W177 1411966-1•BVwG W177 1411966-1
W177 1411966-1Tribunal administratif fédéral21 sept. 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W177 1411966-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde vom XXXX von XXXX, geb. XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des XXXX XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß XXXX wird festgestellt, dass
XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Am 29.01.2009 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen Ost. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor (anonymisiert dargestellt):
"F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?
A: Meine Familie wollte meine Schwester R. mit einem älteren Mann Zwangsverheiraten. Ich habe ihr geholfen Afghanistan zu verlassen. Deshalb habe ich zuhause auch Probleme."
Am 02.02.2009 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle Ost einvernommen. Hierbei brachte der Beschwerdeführer inhaltlich, in wesentlichen Passagen, vor (anonymisiert dargestellt):
[...]
F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der POLIZEIINSPEKTION Traiskirchen am 29.01.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?
A: Ja. Ich möchte nur berichtigen, dass ich am 17.01.2009 von Kabul nach Dubai flog und am 18.01.2009 war ich in Österreich.
F: Möchten sie zu ihren Angaben bzgl. des Fluchtweges irgendwelche Ergänzungen machen?
A:. Nein.
F: Wann haben sie das Visum beantragt?
A: Am 13.11.2008.
F: Wann begannen ihre Probleme in der Heimat und mit wem hatten sie Probleme?
A: Die Probleme begannen am 19.09.2088 mit meiner Familie. Die Familie hat beschlossen meine Schwester R. mit einem älteren Herrn zu verloben. Am 19.09.2008 wurde die Verlobung offiziell bekannt gegeben. Der Verlobte meiner Schwester ist 52 Jahre alt und arbeitet für die Regierung als General. Sein Name ist A.K.
F: Wie hat sich ihre Schwester gegenüber ihrer Familie zur bevorstehenden Heirat geäußert?
A: Meine Mutter überbrachte einige Tage vor der Bekanntgabe der Verlobung meiner Schwester die Nachricht. Meine Schwester sagte, dass er zu alt und zudem verheiratet ist. Sie war sehr traurig.
F: Hat ihre Schwester gegenüber ihren Eltern, vor ihrer Ausreise, jemals geäußert, dass sie mit der Heirat einverstanden ist, bzw. dass sie sich damit abfindet?
A: Nein. Sie hat immer wieder mit der Mutter gesprochen, jedoch wurde sie nicht gehört.
F: Wann kam ihre Schwester zu ihnen, um ihr Leid zu klagen und wann schmiedeten sie Ausreisepläne?
A: Einige Tage nach der Bekanntgabe der Verlobung klagte sie mir ihr Leid. Wir schmiedeten den Plan, dass wir mit einem Visum nach Österreich fahren und unseren Onkel und Bruder in Österreich besuchen. Wir erklärten, dass es als letzte reise vor der Hochzeit sei. Mein Onkel schickte mir dann eine Einladung. Vor dem Anruf versuchte ich noch meine Eltern von der Heirat abzuraten, jedoch ohne Erfolg.
F: Welchen Beruf übt ihr Vater aus?
A: Er arbeitet im Gesundheitsministerium.
Vorhalt: Ihr Vater ist offensichtlich ein gebildeter Mann und versucht seine Tochter zur Heirat zu zwingen. Seine Tochter und sie versuchen bis zu ihrer Ausreise sich gegen die Hochzeit zu wehren und kommen eines Tages mit dem Plan, dass sie vor der Hochzeit noch kurz einmal nach Österreich fahren und Verwandte besuchen, um dann freiwillig wieder zurückzukehren und sich zwangsverheiraten zu lassen. Das ist absolut nicht glaubwürdig und dies muss ihr Vater auch so gesehen haben. Was sagen sie dazu?
A: Meine Schwester und ich hatten Arbeit und mein Vater schöpfte keinen Verdacht.
F: Wurden sie jemals konkret bedroht?
A: Nein. Ich hatte nie Probleme.
F: Was befürchten sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat, ohne ihrer Schwester?
A: Der General würde mich töten, falls mich mein Vater nicht tötet.
F: Gibt es noch andere Fluchtgründe?
A: Nein.
F: Wären Sie mit Ermittlungen zu Ihren Angaben in Ihrem Herkunftsland einverstanden? Dabei werden Ihre persönlichen Daten an die Behörden Ihres Herkunftslandes nicht weitergegeben!
A: Ich bin mit solchen Ermittlungen einverstanden. [...]
Am 16.11.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte der Beschwerdeführer, in wesentlichen Passagen, vor:
[...]
F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahmen bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 29.1.2009 und der in der EAST Ost Traiskirchen am 2.2.2009 die Wahrheit gesagt?
A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?
A: Ja, ich halte meine bisherigen Angaben aufrecht.
F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg die Sie anlässlich der vorangegangenen Einvernahmen machten, vollständig und wahrheitsgemäß?
A: Ja.
F: Wann genau haben Sie Kabul verlassen?
A: Am 17.01.2009.
F: Wie lautet die letzte Wohnadresse in Ihrer Heimat?
A: Kabul, M. 3, Block 16, Afghanistan.
F: Wie lange wohnten Sie an dieser Adresse?
A: Ich wohnte dort von meiner Geburt an, dies ist mein Elternhaus. Wir waren zwar auch in Pakistan eine kurze Zeit, aber nach unserer Rückkehr wohnten wir wieder an derselben Adresse. Ich wohnte dann dort bis zum 17.01.2009.
F: Wohnt noch jemand an dieser Adresse?
A: Meine Eltern, meine zwei Schwestern wohnen noch an dieser Adresse. Andere Geschwister wohnen an einer anderen Adresse.
F: Von wo, von welcher Adresse haben Sie die Reise begonnen?
A: Von meiner Heimatadresse.
F: Wann waren Sie in Pakistan und wie lange waren Sie dort?
A: Von 1999 bis 2005.
F: Wer war noch mit in Pakistan?
A: Meine Eltern, 5 Schwestern und ich.
F: Warum verließen Sie 1999 Afghanistan?
A: Wir sind vor den Taliban geflüchtet.
F: Wie lange dauerte die Reise, bis Sie nach Österreich kamen?
A: Ich flog von Kabul nach Dubai, dieser Flug dauerte 2 Stunden, dann flog ich nach Doha weiter und dann von Doha nach Wien, dieser Flug dauerte ca. 6 Stunden. Ich bin gegen 16.00 Uhr von Kabul weggeflogen und gegen 6.00 Uhr am nächsten Tag in Wien angekommen.
AW legt sein Flugticket vor. Dieses wird kopiert und zum Akt genommen.
F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein?
A: Ich reiste legal ein.
F: Reisten Sie legal/illegal aus Afghanistan aus?
A: Ich reiste legal aus Afghanistan aus.
F: Hat jemand für Sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben?
A: Nein.
V: Aus dem Akt geht aber hervor, dass Ihr Onkel Y. S. eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat.
A: Ich habe die Frage zuvor nicht verstanden, ja, mein Onkel hat eine Verpflichtungserklärung abgegeben.
F: Unter Wahrung Ihrer Anonymität können Recherchen in Ihrem Heimatland notwendig sein. Erteilen Sie dazu Ihre Zustimmung?
A: Ja, es bestehen keine Einwände dagegen.
F: Verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich? (Ehegattin, Lebensgefährtin, Verwandte)
A: Mein Bruder, N. Y. N. S. meine Schwester R., mein Onkel Y., und noch zwei weitere Onkel namens, N. und N.S. je mit Familien, befinden sich in Österreich. Ich habe auch noch weitere Verwandte in Europa.
F: Besteht Kontakt zu diesen Verwandten?
A: Ja
F: Wie findet dieser statt?
A: Ich telefoniere mit ihnen und wir besuchen uns gegenseitig.
F: Wie oft findet dieser statt?
A: Ich wohne bei meinem Onkel Y., auch mein Bruder N. wohnt im selben Haus.
F: Wie unterstützt Sie Ihr Onkel Y.?
A: Ich wohne bei ihm, muss keine Miete zahlen und das Essen bekomme ich auch unentgeltlich.
F: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in Ihrer Heimat?
A: Nein. Nach meiner Einreise in Österreich nahm ich Kontakt auf und gab Bescheid, dass wir gut angekommen sind. Nachdem ich mit dem Rückflug nicht nach Hause gekommen bin, hatte ich keinen Kontakt mehr mit meiner Familie.
F: Warum haben Sie den Kontakt mit der Familie in Afghanistan abgebrochen?
A: Ich wollte keinen Kontakt mit meinen Eltern haben. Sie haben bei meinem Onkel angerufen und mit ihm gesprochen. Ich habe meinem Onkel erklärt, dass ich nicht nach Afghanistan zurückkehren möchte, weil meine Schwester diese Person nicht heiraten möchte.
F: Wovon lebten Sie in Afghanistan? Wie war Ihre wirtschaftliche Situation dort?
A: Ich arbeitete in einer Baufirma namens "A." und auch führte ich in den letzten Jahren einen Internet-Club. Ich wohnte bei meinen Eltern.
F: Wie war die wirtschaftliche Situation der Eltern?
A: Diese war sehr gut, wir führten ein sehr gutes Leben. Mein Vater arbeitete und meine Schwester R. arbeitete auch.
F: Wo arbeitete Ihr Vater?
A: Im Gesundheitsministerium.
F: Welche Funktion hatte Ihr Vater im Gesundheitsministerium?
A: Er arbeitete in der Verwaltungsabteilung.
F: Welche Bedeutung hatte Ihre Religion im alltäglichen Familienleben?
A: Meine Familie sind keine islamischen Geistlichen, wir sind aber gläubige Moslems. Wir sprechen das tägliche Pflichtgebet und wir halten das islamische Fasten ein und feiern die religiösen Feiertage.
F: Sie üben Ihre Religion gemäßigt und ganz normal aus?
A: Ja.
F: Was bedeutete diese Religionsausübung für Ihre Schwestern?
A: Ich würde sagen normal. Meine Familie ist keine fundamentalistische Familie, meine Schwestern tragen zwar eine Kopfbedeckung, nicht die Burka.
F: Was arbeiten Ihre Schwestern, die noch zu Hause leben?
A: Sie sind noch in der Schule, eine ist Schülerin und die andere ist Studentin.
F: Sind diese bereits verheiratet?
A: Nein. Zwei weitere Schwestern sind bereits verheiratet und wohnen nicht mehr bei den Eltern.
F: Waren Sie legal oder illegal beschäftigt?
A: Ich war legal beschäftigt.
F: Haben Sie einen Beruf erlernt?
A: Ich habe mehrere Computerkurse in Pakistan absolviert.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich gehöre der tadschikischen Volksgruppe an.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Ich spreche Dari, Paschtu, Urdu, Englisch und ein wenig Deutsch und Farsi. Ich verstehe Farsi, spreche aber Dari.
F: Sind Sie vorbestraft?
A: Nein.
F: Wo wohnen Sie in Österreich (GVS oder privat)?
A: Ich bin privat bei meinem Onkel Y. untergebracht. (Ein Meldezettel liegt im Akt auf.)
F: Wie kommen Sie für Ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt auf?
A: Wie gesagt ich wohne bei meinem Onkel.
F: Unterstützt Sie Ihr Onkel auch finanziell?
A: Er gibt uns kein Geld, aber er unterstützt uns auf die genannte Art und Weise. Bisher habe ich von dem Geld, das ich mithatte gelebt. Es ist mir ausgegangen, ich habe jetzt kein Geld mehr. Ich habe hier keine Arbeitsbewilligung.
F: Wie gestaltete sich Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich (Bitte geben Sie Details an)?
A: Ich besuche die Universität, das ist meine Hauptbeschäftigung und lerne und studiere.
F: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Bruder N. Y. N. S.?
A: Er ist anerkannter Flüchtling.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
A: Nein, bisher nicht. Ich habe aber Interesse mich aktiv einzubringen.
F: Haben Sie bereits Leute in Österreich kennen gelernt?
A: Ich habe viele Studenten kennengelernt. Ich bin nun beim Vorstudiumslehrgang und lerne Deutsch. Vorher habe ich einen anderen Deutschkurs besucht bei der Volkshochschule Ottakring. (AW legt Bestätigung dieses Kurses vor. Kopie wird zum Akte gegeben).
F: Wie viel Geld besitzen Sie derzeit?
A: Ich besitze momentan 50,-- Euro.
F: Wie viel haben Sie für die gesamte Reise bezahlt?
A: Ich habe etwa $ 2.500 für mich und meine Schwester bezahlt.
F: Woher hatten Sie das Geld?
A: Ich hatte es von meinem eigenen Einkommen. Alle Einkommen fließen in das gemeinsame Familieneinkommen und die Reise wurde von diesem Familieneinkommen bezahlt.
F: Wohnte Ihr Bruder N. auch bei Ihnen zu Hause in Afghanistan?
A: Ja, wir wohnten im gemeinsamen Elternhaus. Es ist üblich, solange man unverheiratet ist, bei seinen Eltern zu wohnen.
F: Warum waren Sie bereits 2007 mit einem Visum in Österreich?
A: Ich wollte meinen Bruder und meinen Onkel besuchen, ich kam damals mit meiner Mutter.
F: Warum hatte Ihre Schwester M. M. S. auch ein Visum für Österreich beantragt?
A: Eigentlich war mein Plan beide Schwestern R. und Mariam ins Ausland zu bringen. Es ist mir klar, dass M. auch ein ähnliches Schicksal wie R. erwarten wird.
F: Wissen Sie, warum Ihre Schwester M. kein Visum erhalten hat?
A: Ich fragte dort, man gab mir einen Zettel auf Deutsch und es hieß, dass ich dagegen berufen kann, es gab aber keine weitere Erklärung. Ich hatte damals keine Deutschkenntnisse und konnte daher den Text nicht lesen und verstehen.
F: Hatten Sie, als Sie noch in der Heimat waren Kontakt mit Ihrem Bruder N. Y. N.S.in Österreich?
A: Ja, natürlich, er telefonierte mit unseren Eltern und mit mir.
F: Was arbeitet Ihr Bruder N. Y. N.S.in Österreich?
A: Er arbeitet auf einer Baustelle.
F: Haben Sie bezüglich des Reiseweges sonst noch etwas anzugeben?
A: Nein, ich habe nichts mehr dazu anzugeben."
GRUND DER ASYLANTRAGSTELLUNG
"Ich werde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen.
F: Warum verließen Sie Afghanistan? Erzählen Sie mir bitte alles, was Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen. Schildern Sie all Ihre Beweggründe!
A: Wie ich bereits in einer früheren Einvernahme gesagt habe, hatten meine Eltern vor, meine Schwester R. zu einer Ehe zu zwingen, die gegen ihren eigenen Willen war. Ich wollte ihr helfen und brachte sie nach Österreich. Ich wollte es vermeiden, dass sie einen alten Mann heiratet und ihr Leben vergeudet. Dies was ich gemacht habe ist total gegen unserer Kultur und Tradition. Ich habe mein Leben für das Leben meiner Schwester aufs Spiel gesetzt und brachte sie nach Österreich.
F: Wann haben Ihre Probleme genau begonnen?
A: Es war im September 2008.
F: Können Sie das Datum näher angeben?
A: Am 28. Sonbolah 1387 (entspricht 19.9.2008). Das war der Verlobungstag meiner Schwester.
F: Schildern Sie mir bitte, wie die Verlobungszeremonie stattgefunden hat?
A: Bei uns ist es üblich, dass zuerst die älteren Damen der Familie die Familie der Braut besuchen und Halten um die Hand der Tochter an. Nach einer positiven Antwort sind die älteren Männer der Familie des Bräutigams gekommen. Dann werden symbolische Süßigkeiten angeboten, das ist sozusagen das Ja-Wort der Familie der Braut. Es wird ein Teller mit Süßigkeiten vorbereitet und auf die Anfrage der Familie des Bräutigams reicht die Familie der Braut diesen Teller mit Süßigkeiten. Dies war auch bei uns der Fall.
F: Wie sah dann die positive Antwort aus?
A: Die positive Antwort bei dem Besuch der Frauen wird nur mündlich mitgeteilt. Die Zeremonie mit den Süßigkeiten ist erst später, wenn die Männer kommen.
F: Wo fand dies statt?
A: In unserem Haus, das findet immer im Haus der Braut statt. Das ist die afghanische Tradition, die Familie des Bräutigams besucht die Familie der Braut in deren Haus.
F: Wo befand sich Ihre Schwester?
A: Sie war zu Hause, sie war nicht in diesem Zimmer, weil dort nur die Männer sitzen, sie war in einem anderen Zimmer.
F: War der Bräutigam auch dabei?
A: Nein, es ist nicht üblich, dass der Bräutigam mitkommt.
F: Wer nahm aller an dieser Zeremonie teil?
A: An der Zeremonie mit den Süßigkeiten nehmen die älteren Männer teil. In unserem Fall waren von meiner Familie mein Vater, ich, meine beiden Schwager und mein Onkel mütterlicherseits. Von der anderen Familie waren ein Onkel, ein Schwager und zwei andere Verwandte, von denen ich nicht genau die Verwandtschaftsverhältnisse weiß.
F: Wer kam am 19.9.2008 zu Ihnen ins Elternhaus, um die Hand Ihrer Schwester anzuhalten?
A: Am 19.9.2008 war der Tag als die Männer der Familie bei uns waren und die symbolischen Süßigkeiten entgegennahmen. Später gibt es einen weiteren Besuch, wo dann der Termin für die Verlobungsfeier und Hochzeit besprochen wird. Es kann dann eine größere Verlobungsfeier geben, wo alle eingeladen werden.
F: Gab es eine richtige Verlobungsfeier und bereits einen Hochzeitstermin?
A: Ich war bei der Überreichung der Süßigkeiten dabei, die weiteren Gespräche wurden mit meinem Vater durchgeführt, da war ich nicht mehr dabei. Der Termin wurde mit meinem Vater besprochen, aber nicht an diesem Tag. Die Eheschließung hat nicht sofort stattgefunden, aus zwei Gründen. Erstens gab es einen Todesfall in meiner Familie. Bei uns ist es üblich, dass man nach einem Todesfall alle Feierlichkeiten absagt. Das kann bis zu einem Jahr nach dem Todesfall dauern, es ist dann üblich, dass die Familie, die eine Hochzeit plant, die nahen Verwandten der verstorbenen Person besucht und um Erlaubnis bittet, eine Hochzeit feiern zu dürfen. Der zweite Grund war, dass man Abwarten wollte, bis das Wetter wärmer wird. Die offizielle Verlobungsfeier hatte noch nicht stattgefunden. Aber nach dieser Zeremonie galten sie als Verlobte.
F: Gab es einen konkreten Termin oder nicht?
A: Es gab aufgrund des Todesfalles noch keinen Termin.
F: Wer ist gestorben?
A: Ein Cousin meines Vaters ist gestorben.
F: Wann war der Todesfall?
A: Wann genau, weiß ich nicht. Es war kurz nach der Zeremonie mit den Süßigkeiten.
F: Wann hat Ihre Schwester Ihren zukünftigen Ehemann das erste Mal gesehen?
A: Bei uns ist es üblich, dass sich Braut und Bräutigam das erste Mal bei der Verlobungsfeier sehen, es gibt aber Unterschiede in den Familien.
F: Wann hat Ihre Schwester den zukünftigen Ehemann das erste Mal gesehen?
A: Sie kennt ihn nur vom Foto. Das Foto wurde von der Familie des Bräutigams mitgenommen. Der General ist auch oft im Fernsehen in den Nachrichten und im Internet zu sehen.
F: War eine Zwangsheirat je ein Thema in Ihrer Familie?
A: Ja, in meiner Familie und in allen Familien in Afghanistan wird die Eheschließung der Tochter von den Eltern getroffen. Das gilt auch für die Söhne.
F: Eine Schwester von Ihnen ist bereits verheiratet. Wurde diese auch zwangsverheiratet?
A: Beide meiner Schwestern mussten sehr früh heiraten, eine mit 15 und die andere mit 17 Jahren. Sie mussten Männer heiraten, die von meinen Eltern bestimmt wurden, ihre Ehemänner sind viel älter als sie.
F: Wie reagierten Ihre Schwestern bezüglich deren Zwangsheirat?
A: Man kann dieser Eheentscheidung der Eltern nicht widersprechen, das nützt nichts. Bei einer Eheentscheidung wird überhaupt nicht auf die Wünsche der Tochter eingegangen.
F: Wie hat sich Ihre Schwester zu der Zwangsheirat geäußert?
A: Eine Tochter redet nur mit ihrer Mutter. Es ist nicht üblich, dass die Tochter mit dem Vater über diese Dinge spricht, das ist allgemein so und auch in unserer Familie. Meine Schwester sagte zu unserer Mutter, dass sie diesen alten Mann nicht heiraten will. Meine Mutter sagte, dass sie zu jung sei und nichts davon verstehe, dass sie diesen Mann heiraten soll, weil er wohlhabend und einflussreich ist. Er besitzt Grundstücke und ist in der Politik.
F: Warum wollte dieser Mann Ihre Schwester unbedingt heiraten?
A: Das weiß ich nicht, dass muss man ihn fragen.
F: Wie kann ich mir das vorstellen, dass die Wahl dieses Mannes auf Ihre Schwester kommt?
A: Dieser Mann hat den ersten Schritt gesetzt. Ich verstehe diese Frage, da die Eheschließung hier anders stattfindet als bei uns. Der General und mein Vater haben sich von früher gekannt. Ich gehe davon aus, dass der General meine Schwester irgendwo gesehen hat und an ihr Gefallen fand. Wie und wo das war, weiß ich nicht. Dann hat er die Damen seiner Familie zu den Damen unserer Familie geschickt, wo sie zum ersten Mal um die Hand meiner Schwester angehalten haben.
F: Wie heißt dieser Mann?
A: General A. K.
F: Haben Sie den General kennengelernt?
A: Nein, ich hatte keinen persönlichen Kontakt zu ihm, ich kenne ihn lediglich als bekannte Person aus den Medien.
F: Hat Ihre Schwester den General je persönlich kennengelernt?
A: Nein.
F: Wann ist Ihre Schwester R. zu Ihnen gekommen, um Ihnen Ihr Leid zu klagen?
A: Nach der Zeremonie mit den Süßigkeiten, habe ich wahrgenommen wie traurig sie war. Ich habe sie angesprochen und gefragt, ob Sie vielleicht berufliche Probleme hat. Sie sagte, dass sie diesen Mann nicht heiraten will, von unseren Eltern aber dazu gezwungen wird. Der Mann ist im Alter unseres Vaters und dass sie sich ein Leben mit diesem Mann nicht vorstellen kann. Sie weinte bei mir und sagte, dass sie den General unter keinen Umständen heiraten wird. Sie hatte vor, entweder aus dem Elternhaus zu flüchten oder sich das Leben zu nehmen.
F: Wann haben Sie beide beschlossen, das Land zu verlassen?
A: Bevor ich mit meiner Schwester gesprochen habe, bin ich davon ausgegangen, dass sie mit der Eheschließung einverstanden ist. Als mir klar wurde, dass es gegen ihren Willen ist, sagte ich ihr, dass ich zuerst mit meinen Eltern reden werde. Ich habe mit meinem Vater gesprochen, ich sah, dass die Entscheidung bereits gefallen ist und dass weder meine Meinung noch die Meinung meiner Schwester zählt. Ich wusste, dass ich es nicht zulassen kann, dass sie aus dem Elternhaus flüchtet oder sich selbst das Leben nimmt. Deshalb habe ich diesen Plan geschmiedet.
F: Wer von Ihnen hatte die Idee, nach Österreich zu flüchten?
A: Ich hatte die Idee.
F: Wann fällten Sie die Entscheidung nach Österreich zu flüchten?
A: Ich kann kein genaues Datum nennen, aber es war im Oktober. Ich habe mit meinen Eltern gesprochen und habe ihnen gesagt, dass ich vorhabe mit meiner Schwester unseren Bruder und unseren Onkel in Österreich zu besuchen. Ich begründete diese Reise damit, dass ihr zukünftiger Mann möglicherweise ihr nicht erlauben wird, nach der Eheschließung auf Familienbesuch ins Ausland zu reisen. Meine Eltern sahen das ein und stimmten zu.
F: Ihre Eltern schöpften keinen Verdacht bezüglich Ihres Vorhabens?
A: Nein es gab keinen Grund zu zweifeln, ich war auch bereits mit meiner Mutter auf Familienbesuch in Österreich. Ich möchte zu Ihrer vorigen Frage etwas dazu sagen. Als meine älteren Schwestern heirateten, war ich zu jung und habe es damals nicht mitbekommen, dass sie zur Ehe gezwungen wurden. Bei R. allerdings war ich in einem Alter wo ich alles verstanden habe. Es war für mich, als ob das Leben meiner Schwester vor meinen Augen vernichtet wird und ich konnte daher nicht untätig bleiben. Ich möchte auch betonen, was ich gemacht habe ist total gegen die Kultur und Tradition unseres Landes. Man soll sich der Eheentscheidung der Eltern fügen.
F: War der General vor der Verlobung schon ein bekannter der Familie?
A: Mein Vater kannte den General, aber wie gut weiß ich nicht. Sie arbeiten beide für den Staat.
F: Wie verlaufen die Ehen Ihrer bereits verheirateten Schwestern?
A: Ich bin schon im Kontakt mit meinen Geschwistern, wir haben eine sehr liebevolle Beziehung und besuchen uns gegenseitig. Ihnen geht es finanziell gut, aber sie sind in ihrer Ehe nicht glücklich, da sie beide mit einem viel älteren Mann verheiratet sind. Wenn man bei uns einmal verheiratet ist, bleibt man in der Ehe, auch wenn man nicht glücklich ist.
F: Haben Ihre Schwestern bereits Kinder?
A: Ja.
F: Wo war dieser Mann ein General (Militär, Ministerium)?
A: Er ist beim Innenministerium bei der Polizei. Viel genauer weiß ich es nicht.
F: Woher wussten Sie, dass er bereits verheiratet ist, wenn Sie ihn zuvor nicht gekannt hatten?
A: Meine Eltern wussten dies und haben es uns erzählt. Es ist üblich, dass ein Mann in Afghanistan bis zu 7 Frauen offiziell heiraten kann.
F: Gab es bereits einen Hochzeitstermin?
A: Nein, noch nicht.
F: Wie haben Sie sich nach der Verlobungsfeier Ihren Eltern gegenüber verhalten bezüglich. der Zwangsheirat?
A: Die Beziehungen in unseren Familien sind freundlich und liebevoll. Meinen Eltern gegenüber war ich weiterhin freundlich.
F: Wusste der General, dass Ihre Schwester ihn nicht heiraten möchte?
A: Wie soll er das wissen, meine Schwester hat nie mit ihm gesprochen. Meine Eltern würden das nie erwähnen. Alle wichtigen Beteiligten, der General und seine Familien und meine Eltern waren einverstanden, etwas Anderes zählt nicht. Auch wenn eine Mann erfährt, dass ihn die Frau nicht heiraten will, wird das nicht beachtet. Frauen haben keine Rechte und nichts zu sagen.
F: Kam es zu irgendwelchen konkreten Bedrohungen seitens des Generals oder Ihrer Eltern?
A: Wie gesagt, der General wusste gar nicht, dass meine Schwester ihn nicht heiraten will. Meine Mutter sagte zu meiner Schwester - wie bereits erwähnt - sie verstehe nichts und habe nichts zu sagen.
F: Haben Sie bei Ihrer Arbeit gekündigt?
A: Ich meldete einen Monat Urlaub. Ich konnte ja nicht kündigen oder mein Geschäft schließen, weil dann klar gewesen wäre, dass ich nicht vorhatte zurückzukehren.
F: Welchen Grund für die Auslandsreise gaben Sie bei Ihren Eltern an?
A: wie bereits erwähnt, sagte ich, dass ich mit meiner Schwester unser Verwandte in Österreich besuchen möchte. Wir haben auch in Deutschland eine Großmutter und wir sagten, dass wir diese besuchen werden.
F: Warum sind Sie mit Ihrer Schwester zusammen ausgereist?
A: In unserer Kultur kann ein junges Mädchen nicht alleine ins Ausland reisen. Sie darf zwar Arbeiten gehen und aber nicht einmal alleine die eigene Schwester besuchen. Sie darf keinesfalls alleine ins Ausland reisen. Es wäre unmöglich gewesen. Wenn sie gesagt hätte, sie möchte die Familie alleine im Ausland besuchen, hätte sie das nicht dürfen. Vielleicht hätte meine Mutter dann etwas geahnt.
V: Ihre Schwester hatte bereits ein Visum für Südafrika und eines für Indien beantragt, das heißt, dass sie diese Länder ohne Ihr Beisein, alleine bereist hat. Es kann daher nicht der Grund gewesen sein, sie zu begleiten, damit sie nicht alleine reisen muss. Was sagen Sie dazu?
A: Damals nahm sie zusammen mit einer Gruppe von Kolleginnen an einem Training im Ausland teil, auch damals ist sie nicht alleine gereist.
V: Gerade sagten Sie, dass Frauen nicht alleine ausreisen dürfen, aber diese Gruppe bestand auch nur aus Frauen. Was sagen Sie dazu?
A: Vielleicht waren auch männliche Kollegen mit, Tatsache ist, dass sie nicht alleine gereist ist.
F: Können Sie sich erklären, warum dieser Mann ausgerechnet Ihre Schwester heiraten wollte?
A: Fragen Sie ihn, ich weiß das nicht. Er wird wohl an meiner Schwester Gefallen gefunden haben. Mehr kann ich nicht dazu sagen.
F: Warum stellten Sie erst 29.1.2009 einen Asylantrag, obwohl Sie bereits am 18.1.2009 nach Österreich gekommen sind und dies der einzige Zweck Ihrer Einreise war?
A: Ich habe mich nicht ausgekannt, ich wusste nicht was ich machen soll. Ich habe zuerst die Lage meinem Bruder und meinem Onkel schildern müssen. Glücklicherweise hatten beide Verständnis für unsere Entscheidung.
V: Ihr Bruder hat selber einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, daher wusste dieser, was Sie unternehmen mussten. Was sagen Sie dazu?
A: Mein Bruder wusste auch nicht genau, was wir nun machen sollten, daher schickte er uns zur Caritas. Bei der Caritas sagte man uns, dass wir entweder unser Visum verlängern lassen müssen oder aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Wir waren bei der Fremdenpolizei. Es wurde uns erklärt, dass wir einen Antrag auf Verlängerung nur aus unserem Heimatland stellen können. Da wir uns hier nicht illegal aufhalten wollten, stellten wir einen Asylantrag. Weil wir in unser Heimatland nicht zurückkehren können.
F: Haben Sie sonst noch etwas vorzubringen?
A: Nein, das wäre alles.
F: Waren Sie in Afghanistan jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Afghanistan jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Afghanistan jemals aus religiösen Gründen verfolgt?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei?
A: Nein.
F: Waren Sie in Afghanistan persönlichen Verfolgungen seitens staatlicher Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dgl., ausgesetzt?
A: Nein und es gibt keine Pflicht mehr, den Wehrdienst zu leisten.
F: Wurden Sie in Afghanistan jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein, ich führte ein ganz normales Leben und hatte mit der Politik nichts zu tun.
F: Waren Sie in Afghanistan bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen aus sonstigen Gründen ausgesetzt?
A: Nein, ich hatte keine Probleme weder ökonomische noch politische. Auch bis zu meiner Ausreise auch keine familiären Probleme.
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Afghanistan erleiden zu müssen?
A: Mein Vater wird mich nicht am Leben lassen, da ich die größte Schande über die Familie gebracht habe. Sollte es mein Vater nicht fertigbringen, mir das Leben zu nehmen, wird der General bei mir die Rache ausüben.
F: Brachten Sie alle Gründe, auf die sich Ihr Asylantrag stützt, vor Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren?
A: Ich habe nichts mehr vorzubringen. Ich hatte ein eigenes Auto, einen guten Beruf und ein gut gehendes Geschäft.
F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem Herkunftsstaat nehmen (Anmerkung: Der AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben)?
A: Ich kenne mich mit der Lage aus, aber ich würde die Feststellungen gerne lesen, um zu sehen um die herrschende Kultur und Tradition in Afghanistan hier richtig beschrieben wird.
Anmerkung: Dem AW werden die Länderfeststellungen (Beilage 1) ausgehändigt und mitgeteilt, dass er innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Haben Sie das verstanden?
A: Ja, ist gut.
F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Ja, ich möchte nur eines noch hinzufügen. Niemand verlässt sein Heimatland nur aus Spaß.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, jedoch bis jetzt noch nicht angesprochen wurde?
A: Ja.
F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Asylverfahren?
A: Nein, ich habe keine weiteren Fragen.
Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte. Mit Ihrer anschließenden Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden.
F: Ihnen wurde nun die Niederschrift rückübersetzt. Wollen bzw. haben Sie etwas zu berichtigen und/oder zu ergänzen?
A: Nein."
Das Bundesasylamt wies das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab, sprach dem Be-schwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine be-fristete Aufenthaltsbewilligung.
Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts finden sich die folgenden Erwägungen zum Abweisungsgrund (anonymisiert dargestellt):
Sie führten aus, Afghanistan aufgrund eines "Familienproblems" verlassen zu haben. Im Konkreten behaupteten Sie, dass Sie Ihre Schwester, R., vor einer Zwangsheirat bewahren wollten und aus diesem Grund gemeinsam mit ihr Afghanistan verlassen hätten. Abgesehen von den Problemen/Schwierigkeiten aufgrund der Person Ihrer Schwester wären Sie keinen sonstigen Verfolgungen in Afghanistan ausgesetzt gewesen. Sie wären in Afghanistan weder politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei und/oder sonstigen Bewegung gewesen, hätten sich weder in Haft befunden, noch wären Sie festgenommen worden.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entspricht, ist festzuhalten, dass Ihr Vorbringen schon grundsätzlich nicht geeignet ist, eine asylrechtsrelevante Verfolgung bzw. eine Asylgewährung zu begründen. Alleinige Aufgabe des Asylrechts ist es nämlich, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, welches ausschließlich auf Gründen der Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe basiert und sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen Sie - wendet. Dass Sie einer solchen persönlichen Verfolgung ausgesetzt waren bzw. gegenwärtig wären, hätte aus Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden können. Im vorliegenden Fall würde kein direkter Zusammenhang zwischen den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Verfolgungsgründen und der vorgebrachten Verfolgung bestehen. Bei der von Ihnen geäußerten bzw. behaupteten Verfolgungsgefahr würde es sich ausschließlich um eine rein privat motivierte Verfolgung seitens Dritter/Privater handeln ("Familienproblem"). Sie stellen bezüglich einer Verfolgung durch Ihren Vater bei einer Rückkehr lediglich vage Vermutungen an. Die erkennende Behörde kommt weiters zum Schluss, dass eine Bedrohung oder Verfolgung durch den General auszuschließen ist, da entsprechend Ihrer Aussage, Ihre Eltern dem General die Heiratsunwilligkeit Ihrer Schwester nie offenbaren würden. Ihren Ausführungen war nicht einmal im Entferntesten zu entnehmen, dass Sie mit - staatlichen - Verfolgungen aufgrund eines Ihnen anhaftenden bzw. Ihnen zugeschriebenen asylrechtsrelevanten Merkmales zu rechnen gehabt bzw. im Falle einer Rückkehr zu rechnen hätte.
Aus dem Akt geht hervor, dass zeitgleich mit Ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums und dem Ihrer Schwester R. auch einer für Ihre Schwester M. gestellt wurde. Diese Antragstellung, welche nicht in einer Visumerteilung endete, lässt Ihr Vorbringen noch unglaubwürdiger erscheinen, da es nicht plausibel klingt, Mariam bereits präventiv - bevor ihr eine Zwangsverheiratung drohe - ins Ausland zu bringen. Diese Vorgehensweise lässt die erkennende Behörde jenen Schluss ziehen, dass Sie mit Ihren Schwestern einfach nach Österreich ausreisen wollten, um hier studieren zu können - Sie und Ihre Schwester legten Studentenausweise der Universität Wien vor - und durch das Asylverfahren Ihres Bruders waren Sie bestens informiert, wie nach Ablauf der Visafrist der Aufenthalt in Österreich neuerlich legalisiert werden kann.
Ein weiteres Indiz für Ihre Unglaubwürdigkeit sind die Reisekosten, welche für Sie und Ihre Schwester R. $ 2.500,-- ausmachten und vom Familieneinkommen bezahlt worden sind. Es handelt sich bei diesem Betrag um einen nicht unbeträchtlichen, daher erscheint es der erkennenden Behörde nicht realistisch, dass Ihr Vater Ihnen und Ihrer Schwester bereitwillig, mit dem Wissen, dass seine Tochter die bevorstehende Heirat vehement ablehnt, einen Kurzurlaub in Österreich finanziert.
Es ist auch äußerst verwunderlich, dass Sie sich für den legalen Weg der Einreise entschieden haben, in Anbetracht der bereits stattgefundenen Verlobung und des zeitlichen Drucks der bevorstehenden Hochzeit. Sie führten an, dass die Probleme bereits am 19.09.2009 begonnen hätten, die Anträge auf Erteilung der Visa stellten Sie jedoch erst Anfang November 2009. Hätte es wirklich eine Zwangsheirat gegeben und wäre Ihre Schwester aus diesem Grund so unglücklich gewesen, dass Sie bereit gewesen wäre, sich das Leben zu nehmen, dann wäre es wohl naheliegender gewesen, die Flucht so schnell als möglich, auch auf illegale Art und Weise zu veranlassen und sich nicht monatelang mit den Visa -Verfahren aufzuhalten, bei welchen der Ausgang ungewiss war.
Zusammenfassend ist bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen glaubhaft hervorgeht, dass Sie in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen waren beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären."
Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, beantragte ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und wandte sich gegen die Beweiswürdigung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften:
"Die Behörde habe sich vom Beschwerdeführer, seiner Persönlichkeit, seinem Auftreten und auch von seiner Schwester ein persönliches Bild machen können. Seine Schwester sei eine moderne, gebildete, selbstbewusste junge Frau, die in Afghanistan berufstätig gewesen und für eine Frauenorganisation gearbeitet und sich für Frauenrechte eingesetzt habe. Umso schockierter sei sie gewesen, als sie mit ihrer eigenen Zwangsverheiratung konfrontiert worden sei. [...] Der Beschwerdeführer habe das Entsetzen seiner Schwester R. aus nächster Nähe erlebt. [...] Er habe sein Leben für das Leben seiner Schwester aufs Spiel gesetzt und sie nach Österreich gebracht. Sein Vater werde ihn nicht am Leben lassen, da er größte Schande über die Familie gebracht habe. Sollte sein Vater es nicht fertig bringen ihm das Leben zu nehmen, werde der General bei ihm Rache ausüben. [...]
Die Behörde irre ganz grundlegend, wenn sie auf Seite 25 des angefochtenen Bescheides ausführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers schon grundsätzlich nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Es handle sich um rein privat motivierte Verfolgung seitens Dritter/privater, sei ein "Familienproblem". [...]"
Es folgten Ausführungen zur Rechtswidrigkeit, unter Zitaten von VwGH Judikaturen, Hinweise auf die GFK und einem Kommentar zum Asylgesetz (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Seite 232, Pkt. 382).
Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm folgenden Verlauf (anonymisiert dargestellt):
"[...]
BF wird aufgefordert, weitere Beweismittel und Unterlagen vorzulegen.
BF legt vor:
Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich und in allen Einzelheiten mit den Anwesenden erörtert. Verlesen wird E-Mail der BFA, Regionaldirektion Burgenland, vom 2. Juli 2015, mit dem Kopien der Niederschriften beim BFA mit der Schwester des BF vorgelegt wurden.
(Beilage 4).
R an BF: Ist, das was Sie im Verfahren gesagt und geschrieben richtig und würden Sie das heute wieder so sagen?
BF auf Deutsch: Ja, ich erhebe mein bisheriges Vorbringen zu meiner Aussage.
Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A), nämlich den der vorläufigen Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert:
Im Einzelnen werden aus dieser vorläufigen Sachverhaltsannahme zu den gegenständlich relevanten Themen, "Sicherheitslage allgemein (Seite 3 bis 8), Sicherheitslage im Süd-West, Süden und Osten des Landes (Seite 8 bis 9), Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar (Seite 10), Sicherheitslage in Kabul (Seite 12 bis 14), Religionsfreiheit/Schiiten (Seite 21 bis 22), Ethnische Minderheiten (Seite 26 bis 29), Justiz und (Sicherheits)Verwaltung (Seite 34 bis 36), Rückkehrfragen (Seite 39 bis 40) übersetzt und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
[...] "
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist an dem im Spruch genannten Datum geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sunnitisch-moslemischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Jänner 2009 mit seiner Schwester R. per Anschlussflügen - mit Unterbrechungen - nach Österreich verlassen, aus der, deren Familie vorgegebener Begründung, Verwandte hier besuchen zu wollen. Seine Schwester, die im Herkunftsstaat in einer Frauenorganisation arbeitete und sich für Frauenrechte einsetzte, sollte mit einem (Anm. BVwG: damals 47-jährigen) einflussreichen General des Innenministeriums in Kabul zwangsverheiratet werden. Im September 2008 wurde die Verlobung offiziell bekannt gegeben. Der Vater arbeitet im Gesundheitsministerium und kannte den General. In ihrem Leid gegen eine solche Zwangsverheiratung wandte sich die Schwester an den Beschwerdeführer um Hilfe. Einige Tage nach der Verlobung beschlossen die beiden sich mit Visum nach Österreich zu dem Verwandtenbesuch zu begeben, und nicht mehr zurückzukehren. Den Eltern erklärten sie, dass dies die letzte Reise vor der Hochzeit sein sollte. Der Visumsantrag der Schwester M., die der Beschwerdeführer ebenso nach Österreich mitnehmen wollte, um ihr das gleiche drohende Schicksal einer künftigen Zwangsverheiratung zu ersparen, wurde von der ÖB nicht genehmigt.
Der Beschwerdeführer und seine Schwester stammen aus einer wirtschaftlich gut situierten Familie, er arbeitete in einer Baufirma und führte zuletzt auch nebenbei einen Internet-Club.
Im Fall der Rückkehr hat der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht, infolge der über die Familie und den Bräutigam gebrachten Schande, als Vergeltung getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer ist bisher im Bundesgebiet unbescholten.
Zum Herkunftsstaat:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungs-erfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller aus-ländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlos-sen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienst-leistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischen-zeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unter-stützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verant-wortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicher-heitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Über-nahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungs-abkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaff-nete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontroll-punkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den inter-nationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicher-heitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewe-gung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche An-strengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abge-sicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kä Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekom-men und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenz-posten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinz-regierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armee-offizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
[...]
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungs-feindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Grup-pierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen. (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. (Länderin-formation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge einge-bettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bomben-anschlägen zu beklagen sind. (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
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Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war. (ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armee-offizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
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Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffen-versteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbst-mordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unter-brochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
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Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Heraus-forderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungs-behörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reform-fortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechts-kommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser gewor-den. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwie-sen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftier-te, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Ver-öffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungs-kommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen ver-öffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.
Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Aus-land hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
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Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienange-hörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stam-mesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfin-dig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in aus-gewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifi-kanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wieder-eingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrund-lage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesen-heit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines ange-messenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Entscheidungsgrundlagen:
Die gegenständliche (oben auszugsweise beschriebene) Aktenlage wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat seine Identität durch seine Angaben in beiden Verfahrensabschnitten (ausreichend) bescheinigt.
Er hat diesbezüglich während des gesamten Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde, aber auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine widersprüchlichen Angaben getätigt, seine Identität durch Vorweis seines Reisepasses ist bewiesen. Es liegt sohin Widerspruchsfreiheit vor.
Auch die Angaben zu seinen familiären Verhältnissen sowie seine Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und der Einreise in Österreich stoßen letztlich auf keine Bedenken, da der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Fluchtgründe durchaus detailliert und schlüssig schildern konnte. Er hat nachvollziehbar und glaubhaft seine nach wie vor aktuelle Bedrohung geschildert.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Situation in Afghanistan - vor allem hinsichtlich Menschrechtsverletzungen, mangelnder Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft, "Sittenverbrechen" nach der Scharia, Opfer von häuslicher Gewalt - innerhalb der afghanischen Gesellschaft und dieses Kulturkreises, fanden in den Angaben des Beschwerdeführers keine Widersprüche und waren seine Fluchtgründe von ihm, ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung im Jänner 2009, jeweils glaubwürdig, klar und nachvollziehbar geschildert worden.
Nunmehr ist zum Verfahren und der Entscheidung der Erstbehörde, dem Bundesasylamt, festzuhalten, dass im gegenständlichen Behördenhandeln augenscheinlich wesentliche Grundsätze außer Acht gelassen wurden, somit bereits erstinstanzlich, bei seriöser Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorgaben und einer rechtsfolgenden Würdigung, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Die Erstbehörde setzte sich nicht ansatzweise mit dem entscheidungsrelevanten Hauptthema, dem afghanischen Kulturkreis, der herrschenden freiheitsraubenden Traditionen, der Unterdrückung im Familienverbund samt Zwangsverheiratungen, und mit einer Verletzung des gesellschaftlichen afghanischen Ehrenkodex und deren Folgen auseinander. Die Erstbehörde unterlässt auch diesbezüglich ländersachverständige Ermittlungen zu diesem konkreten Thema einzuleiten. Sie unterlässt ebenso die für die materielle Wahrheitsfindung wesentlichen weiteren Ermittlungen, beispielsweise über den Bräutigam der Schwester, der tatsächlich - bis heute - eine bekannte Person darstellt und eine nicht unwesentliche Machtposition im militärischen Rang in Afghanistan bekleidet. Den bescheidmäßigen "Feststellungen" der Erstbehörde mangelt es an objektiver Plausibilität, sodass diese nicht als sachliches Ergebnis eines rechtsfähigen Beweis- und Ermittlungsverfahrens gewertet werden können.
Dieses Behördenhandeln gipfelt alsdann diametral in dem völlig nicht nachvollziehbaren Umstand, dass der Schwester des Beschwerdeführers im April 2010, unter deckungsgleichem Sachverhaltsvorbringen mit dem Beschwerdeführer, mit einem einzigen Bescheidbegründungssatz (Zitat:
"Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit Ihrem Vorbringen konnte die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werden") "Asyl gewährt" wurde. Zuvor wurde im Februar 2010 im abweisenden Bescheid des Beschwerdeführers, ihres Bruders, unter anderem eine Zwangsheirat der Schwester und die Fluchtgründe als unglaubwürdig in Abrede gestellt (Zitat: "Hätte es wirklich eine Zwangsheirat gegeben und wäre Ihre Schwester aus diesem Grund so unglücklich gewesen, dass Sie bereit gewesen wäre, sich das Leben zu nehmen, dann wäre es wohl naheliegender gewesen,...", "Diese Vorgehensweise lässt die erkennende Behörde jenen Schluss ziehen, dass Sie mit Ihren Schwestern einfach nach Österreich ausreisen wollten, um hier studieren zu können ...").
Dementsprechend ist zusammenfassend festzuhalten, dass diese erstinstanzlichen Verfahren die erforderliche Sachlichkeit und Rechtskonformität vermissen lassen und der Eindruck im Raum steht, dass die Behörde nicht die sich aus dem erwiesenen Sachverhalt in Verbindung mit dem bekannten Wissen über die Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers ergebenden rechtlichen Schlüsse ziehen wollte.
Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten. Mit Erlassung des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015) vom 18.06.2015 wurden entsprechende Anpassungen vorgenommen. Das Asylgesetz, Fremdenpolizeigesetz und das BFA-Verfahrensgesetz sind in der Fassung dieser Adaptierungen vom 18.06.2015 anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist dieses in seiner geltenden Fassung auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
In diesem besonderen Falle eines afghanischen Beschwerdeführers ist aufgrund der Sachverhaltslage sohin davon auszugehen, dass er, welcher aufgrund der von ihm glaubwürdig dargebrachten Verfolgungs- und Bedrohungssituation (Racheaktionen bis hin zur Tötung wegen traditioneller Ehrverletzung) Afghanistan verlassen hat, im Falle der Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt ist. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass hier ein Konnex zu einer bis heute hochgestellten Persönlichkeit militärischen Ranges vorliegt. Der Beschwerdeführer kann daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit staatlichem Schutz rechnen.
Der Beschwerdeführer muss daher bei einer Rückkehr in seine Heimat nach wie vor davon ausgehen, dass ihm dort seitens der über sie Schande Gebrachten schwere Vergeltungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Ehre drohen. Der Beschwerdeführer befindet sich daher aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb seines Heimatstaates (vgl. VwGH 19.09.1996, 95/19/0077).
Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Dem Beschwerdeführer ist es in dieser konkreten Konstellation auch nicht möglich in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ausreichend Schutz zu finden, da die hier asylbegründenden gesellschaftlichen und traditionellen "Ehrengesetze", die bei Verletzung derselben als "Sittenverbrechen" schwerwiegend geahndet werden, im gesamten afghanischen Staat und dessen Gesellschaft menschenrechtsmissachtend vorherrschen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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