L511 2113230-1•BVwG L511 2113230-1
L511 2113230-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2015
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht,<br/>Geringfügigkeitsgrenze, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L511 2113230-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.07.2015, Zahl: XXXX, zu Recht beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Schärding zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS)
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ] 2).
1.1.1. Am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstellung eines Betreuungsplanes an, am 02.03.2015 wieder eine Arbeit aufzunehmen. Am 02.03.2015 gab der Beschwerdeführer an, am 27.03.2015 wieder eine Arbeit aufzunehmen und legte einen diesbezüglichen Nachweis vor. Am 27.03.2015 gab der Beschwerdeführer an, am 09.04.2015 wieder eine Arbeit aufzunehmen und legte einen diesbezüglichen Nachweis vor. Am 09.04.2015 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch und gab als Tag der Arbeitsaufnahme den 15.04.2015 an (OZ 8).
1.2. Am 11.05.2015 erhielt das AMS mittels Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer bei seinem ehemaligen Dienstgeber am 01.04.2015 ein Dienstverhältnis angetreten hat (OZ 4, OZ 8).
1.2.1. Auf dem eingeholten Hauptverbandsauszug schien sodann bereits ab 03.12.2014 ein geringfügiges Dienstverhältnis bei seinem ehemaligen Dienstgeber auf (OZ 8).
1.3. Im Zuge einer Niederschrift beim AMS vom 27.05.2015, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er ab 03.12.2014 beim selben Dienstgeber ein geringfügiges Dienstverhältnis angetreten hatte. Er habe nicht gewusst, dass er dies dem AMS melden hätte sollen (OZ 8).
1.4. Mit Bescheid des AMS vom 29.05.2015 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 03.12.2014 bis 14.04.2015 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 3.359,16 verpflichtet (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [im Folgenden: AZ] 1).
1.4.1. Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume 03.12.2014 bis 18.01.2015 und 28.02.2015 bis 14.04.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er nach Beendigung des vollversicherten Dienstverhältnisses beim XXXX innerhalb eines Monats eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen habe.
1.4.2. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
2.1. Mit Schreiben vom 19.06.2015, persönlich eingebracht am 22.06.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.05.2015 (AZ 2).
2.1.1. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch nie geringfügig beschäftigt gewesen sei, und daher nicht gewusst habe, dass er dies dem AMS melden hätte sollen. Auch sein Arbeitgeber habe ihm versichert, dass er keine Probleme bekommen werde, weil der Arbeitgeber alles erledigen würde. Darauf habe sich der Beschwerdeführer verlassen.
2.1.2. Da er sehr viele Zahlungen zu tätigen habe, ersuche er darum, die Entscheidung zurückzunehmen, oder zumindest zu mindern.
2.2. Am 26.06.2015 langte eine Ergänzung zur Beschwerde ein, worin der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem (damaligen) Arbeitgeber detaillierter ausführte, dass verabsäumt wurde die geringfügige Beschäftigung dem AMS mitzuteilen, und dies zu einem Formfehler bezüglich der Frist der Arbeitslosigkeit geführt habe. Es habe keine betrügerische Absicht vorgelegen und die Rückforderung sei für den Beschwerdeführer nicht realisierbar. Auf Grund der bisherigen guten Zusammenarbeit des Dienstgebers mit dem AMS, appelliere man eine partnerschaftliche Lösung zu finden (AZ 3).
3. Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS
3.1. Weitere ergänzende Ermittlungsschritte wurden seitens des AMS nicht gesetzt.
3.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26.06.2015 Parteiengehör gewährt (AZ 4).
3.2.1. Darin wird der Verfahrensgang ausgeführt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sowohl auf Seite 4 des Antrages auf Arbeitslosengeld, als auch auf Seite 2 der AGB die Verpflichtung zur Meldung einer Beschäftigung, auch wenn diese nur kurzfristig oder geringfügig ist, angeführt ist.
3.3. Mit Bescheid vom 13.07.2015, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.06.2015 ab und schloss erstmalig die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (AZ 7).
3.3.1. Die Zustellung erfolgte am 16.07.2015 (AZ 8).
3.3.2. Zunächst wird als Sachverhalt der gesamte Verfahrenslauf wiedergegeben (AZ 7 S3-5).
In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS sodann wie folgt aus (AZ 7 S6-7; Anonymisierung durch das BVwG):
"Sie haben seit 27.11.2014 vom AMS Arbeitslosengeld erhalten. In der Zeit vom 03.12.2014 bis 31.03.2015 sind Sie bei der Firma M in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis und ab 01.04.2015 in einem vollversicherungspflichtigen (über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten) Beschäftigungsverhältnis gestanden.
Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass Sie arbeitslos sind. Sie sind u. a. nicht arbeitslos, wenn Sie nach Beendigung der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb eines Monats beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen.
Ihr vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma M endete am 20.11.2014 durch einvernehmliche Lösung. Am 03.12.2014 haben Sie beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen.
Sie begründen Ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass Ihnen die erforderliche Meldung an das AMS nicht bekannt gewesen wäre, weil Sie noch nie geringfügig beschäftigt waren. Auch Ihr Arbeitgeber hätte Ihnen versichert, dass Sie (mit dem AMS) kein Problem bekommen würden, weil das M-Büro alles erledigen würde. Sie waren daher der Annahme, alles richtig gemacht zu haben.
Das Arbeitslosengeld ist zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Das AMS widerruft daher das Arbeitslosengeld für die Zeit von 03.12.2014 bis 18.01.2015 und von 28.02.2015 bis 14.04.2015.
Sie sind zum Rückersatz des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes verpflichtet, wenn Sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt haben oder wenn Sie erkennen mussten, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Sie haben am 27.05.2015 gegenüber dem AMS niederschriftlich erklärt, dass Sie dem AMS die geringfügige Beschäftigung deshalb nicht gemeldet haben, weil Sie der Meinung waren, dass dies nicht wichtig sei bzw. die Meldung ohnehin der Dienstgeber macht.
Es steht daher außer Streit, dass Sie dem AMS die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX XXXX verschwiegen haben. Sie haben damit einen Rückforderungstatbestand gemäß § 25 Abs 1 A1VG verwirklicht.
Für die Rückforderung des Arbeitslosengeldes genügt das "Verschweigen maßgeblicher Tatsachen", bei einer Betrugsabsicht wäre das AMS zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.
Das AMS fordert daher das Arbeitslosengeld für die Zeit von
03.12. 2014 bis (= 47 Tage) und von 28.02.2015 bis 14.04.2015 (= 46
Tage) in Höhe von € 3.359,16 (= 93 Tage x € 36,12) von Ihnen
zurück."
3.4. Mit Schreiben vom 23.07.2015, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 9).
3.4.1. Ergänzend zur Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass es richtig sei, dass er im Dezember 2014 von seinem ehemaligem Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Er lege Arbeitszeitaufzeichnungen vor, aus denen hervorgehe, dass er im Dezember 2014 in Summe 38,5 Stunden gearbeitet habe. Im Jänner und Februar 2015 habe er hingegen keine Arbeitsleistungen erbracht. Die neuerliche Arbeitsaufnahme sei erst mit März 2015 erfolgt. Er habe diesen Gutstundenverbrauch auch nicht mit dem Arbeitgeber vereinbart. Im Dezember 2014 und März 2015 sei er auch nur fallweise einer Beschäftigung nachgegangen. Damit sei Arbeitslosigkeit nicht ausgeschlossen. Auch sei im März das Kriterium der einmonatigen Unterbrechung mehr als erfüllt, da die letzte Arbeitsleistung am 17.12.2014 erfolgt sei.
3.4.2. Dem Vorlageantrag sind die angeführten Belege beigelegt.
3.5. Die belangte Behörde legte am 27.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ 1 [=AZ 1-9]).
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Erkenntnis vom 01.09.2015, GZ L511 2113230-1/2Z, jenen Spruchpunkt des Bescheides des AMS vom 13.07.2015, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde (OZ 2).
4.1.1. Die Behebung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine Interessensabwägung im Einzelfall vorangegangen war.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das AMS um Übermittlung weiterer Aktenteile (OZ 3-4, 7-8) und nahm Einsicht in die sozialversicherungsrechtlichen Daten des Beschwerdeführers für den gegenständlichen Zeitraum (OZ 5).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Das AMS hat es verabsäumt die für das Verfahren wesentliche Vorfrage, in welchem Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich stand, zu überprüfen und somit den Sachverhalt in nicht ausreichendem Maße festgestellt.
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1: AZ1-9), sowie Beischaffung von weitern Auszügen aus dem Verwaltungsakt (OZ 3-8) beinhaltend insbesondere
Vorlageantrag samt beigelegten Unterlagen (AZ 9)
Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (OZ 4)
Auszug aus dem Sozialsversicherungsdatensystem (OZ 5)
2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die unter II.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1, 4-5, 8).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.1.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
3.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
4.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführers hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).
4.1.1.1. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
4.2. Rechtsgrundlage und Judikatur
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof (davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat) sowie den Rechtsmittelbehörden gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass die Rechtsmittelbehörden die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnten, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
4.2.1.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (insbesondere zum Asylverfahren) ausgeführt, dass es gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG im zu begründenden Ermessen der Rechtsmittelbehörde lag, ob sie von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch machte und eine kassatorische Entscheidung traf, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführte und in der Sache entschied. Bei dieser Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte war demnach zu berücksichtigen, dass ein Verfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern vor allem auch, dass der Gesetzgeber zur Sicherung der Qualität des Verfahrens auch einen Instanzenzug - im Fall des Asylverfahrens etwa zunächst zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz sowie später zur einem Gericht - als besonderen Garanten eines fairen (Asyl)verfahrens einrichtete. Diese Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache degradiert würde (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118 mwN; 30.06.2011, 2008/23/1107; 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084). Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll eine ernsthaft Prüfung eines Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglichte es daher der Kontrollinstanz, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion der Berufungsbehörde als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.12.2002, 2000/20/0236; 21.11.2002, 2000/20/0084).
4.2.2. Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zunächst der Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als er einerseits der erstinstanzlichen Behörde in § 14 VwGVG die Möglichkeit einer umfassenden Beschwerdevorentscheidung eingeräumt hat, um Verfahrensmängel zu sanieren, und andererseits, den Verwaltungsgerichten in § 28 Abs. 3 VwGVG eine, gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterte, Kassationsbefugnis eingeräumt hat, welche sich darin äußert, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für eine Kassation weggefallen ist (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG Anm1; §18 VwGVG Anm11]).
4.2.3. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur zu § 28 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29) nunmehr davon aus, dass das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, es verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung zwar nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird aber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
4.3. zum gegenständlichen Verfahren
4.3.1. Das AMS ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 03.12.2014 bis 31.03.2015 bei seinem bisherigen Dienstgeber, binnen eines Monats nach Beendigung des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses am 27.11.2014, in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand, und daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht arbeitslos gewesen sei, sowie ab 01.04.2015 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand (AZ 7 S4-5).
4.3.1.1. Diesbezüglich steht auf Grund der Aktenlage zunächst fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von seinem (bisherigen) Dienstgeber im gegenständlichen Zeitraum durchgehend geringfügig (und ab 01.04.2015 vollverischerungspflichtig) zur Sozialversicherung angemeldet worden war (OZ 5).
4.3.1.2. Der Beschwerdeführer bringt jedoch insbesondere im Vorlageantrag vor, dass er tatsächlich nur an jeweils einzelnen Tagen im Dezember und im März beschäftigt war, und nie über die durchgängige Anmeldung im Jänner und Februar in Form eines Gutstundenverbrauches informiert worden war (AZ 9). Dazu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen durch Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnzettel vom Jänner bis März 2015 belegt ist (AZ 9 S5-10), und sich auch aus dem Datensystem des AMS darüber hinaus ergibt, dass der Beschwerdeführer im Jänner und Februar nach einer Operation Krankengeld bezog (OZ 4) und es somit wahrscheinlich ist, dass er keiner Tätigkeit nachgehen konnte.
4.3.2. Gegenständlich ergibt sich das Vorliegen eines geringfügigen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers (nur) aus dem Datensystem der Sozialversicherung. Da eine Bindung insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten dem Gesetz nicht entnommen werden kann (VwGH 22.07.2014, 2012/08/0136; 11.12.2013, 2013/08/0167; 24.07.2013, 2011/08/0221; 05.05.2014, Ro2014/08/0028; 29.01.2014, 2011/08/0321; 14.01.2013, 2010/08/0094, jeweils mwN), war es Aufgabe des AMS das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 12 Abs. 3 lit. h AlVG, als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst zu beurteilen.
4.3.2.1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich diesbezüglich, dass nicht auszuschließen ist, dass es sich bei der Tätigkeit eventuell nicht um eine durchgehende geringfügige Beschäftigung, sondern möglicherweise um eine fallweise Beschäftigung iS des § 471b ASVG handeln könnte, welche eine andere rechtliche Beurteilung nach sich zöge (vgl. dazu etwa VwGH 22.02.2012, 2011/08/0361).
4.3.2.2. Für die Beantwortung dieser daher wesentlichen Vorfrage, ob eine durchgehende geringfügige oder eine fallweise Beschäftigung vorgelegen ist, kommt es entscheidend darauf an, welche Vereinbarungen der Beschwerdeführer mit seinen Dienstnehmern über die Dauer der Beschäftigung getroffen hat. Erst wenn anhand von weiteren Ermittlungen Feststellungen zu diesen Fragen im Einzelnen getroffen werden, kann beurteilt werden, welcher Art die Beschäftigung war (vgl. dazu VwGH 21.04.2004, 2000/08/0004).
4.3.3. Da somit im Hinblick darauf, ob tatsächlich ein durchgehendes geringfügiges Dienstverhältnis bestand, keine ausreichenden Ermittlungen getätigt wurden, wird es im fortgesetzten Verfahren Aufgabe des AMS sein, zunächst die Vorfrage zu klären, ob tatsächlich im Zeitraum vom 03.12.2014 bis 31.03.2015 ein geringfügiges Dienstverhältnis bestanden hat, oder ob es sich um eine fallweise Beschäftigung gehandelt hat. Dabei wird insbesondere die Art der Tätigkeit sowie das Vertragsverhältnis (tägliche Arbeitszeiten, Entgelt, ...) zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber zu ermitteln sein.
4.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das AMS wie oben dargestellt die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Klärung der Art des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers bei seinem Dienstgeber unterlassen hat, und somit keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche das Bundesverwaltungsgericht zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte. Es handelt sich dabei schon deshalb um besonders gravierende Ermittlungslücken, da für das Verfahren unerlässliche Ermittlungen vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wären (vgl. dazu VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).
4.3.5. Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den dem AMS für seine Tätigkeit zugänglichen Daten, nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).
4.3.6. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
5. 5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
5.2. Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.4.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, bestand zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche der Verwaltungsgerichtshof wie dargelegt in seiner Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG fortführte. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab.
5.2.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
5.2.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter
A) Punkt II.3. wiedergegeben, unmittelbar aus dem Gesetz.
5.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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