L509 2014722-1•BVwG L509 2014722-1
L509 2014722-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus, Dauer,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
L509 2014722-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 03.11.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ist gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA - Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig.
Gemäß § 9 BFA-VG iVm § 55 Absatz 1 AsylG wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 10 09.543-BAE, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gem. § 8 abs. 1 Z 1 AsylG nicht zugesprochen, sowie gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom BF fristgemäß vollumfängliche Beschwerde erhoben.
2. Am 01.09.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der BF zuvor aufgefordert, Dokumente und Beweismittel vorzulegen bzw. wurden ihm aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht.
Daraufhin wurden insbesondere Lohnbestätigungen und ein Deutschzertifikat vorgelegt und ausgeführt, dass der BF bereits seit vielen Jahren einer selbstständigen bzw. unselbständigen Beschäftigung nachgehe und Deutschkenntnisse habe.
3. In weiterer Folge wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014 Zl. L512 1425727-1/10E, gem. §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) zurückverwiesen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2014 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF dazu aufgefordert, Fragen zur Situation des BF in Österreich zu beantworten.
In der entsprechenden Stellungnahme vom 10.10.2014 wurde unter Vorlage bezughabender Unterlagen insbesondere ausgeführt, dass eine Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet jedenfalls dessen Recht auf ein Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzen würde und eine Rückkehrentscheidung daher unzulässig sei.
Der BF habe sich infolge seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich sowohl sprachlich, wirtschaftlich und auch sozial in Österreich integriert, sodass seine Interessen an einem Verbleib in Österreich jedenfalls höher zu bewerten seien als etwaige entgegenstehende öffentliche Interessen an seiner Ausreise. Von Beginn an habe er aktive Schritte gesetzt, um sich in Österreich eine neue Zukunft aufzubauen. Er habe sich mit Freunden eine Mietwohnung organisiert, kurz nach seiner Einreise einen Gewerbeschein beantragt und habe ab XXXX 2011 begonnen, als Zeitungsausträger zu arbeiten. Seit Anfang des Jahres 2014 sei er zudem für 20 Stunden in der Woche als Küchenkraft in einem Restaurant tätig. Während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich habe der BF selbst für seinen Unterhalt gesorgt. Ebenso habe er sofort nach seiner Ankunft in Österreich angefangen, Deutsch zu lernen und könne Sprachkenntnisse auf dem Level A2 vorweisen.
5. Mit Bescheid des BFA vom 03.11.2014, Zl. XXXX, RD Burgenland, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend wurde dabei vom BFA zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des BF zwar von einem schützenswerten Privatleben auszugehen, jedoch der staatliche Eingriff in dieses als verhältnismäßig anzusehen sei.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.11.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Dieser Bescheid des BFA wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 05.11.2014 ordnungsgemäß durch persönliche Übernahme zugestellt und wurde dagegen mit Schriftsatz vom 18.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin wurde argumentiert, dass das BFA eine grundlegende Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich nach Art. 8 EMRK bzw. den Kriterien gem. § 9 BFA-VG sowie etwaigen gegenteiligen Interessen an seiner Außerlandesbringung verkannt habe und damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des BF gem. Art. 8 EMRK verletzt habe. Bei einer umfassenden Berücksichtigung der Situation des BF hätte das BFA erkannt, dass seine individuellen Interessen etwaigen entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandeschaffung jedenfalls überwiegen würden.
7. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF zunächst dazu aufgefordert, die Beschwerde vom 18.11.2014 binnen 2 Wochen ab Zustellung zu unterschreiben. Weiters wurde er dazu aufgefordert, innerhalb derselben Frist die derzeitige Lebenssituation des BF in Österreich im Hinblick auf ein iSd Art. 8 EMRK bestehendes Privat- und Familienleben umfassend darzustellen sowie sämtliche Umstände hinsichtlich einer zu berücksichtigenden Integration bekanntzugeben, dies unter Vorlage entsprechender Nachweise.
8. Mit Stellungnahme vom 26.05.2015 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF zum einen der unterschriebene Beschwerdeschriftsatz vorgelegt. Zum anderen wurde ausgeführt, dass der BF nun fast 5 Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei und sich nie etwas zu Schulden habe kommen lassen. Seit dem Jahr 2011 habe er in einer Wohngemeinschaft gelebt und habe sich nunmehr eine eigene Wohnung gemietet. Der BF sei stets bemüht gewesen, alleine für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, habe keine staatlichen Leistungen in Anspruch genommen und sei immer selbsterhaltungsfähig gewesen. Momentan sei der BF sowohl beim Restaurant "XXXX" als Küchenkraft, als auch bei der Firma "XXXX XXXX" als Selbständiger beschäftigt. Er habe es geschafft, seinen Chef im Restaurant von sich zu überzeugen, sodass er nunmehr einen Dienstvorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung vorweisen könne.
Die Heimat und Zukunft des BF liege in Österreich. Er könne Unterkunft und Beschäftigung vorweisen, sei unbescholten und immer bemüht gewesen, sich so rasch als möglich in die österreichische Gesellschaft einzugliedern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF reiste im XXXX 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich auf. Die lange Verfahrensdauer im Asylverfahren ist ihm nicht anzulasten.
Der BF, der seit kurzem in einer eigenen Mietwohnung lebt, pflegt in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis und hat einen Deutschkurs absolviert.
Aktuell bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt zum einen als Küchenaushilfe im Restaurant "XXXX" und zum anderen als Selbständiger bei der Firma "XXXX XXXX". Weiters verfügt er über einen Vorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung im Restaurant "XXXX", mit einem monatlichen Verdienst von EUR 1.400,- brutto.
Der BF verfügt weiters über eine aufrechte Krankenversicherung und ist strafgerichtlich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bisher staatliche Leistungen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes in Anspruch genommen hat.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere die Angaben des BF sowie die von ihm diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.
Der festgestellte Sachverhalt ist als unstrittig anzusehen, zumal sich dieser mit den bereits vom BFA in der erstinstanzlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen deckt bzw. sich aus den vom BF im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen ergibt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2. Zur Entscheidung im gegenständlichen Fall
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hält sich der Beschwerdeführer seit XXXX 2010 legal als Asylwerber in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt zum einen aus einer Tätigkeit als Küchenaushilfe und zum anderen aus seiner selbständigen Tätigkeit für ein Transportunternehmen. Für das Restaurant, in dem er derzeit als Küchenaushilfe tätig ist, verfügt er über einen Vorvertrag für eine Vollzeitbeschäftigung, sodass davon auszugehen ist, dass er auch in Zukunft in der Lage sein wird, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Staatliche Leistungen hat er demgegenüber seit seiner Ankunft in Österreich zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen. Er verfügt weiters über eine aufrechte Krankenversicherung und ist strafgerichtlich unbescholten. Ebenso hat der Beschwerdeführer einen Deutschkurs absolviert und ist er im Besitze eines Zeugnisses des Internationalen Kulturinstituts in XXXX über die positive Ablegung der Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vom 24.04.2014 (Modul 1 der Integrationsvereinbarung, Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V, BGBl. II Nr. 449/2005 idF II Nr. 449/2005) - siehe AS 633. Er verfügt außerdem in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der BF in Österreich einen ausreichend hohen Grad an Integration erreicht, sodass aufgrund einer Gesamtbetrachtung im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass sein privates Interesse an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens in Österreich höher zu werten ist als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt - und dass der BF gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
3. Sohin war festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Was die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung betrifft, so führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt des Antragstellers auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde. Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG war ihm daher nicht zu erteilen.
Es ist dem Beschwerdeführer jedoch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich geboten ist, und er den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach § 14a NAG erbracht hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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