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W199 2112419-1•BVwG W199 2112419-1
W199 2112419-1Tribunal administratif fédéral22 sept. 2015
Fristsetzungsantrag, Zurückweisung
W199 2112419-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 10.09.2015 in der Rechtssache betreffend die Verhaltensbeschwerde vom 14.08.2015 wegen Gewährung von Grundversorgung beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 14.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.08.2015, erhob der minderjährige Antragsteller, vertreten durch XXXX als gesetzlichen Vertreter "gem § 10 BFA-VG", eine "Verhaltensbeschwerde gem Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG iVm § 9 Abs 2 GVG-Bund und § 53 VwGVG; in eventu gem Art 26 Aufnahmerichtlinie und Art 4 Abs 3 EUV", weiters einen "Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des unbegleiteten minderjährigen Antragstellers" und einen "Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe".
Mit Schriftsatz vom 10.09.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2015, stellte der minderjährige Antragsteller, (nunmehr) vertreten durch die XXXX als gesetzlichen Vertreter "gem. § 10 BFA-VG" und durch XXXX (gemeint ist, dass der gesetzliche Vertreter der Rechtsanwältin namens des Antragstellers Vollmacht erteilt hat) beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Fristsetzung gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG und einen Antrag auf "Gewährung der Verfahrenshilfe (Gebühren)", im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Verhaltensbeschwerde und die Anträge vom 14.08.2015 noch keine Entscheidung getroffen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der minderjährige Antragsteller erhob, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter gemäß § 10 Abs. 3 BFA-VG (gemeint ist offenbar der Rechtsberater iSd § 49 BFA-VG), mit Schriftsatz vom 14.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.08.2015, eine Verhaltensbeschwerde und stellte Anträge auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Mit Eingabe vom 10.09.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.09.2015, stellte der Antragsteller, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter gemäß § 10 Abs. 3 BFA-VG (gemeint ist offenbar wieder der Rechtsberater iSd § 49 BFA-VG), vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge ua. § 30a Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Da die Beschwerdeschrift, die auch die Anträge auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe enthält, beim Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2015 eingelangt sind, endet die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 17.02.2016. Auch in der Begründung des Fristsetzungsantrages räumt der Antragsteller ein, dass gemäß § 38 VwGG ein Fristsetzungsantrag zulässigerweise erst dann erhoben werden darf, wenn die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist abgelaufen ist. Eine solche rechtliche Regelung, so der Antragsteller, beeinträchtige jedoch "die Effektivität des (unionsrechtlichen) Rechtsschutzes", sodass sie unangewandt zu bleiben habe. Sollte damit gemeint sein, dass ein Fristsetzungsantrag in einem Fall wie dem vorliegenden gestellt werden darf, ohne dass irgendeine Frist abgelaufen sein muss, so ist dies nicht nachvollziehbar. Sollte gemeint sein, dass es für die Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages in einem Fall wie dem vorliegenden genügt, dass eine kürzere als die in § 34 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Frist abgelaufen ist, so bleibt neben anderen Fragen völlig unklar, wie eine solche Frist zu bemessen wäre.
Prozessvoraussetzung eines Fristsetzungsantrages ist, dass Fristversäumnis des Verwaltungsgerichtes vorliegt. Da die Entscheidungsfrist iSd § 34 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
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