BVwG G312 2004190-1

G312 2004190-1Tribunal administratif fédéral23 sept. 2015

Regest

Beitragsgrundlagen, Einheitswert, Gesellschaft bürgerlichen Rechts,<br/>landwirtschaftlicher Betrieb, Rechtslage

Texte intégral

BVwG G312 2004190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2004190.1.00

Spruch

G312 2004190-1/5E

G312 2110707-1/2E

G312 2110708-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, vom 24.01.2013, ZI. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 23, § 30 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF., Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Anfechtungsumfang dahingehend abgeändert, dass bei der Bildung der Beitragsgrundlagen der Einheitswert nach dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter am Hauptstamm aufzuteilen ist und die Beiträge nach Maßgabe der sich daraus ergebenden Versicherungswerte zu bestimmen sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2013, ZI. XXXX, wurde von der belangten Behörde gemäß § 23 und § 30 Abs. 1 BSVG festgestellt, dass für Herrn XXXX (im Folgenden: BF 3) vom 01.01.2010 bis 31.01.2012 in der Kranken- und Pensionsversicherung folgende Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen (Spruchpunkt 1a):

Tabelle kann nicht dargestellt werden.

Nach Darlegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass der BF 3 die Liegenschaft XXXX mit einem Ausmaß von 33,1742 Hektar von seiner Gattin, Frau XXXX, gepachtet habe und auf alleinige Rechnung und Gefahr führte.

Ab 01.01.2010 sei die Liegenschaft XXXX nicht mehr durch die seinerzeitige Agrargemeinschaft XXXX geführt worden. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung, die am 31.01.2012 schriftlich festgehalten wurde, sei die Bewirtschaftung der Liegenschaft XXXX im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.01.2012 in Form einer Personengemeinschaft gemeinsam mit dem Ehepaar XXXX durchgeführt worden. Somit sei eine von den Eigentumsverhältnissen abweichende Bewirtschaftung erfolgt.

Mit Bescheid vom 02.02.2010 habe die Agrarbezirksbehörde für die Steiermark festgestellt, dass die XXXX keine agrargemeinschaftliche Liegenschaft sei.

Der BF 3 sei vom 01.01.2010 bis 31.01.2012 Gatte der ideellen Miteigentümerin XXXX, Frau XXXX(BF 1) sei Miteigentümerin und Herr XXXX(BF 2) ebenfalls Miteigentümer.

Nach Rechtsprechung des VwGH bestimme sich die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt werde, danach, wer aus den im Betrieb getätigten Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet werde. Das seien im Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren einzelne Gesellschafter, soweit diese nach außen auch auf Rechnung und Gefahr der Übrigen im Rechtsverkehr auftreten. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt und alle Gesellschafter seien als Betriebsführer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG zu qualifizieren.

Da alle Gesellschafter im Außenverhältnis aus den getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet worden seien, sei die Beitragsrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach der Anzahl der an der Gesellschaft beteiligten Personen zu teilen. Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 sei eine diesbezügliche rechtliche Klarstellung erfolgt.

Vom 01.01.2010 bis 31.03.2011 sei dem BF 1/3 des Einheitswertes, somit Euro 3.200,00 zuzuordnen, XXXX jeweils 1/3 des Einheitswertes, somit 6.400,00 Euro.

Vom 01.04.2011 bis 31.01.2012 sei dem BF 3 je 1/3 des Einheitswertes, somit Euro 3.600,00 zuzuordnen, XXXX jeweils 1/3 des Einheitswertes, somit 7.200,00 Euro.

Das für die Beitragsbemessung der Kranken- und Pensionsversicherung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG betrage

Tabelle kann nicht dargestellt werden.

2. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht die mit 14.02.2013 datierten und am 20.02.2013 bei der belangten Behörde eingelangten, mittlerweile als Beschwerden zu titulierender Einsprüche mit der Begründung erhoben, dass die Zuteilung nicht den tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnissen entspräche und auch von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen abweiche.

Bei der gegenständlichen Liegenschaft handle es sich um eine ursprüngliche Agrargemeinschaft, die einseitig und ohne Antrag von der XXXX aufgelöst und in eine Miteigentümergemeinschaft umgewandelt worden sei.

Tatsächlich erfolgte die Bewirtschaftung und die Aufteilung der Erträge und der Kosten nach den Eigentümerverhältnissen, somit

Zu 1/4 zugunsten XXXX

Zu 1/4 zugunsten XXXX und

Zu 1/2 den Bewirtschaftern des Eigentumsanteiles von XXXX und zwar im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.01.2012 für XXXX und seit 01.02.2012 für XXXX.

Die Zuteilung nach der Anzahl der an der Gesellschaft beteiligten Personen widerspräche den tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnissen und führe insbesondere zu einer nicht gerechtfertigten Mehrbelastung der Eigentümer XXXX , die in diesem Maße nicht am Ertrag beteiligt seien. Es käme durch diese willkürliche Vorschreibung zu einer falschen Kostenbelastung durch die Beiträge der Sozialversicherung und widerspräche somit dem Grundsatz der Beitragsvorschreibungen, indem der jeweilige Bewirtschafter die Beiträge zu leisten hätte.

Die Bewirtschaftung der gegenständlichen Liegenschaft erfolge

zu 1/4 durch XXXX

zu 1/4 durch XXXX und

zu 1/2 vom 01.01.2010 bis 31.01.2012 durch XXXX und seit 01.02.2012 für XXXX und in diesem Verhältnis würde auch die Aufteilung des Viehtriebes, Nutzung des Forstes und diese Eigentumsverhältnisse auch Grundlage bei der Ermittlung der Einkommensteuer, bei der Beitragsvorschreibung der Abgaben für die landw. Betriebe, bei der Grundsteuer etc. darstellen.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beiträge der SV der Bauern nach den tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnissen mit

1/4 für XXXX

1/4 für XXXX

1/2 für XXXXfür den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.01.2012 und

1/2 für XXXX für den Zeitraum vom 01.02.2012 bis laufend vorzuschreiben.

Jede andere Beitragsgrundlage und Beitragsbemessung würde nicht den tatsächlichen Bewirtschaftungsverhältnissen entsprechen und sei somit unzulässig.

3. Mit 24.04.2013 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde, eingelangt am 29.04.2013, unter beigelegtem Vorlagebericht dem Landeshauptmann der Steiermark und nahm dazu wie folgt Stellung:

Unstrittig sei, dass die BF1 und der BF2 im einspruchsgegenständlichen Zeitraum an der Betriebsanschrift XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen und für beide eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG bestehe. Der BF3 habe die im Eigentum seiner Gattin stehende Liegenschaft bis 31.01.2012 gepachtet und es bestand für ihn ebenfalls eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung.

Strittig sei gegenständlich die Zurechnung der ideellen Miteigentumsanteile der XXXX. Bei dieser Liegenschaft habe es sich um die seinerzeitige Agrargemeinschaft XXXX, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, gehandelt. Diese sei mit Bescheid vom 02.02.2010 aufgelöst worden und das Miteigentum wie folgt einverleibt worden:

XXXX

XXXX

XXXX

Beigelegt wurde ein Auszug aus dem Hauptbuch der Kastralgemeinde

XXXX.

Ab dem 01.01.2010 sei die Bewirtschaftung nicht mehr durch die Agrargemeinschaft und auch nicht durch die am 02.02.2010 entstandene Miteigentumsgemeinschaft, sondern in Form einer Personengemeinschaft durch den BF 3 (Gatte der ideellen Miteigentümerin XXXX), der BF 1 und dem BF 2, erfolgt.

Laut Judikatur des VwGH würden nicht nur Miteigentümer oder Mitpächter einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen können, sondern ungeachtet der Eigentumsverhältnisse auch Mitgesellschafter einer (keiner Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (VwGH 90/08/0197 und 97/08/0072).

Damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden könne, müsse eine zumindest schlüssige Willenseinigung zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen. Ziel der am 31.01.2012 schriftlich fixierten und bis dahin mündlich bestehenden Vereinbarung sei die Bewirtschaftung der Liegenschaft XXXX durch die Ehegatten XXXX.

Da die Betriebsführung somit nicht durch die Miteigentumsgemeinschaft, sondern durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt sei, sei § 23 Abs. 3 lit. b BSVG nicht anwendbar. Ebensowenig § 23 Abs. 3 lit. e, da es sich um keine Pächtergemeinschaft handeln würde.

Eine gesonderte gesetzliche Vorgabe, wie in einem solchen Fall die Beitragsgrundlage zu bilden sei, existierte bis zum Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 nicht.

Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 BGBl. I Nr. 3/2012 sei folgende gesetzliche Regelung gesetzlich verankert worden:

Wenn ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werde und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) seien, sei gemäß § 23 Abs. 3 lit. h BSVG der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert heranzuziehen.

Bis dahin habe keine gesetzliche Vorgabe im BSVG, wie in einem solchen Fall die Beitragsgrundlage zu bilden sei, existiert.

Das Beteiligungsverhältnis an einer GesbR ergebe sich aus den Anteilen am Hauptstamm. Der Beitrag des BF 3 war das Verfügungsrecht über den ideellen Miteigentumsanteil seiner Gattin, Frau XXXX. Für dieses Recht habe er einen Bestandszins von jährlich Euro 300,00 fällig am 01.04. des jeweiligen Jahres, geleistet. Seine Beteiligung am Hauptstamm sei daher unbestimmt gewesen und es habe im Zweifel nach den Regeln des ABGB eine Aufteilung nach Köpfen zu erfolgen.

Gemäß § 279 Abs. 4 BSVG sei bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem 01.01.2002 der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 155) ermittelte Ertragswert ab dem 01.01.2002 ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und auf volle Euro abzurunden.

Der Einheitswert der beteiligten Gesellschafter sei daher wie folgt nach der Anzahl der an der Gesellschaft beteiligten Personen zu teilen:

Der vom Finanzamt am 23.10.1991 für die EZ XXXX festgestellte Liegenschaft habe sich auf ATS 132.673,00, umgerechnet Euro 9.641,72 ungerundet und 9.600,00 gerundet, festgestellt.

Vom 01.01.2010 bis 31.03.2011

Herr XXXX 1/3 Einheitswert, Euro 3.200,00

Frau XXXX je 1/3 Einheitswert, Euro 6.400,00

Euro 9.600,00

Mit Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 21.02.2011 sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.04.2011 sei der Einheitswert der Liegenschaft mit Euro 10.863,98 ungerundet - gerundet Euro 10.800,00 - neu festgesetzt worden.

Vom 01.04.2011 bis 31.01.2012

Herr XXXX 1/3 Einheitswert, Euro 3.600,00

Frau XXXX je 1/3 Einheitswert, Euro 7.200,00

Euro 10.800,00

Vom 01.02.2012 bis 30.09.2012

Herr XXXX 1/3 Einheitswert, Euro 3.600,00

Frau XXXX je 1/3 Einheitswert, Euro 7.200,00

Somit sei die belangte Behörde der Auffassung, dass der gegenständliche Bescheid der Sach- und Rechtslage entspräche und beantrage daher der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

4. Mit Schriftsatz vom 14.05.2013 wurde den BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und sie gleichzeitig aufgefordert, binnen 4 Wochen selbst dazu Stellung zu nehmen. Es wurde keine Stellungnahme vorgelegt.

5. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, samt Beschwerde am 12.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Auf Ersuchen des BVwG reichte die belangte Behörde die fehlenden Aktenteile samt Stellungnahme - unter Verweis auf das VwGH-Judikat Zl. 2010/08/0009 vom 14.02.2013 - nach. Der Stellungnahme waren auch die entscheidungsmaßgeblichen Tabellen beigefügt, die den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses zugrunde gelegt werden konnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Miteigentum an der gegenständlichen Liegenschaft XXXX wurde wie folgt einverleibt:

(Mit)eigentümer

(Mit)eigentumsanteil

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Die BF schlossen hinsichtlich XXXX einen mündlichen und mit 31.01.2012 schriftlich festgehaltenen Bewirtschaftungsvertrag - wie folgend lautend - ab:

Frau XXXX und die Ehegatten XXXX und XXXX sind Eigentümer der Liegenschaft XXXX, die sogenannte Liegenschaft XXXX bildend. Die Eigentümer XXXX vereinbaren, dass ab 01.01.2010 die Liegenschaft XXXX, durch die Ehegatten XXXX bewirtschaftet wird zu je 1/4 durch XXXX und zu 1/2 Anteil durch XXXX mit einem Gesamtausmaß von 64,2554 ha. Herr XXXX leistet an XXXX jährlich einen Bestandszins von 300 Euro. Der Bewirtschaftsvertrag wird auf die Dauer von 2 Jahren und 1 Monat vereinbart, das ist bis 31.01.2012.

Die BF haben somit für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.01.2012 die Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes XXXX in Form einer Personengemeinschaft (GesmbR) abgeschlossen. Geschäftsführungsbefugt waren alle drei Gesellschafter gemeinsam, wobei der einzelne Gesellschafter nicht befugt war selbständig Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft abzuschließen. Betriebliche Zu- und Verkäufe wurden von allen Gesellschaftern gemeinsam beauftragt. Die Geschäftsvorgänge lauteten auf den Namen der Personengemeinschaft. Wesentliche Wirtschaftsmaßnahmen wurden von allen Gesellschaften gemeinsam bestimmt. Es lag weder eine Mitgliedschaft zu einer Lagerhausgenossenschaft oder ähnliches vor, eben sowenig lag ein Milchkontingent vor. Gesellschaftsvermögen war keines vorhanden, der Gewinn bzw. der Verlust wurde nach Gesellschaftsanteilen aufgeteilt. Eine Veranlagung oder Einkommensteuererklärung erfolgte nicht, da die Einkünfte unter der Veranlagungsgrenze lagen. Für die Almgemeinschaft wurden EU- bzw nationale Förderungen beantragt. Es existierte ein Betriebskonto, für welches XXXX zeichnungsberechtigt waren.

Bewirtschafter

Anteil

XXXX

1/2

XXXX

1/4

XXXX

1/4

Der Einheitswert der Gesamtliegenschaft gerundet beträgt:

Zeitraum

Einheitswert der Gesamtliegenschaft

01/2010 - 03/2011

Euro 9.600,00

04/2011 - lfd.

Euro 10.800,00

Die Aufteilung des Einheitswertes nach dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter am Hauptstamm erfolgt wie folgt:

Bewirtschafter

Anteil

Anzurechnender Einheitswert

01/2010 - 03/2011

XXXX

XXXX

Euro 4.800,00

01/2010 - 03/2011

XXXX

XXXX

Euro 4.800,00

04/2011 bis 09/20012

XXXX

XXXX

Euro 5.400,00

04/2011 bis 01/2012

XXXX

XXXX

Euro 5.400,00

02/2012 bis 09/2012

XXXX

XXXX

Euro 5.400,00

Der Einheitswert der

bewirtschafteten Flächen von Herrn XXXX in Euro beträgt:

Zeitraum

Insgesamt

XXXX

01.01. 2010 - 31.12.2010

12. 900,00

4. 800,00

01.01. 2011 - 31.03.2011

12. 900,00

4. 800,00

01.04. 2011 - 31.12.2011

13. 500,00

5. 400,00

01.01. 2012 - 31.01.2012

13. 500,00

5. 400,00

Es ergibt sich für XXXX

die folgende Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung in Euro:

01.01. 2010

31.12. 2010

2. 037,13

01.01. 2011

31.03. 2011

2. 079,91

01.04. 2011

31.12. 2011

2. 143,08

01.01. 2012

31.01. 2012

2. 155,94

Für die Unfallversicherung ist gemäß § 22 Abs. 2 lit. a BSVG ein Beriebsbeitrag zu leisten, für den alle Betriebsführer gemäß § 30 Abs. 2 2. Satz zur ungeteilten Hand haften.

Für die XXXX ergibt sich folgende Beitragsgrundlage in Euro:

01.01. 2010

31.12. 2010

1. 637,27

01.01. 2011

31.03. 2011

1. 671,65

01.04. 2011

31.12. 2011

1. 854,14

01.01. 2012

31.01. 2012

1. 865,27

Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen von XXXX in Euro beträgt:

Zeitraum

Insgesamt

XXXX

01.01. 2010 - 31.12.2010

21. 500,00

4. 800,00

01.01. 2011 - 31.03.2011

21. 500,00

4. 800,00

01.04. 2011 - 31.12.2011

22. 100,00

5. 400,00

01.01. 2012 - 31.09.2012

22. 100,00

5. 400,00

Es ergibt sich für XXXX die folgende Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung in Euro:

01.01. 2010

31.12. 2010

1. 393,80

01.01. 2011

31.03. 2011

1. 423,07

01.04. 2011

31.12. 2011

1. 445,36

01.01. 2012

31.01. 2012

1. 454,03

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Darüber hinaus wurde in den Beschwerden auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 182 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) iVm § 414 Abs. 1 ASVG gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 iVm. § 410 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. eit.)- Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984- DVG, BGBl. Nr, 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen Ist

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerden:

3.2.1. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht von einer Drittel Zurechnung des maßgeblichen Einheitswertes für die BF1, den BF 2 und den BF 3 ausgegangen ist.

Zusammengefasst wenden die BF im Wesentlichen ein, dass jeweils 1/4 zugunsten XXXX, 1/4 zugunsten XXXX und zu 1/2 den Bewirtschaftern des Eigentumsanteiles von Frau XXXX somit vom 01.01.2010 bis 31.01.2012 für XXXX und ab 01.02.2012 für XXXX die Bewirtschaftung und Aufteilung der Erträge und Kosten erfolgt sei.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Die Pflichtversicherung besteht gemäß Abs. 2 leg. cit für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

Die Versicherungspflicht im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Z. 1, 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG der in der Land- und Forstwirtschaft selbständigen Erwerbstätigen nach § 1 BSVG knüpft daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden. Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung auf gemeinsame Gefahr und Rechnung dieser Personen vor (VwGH vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197).

Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Gefahr und Rechnung ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- und/oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinn berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann (VwGH vom 3. Juli 1990, Zl. 89/08/0164, und vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0128 und Zl. 90/08/0197).

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenußrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluß eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119, vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0248, und vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197).

Einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können nicht nur Miteigentümer oder Mitpächter auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (z.B. die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1967, Slg 7067/A, und vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197). Für die Versicherungspflicht eines solchen Gesellschafters nach den §§ 2 Abs. 1 Z. 1, 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG kommt es darauf an, ob er im obgenannten Sinn auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten aus der Betriebsführung als solcher im Außenverhältnis berechtigt oder verpflichtet wird. Hiebei wird im allgemeinen zu prüfen sein, ob ein wirksamer Gesellschaftsvertrag (ausdrücklich oder auch nur konkludent) abgeschlossen und in der Folge nicht in den für ein Gesellschaftsverhältnis wesentlichen Elementen abgeändert wurde und ob der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes, aus der Betriebsführung als solcher berechtigt und verpflichtet wird (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197 mwN). (VwGH vom 01.06.1993, Zl. 91/08/0034)

Gegenständlich wurde ein Bewirtschaftungsvertrag zwischen den Eigentümern XXXXund Ehegatten XXXX sowie XXXX vereinbart, dass ab 01.01.2010 die Liegenschaft XXXX, durch die Ehegatten XXXX und XXXX bewirtschaftet wird, und zwar zu je 1/4 durch XXXXund zu 1/2 Anteil durch XXXX mit einem Gesamtausmaß von 64,2554 ha. Herr XXXX leistet an XXXX jährlich einen Bestandszins von 300 Euro. Der Bewirtschaftsvertrag wird auf die Dauer von 2 Jahren und 1 Monat bis 31.01.2012 vereinbart.

Die Pflichtversicherung der im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen knüpft nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb oder mehrere Betriebe geführt wird bzw. werden, sondern daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden. Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor (VwGH vom 4. Oktober 2001, Zl. 97/08/0072).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, Zl. 761/61, VwSlg. 5644 A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann.

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034, VwSlg. 16383 A, mwN). Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (VwGH vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0171).

Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist nach diesen Grundsätzen für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant. Ebenso ist die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offen gelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat. Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist (VwGH vom 18. Juni 1991, Zl. 90/08/0197, VwSlg. 13457 A).

3.2.2. Eine alle Aspekte berücksichtigende rechtliche Beurteilung setzt in erster Linie Feststellungen darüber voraus, ob zwischen den Parteien ausdrückliche - schriftliche oder mündliche - vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden und welchen Inhalt diese hatten. Wenn feststeht, dass ausdrückliche Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen nicht getroffen worden sind, sind präzise Feststellungen über den genauen Ablauf und die näheren Umstände der wechselseitigen Leistungserbringung erforderlich, weil erst auf Grund dieser beurteilt werden kann, ob schlüssige Willenserklärungen im Sinne des § 863 ABGB vorliegen, die zumindest die Konturen des von den Parteien in Aussicht genommenen Rechtsverhältnisses erkennen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2005, Zl. 2003/08/0177).

Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerb errichtet (§ 1175 ABGB).

Voraussetzung ist demnach ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Von einem gemeinsamen Führen einer Landwirtschaft kann nur dann gesprochen werden, wenn beiden Teilen gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte zustehen (OGH vom 10. August 1998, 7 Ob 33/98y).

Damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann, muss eine zumindest schlüssige Willenseinigung zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen; bloß faktisches Zusammenwirken reicht nicht aus. Der Bindungswille muss auf durchsetzbare Rechte und Pflichten der Vertragspartner gerichtet sein. Es muss zwischen den Parteien zumindest in grob bestimmbaren Zügen klar sein, wer was und in welcher Form zum gemeinsamen Ziel beizusteuern hat, was auch gegebenenfalls durchsetzbar sein muss. Die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt somit bindende Organisationsabsprachen voraus (vgl. das Urteil des OGH vom 9. Juni 2009, 4 Ob 84/09w).

Gegenständlich wurde ein Bewirtschaftungsvertrag zwischen den Eigentümern XXXX und Ehegatten XXXX sowie XXXX vereinbart, danach erfolgt die Bewirtschaft der Liegenschaft XXXX zu je 1/4 durch XXXX und zu 1/2 Anteil durch XXXXmit einem Gesamtausmaß von 64,2554 ha.

Aufgrund der vorliegenden Personengesellschaft ist - mangels abweichender vertraglicher Regelung - das Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter aus den Anteilen am Hauptstamm und somit der gesamte Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft den Mitbeteiligten entsprechend ihrer Anteile an der Gesellschaft zuzurechnen.

Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:

a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;

c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;

d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt gemäß § 6 Abs. 4 BSVG mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Gemäß § 23 Abs. 1 BSVG ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2.

Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe - unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person - für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

Der Versicherungswert ist gemäß Abs. 2 leg. cit. ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Der Hundertsatz beträgt:

1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 €

..............................18,28472,

2. für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten

von 5 100 € bis 8 700 €

...................................................... 20,31637,

von 8 800 € bis 10 900 €

.................................................... 16,50702,

von 11 000 € bis 14 500 €

.................................................. 11,42799,

von 14 600 € bis 21 800 €

................................................... 9,26936,

von 21 900 € bis 29 000 €

.................................................... 6,85679,

von 29 100 € bis 36 300 €

.................................................... 5,07910,

von 36 400 € bis 43 600 €

.................................................... 3,80934,

ab 43 700 €

............................................................................

2,92048.

Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.

Gemäß Abs. 3 litera h leg. cit. ist bei Bildung des Versicherungswertes, wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswer zugrund zu legen.

Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. la die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

Den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet gemäß Abs. 2 leg. cit. der/die Betriebsführerin; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z la in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz. Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).

Der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 (Z 1), für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden (Z 2), in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 300 %.

Den Zuschlag gemäß Abs. 3 hebt gemäß Abs. 4 leg. cit. das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.

Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 3 entstehen, gemäß Abs. 5 leg. dt. eine Vergütung im Ausmaß von 1,33 % der abgeführten Beiträge.

Die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet (vgl. VwGH 24.04.1990, ZI. 88/08/0268).

3.2.3. Wie festgestellt wurde, bewirtschaften die BF1, der BF 2 und der BF 3 jeweils auf eigene Rechnung und Gefahr die gegenständliche land(forst)wirtschaftliche Fläche der Liegenschaft XXXX.

§ 23 Abs. 3 lit. b BSVG sieht vor, dass bei Bildung der Versicherungswerte dann, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen ist (anders bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr: in diesem Fall keine Teilung). Es kommt hiebei nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das "Eigentum" am Betrieb an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0261).

Entscheidend ist daher, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft, welche (durch ihre Gesellschafter) den Betrieb führt, beteiligt ist (anders hingegen nunmehr bei Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG: als Beitragsgrundlage sind gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 BSVG, idF BGBl. I Nr. 62/2010, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte im Sinne des EStG 1988 heranzuziehen; in den Erläuterungen - 785 BlgNR 24. GP, 11 - wird hiezu darauf verwiesen, dass sich der einer Gesellschaft zugeordnete Versicherungswert nicht beliebig individualisieren lasse). Die belangte Behörde geht davon aus, dass mangels ausdrücklicher Vereinbarung über die Anteile der Mitbeteiligten der halbe Einheitswert zuzurechnen sei.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist für das Beteiligungsverhältnis regelmäßig der Anteil am Hauptstamm maßgebend (vgl. Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB3 § 1182 Rz 4). Das Beteiligungsverhältnis kann von den Gesellschaftern aber auch abweichend geregelt werden; insbesondere können auch Arbeitsleistungen als Vermögenseinlagen bewertet und mit entsprechender Beteiligung am Hauptstamm verknüpft werden (vgl. Jabornegg/Resch, aaO; Grillberger in Rummel, ABGB3 § 1182 Rz 3).

Aus § 23 BSVG ergibt sich, dass der Einheitswert die Grundlage für die Berechnung der Beitragsgrundlage (des Versicherungswertes) ist. Dieser von den Finanzämtern in erster Linie zur Einhebung der Grundsteuer von den land(forst)wirtschaftlichen Betrieben festgestellte Einheitswert nimmt nur auf die Eigentumsverhältnisse Bedacht. Wenn daher dieses Vermögen nicht ausschließlich von dem Eigentümer bewirtschaftet wird, ist der Einheitswert für Zwecke der Sozialversicherung nicht brauchbar. Der steuerliche Einheitswert ist daher abzuändern. In § 23 Abs. 3 BSVG werden solche Fälle aufgezählt und vorgegeben, wie bei Bildung des Versicherungswertes vorzugehen ist. Die Wirksamkeit solcher Änderungen wird in § 23 Abs. 5 leg cit geregelt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. August 2002, Zl. 99/08/0129).

Ein Einheitswertbescheid stellt eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt nach § 23 BSVG dar (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0139, VwSlg 15882 A/2002).

§ 23 Abs. 3 lit. b BSVG sieht vor, dass bei Bildung der Versicherungswerte dann, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteils geteilte Einheitswert zugrunde zu legen ist (anders bei Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr: in diesem Fall keine Teilung). Es kommt hiebei nicht auf das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, sondern auf das "Eigentum" am Betrieb an (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0261). Entscheidend ist daher, mit welchem Anteil ein Gesellschafter an der Erwerbsgesellschaft, welche (durch ihre Gesellschafter) den Betrieb führt, beteiligt ist (anders hingegen nunmehr bei Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG: als Beitragsgrundlage sind gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 BSVG, idF BGBl. I Nr. 62/2010, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte im Sinne des EStG 1988 heranzuziehen; in den Erläuterungen - 785 BlgNR 24. GP,11 - wird hiezu darauf verwiesen, dass sich der einer Gesellschaft zugeordnete Versicherungswert nicht beliebig individualisieren lasse) (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0090).

3.2.4. Mit 01.01.2013 traten die im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, in Kraft. Diese Bestimmungen sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Kontext mit dem dadurch gewährleisteten Vertrauensschutz für die Parteien sowie dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit auszulegen. Es wird nicht verkannt, dass jene gesetzlichen Regelungen im Bereich der Sozialversicherung anzuwenden sind, in die der maßgebliche Zeitraum fällt. Die mit 01.01.2013 neu eingeführten gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des BSVG, worin nunmehr explizit geregelt ist, in welcher Form der Einheitswert den Betriebsführern in der Kranken- und Pensionsversicherung zuzurechnen ist, wenn die Betriebsführung in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt und nicht alle Gesellschafter Miteigentümer des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten Betriebes sind, sind im Sinne der anzustrebenden Rechtssicherheit demnach auch auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwenden, zumal der Bescheid am 24.01.2013 und somit bereits im Geltungszeitraum der entscheidungsmaßgeblichen Bestimmungen ergangen ist. Zudem bezieht sich auch das obig zitierte Judkikat des VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0090, auf einen vor dem 01.01.2013 gelegenen Zeitraum.

Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in den Beschwerden behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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