W133 2004006-1•BVwG W133 2004006-1
W133 2004006-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2004006-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.12.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1
und 2 § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.05.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Dabei legte er neben einer Meldebestätigung ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.09.2013 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1
Degenerative und osteoporotische Aufbrauchserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen der linken Schulter und der rechten Hand bei guter Funktionalität der Lendenwirbelsäule vorhanden.
20 vH
2
Obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da mit zumutbarer Therapie gut eingestellt.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
zugeordnet und nach
der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert (vH) eingeschätzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, Leiden 1 werde durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktionioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Die beantragten bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen eines einschätzungsrelevanten Magenleidens bzw. einer einschätzungsrelevanten Seh- und Hörstörung seien nicht ausreichend dokumentiert und erreichten keinen Grad der Behinderung. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
In einer am 21.11.2013 persönlich bei der belangten Behörde eingebrachten schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör führte der Beschwerdeführer aus, er erhebe "Einspruch" dagegen, dass nur ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 %. bestehe. Zu Begründung legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vor und führte eine Liste folgender Krankheitsverläufe an:
1. Osteoporose: Wie aus Befunden hervorgehe, sei das Frakturrisiko hoch. Dazu führte der Beschwerdeführer "eine WK-Fraktur bei einer liegend-Übung im Rahmen eines Kuraufenthaltes sowie Fissura bas.phyl.prox dext non rec. bei einer Bagatellhandlung (Händedruck)" an. Darüber hinaus müsse eine calciumhaltige Ernährung eingehalten werden.
2. Chronische Gastritis: Der Beschwerdeführer müsse deshalb - und auch wegen permantenter Einnahme diverser Medikamente - eine magenschonende Diät einhalten.
3. Schulter-OP: Dazu führte der Beschwerdeführer ein Impingement-Syndrom, eine Bicepssehnenläsion und eine Rotatorenmanschettenruptur - rechte Schulter an.
4. Diverse Handoperationen + EMG/NLG
Alle aufgezählten Krankenverläufe stellten eine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensqualität dar.
Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 27.11.2013 den Ärztlichen Dienst um neuerliche Überprüfung, ob die nunmehr erhobenen Einwendungen und die vorgelegten Befunde eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig machten.
Mit Schreiben vom 04.12.2013 teilte der Ärztliche Dienst mit, es seien keine neuen Aspekte hinsichtlich behinderungsrelevanter Gesundheitsschäden belegt und es komme daher zu keiner Änderung der Beurteilung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.12.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Begründend führte die belangte Behörde aus, das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme aubzugegen. In einer aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers durchgeführten Überprüfung durch den Ärztlichen Dienst sei festgestellt worden, dass sich keine Änderung in der Einschätzung ergebe. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 20.01.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgericht einen als Beschwerde zu behandelnden "Einspruch" dagegen, dass laut Entscheidung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 04.12.2013 abermals nur ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 % bestehe. Begründend führte er aus, die Magen- und Darmbehinderung sei nicht berücksichtigt worden. Trotz regelmäßiger Einnahme der verordneten Medikamten sei jede Aufnahme von Nahrung mit gesundheitlichen Beschwerden verbunden. Es sei daher notwendig, strengste Diät einzuhalten, was eine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensqualität darstelle. Ein entsprechender Befund werde nachgereicht. Weiters weise der Beschwerdeführer nochmals auf die Beeinträchtigung der Feinmotorik des Daumens, des Zeigefingers und des kleinen Fingers der rechten Hand sowie eine Sensibilitätsstörung des Daumens dorsal, des 2. Fingers palmar rechts und des kleinen Fingers palmar links hin.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.02.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Verwaltungsakt und die Beschwerdevorlage langten am 11.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei wurde auch ein der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2014 als Ergänzung seiner Beschwerde nachgereichter Befundbericht einer Fachärztin für physikalische Medizin vom 25.02.2014 sowie zwei Ambulanzbefunde der Abteilung für Allgemeinchirurgie des XXXX Krankenhauses vom 28.02.2014 nach Gastroskopie und Rektoskopie vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in weiterer Folge den Arzt für Allgemeinmedizin, welcher bereits nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers das Gutachten vom 11.09.2013 erstattet hatte, unter Vorlage der vom Beschwerdeführer erstatteten Einwendungen und medizinischen Unterlagen, zu prüfen, ob diese eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bewirkten.
Mit allgemeinmedizinischer Gutachtensergänzung vom 25.05.2015 führte der medizinische Sachverständige Folgendes aus:
"STELLUNGNAHME ZU ABl. 60, 63/5:
Der BF gibt an, dass seine Magen- und Darmbehinderung nicht berücksichtigt wurde und dass jede Nahrungsaufnahme mit gesundheitlichen Beschwerden verbunden ist. Weiters gibt er an, dass die Feinmotorik des Daumens, des Zeigefingers und des kleinen Fingers der rechten Hand sowie eine Sensibilitätsstörung rechts sowie des kleinen Fingers palmar links nicht berücksichtigt wurde.
Aus gutachterlicher Sicht ist anzumerken, dass keine einschätzungsrelevante Magen-Darmbehinderung (siehe Abl. 39) vorliegt und dass die Probleme am Stütz- und Bewegungsapparat sehr wohl in der Beurteilung (Punkt 1 auf Abl. 39 mit Rahmensatzbegründung) berücksichtigt wurden.
STELLUNGNAHME ZU ABl. 63/3-5:
Der Befund Abl. 63/3 beschreibt einen St. P. STARR (Staplerunterstützte Trans-Anale Rektum-Resektion) - digital ist der Analkanal frei, guter Sphinktertonus, Staplernaht nicht sicht- und tastbar. Dieser Rektoskopiebefund beinhaltet keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung.
Der Befundbericht Abl. 63/4 (die daraus resultierende Gesundheitsschädigung) ist auf Abl. 39 unter Punkt 1 adäquat berücksichtigt und bedingt keine Änderung dieser Beurteilung.
Der Befundbericht Abl. 63/5 beschreibt eine große Hiatushernie und eine klaffende Cardia. Magen und Duodenum sind makroskopisch frei. Die Histologie ergab ein freies Duodenum und im Antrum fanden sich Zeichen der chronischen Gastritis - mit den heute zur Verfügung stehenden Medikamenten sehr gut behandelbar - Sucralfat bei Bedarf wurde empfohlen). Es liegen aber keine chronisch rezidivierende Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre vor, die nach Position 07.04 einzustufen wären. Somit bedingt auch dieser Befund keine Änderung der bisherigen Beurteilung.
Zusammenfassung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2015, der belangten Behörde am 10.07.2015 und dem Beschwerdeführer am 13.07.2015 entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer brachte am 27.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 20 vH.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 25.05.2015, worin die Einschätzung des bereits seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.09.2013 bestätigt wurde. Im Gutachten vom 11.09.2013 wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß sowie auf die wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachtensergänzung vom 25.05.2015 setzt sich umfassend und nachvollziehbar mit dem Vorgutachten, den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 25.05.22015 entspricht sowohl betreffend die eingeschätzten Funktionsbeeinträchtigungen als auch den Gesamtgrad der Behinderung der Einschätzung, die bereits dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 11.09.2013 zu entnehmen ist. Die Gutachten werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten vom 11.09.2013 und in der gutachtlichen Ergänzung vom 25.05.2015 verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen getreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2015 eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ein und es wurden von ihm im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten. Die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen, wonach die Magen- und Darmbehinderung nicht berücksichtigt worden und trotz regelmäßiger Einnahme der verordneten Medikamten jede Aufnahme von Nahrung mit gesundheitlichen Beschwerden verbunden sei sowie der nochmalige Hinweis auf die Beeinträchtigung der Feinmotorik und Sensibilitätsstörung einzelner Finger, waren nicht geeignet, eine Änderung der Einschätzung herbeizuführen. Diesbezüglich führte der Sachverständige im Gutachten vom 25.05.2015 schlüssig aus, dass keine einschätzungsrelevante Magen-Drambehinderung vorliegt, die Probleme am Stütz- und Bewegungsapparat im Gutachten vom 11.09.2013 sehr wohl berücksichtigt wurden und die neuen Befunde keine Änderung der Beurteilung notwendig machen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 57/2015, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehene Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 11.09.2013 sowie vor allem dessen Ergänzung vom 25.05.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 vH beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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