BVwG W164 2014512-1

W164 2014512-1Tribunal administratif fédéral21 sept. 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W164 2014512-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2014512.1.00

Spruch

W164 2014512-1/9E

W164 2100581-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Günther STEINLECHNER (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) sowie den die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerden 1) des Herrn XXXX und 2) der XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Gappmayer, Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 31.7.2014, Zl. RGS 960/08115/ABA 1639742/2014, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 18.9.2015 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG i.d.g.F. eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Herr XXXX (BF1) ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten und am XXXX geboren. Die Die XXXX (BF2) ist eine österreichische Kapitalgesellschaft mit Sitz in Wien.

Dem BF1 wurde für die Zeit von 21.6.2013 bis 21.6.2014 für seine Tätigkeit bei der BF2 am 12.7.2013 die Rot-Weiß-Rot-Karte ausgefolgt.

Ab 15.7.2013 war der BF1 bei der BF2 aufgrund eines freien Dienstvertrages als Architekt beschäftigt und als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet. Am XXXX überschritt der BF1 das 30. Lebensjahr.

Mit Bescheid vom 31.7.2014 hat das Arbeitsmarktservice Wien den Antrag des BF1 auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41a Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit § 20e Abs 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), beide in der zum 31.7.2014 geltenden Fassung, abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass schon aufgrund der Tatsache, dass der BF1 als freier Dienstnehmer beschäftigt wurde, seine Beschäftigung nicht die vom Gesetz geforderten Kriterien erfülle: § 12b Z1 AuslBG verweise auf § 108 Abs 3 ASVG. Diese Bestimmung regle die Höchstbeitragsgrundlage für Arbeitnehmer. Freie DienstnehmerInnen hätten keinen Anspruch auf Sonderzahlungen. Ihre Höchstbeitragsgrundlage sei nicht in § 108 Abs 3 ASVG geregelt. Die gemeldete monatliche Bruttoentlohnung würde nicht die hier maßgebliche Mindesthöhe erreichen. Die Voraussetzungen des § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG seien nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und die BF2 beide vertreten durch RA Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, 1040 Wien, eine als fristgerecht zu beurteilende Beschwerde und wendeten ein, § 12b Z 1 AuslBG setze nicht voraus, dass ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf ein monatliches Bruttoentgelt zuzüglich Sonderzahlungen bestehe. Der in § 108 Abs 3 ASVG enthaltene Passus "zuzüglich Sonderzahlungen" beziehe sich bloß auf die Berechnung der Mindesthöhe des gesetzlich geforderten Bruttoentgeltes. § 12b AuslBG erfasse daher auch freie Dienstverträge. Der BF1 habe in den letzten 12 Monaten vor dem Antrag während 10 Monaten ein § 12b AuslBG entsprechendes Monatsentgelt erhalten. Er habe die Voraussetzungen für die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erfüllt.

Mit Schreiben vom 31.8.2015 hat die Rechtsvertretung der beiden Beschwerdeführer die Beschwerden zurückgezogen und dazu ausgeführt, der BF1 habe Österreich zwischenzeitig verlassen und lebe wieder in den USA. Nur aus diesem Grund erfolge die Beschwerdezurückziehung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde mit dem oben genannten Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 31.8.2015 unmissverständlich zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.