BVwG L516 2112503-1

L516 2112503-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2015

Regest

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG L516 2112503-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.2112503.1.00

Spruch

L516 2112503-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt

1. Das BFA erteilte mit außen bezeichnetem Bescheid dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I), erließ gem § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 14.07.2015 zugestellten Bescheid des BFA fristgerecht am 27.07.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3. Der Beschwerdeführer hat am 17.09.2015 mit in deutscher Sprache abgefasstem Schriftsatz vom selben Tag die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA zurückgezogen (OZ 7).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

1.1. Der Sachverhalt (oben Pkt I.) ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit).

2.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde

2.4. Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

2.5. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse (VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), Der Verzicht muss ausdrücklich erklärt werden (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040) und frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben werden (VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075). Ob die Partei auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichtet oder nach deren Einbringung das Rechtsmittel zurücknimmt, macht keinen Unterschied; auch der nachträgliche Verzicht auf eine Beschwerde hat zur Folge, dass die von der Partei eingebrachte Beschwerde nicht meritorisch erledigt werden darf (zur Berufung: vgl VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm § 13 Abs 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff zu § 7 VwGVG).

2.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 ausgesprochen, dass nach einer Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen hat.

2.7. Zum gegenständlichen Verfahren

2.7.1. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 17.09.2015 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf.

2.7.2. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.

Zu B)

Revision

2.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.7.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.5. - 2.6. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.8. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.9. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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