erhalten.
9. Mit Schreiben vom 22.09.2015 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer stets den 31.08.2015 als Einreisetag gemeint habe.
Die erwähnte "Jackie" sei "eine Freundin von XXXX ", die er nach seiner Wiedereinreise kennengelernt habe. Aus diesem Grund habe er keine näheren Angaben zu ihrer Person machen können.
Der Beschwerdeführer kenne XXXX und ihre Mutter XXXX seit 2013. Mit Jana habe er eine "enge Freundschaft", sie würden sich "fast täglich auf What's App" schreiben und XXXX bezeichne den Beschwerdeführer als ihren "Bruder". Er sei auch öfter bei XXXX Großmutter XXXX zum Essen eingeladen gewesen. Er habe die Frauen nicht mit seinen Problemen belasten wollen und sei zudem von Jänner bis Dezember 2014 in der Grundversorgung untergebracht gewesen. Um die Familie nicht zu belasten, habe er auch nach seiner Wiedereinreise nicht versucht, sich bei ihnen anzumelden. Im Anschluss wird in der Stellungnahme ausgeführt: "Abschließend ist festzuhalten, dass es dem BF mangels Reisedokuments bzw. Identitätsnachweises gar nicht möglich gewesen wäre, einen Meldezettel für sich in einer privaten Wohnung ausstellen zu lassen."
Hinsichtlich des Geburtsdatums sei der 08.09.1994 "willkürlich" als Geburtstag des Beschwerdeführers bestimmt worden; der Diakonie Flüchtlingsdienst habe allerdings verabsäumt, seine Datenbank entsprechend zu aktualisieren, weshalb das vom Beschwerdeführer bei seiner ersten Antragstellung in Österreich angegebene Geburtsdatum 01.01.1996 angeführt worden sei. Die XXXX habe hingegen das amtlich festgestellte Geburtsdatum benutzt.
Der Beschwerdeführer unterzeichne meist mit seinen Initialen - insbesondere unter Stress. Dieser sei durch den Entzug der persönlichen Freiheit massiv gegeben.
Ausdrücklich wurde zudem der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wiederholt.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er verfügt über kein Personaldokument. Das Geburtsdatum XXXX wurde auf Basis eines Gutachtens entsprechend der österreichischen Gesetzeslage amtlich bestimmt, da der Beschwerdeführer in Österreich (2013) ein nachweislich falsches Geburtsjahr genannt hatte und sein tatsächliches Geburtsdatum nie belegen konnte. Der 2013 vom Beschwerdeführer in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen Unzuständigkeit Österreichs rechtskräftig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 10.12.2014 im Rahmen der Regelungen der Dublin-III-VO nach Ungarn abgeschoben; Ungarn hatte der Führung des Verfahrens zuvor ausdrücklich zugestimmt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich zwischen 10.12.2014 und 31.08.2015 in einem anderen Staat als Ungarn aufgehalten hat. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden ist.
Der Beschwerdeführer ist am 31.08.2015 in vollem Bewusstsein über die Entscheidung in seinem ersten Asylverfahren neuerlich illegal nach Österreich eingereist. Er hat dazu die aktuellen massiven Flüchtlingsbewegungen aus Syrien sowie die vorübergehenden Maßnahmen der deutschen und österreichischen Regierung zur Bewältigung einer humanitären Notsituation - von der er nicht betroffen war - ausgenutzt. Der Beschwerdeführer hat kein deutliches Interesse gezeigt, unmittelbar nach der erneuten Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er hat sich gegenüber den österreichischen Behörden nicht kooperativ verhalten und zudem auch tatsachenwidrige Angaben gemacht.
Es ist davon auszugehen, dass Ungarn einer neuerlichen Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmt und das inhaltliche Asylverfahren abschließen wird. Betreffend den Beschwerdeführer liegt bereits eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
Der Beschwerdeführer befand sich bereits 2013 in Schubhaft. Aus dieser wurde er am 03.12.2013 entlassen, nachdem er seine Haftunfähigkeit mittels Hungerstreik herbeigeführt hatte. Unmittelbar danach ist der Beschwerdeführer untergetaucht, weshalb die für 12.12.2013 anberaumte Abschiebung nicht stattfinden konnte.
Erst am 31.01.2014 wurde der Beschwerdeführer wieder amtlich gemeldet. Es ist davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Schubhaft erneut in die Illegalität abtauchen würde.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis, dass ihn seine "Bekannten" in Österreich vom Untertauchen abhalten könnten. Der Beschwerdeführer verfügt über Barmittel in Höhe von etwa 17€; er ist haftfähig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 647229204/151318435 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dies gilt insbesondere auch für das schon 2013 rechtskräftig (mit Zurückweisung des Antrags) abgeschlossene erste Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich sowie die am 10.12.2014 durchgeführte Abschiebung nach Ungarn.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine Personaldokumente verfügt, ist ungeklärt; die im Spruch angeführten Personaldaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität zur Identifizierung des Beschwerdeführers dar. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde aufgrund des gutachterlich festgestellten Mindestalters von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt im Einklang mit den österreichischen Gesetzen amtlich festgelegt; der Beschwerdeführer hatte zuvor tatsachenwidrig seine Minderjährigkeit behauptet. Die in der Stellungnahme vom 22.09.2015 aufgestellte Behauptung, dies sei "willkürlich" erfolgt, ist somit eine unzulässige Unterstellung.
1.3. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden zu sein, kann dies aber in keiner Weise belegen. Seine einzige konkrete Angabe zu seinem Aufenthalt in Serbien - im Rahmen der Einvernahme vom 11.09.2015 (vor Verhängung der Schubhaft) auf die Frage, wohin nach Serbien er abgeschoben worden sei - war "etwa eine Stunde von der Grenze entfernt". Am 12.09.2015 gab er an, sich in Serbien in einem großen Flüchtlingslager befunden zu haben, wo es keine staatliche Unterstützung gegeben habe und "jeder machte was er will". Er habe in dieser Zeit immer wieder versucht, erneut über Ungarn nach Österreich zu gelangen, sei jedoch stets gescheitert. Weder in der Beschwerde vom 16.09.2015 noch in der Stellungnahme vom 22.09.2015 finden sich nähere Angaben zu Aufenthalt in Serbien; es wurden auch keinerlei Beweisanbote - außer der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers - gemacht. Es ist allerdings auszuschließen, dass ein Mann mit immerhin neunjähriger Schulbildung (laut eigener Angabe des Beschwerdeführers am 27.11.2013) nicht in der Lage wäre, sich während eines Aufenthalts von mehr als acht Monaten, zumindest ansatzweise über seinen Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen und dieses Wissen zumindest zwei oder drei Wochen lang zu bewahren. Dies umso mehr, als in der Stellungnahme vom 22.09.2015 die Behauptung aufgestellt wird, er habe seit Jänner 2014 eine enge Bekannte in Österreich, mit der er "seither fast täglich auf What's App" kommuniziere. Dies setzt aber jedenfalls den Zugang zum Internet (mittels PC oder Smartphone) voraus, wodurch der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage gewesen wäre, Informationen zu seinem behaupteten Aufenthalt in Serbien zu erlangen. Gänzlich unglaubhaft ist auch, dass der Beschwerdeführer "alles verloren" haben will, womit er diesen Aufenthalt belegen hätte können. Dies obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben monatelang versucht haben will, von Serbien aus wieder nach Österreich zu gelangen. Dass jemand in dieser Situation (und immerhin grundlegender Bildung) es verabsäumt, irgendeinen Beleg für die Entscheidung im ungarischen Asylverfahren, für die behauptete Abschiebung oder den behaupteten Aufenthalt in Serbien so am Körper zu tragen, dass er nicht verloren geht, muss ausgeschlossen werden. Umso mehr, als der Beschwerdeführer mit den Abläufen in Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits vertraut war.
Der behauptete Aufenthalt in Serbien (und ebenso die Abschiebung nach Serbien) kann daher mangels Glaubhaftigkeit der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
1.4. Wenn der Beschwerdeführer am 11.09.2015 behauptet, er wisse nicht, dass sein erstes Asylverfahren in Österreich negativ ausgegangen sei, ist dies eine offenkundig bewusste tatsachenwidrige Behauptung. Der Beschwerdeführer wurde nach rechtskräftigem Abschluss in Österreich in Schubhaft genommen. Die rechtskräftig negative Entscheidung im ersten Asylverfahren wurde ihm am 27.11.2013 auch im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Einvernahme nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Aus der Schilderung seiner Einreise nach Österreich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich Ende August in Budapest unter die tausenden - größtenteils syrischen - Asylwerber mischte, die aufgrund von Entscheidungen der Regierungen Deutschlands und Österreichs aus Ungarn in diese Länder ausreisen konnten. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass die Maßnahmen auf syrische Asylwerber abstellten (Deutschland hat auch nur für diese die Anwendung der Dublin-III-VO vorübergehend ausgesetzt) und jedenfalls nicht auf Asylwerber abzielten, hinsichtlich derer die Dublin-III-VO bereits angewendet worden war. Der in Ungarn bereits registrierte Asylwerber war auch nicht von jener humanitären Notsituation betroffen, die die genannten politischen Maßnahmen auslöste und in enger Verbindung mit der fehlenden Registrierung stand.
Ein deutliches Interesse an einer Antragstellung in Österreich konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Hätte er ein solches gehabt, wäre er nach seiner Einreise zur Antragstellung nach Traiskirchen gegangen und auch dort geblieben. Dies wäre dem Beschwerdeführer als einem jungen, gesunden und alleinstehenden Mann auch trotz der damals noch angespannten Unterbringungssituation zumutbar gewesen. Seine Behauptung, das Gerät zur Abnahme von Fingerabdrücken sei damals defekt gewesen, widerspricht im Übrigen einer Auskunft der zuständigen Behörde. Überdies werden die Fingerabdrücke im Rahmen der "Asylstraße" in Traiskirchen nicht überprüft, bevor eine Person nicht zumindest soweit registriert ist, dass man ihr diese dann auch zuordnen könnte. Der Beschwerdeführer ist gegenüber österreichischen Behörden aber erst im Zuge seiner Festnahme am 10.09.2015 wieder in Erscheinung getreten. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer bereits in den Räumlichkeiten der "Asylstraße" befinden müssen, um von einem defekten Gerät zu erfahren. Umso weniger ist nachvollziehbar, dass er in dieser Situation einfach wieder das Gelände verlässt und nach Wien fährt.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu sämtlichen relevanten Fragen in seinem Verfahren sind auffallend rudimentär und auch keinesfalls mit mangelnder Bildung zu begründen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, voll mit den Behörden zu kooperieren. Dies zeigt sich auch darin, dass sein bevollmächtigter Vertreter laufend Informationen und Behauptungen (einige davon im Übrigen tatsachenwidrig) nachreicht, die vom Beschwerdeführer selbst gegenüber den Behörden nicht einmal angedeutet worden sind. Jedenfalls tatsachenwidrig war seine Behauptung, keine Kenntnis über den Ausgang seines ersten Asylverfahrens in Österreich gehabt zu haben.
1.5. Ungarn hat der Überstellung des Beschwerdeführers bereits einmal zugestimmt und konnte die Abschiebung bereits 2014 auch vorgenommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall, der sich insofern signifikant von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (etwa W117 2113666 vom 07.09.2015) unterscheidet, Ungarn seine Zuständigkeit weiterhin wahrnimmt und der Zweck der Schubhaft damit erreicht werden kann. Der Beschwerdeführer ist auch in Ungarn registriert. Überdies sind auf den Beschwerdeführer - der den für 2014/2015 behaupteten Voraufenthalt in Serbien nicht einmal ansatzweise glaubhaft machen konnte - die einschlägigen Bestimmungen des neuen ungarischen Asylrechts auch nicht anwendbar.
1.6. Die Umstände der Entlassung aus der 2013 verhängten Schubhaft ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) belegt, dass der Beschwerdeführer zwischen 03.12.2013 und 31.01.2014 in Österreich nicht gemeldet war. Er hat sich bei den Behörden auch nicht nach der Haftentlassung wieder gemeldet zur Durchführung der ihm bekannten Abschiebung zur Verfügung gestellt. Angesichts dieses Vorverhaltens und der oben beschriebenen Umstände gibt es keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer würde nicht neuerlich versuchen, sich eine Abschiebung auf diese Weise zu entziehen.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich unstrittig über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Substanzielle soziale Anknüpfungs- oder Bezugspunkte konnten von ihm nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich gegenüber den Behörden nur eine Person namens "Jackie" genannt, zu der er keinerlei weitere Angaben machen konnte. Auch in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 22.09.2015 findet sich hinsichtlich dieser Person nur noch der Hinweis, dass es sich um die Freundin einer weiteren Bekannten handeln soll und sie in 1190 Wien lebe. Angesichts dieser Umstände - der Beschwerdeführer und sein Vertreter kennen nicht einmal den vollständigen Namen dieser Person - ist "Jackie" als sozialer Anknüpfungspunkt auszuschließen.
Die erstmalig in der Stellungnahme vom 22.09.2015 namhaft gemachte " XXXX " existiert nicht. Erst eine aufwändige Recherche im ZMR ergab, dass mutmaßlich die als XXXX geborene XXXX gemeint sein dürfte. Umso mehr verwundert es, dass diese Person - zu der der Beschwerdeführer eine fast brüderliche Beziehung pflegen soll - in der Beschwerde nicht namentlich erwähnt (oder sonst in irgendeiner Form bezeichnet) worden ist und offenkundig weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter ihren korrekten Namen kennen. Dies obwohl in der Stellungnahme gerade zu dieser Person die weitaus intensivste Beziehung des Beschwerdeführers behauptet wird.
Die Verbindung zu XXXX wird mit einem gemeinsamen Interesse an "Glauben und Religion" beschrieben, jene zu deren Mutter XXXX mit mehrmaligen Einladungen zum Essen. Dazu kommt, dass in der Unterstützungserklärung von XXXX ebenso wie in der "authorization" dem Beschwerdeführer neuerlich ein falsches Geburtsdatum - XXXX - beigegeben ist, was gleichfalls gegen eine besonders enge Beziehung spricht. In allen drei Fällen kann somit nicht von einer tatsächlichen engen Beziehung zum Beschwerdeführer ausgegangen werden. Dementsprechend gibt es keinen Grund zur Annahme, dass diese angeblichen sozialen Bezugspunkte den Beschwerdeführer hindern würden, sich erneut dem Verfahren zu entziehen. Nochmals ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu diesen drei Personen in seinen Einvernahmen am 11.09.2015 und 14.09.2015 nicht einmal angedeutet hat.
1.8. Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Barmitteln ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise für eine bestehende Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers zu Tage getreten. In der Beschwerde wird lediglich die Möglichkeit ihres Bestehens pauschal und ohne konkrete Ausführungen in den Raum gestellt, woraus sich jedoch keine weiteren Ermittlungspflichten des Bundesverwaltungsgerichts ableiten lassen.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Vereinbarkeit des § 76 Abs. 3 FPG mit Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO:
3.1. Artikel 2 lit. n Dublin-III-VO lautet:
"Art. 2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck - n) "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, dazu folgendes ausgeführt:
"Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)."
Der geltende Abs. 3 des § 76 FPG enthält unstrittig sachliche Kriterien, die als Hinweis auf das Bestehen einer Fluchtgefahr anzusehen sind. Da diese Bestimmung auch ordnungsgemäß kundgemacht worden ist (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde im Übrigen nie behauptet), sind diese auch zweifelsfrei "gesetzlich definiert".
So weit die Beschwerde kritisiert, dass die Kriterien in §76 Abs. 3 FPG nicht abschließend/taxativ aufgezählt sind (Stichwort "insbesondere") ist zunächst festzuhalten, dass auch nach dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH die Verhängung von Schubhaften ohne Bezug zur Dublin-III-VO ohnehin immer möglich war - und zwar unter bloßem Verweis auf die (auch und gerade vom VwGH) in der Judikatur entwickelten Kriterien. Eine gesetzliche Determinierung war in diesen Fällen nicht erforderlich. § 76 Abs. 3 FPG legt nun objektive Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr fest, die sowohl für Schubhaftverhängungen mit wie auch solche ohne Bezug zur Dublin-III-VO betreffen.
Da Ro 2014/21/0075 - als Auslegung des Art 2 lit. n Dublin-III-VO - aber mit der Neufassung des § 76 FPG keineswegs obsolet geworden ist, sondern nach wie vor unverändert wirkt, steht zweifelsfrei fest, dass in Schubhaftverfahren mit Bezug zur Dublin-III-VO die Fluchtgefahr nur aufgrund von gesetzlich festgelegten (hier also: in §76 Abs. 3 FPG konkret genannten) Kriterien verhängt werden darf - wohingegen in den übrigen Fällen der Rückgriff auf die Judikatur weiterhin erlaubt ist. Dass es der Behörde damit "freistehe" bei der Schubhaftverhängung in Verfahren mit Bezug zur Dublin-III-VO "auch andere, nicht in § 76 Abs. 3 FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen" ist daher zweifelsfrei eine Fehlannahme.
Überdies hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall die Annahme einer Fluchtgefahr deutlich erkennbar auf die Ziffern 1, 2, 3 und 6a des § 76 Abs. 3 FPG gestützt und es gibt keinen Hinweis, dass diesbezüglich irgendwelche anderen Kriterien herangezogen worden wären. Zudem wird in der Beschwerde auch nicht einmal versuchsweise dargelegt, dass die Zugrundelegung dieser - zweifelsfrei gesetzlich definierten und objektiven - Kriterien in Verbindung mit dem gegenständlichen Verfahren unzulässig, weil nicht dem Sachverhalt entsprechend, gewesen wäre.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Der Beschwerdeführer hat sich vor der gegen ihn erfolgten Verhängung der Untersuchungshaft in Ungarn aufgehalten und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dessen Entscheidung er jedoch nicht abgewartet hat. In diesem Zusammenhang wurde er auch bereits 2014 nach Ungarn abgeschoben und es ist die Anordnung zur Außerlandesbringung nach wie vor aufrecht. Zuvor hatte er sich einer für 2013 geplanten Abschiebung durch Verletzung seiner Meldepflichten entzogen, nachdem er seine Entlassung aus der Schubhaft mittels Hungerstreik erzwungen hatte. Nach seiner neuerlichen Wiedereinreise nach Österreich am 31.08.2015 hat der Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung nach Serbien behauptet ohne diese auch nur ansatzweise glaubhaft machen zu können. Insbesondere konnte er nicht den geringsten Beleg für einen angeblich acht Monate dauernden Aufenthalt in Serbien vorlegen. Schließlich behauptete er bewusst tatsachenwidrig, dass ihm das Ergebnis seines ersten Asylverfahrens in Österreich nicht bekannt sei. Aufgrund dieses Verhaltens und dieser Ausführungen ist er in hohem Maße nicht vertrauenswürdig. Da er zudem über keinerlei familiäre und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil mit einer neuerlichen Abschiebung nach Ungarn zu rechnen wäre.
Im gegenständlichen Fall sind unbestritten die Ziffern 2, 3, 5 und 6a des § 76 Abs. 3 erfüllt; für die Annahme von Ziffer 1 gibt es substanzielle (oben dargelegte) Gründe. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und konnten auch in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 22.09.2015 nicht belegt werden). Hinsichtlich Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden lediglich soziale Anknüpfungspunkte auf niedrigem Niveau (Essenseinladungen, gemeinsames Interesse an Religion, regelmäßige Kontakte über What's App) behauptet; der Beschwerdeführer selbst hat allerdings keine der in der Stellungnahme bezeichneten Personen je selbst bei Einvernahmen gegenüber Behörden erwähnt und weder er noch sein bevollmächtigter Vertreter kennen offenkundig den korrekten Namen einer Person, zu der angeblich ein "brüderliches" Verhältnis bestehen soll. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis aus substanzielle Existenzmittel (nach Verbrauch seiner aktuellen Barmittel in Höhe von etwa 17€ wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos).
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine besondere Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies umso mehr angesichts der umgehend nach Verhängung der Schubhaft und anschließender Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erfolgten Rückübernahmeanfrage an Ungarn. Dies umso mehr, als eine Abschiebung bereits 2014 mit Zustimmung Ungarns stattgefunden hat.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Zur unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers
Der Beschwerdeführer beantragt - durch seinen bevollmächtigten Vertreter - die Beigabe eines Verfahrenshelfers im Wesentlichen mit dem Verweis auf § 40 VwGVG (Verfahrenshilfeverteidiger). Dieser Bestimmung sei durch die kostenlose amtswegige Beigabe eines Rechtsberaters nicht genüge getan.
Gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG erlischt die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer aber jedenfalls seit Einbringung der Beschwerde bereits von einem Bevollmächtigten vertreten. Es würde daher den Sinn der oben wiedergegebenen Bestimmung gänzlich unterlaufen, wenn ein Bevollmächtigter für seinen Mandanten einen Verfahrenshelfer beantragen kann. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher ein bereits (aufrecht) vertretener Beschwerdeführer jedenfalls nicht legitimiert, einen Verfahrenshelfer zu beantragen, weshalb dem diesbezügliche Antrag nicht Folge zu geben ist. Im Übrigen ist nicht schlüssig, wieso der Vertreter im gegenständlichen Verfahren - der zunächst als amtswegiger Rechtsberater im Schubhaft-Beschwerdeverfahren bestellt worden ist und in dieser Funktion regelmäßig tätig ist - offenbar davon ausgeht, für die Vertretung in solchen Verfahren nicht hinreichend kompetent zu sein. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso die Abfassung einer Beschwerde für einen Beschwerdeführer in Asyl- oder Schubhaftverfahren nur durch einen gewillkürten Vertreter erfolgen können sollte, zumal dies durchaus im Aufgabenbereich eines amtlich bestellten Rechtsberaters liegt. Festzuhalten ist allerdings, die vorliegende Vertretungsvollmacht auch eine Inkassovollmacht umfasst, die in dieser Form dem Vertreter nicht erteilt werden könnte, wäre er im gegenständlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsberater tätig.
Dem jüngst zu dieser Frage ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass § 40 Abs. 5 VwGVG im gegenständlichen Fällen nicht anwendbar wäre oder nicht in dieser Form interpretiert werden dürfte. Die oben dargelegte Rechtsansicht wurde auch im Bezugserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (zu Ro 2015/21/0032) nicht vertreten.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass § 40 VwGVG dem 2. Abschnitt des dritten Hauptstücks (Besondere Bestimmungen - Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) zugeordnet ist und es sich bei dem gegenständlichen Verfahren auch nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Hinsichtlich der Frage eines zwischenzeitlichen Aufenthalts in Serbien erübrigt sich die Befragung des Beschwerdeführers, weil dieser bereits erklärt hat, nicht zu wissen, wo er sich acht Monate lang aufgehalten hat. Zudem hat er wiederholt erklärt, über keinerlei Beleg für diesen behaupteten Aufenthalt zu verfügen. Auch hinsichtlich der behaupteten "sozialen Bezugspunkte" bestand aufgrund der nur losen Bekanntschaft mit und der äußerst oberflächlichen Angaben zu diesen Personen keine Erfordernis einer mündlichen Verhandlung. Dies umso mehr, als der Vertreter in der Stellungnahme hinsichtlich jener Person mit den engsten Kontakten zum Beschwerdeführer nicht einmal deren Namen korrekt übermitteln konnte (und der Beschwerdeführer diese selbst nie erwähnt hat).
Es ist in diesem Zusammenhang offensichtlich, dass der bevollmächtigte Vertreter im gegenständlichen Fall durch taktisches häppchenweises Nachreichen von Teilinformationen und bewusstes Verzögern vollständiger Angaben versucht, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Wenn ein Beschwerdeführer über substanzielle soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet verfügt, so ist auszuschließen, dass es seinem Vertreter nicht möglich ist, binnen sechs Tagen, nachdem er diese in der Beschwerde namhaft gemacht hat, korrekte Namen, ladungsfähige Adressen und gegebenenfalls Ausweiskopien der betroffenen Personen zu übermitteln - und nicht falsche oder phonetische Namen und darauf spekulieren, dass eine Behörde durch Recherche schon die korrekte Person finden wird.
Darüber hinaus konzentriert sich die Beschwerde auf die Diskussion von (reinen) Rechtsfragen, hinsichtlich derer eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers auch keine zusätzlichen Aufschlüsse erwarten lässt.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht konkret thematisiert worden sind.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage (ob § 76 Abs. 3 FPG dem Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, entspricht) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (Art 2 lit. n der Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG) zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches gilt für die Versagung eines Verfahrenshelfers bei bereits vertretenen Beschwerdeführern. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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