BVwG W138 2112066-1

W138 2112066-1Tribunal administratif fédéral22 sept. 2015

Regest

Eintragung, Eintragungsvoraussetzungen, Frist, Grenzkataster,<br/>Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Irrtum,<br/>mündliche Verhandlung, Protokoll, Umwandlung, Vermessung,<br/>Wiederaufnahme, Willenserklärung, Zustimmungserfordernis,<br/>Zustimmungserklärung

Texte intégral

BVwG W138 2112066-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W138.2112066.1.00

Spruch

W138 2112066-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX und Herrn XXXX vom 12.05.2015 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX, GFN 425/2014/42, vom 15.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde von Frau XXXX und Herrn XXXX vom 12.05.2015, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes XXXX GFN 425/2014/42, vom 15.04.2015 wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm §§ 17 Z 3, 20, 43 Abs. 6 Vermessungsgesetz (VermG) idgF abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes XXXX wird vollinhaltlich bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde das Grundstück 1780 EZ XXXX KG XXXX XXXX, welches in Eigentum der Gemeinde XXXX, öffentliches Gut steht, gemäß § 17 Z 3 iVm § 20 VermG von Amts wegen von Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

Begründend führte das Vermessungsamt XXXX aus, dass Grundlage für die Umwandlung der Plan vom 29.07.2013 mit der GZ: 7025-3/13_V1 der Planverfasserin Amt der XXXX sei. Die Grundstücke und ihren Grenzverlauf seien in diesem Plan dargestellt. Da die Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes TZ XXXX für den Plan vorliegen würden, würde das oben angeführte Grundstück gemäß § 17 Z 3 VermG im Grenzkataster eingetragen. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes würden vorliegen. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, um die Umwandlung zu verfügen.

Fristgerecht erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2015 Beschwerde und führten aus:

"Wir erheben Einspruch gegen Ihren Bescheid vom 15.04.2015 betreffend Grundstück 1780. Laut Aktenvermerk der Gemeinde XXXX (Zl.: 612 vom 28.09.2011; liegt als Anhang bei) wurde mit Herrn Bürgermeister XXXX vereinbart, dass die Gemeinde eine Gegenleistung erbringen würde für die Bereitstellung unseres Grundes zur Sanierung des Güterwegs XXXX. Dieser Vermerk versichert uns, dass wir bei Bedarf Öffentliches Gut im selben Ausmaß zurückbekommen. Wir haben bereits einen Antrag gestellt, in dem wir die versprochene Gegenleistung einforderten. Allerdings wurde der Antrag vom Gemeinderat abgelehnt. Weil wir das zugesicherte öffentliche Gut noch nicht erhalten haben, ziehen [wir] unsere Zustimmungserklärung zurück."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind Hälfteeigentümer des Grundstückes EZ 41, Grundstücknummer 1689, KG XXXX XXXX, welches an das umzuwandelnde Grundstück 1780 angrenzt. Dem im Akt des Vermessungsamtes XXXX inneliegenden Protokoll über die Kennzeichnung der Grenzen vom 06.06.2013 des XXXX, GZ. 7025-3/13 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Herr XXXX persönlich an dieser Grenzverhandlung teilgenommen hat. Mit seiner Unterschrift hat Herr XXXX für sich selbst und in Vertretung von Frau XXXX bestätigt, dass sie die Kennzeichnung der Grenzen des gegenständlichen Bauloses des Güterweges XXXX in der Natur zur Kenntnis genommen habe und den festgelegten Grenzverlauf zustimmen. Auch sämtliche weiteren betroffenen Eigentümer haben das Grenzverhandlungsprotokoll unterfertigt. Diesem Protokoll ist eine Verhandlungsskizze vom 06.06.2013 angeschlossen, in welcher der Grenzverlauf zwischen dem umzuwandelnden Grundstück und den Grundstücken der anrainenden Grundeigentümer skizziert ist. Dem Akt des Vermessungsamtes XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer ihre Zustimmungserklärung unbedingt abgeben haben. Darauf hinzuweisen ist, dass dem Plan GZ: 7025-3/13_V1 zu entnehmen ist, dass vom Grundstück 1689 der Beschwerdeführer die Trennstücke 4, 9 und 14 zu Grundstück 1780 abgeschrieben und die Trennstücke 13, 10 und 3 aus dem Grundstück 1780 dem Grundstück 1689 zugeschrieben wurden. Vom Vermessungsamt XXXX wurde mit Bescheid GFN 463/2013/42 vom 30.07.2013, der Plan vom 29.07.2013 mit der GZ 7025-3/13_V1 der Planverfasserin XXXX gemäß § 39 VermG bescheinigt. Der gegenständliche Plan wurde hinsichtlich des Grenzverlaufes zu dem Grundstück der Beschwerdeführer mit Tagebuchzahl 3128/2014/421, des Bezirksgerichtes XXXX grundbücherlich durchgeführt und in weiterer Folge auf Grund des Beschlusses des Grundbuchsgerichtes XXXX das Grundstück 1780 gemäß § 17 Z 3 VermG von Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt.

Festgestellt wird, dass das Grundstück 1780 zu Gänze vermessen wurde und ein entsprechender Beschluss des Grundbuchgerichtes vorliegt. Hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer 1689 und dem umzuwandelnden Grundstück 1780 liegen die unbedingten Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer vor.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammer genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im VermG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl. Nr. 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.

Spruchpunkt A:

Die §§ 17, 20 und 43 VermG in der geltenden Fassung lauten:

§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),

3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,

4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder

5. von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.

§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis eizutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.

§ 43. (1) Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten

1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren, 2. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und 3. alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.

(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.

(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.

Mit Bescheid vom 30.07.2013, GFN 463/2013/42 des Vermessungsamtes XXXX wurde der Plan vom 29.07.2013 mit der GZ 7025-3/13_V1, der Planverfasserin, XXXX, gemäß § 39 VermG bescheinigt. Darin wurde insbesondere das umzuwandelnde Grundstück 1780 KG XXXX XXXX, in der Grundstückskonfiguration umgebildet. Dazu eingereicht wurde ebenfalls ein Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 VermG über die am 06.06.2013 stattgefundene "Grenzverhandlung" (Zusammenkunft zur Grenzfestlegung). Unterschrieben wurde die Zustimmungserklärung zu den "in der Natur zur Kenntnis genommenen [...] festgelegten Grenzverlauf [...]" hinsichtlich des Grundstückes 1689 durch XXXX für sich selbst und in Vertretung für Frau XXXX. Auch sämtliche weiteren von der Umwandlung betroffenen Grundstückseigentümer haben die Zustimmungserklärung vorbehaltlos unterfertigt. Nachdem die Grundbuchsbeschlüsse hinsichtlich der grundbücherlichen Durchführung des Teilungsplanes vorlagen, wurde vom Vermessungsamt XXXX gemäß § 20 VermG der angefochtene Bescheid erlassen und das Grundstück 1780 von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides und daher der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes unterworfen, ist die Umwandlung des Grundstückes 1780 vom Grundsteuer- in den Grenzkataster.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Umwandlung des Grundstückes nicht auf Antrag des Grundeigentümers oder sonst einer Person erfolgt, sondern von Amts wegen durchgeführt wurde. Dies, weil das Vermessungsamt XXXX durch Gesetz (hier § 17 Z 3 iVm § 20 VermG) verpflichtet ist, Grundstücke, die zu Gänze vermessen sind und zu welchen Zustimmungserklärungen der Nachbarn beigebracht wurden, nach grundbücherlicher Durchführung im Grenzkataster einzutragen. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Vermessungsamt umwandeln. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat die Umwandlung zu unterbleiben.

Es wurde an obiger Stelle festgestellt, dass das Grundstück 1780 zur Gänze vermessen wurde und ein entsprechender Beschluss des Grundbuchgerichtes vorliegt. Hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer 1689 und dem umzuwandelnden Grundstück 1780 liegen die unbedingten Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer vor. Aus diesem Grunde war die Umwandlung vorzunehmen. In ihrer Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer auch gar nicht gegen den Grenzverlauf, welcher, in dem der Umwandlung zu Grunde liegenden Plan vom 29.07.2013, GZ: 7025-3/13_V1 dargestellt wurde. Die Beschwerdeführer führen ausdrücklich aus, dass sie ihre Zustimmungserklärung zurücknehmen möchten, da von Seiten der Gemeinde XXXX der Antrag der Beschwerdeführer auf Übertragung eines Teiles des öffentlichen Gutes vom Gemeinderat abgelehnt wurde.

Weiters wird festgehalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 9.9.1999, 98/06/0125). Sollten jene Beschwerdeführer, welche die Zustimmungserklärung unterfertigten, der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss, bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, 2. Teilband, Wien 2002, Randzahl 7 und 8 zu § 1487 ABGB).

Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums kann nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern vor den Zivilgerichten erfolgen. Sollte die Willenserklärung vor Gericht erfolgreich angefochten werden, so kann diese Gerichtsentscheidung einen tauglichen Grund darstellen, einem Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Umwandlungsverfahrens stattzugeben (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG). Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren (Grundbuchsbeschluss, Grundstück zur Gänze vermessen, Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer und aller anderen betroffenen Nachbarn), hat das Vermessungsamt XXXX zulässigerweise im Wege des angefochtenen Bescheides und der im Plan dargestellten Grenze die Umwandlung des Grundstückes 1780 in den Grenzkataster verfügt.

Überdies haben die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde keine verwertbaren Gründe angeführt, welche das gegenständliche Umwandlungsverfahren betreffen, sondern nehmen sie offensichtlich Bezug auf eine Vereinbarung mit der Gemeinde, welche jedoch für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz ist.

Daher war spruchgemäß zu erkennen und die zulässige, in der Sache aber unbegründete Berufung gegen die Umwandlung des Grundstückes 1780 abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

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