G312 2108029-1•BVwG G312 2108029-1
G312 2108029-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2015
Ablehnungsgrund, Nachsichterteilung, Notstandshilfe,<br/>Wiedereingliederungsmaßnahme
G312 2108029-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 07.05.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 01.04.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 10 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als begründet Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.04.2015 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, für den Zeitraum vom 09.03.2015 bis 03.05.2015 verloren hat.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF sich geweigert habe, an einer Orientierungsmaßnahme teilzunehmen. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 09.04.2015 datierte und am selben Tag fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es richtig sei, dass der BF zur Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme der belangten Behörde aufgefordert wurde. Bei dieser Maßnahme sollten seine Fähigkeiten ausgelotet werden bzw. ergründet werden, weshalb er langzeitarbeitslos sei. Diese Testung hätte jedoch den Metallbereich nicht berücksichtigt. Da er früher in diesem Bereich tätig gewesen sei, habe er mehrmals in Beratungsgesprächen darum gebeten, Schulungen und sonstige Ausbildungen für diese Richtung machen zu können. Dies insbesondere deshalb, da seine Schweißberechtigung abgelaufen sei. Nach seiner Meinung sei diese Testung aus den angeführten Gründen nicht notwendig gewesen. Der BF weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass er stets arbeitswillig- und ausbildungswillig gewesen sei und er auch gewillt sei, Orientierungsmaßnahmen zu besuchen. Da aus seiner Sicht alle Vorgaben erfüllt seien und er eine Familie mit zwei Kindern ernähren müsse, treffe ihn auch ein nur temporärer Verlust des Leistungsbezuges überdurchschnittlich. Er beantrage daher die Sperre aufzuheben und die Notstandshilfe für den genannten Zeitraum wieder zu gewähren.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 07.05.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF XXXX Jahre alt sei, nach seinen Angaben das Gymnasium in Rumänien absolviert und mit Matura abgeschlossen habe. Nach seinem Wehrdienst in Rumänien sei er als Maurer beschäftigt gewesen. In Österreich habe er als Maurer, Produktionsarbeiter, Innenausbauer und Schlosser sowie als Schweißer gearbeitet. Bei diesen Dienstverhältnissen habe es sich immer um sehr kurze (tageweise bis max. 2 Monate) Dienstverhältnisse über Leihfirmen bzw. Personaldienstleistungsunternehmen gehandelt. Das letzte längere arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis endete am 09.01.2009 und seit dieser Zeit sei der BF mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (seit Mai 2009) gestanden. Bei der Beantragung des Leistungsbezuges habe der BF der belangten Behörde mitgeteilt, dass er seit dem Jahr 2007 nebenbei selbständig im Bereich KfZ-Handel erwerbstätig ist.
Zur Abklärung der Fähigkeiten, Fertigkeiten und der Ursachen des mangelnden Durchhaltevermögens (seit Jahren nur sehr kurze Dienstverhältnisse) sowie zur Unterstützung bei der beruflichen Orientierung sei die Teilnahme an der "Beruflichen Orientierungshilfe bei XXXX" befürwortet worden. Das Erstgespräch habe bereits im November 2013 stattgefunden, jedoch musste der tatsächliche Kurseinstieg mehrmals aufgrund von Erkrankungen verschoben werden. Der Beginn der gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme sei am 09.03.2015 gewesen. Der BF sei nicht zum Kurseinstieg am 09.03.2015 erschienen und habe am 27.03.2015 niederschriftlich erklärt, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, vor allem da er gehofft hatte, bis 09.03.2015 eine Arbeit zu bekommen. Nach ständiger Judikatur ist eine Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme - das sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen - nur dann zulässig, wenn dem Arbeitslosen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung fehlen und dies dem Arbeitslosen nachweislich vor der Zuweisung zur Kenntnis gebracht und nachvollziehbar dokumentiert worden ist. Gegenständlich seien die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten dem BF nachweislich vor der Zuweisung, und in der Betreuungsvereinbarung festgehalten und thematisiert worden sowie ihm die Rechtsfolgen zur Kenntnisgebracht worden.
Das Ziel der "Beruflichen Orientierung" bei XXXX (Gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt) sei der Erhalt fundierter Informationen über die eigene Arbeitsfähigkeit bzw. über die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten als Basis für die Planung der weiteren beruflichen Schritte. Im Maßnahmenzeitraum wären grundsätzlich folgende Module zur Verfügung gestanden:
Da der BF binnen 8 Wochen nach der Pflichtverletzung keine Beschäftigung aufgenommen habe, liegen keine Nachsichtsgründe vor und sei die Beschwerde abzuweisen. Zugleich wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung ausgeschlossen, da diese den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würden.
4. Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Entscheidung der belangten Behörde nur kurz und unvollständig sei, er das Recht habe, bei den weiteren beruflichen Wiedereinstieg und den Orientierungsmaßnahmen mitzubestimmen und er aus klaren und einfachsten Gründen nur kurzzeitige Arbeitsplätze erhalten hatte. Er habe in mehreren Beratungsgesprächen angemerkt, dass er die Orientierungsmaßnahme XXXX akzeptiere, wenn der vertraute Metall-, Bau oder Transportbereich berücksichtigt werde. Dies sei jedoch in den Entscheidungen der belangten Behörde nie erwähnt worden. Er sei während einer geraumen Zeit unter Druck gesetzt worden und unter Erpressung durch den § 10 AlVG auf menschenverachtende Art und Weise versucht worden, ihn in eine sozialpsychiatrische Küchenabteilung 8 Stunden am Tag mit physisch und psychisch stark gekennzeichneten Leuten hineinzuweisen. Dies sei für ihn zu belastend gewesen und er habe nach dem ersten Besuchstag der Einrichtung der Maßnahme entkommen wollen, durch Arbeitsaufnahme, Krankenstand, gewerbliche Selbständigkeit usw. Ihm sei lediglich mitgeteilt worden, dass XXXX nicht über die drei gewünschten Bereich verfüge und er den Gastronomiebereich akzeptieren müsse. Dies sei umso unverständlicher, als es für ihn menschenwürdigere Projekte wie z.B. XXXX und XXXX in XXXX für Arbeitslose gebe, dies sei für ihn sinnvoller und die belangte Behörde könnte bei positiven Ergebnissen über seine Belastbarkeit, Tätigkeiten und Fertigkeiten einiges erfahren. Er könne sich eine Schweißberechtigungsaktualisierung oder andere berufliche Weiterbildung nicht leisten und er bekräftige nochmals, stets arbeitswillig, schulungswillig und vollintegrationswillig zu sein. Er beantrage daher die ungeschmälerte Auszahlung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 03.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.09.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso, wie die geladene Zeugin (Frau XXXX) teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist seit Jänner 2009 mit kurzen Unterbrechungen arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete am 09.01.2009. Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 27.06.2012 im Bezug der Notstandshilfe, zuletzt in der Höhe von täglich 31,32 Euro. Mit 01.06.2015 meldete sich der BF aufgrund einer Arbeitsaufnahme vom Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab.
Der BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Produktionsarbeiter, Montageschlosser oder im Bereich anderer zumutbarer Helfertätigkeiten. Er kann Berufserfahrung als Schweißer vorweisen und verfügt über eine Schweißausbildung MAG, WIG (XXXX) und CEL, wobei die Schweißtechnik-Aktualisierung bis 24.06.2012 befristet war. Die aktuelle Betreuungssituation wurde von der belangten Behörde in einer am 05.03.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Ebenso Inhalt dieser Betreuungsvereinbarung ist auch die seitens der belangten Behörde beabsichtigte Teilnahme des BF an der "Beruflichen Orientierungshilfe" zur Abklärung der Fähigkeiten und Fertigungen des BF. Als Kurseinstieg wurde der 09.03.2015 angegeben.
Inhalt der Maßnahme (Auszug aus dem Maßnahmenblatt des AMS Steiermark)
1. Modul: Sozial- und Berufsanamnese: Erhebung der arbeitshemmender und arbeitsfördernder Faktoren des sozialen Umfeldes und Begleitung der Schritte, um Verbesserungen herbeizuführen
2. Modul: klinisch psychologische Diagnostik
3. Modul: psychologische Testung
4. Modul: Verhaltensbeobachtung im Arbeitsprozess: Erhebung des Verhaltes der Teilnehmer im Arbeitsprozess wie Arbeitstempo, Arbeitsgenauigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit, Motivation, Teamfähigkeit etc.
5. Modul: Medizinische Abklärung
Die Teilnehmer sind während der gesamten Maßnahme in die jeweils gewählte Betriebsstruktur von XXXX zu integrieren.
Ziel der Maßnahme:
Erhalt fundierter Informationen über die eigene Arbeitsfähigkeit bzw. über die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten als Basis für die Planung der weiteren beruflichen Schritte.
Der BF teilte der Kursleitung per E-Mail am 09.03.2015 um 07.44 Uhr mit, dass er sich dazu entschieden hat, nicht an der Maßnahme "Berufliche Orientierung" im Gastrobereich teilzunehmen. Darüber informierte er auch - am 10.03.2015 ebenfalls per Email - die belangte Behörde.
Der BF ist nicht zum Kursbeginn erschienen und hat nicht an der Maßnahme "Berufliche Orientierung" teilgenommen.
Bei der niederschriftlichen Befragung betreffend der Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Berufliche Orientierung" erklärte der BF zusammengefasst, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Maßnahme teilzunehmen und begründete dies damit, dass er nicht ewig nein zu XXXX sagen konnte, der Druck des AMS so intensiv war und er gehofft hatte, bis zum Kurseinstieg einen Job zu finden, bei dem er mehr wie bei XXXX (pendeln und arbeiten um 35 Euro pro Tag) für seine Familie und Haushalt verdient könne. Bisher sei aber keine Arbeit in Sicht und er ersuche die belangte Behörde, den aktuellen Kurs zu streichen und ihm einen wirklich hilfreichen Berufskurs zu finanzieren oder es so wie bisher zu belassen oder ihm Job mäßig etwas zu übermitteln.
Der BF hat im Sanktionszeitraum keine andere Kursmaßnahme begonnen und auch keine zumutbare Beschäftigung aufgenommen.
Der BF übt seit 2007 eine selbständige Tätigkeit im KFZ-Handel aus, das daraus erzielte Einkommen sowie der Umsatz bleiben unter der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aufgrund der Feststellungen der am 01.09.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob der BF den Maßnahmenbesuch "Berufliche Orientierung" zu Recht abgelehnt hat, auf die angeführten Unterlagen sowie auf den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Feststellungen.
So gab der BF in der mündlichen Verhandlung als Gründe für seine Weigerung an der gegenständlichen Maßnahme teilzunehmen an, dass XXXX eine Einrichtung für psychisch und physisch beeinträchtigte Personen sei. Seit 2013 werde er seitens der belangten Behörde gedrängt, an der Maßnahme berufliche Orientierungshilfe bei XXXX teilzunehmen. XXXX sei in XXXX sehr bekannt und er fürchte durch einen Maßnahmenbesuch noch schwerer eine Beschäftigung zu finden, zusätzlich würde sich eine solche Teilnahme schlecht in seinem Lebenslauf auswirken und es würde sein Ansehen in seiner Familie, seiner Nachbarschaft etc. Schaden erleiden.
Die belangte Behörde habe ihm als Grund für die Teilnahme an der genannten Maßnahme die Feststellung seiner Fertigkeiten und Fähigkeiten genannt. Er solle acht Stunden in einer ihm fremden Branche (Gastrobereich) unter Beobachtung in der Küche helfen. In einer ihm bekannten Branche hätte er es akzeptiert und eine solche gäbe es in XXXX (XXXX), jedoch wurde die Teilnahme seitens seiner Beraterin abgelehnt. Die geäußerten Bedenken habe er seiner Beraterin auch mitgeteilt, jedoch wurde darauf nicht eingegangen.
Die belangte Behörde erklärte zu den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung, dass die berufliche Orientierungshilfe nicht nur für physisch und psychisch beeinträchtigte Personen sei, sondern auch für Personen, die immer wieder aus dem Arbeitsmarkt fallen. Der BF hätte dort viel im Gastrobereich gelernt und die Abtestung wäre nur in einem Ausmaß von 10 % erfolgt.
Die Beraterin und Betreuerin des BF gab als Zeugin in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr die Bedenken des BF über die gegenständliche Maßnahme nicht bekannt seien. Sie habe die Beratung und die Betreuung übernommen, nachdem die vormalige Beraterin des BF in Karenz gegangen ist. Die Zeugin erklärte, dass die berufliche Orientierungshilfe nicht nur für physisch und psychisch kranke Personen geeignet ist, sondern auch für Personen, die über eine längeren Zeitraum immer wieder aus dem Arbeitsprozess heraus fallen. Die Maßnahme diene zur Abtestung der Fähigkeiten und Fertigkeiten von arbeitslosen Personen. Die Maßnahmenteilnahme sei aus Sicht der belangten Behörde sehr wichtig, um mit dem BF in seinem Betreuungs-Beratungsprozess weiter zu kommen.
Auf die Frage, welche Fähigkeiten und Fertigkeiten der BF in der Maßnahmen erwerben könne, erklärte die Zeugin, dass er sich Fertigkeiten und Fähigkeiten im Gastrobereich - zum Bespiel die einer Küchenhilfe - aneignen hätte können und daher eine Vermittlung auch als Küchenhilfe möglicherweise erfolgreicher wäre. Zudem führte die Zeugin weiter aus, dass der BF für den Hilfstätigkeitsbereich keine weiteren Fähigkeiten benötige und er auch ohne weitere Maßnahme zu arbeiten beginnen könne.
Der BF erklärte, nach rechtlicher Aufklärung seiner Pflichten, schließlich, dass er jede zumutbare Stelle in sämtlichen Berufsbereichen sofort und gerne annehmen werde, nicht nur im Metallbereich.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig im Sinn des § 9 Abs. 1 AlVG ist eine Person, wenn sie bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Als Beschäftigung gilt gemäß § 10 Abs. 7 AlVG, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen gemäß § 10 Abs. 8 AlVG den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
Eine arbeitslose Person verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, wenn sie ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Abs. 3 leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen.
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF erklärte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Maßnahme teilzunehmen und begründete dies vor allem mit dem Maßnahmenträger XXXX.
In der mündlichen Verhandlung erklärt der BF, dass er fürchte durch einen Maßnahmenbesuch bei XXXX noch schwerer eine Beschäftigung zu finden, zusätzlich würde sich eine solche Teilnahme schlecht in seinem Lebenslauf auswirken und es würde sein Ansehen in seiner Familie, seiner Nachbarschaft etc. Schaden erleiden. Zudem wisse er, warum er bis dato noch keine Beschäftigung gefunden hat, dies liege in der Wirtschaftskrise, dem Druck seiner Familie, in der mangelnden Qualifikation, seinem Alter und der Region, in der er wohne.
§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279).
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme handelt und die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme im konkreten Einzelfall vorliegt.
Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die - wenngleich nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen; sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern (VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2009/08/0294).
Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2004/08/0031; VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2011/08/0389).
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, dass der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (VwGH vom 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2002/08/0262).
Auch für Langzeitarbeitslose ist die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme nur zulässig, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und die betreffende Maßnahme gerade diesen spezifischen Mängeln abhelfen könnte. (VwGH vom 23.03.2001, Zl. 2000/19/0091).
Solche Wiedereingliederungsmaßnahmen sollen im Lichte der Judikatur durch Unterstützung bei der konkreten Arbeitsuche bzw. Orientierung die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern und dienen daher - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie Nach- bzw. Umschulungen - der in concreto jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen. Inhalt einer Maßnahme kann prinzipiell alles sein, was der Erreichung der angeführten Zielsetzungen dient. Die Abklärung, ob die für die Absolvierung einer Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kommt allerdings nicht als Maßnahmengegenstand in Betracht (VwGH vom 01.04.2009, 2006/08/0161).
Demnach ist es unzulässig, den Arbeitslosen zur Teilnahme an einer Maßnahme zu verpflichten, in der festgestellt werden soll, ob er Vermittlungsdefizite aufweist. (Andreas Gerhartl, ASoK 2015, 105).
Im konkreten Einzelfall muss daher die Maßnahme im Hinblick auf eine dadurch bewirkte Erhöhung der Beschäftigungschancen notwendig oder nützlich sein. Der Erwerb der durch die Maßnahme vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten muss also unter arbeitsmarktpolitischen Aspekten als sinnvoll erscheinen.
Die gegenständliche Maßnahme diente dem Erhalt fundierter Informationen über die eigene Arbeitsfähigkeit bzw. über die individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten als Basis für die Planung der weiteren beruflichen Schritte (Auszug Maßnahmeninformation Berufliche Orientierungshilfe).
Wie oben ausgeführt, ist es jedoch nach ständiger Judikatur unzulässig, den Arbeitslosen zur Teilnahme an einer Maßnahme zu verpflichten, in der die Fähigkeiten und Kenntnisse der arbeitslosen Person ausgetestet werden und festgestellt werden soll, ob er Vermittlungsdefizite aufweist.
Dem Gesetz ist keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt vielmehr voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen. Dies ist aber vom AMS zu prüfen. Eine Beiziehung von Dritten in diesem Zusammenhang erscheint zwar nicht ausgeschlossen, eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zum Zweck der Feststellung einer allfälligen "Problemlage" durch einen Arbeitslosen ist aber nicht nach § 10 AlVG sanktionierbar. Die Ermittlung der für die Zuweisung einer Maßnahme erforderlichen Sachverhaltsvoraussetzungen kann auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 nicht selbst Gegenstand einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/08/0105, mwN). (VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0280).
Vor dem unstrittigen Hintergrund, dass trotz jahrelanger Betreuung durch das AMS die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt nicht erreicht werden konnte, muss trotzdem angesichts der Inhalte der gegenständlichen Maßnahme - die Abklärung von Kenntnisse und Fertigkeiten des BF - festgestellt werden, dass die Abklärung von Kenntnissen und Fertigkeiten einer arbeitslosen Person nach ständiger Judikatur vom AMS zu prüfen ist. Eine Beiziehung von Dritten in diesem Zusammenhang erscheint zwar nicht ausgeschlossen, eine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zum Zweck der Feststellung einer allfälligen "Problemlage" durch einen Arbeitslosen ist aber nicht nach § 10 AlVG sanktionierbar. Dem Gesetz ist - wie bereits oben ausgeführt - keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der BF hätte Fähigkeiten und Kenntnisse im Gastrobereich durch die Tätigkeiten in der Küche erworben, um auch in dem Küchenbereich eingesetzt werden zu können - handelt es sich bei der gegenständlichen Maßnahme offensichtlich nicht um den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten. Dies zeigt eindeutig die inhaltliche Definition der Maßnahme, wie das Modul 1 mit der Sozial- und Berufsanamnese: Erhebung der arbeitshemmender und arbeitsfördernder Faktoren des sozialen Umfeldes und Begleitung der Schritte, um Verbesserungen herbeizuführen; das Modul 2 mit der klinisch psychologischen Diagnostik, dem Modul 3 mit der psychologischen Testung, dem Modul 4 mit der Verhaltensbeobachtung im Arbeitsprozess: Erhebung des Verhaltes der Teilnehmer im Arbeitsprozess wie Arbeitstempo, Arbeitsgenauigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit, Motivation, Teamfähigkeit etc. und dem Modul 5 mit der Medizinischen Abklärung.
Zusätzlich kann der Erklärung der belangten Behörde, der BF hätte durch die Tätigkeit in der Küche Fertigkeiten und Fähigkeiten für den Einsatz im Gastrobereich zB als Küchengehilfe erworben, nicht gefolgt werden, da eine Tätigkeit im Hilfsbereich - hier als Küchenhilfe - keine vorherige Schulung oder Ausbildung erfordert. Der Einsatz im Helferbereich - hier angesprochen als Küchenhilfe - kann auch ohne vorherige Maßnahmenbesuch erfolgen. Dies wurde von Seiten der Zeugin (Beraterin des BF bei der belangten Behörde) in der mündlichen Verhandlung zudem bestätigt.
Vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur ist die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme, durch deren Teilnahme Kenntnisse und Fertigkeiten erhoben bzw. festgestellt werden sollen, zwar grundsätzlich möglich, eine Ablehnung dieser Teilnahme durch die arbeitslose Person ist jedoch nicht nach § 10 AlVG zu sanktionieren.
Die belangte Behörde hat bei dieser Sachlage im Ergebnis zu Unrecht festgestellt, dass der BF ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des Tatbestandes des § 10 Abs 1 Z 3 AlVG verweigert hat.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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