BVwG W129 2107506-1

W129 2107506-1Tribunal administratif fédéral21 sept. 2015

Regest

Mehrdienstleistung, Personalreserve, wichtiges dienstliches<br/>Interesse, Wochendienstzeit - Herabsetzung

Texte intégral

BVwG W129 2107506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2107506.1.00

Spruch

W129 2107506-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.02.2015, Zl. P6/55192/2014, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht an der Polizeiinspektion XXXX seinen Dienst.

2. Mit Antrag vom 27.08.2014 begehrte der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 35 Stunden für die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 01.05.2015. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der Journaldienste für kombinierte Nachtdienste.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eröffnet, die Polizeiinspektion XXXX sei eine von sechs Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX. Sie sei mit 22 Exekutivbediensteten systemisiert; gegenwärtig seien 20 Planstellen tatsächlich besetzt und 19 Exekutivbeamte würden ihren Dienst auf ihrer Stammdienststelle verrichten. Dazu werde angemerkt, dass die Dienststelle des Beschwerdeführers im Rahmen des Projektes "Moderne Polizei - Dienststellenstrukturkonzept 2014" mit 01.07.2014 dahingehend reorganisiert und verbessert worden sei, dass eine Konzentration der Einsatzkräfte im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX erfolgt sei, sich der Verwaltungsaufwand reduziere und ein Großteil der tatsächlich verfügbaren Kräfte im exekutiven Außendienst gebündelt worden sei.

Vom zur Verfügung stehenden Personal befinde sich eine Beamtin auf Grund MSchG in Karenzurlaub, ein Beamter sei bis auf weiteres der Landespolizeidirektion Tirol/Logistikabteilung zur Dienstleistung zugeteilt und das Beschäftigungsausmaß von einem Beamten sei gemäß § 50b BDG 1979 auf 87,5% herabgesetzt. Als kurzfristige Personalausgleichsmaßnahme sei ab 01.12.2014 ein Beamter der Polizeiinspektion XXXX der Polizeiinspektion XXXX dienstzugeteilt.

Im Falle der Genehmigung des vorliegenden Ansuchens würde sich somit mit Stand 01.12.2014 ein dienstbarer Personalstand von 18,75 Exekutivbediensteten ergeben. Für die speziell durch den Wintertourismus belastete Dienststelle seien überdies gezielte Personalverstärkungen (vorübergehende Winterzuteilungen) durch Exekutivbeamte anderer Bundesländer bzw. Polizeischüler vorgesehen.

Wenngleich die Verringerung der Vollbeschäftigungsäquivalente für sich allein die Personalsituation auf der Dienststelle des Beschwerdeführers nicht dramatisch sinken lasse, so würden doch Umstände vorliegen, welche geeignet seien, wichtige dienstliche Interessen zuwiderzulaufen und sohin Ablehnungsgründe darstellen würden.

Auf der Polizeiinspektion XXXX seien im Beobachtungszeitraum Mai 2014 bis Oktober 2014 insgesamt 1.557,30 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 19,47 Stunden pro Bediensteten entspreche. Im Vergleich dazu seien im gleichen Zeitraum im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX 9.013,10 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche eine Überstundenleistung von 19,26 Überstunden pro Bediensteten im Monat.

Im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzung würde die Leistung von Überstunden auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten der Polizeiinspektion XXXX übertragen werden würden, da gemäß § 50c Abs. 3 BDG 1979 Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur sehr eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürften, das heiße nur zur Vermeidung eines Schadens und nur dann wenn kein anderer Bediensteter vorhanden sei, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei.

Die Dienstbehörde habe insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 48a Abs. 3 BDG 1979 auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karenzen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.

Im oben genannten Beobachtungszeitraum seien zur Berechnung der durchschnittlichen Stundenbelastung im Sinne der oa. Bestimmung jene vier Monate herangezogen worden, an denen die Stundenbelastung am stärksten gewesen sei und im Vergleich dazu die letzten vier Monate dieses Zeitraumes. Die Gewährung des vorliegenden Ansuchens hätte ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung auf 48,36 bzw. in den am stärksten belasteten Monaten auf 48,62 zur Folge. Diese Berechnung ergebe sich aus der Summe von 160 Plandienststunden, den durchschnittlichen geleisteten Überstunden/Monat und jenen Teilen der Journaldienststunden, an denen der Beamte verpflichtet sei, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen.

Es zeige sich daher, dass bei Genehmigung des Antrages auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die im § 48a BDG 1979 normierte höchstzulässige Wochendienstzeit bereits überschritten werde und die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen würden.

Unter Beachtung der Bestimmungen des § 48a Abs. 4 BDG 1979 hätte die Bewilligung des gegenständlichen Antrages zur Folge, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit absolut notwendigen Dienstverrichtungen auf der Freiwilligkeit der Beamten der Polizeiinspektion XXXX basiere. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig. Eine Interessenabwägung habe insoweit nicht zu erfolgen.

Ferner würde die Bewilligung des gegenständlichen Antrages zu einer psychischen und physischen Mehrbelastung der im Regeldienstbetreib stehenden Beamten führen, welche diese an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen würde. Dies sei mir der dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber obliegenden Fürsorgepflicht nicht vereinbar.

4. Mit Schreiben vom 30.01.2015 wendete der Beschwerdeführer ein, es seien lediglich 20 der 22 Planstellen besetzt. Es bliebe offen, aus welchen Gründen nicht alle Planstellen besetzt seien. Dies sei von Bedeutung, da die Herabsetzung beginnend mit 01.05.2015 beantragt werde und die Personallage nach dem Herabsetzungszeitraum zu beurteilen sei. Es seien demnach noch weitere Ermittlungen notwendig, um die Frage zu beantworten, welche Auswirkung die beantragte Herabsetzung tatsächlich hätte.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Polizeiinspektion gezielt Personalverstärkungen erhalte, da sie mit Stand 01.12.2014 einen dienstbaren Personalstand von 18,75 Exekutivbediensteten habe, sodass die Verringerung der Vollbeschäftigung des Beschwerdeführers die Personalsituation nicht dramatisch sinken lassen würde. Bereits aus diesem Grund sei die Herabsetzung zu gewähren. Jedenfalls werde aber dazulegen sein, welche gezielten Personalverstärkungen (vorübergehende Winterzuteilungen) vorgenommen werden würden und inwiefern sich diese auf die Arbeitszeiten/Überstunden/Mehrarbeitsleistung der der Polizeiinspektion XXXX dienstzugeteilten Beamten auswirke. Tatsächlich würden sich zusätzlich fünf Winterzuteilungen mehr auf der Polizeiinspektion XXXX und zwar bis Mitte April 2015. Demgegenüber würden jetzt wieder Beamte wieder abgezogen werden um in Innsbruck Dienst zu verrichten. Es sei augenscheinlich, dass der Umstand der Mehr-/Überstundenleistung auf eine Personalplanung zurückzuführen sei, die durch groben Organisationsmängel und -fehler verschuldet sei.

Eine nachvollziehbare Prognose über die zu erwartenden Aufgaben und die Personallage für den beantragten Zeitpunkt sei bislang nicht erfolgt, weshalb eine abschließende Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers derzeit nicht möglich sei.

Für den Beschwerdeführer müsse überprüfbar sein, wie viele Überstunden tatsächlich geleistet worden seien. Dazu sei es erforderlich Mehr- bzw. Überstundenaufzeichnungen sämtlicher Beamter des Bezirkspolizeikommandos XXXX vorzulegen sowie den Beschwerdeführer sowie die übrigen Beamten der Polizeiinspektion XXXX als Zeugen zu laden und einzuvernehmen, da diese Beamten wohl am besten sagen könnten, wie sich eine allfällige Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sie auswirken könnte.

Die belangte Behörde befürchte ausgehend vom derzeitigen Personalstand ein Ansteigen auf eine wöchentliche Stundenleistung von 48,36 bzw. 48,62 Stunden. Dabei gehe sie von 160 Plandienststunden aus. Es stelle sich jedoch die Frage, welche Prognose sich ergeben würde, wenn alle Plandienststellen besetzt wären. Die Überstunden von monatlich 19,26 pro Bediensteten würden gegenüber früheren Darstellungen der Behörde (September 2013 bis Februar 2014: 25,49 Überstunden pro Bediensteten) eine wesentliche Reduzierung in kürzestem Zeitraum darstellen. Aus diesem Grund sei es von besonderer Wichtigkeit, dass die Behörde ausführe, mit welchen Überstunden tatsächlich ab Mai 2015 - bei gewährter Herabsetzung der Wochendienstzeit - zu rechnen sei. Im Übrigen würden Mehrdienstleistungen alleine nicht dienstliche Interessen rechtfertigen, die dem Herabsetzungsantrag entgegengehalten werden könnten.

Aus der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht ergebe sich, dass der Dienstgeber auch jene Maßnahmen zu setzten habe, die eine im Gesetz gewährte Herabsetzung der wöchentlichen Dienstzeit möglich machen würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar darzustellen, welche organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden seien, damit Beamte von dieser gesetzlicher Regelung überhaupt Gebrauch machen könnten (zumal derzeit kein anderer Beamter der Polizeiinspektion XXXX im Sinne des § 50a BDG 1979 in Anspruch nehme). Erst wenn feststehe, dass sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, könnte sich die Behörde überhaupt auf Überstunden stützen, die jedoch nachvollziehbar und für jenen Zeitraum anzustellen seien, für den die Herabsetzung beantragt worden sei.

Es wurden Beweisanträge (inklusive der Erstellung eines Gutachtens) gestellt und beantragt, nach Einholung dieser Beweise dem gegenständlichen Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit stattzugeben.

5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen und nach einer Darstellung des Verfahrensgangs wurde festgehalten, dass die Polizeiinspektion XXXX eine von sechs Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX sei. Sie sei mit 22 Exekutivbediensteten systemisiert. Gegenwärtig seien 20 Planstellen tatsächlich besetzt und 19 Exekutivbedienstete würden tatsächlich dort ihren Dienst verrichten. Eine tatsächliche Personalverbesserung sei auf Grund der Übernahme des Überwachungsgebietes der Gemeinde XXXX und den damit verbundenen Überwachungsaufgaben trotz des bereits genannten Projektes "Moderne Polizei" nicht gegeben.

Vom zur Verfügung stehenden Personal befinde sich eine Beamtin auf Grund MSchG in Karenzurlaub, ein Beamter sei bis auf weiteres der Landespolizeidirektion Tirol/Logistikabteilung zur Dienstleistung zugeteilt und das Beschäftigungsausmaß von einem Beamten sei gemäß § 50b BDG 1979 auf 87,5% herabgesetzt. Als kurzfristige Personalausgleichsmaßnahme sei ab 01.12.2014 ein Beamter der Polizeiinspektion XXXX bzw. im Wechsel ab 02.02.2015 ein Beamter der Polizeiinspektion XXXX der Polizeiinspektion XXXX dienstzugeteilt. Im Falle der Bewilligung des gegenständlichen Antrages würde sich mit Stand 01.12.2014 ein dienstbarer Personalstand von 18,75 Exekutivbeamten ergeben. Für die speziell durch den Wintertourismus belastete Dienststelle seien überdies gezielte Personalverstärkungen (vorübergehende Winterzuteilungen) durch Exekutivbeamte anderer Bundesländer bzw. Polizeischüler vorgesehen.

Im Falle der Bewilligung des gegenständlichen Antrages sei der Beschwerdeführer nur mehr unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 50c Abs. 3 BDG 1979 zur Leistung von Überstunden heranzuziehen.

Zur Verrichtung von grundsätzlich 28 verpflichteten Journaldienststunden (iSd § 50 BDG 1979) bei voller Monatsarbeitsleistung könne ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt sei, gemäß den Bestimmungen eines näher genannten Erlasses des BMIs betreffend Dienstzeitmanagement nur herangezogen werden, wenn der Beamte einen Antrag auf Leistung zu Journaldienststunden stelle. Dies habe der Beschwerdeführer im Zuge seines gegenständlichen Ansuchens auch beantragt.

Auf der Polizeiinspektion XXXX seien im Beobachtungszeitraum Mai 2014 bis Oktober 2014 insgesamt 1.557,30 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 19,47 Stunden pro Bediensteten entspreche. Im Vergleich dazu seien im gleichen Zeitraum im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX 9.013,10 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche eine Überstundenleistung von 19,26 Überstunden pro Bediensteten im Monat.

Im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzung würde die Leistung von Überstunden auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten der Polizeiinspektion XXXX übertragen werden, da gemäß § 50c Abs. 3 BDG Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürften.

Eine Stattgebung des Ansuchens hätte - für den Beobachtungszeitraum Mai 2014 bis Oktober 2014 und unter Miteinbeziehung des Personalstandes - zur Folge, dass die Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten der Polizeiinspektion XXXX von 19,47 auf 21,04 Stunden pro Monat und Exekutivbeamten ansteigen würde. Die Gesamtbelastung im Bezirk XXXX würde von 19,26 auf 19,51 Stunden pro Monat und Exekutivbeamten steigen.

Die belangte Behörde habe unter Berücksichtigung der Bestimmung des §§ 48a Abs. 3 BDG 1979 auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu beachten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karenz/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.

Im Beobachtungszeitraum von Mai 2014 bis Oktober 2014 seien auf der Polizeiinspektion XXXX im Schnitt 44,87 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche/Bediensteten geleistet worden. Die Gewährung des vorliegenden Ansuchens hätte ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung auf 45,26 zur Folge. Auf den Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX bezogen seien in selben Zeitraum von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 44,81 Stunden pro Woche geleistet worden. Nach Gewährung des vorliegenden Ansuchens würde die Stundenleistung auf 44,88 pro Bediensteten und Woche ansteigen. In diese Berechnung seien nur Plandienst- und Überstunden einbezogen worden. Zur Ermittlung der gesamten wöchentlichen Stundenbelastung im Sinne des § 48a BDG müssten noch jene Teile der Journaldienststunden herangezogen werden, in denen der Beamte verpflichtet sei, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.

Es zeige sich daher, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen würden. Zudem entwickle sich die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG festgelegten Höchstgrenze. Eine zukunftsorientierte Personalplanung sei unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen im Falle von Ansuchen auf gesetzlich vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und somit ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrechtzuerhalten. Vor allem dann, wenn Urlaube abzuwickeln seien oder längerdauernde Krankenstände von Bediensteten anfallen würden.

Unter Hinweis auf den Personalplan des Bundes, wonach der belangten Behörde 1.941 Exekutivdienstplanstellen zugewiesen seien, wurde ausgeführt, dass Aufnahmen über den systemisierten Stand nur über eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes möglich seien. Im Jahr 2013 seien 50 Neuaufnahmen im Exekutivbereich erfolgt, wovon auf Grund regelmäßiger Abgänge während der Ausbildungsphase um Jahr 2015 nunmehr 46 Exekutivbeamte ausgemustert werden würden. Demgegenüber seien 57 Abgänge durch Pensionierungen sowie vier Austritte bzw. Entlassungen zu verzeichnen gewesen. Für das Jahr 2014 seien 63 Neuaufnahmen und 52 Abgänge in der Landespolizeidirektion Tirol zu verzeichnen gewesen. Die Ausmusterung des aktuellen Ausbildungsjahrganges stehe erst für 2016 an. Ausbildungslehrgänge für 2015 seien noch nicht genehmigt worden, es seien jedoch 57 Pensionsabgänge zu erwarten.

Angesichts des Altersschnittes im Exekutivbereich von ca. 41,3 Jahren bzw. bei der Landespolizeidirektion Tirol von 43,46 Jahren (Stand 01.01.2015) könne davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft die Ruhestandsversetzungen ansteigen und durch Neuaufnahmen nicht in vollem Umfang ausgeglichen werden könnten.

Da ein Herabsetzungsantrag gemäß § 50 Art BDG nicht begründet werden müsse, spiele die Frage, ob und welche persönlichen Interessen des Beamten Treffen geführt werden, keine Rolle. Es sei durch die belangte Behörde in Zusammenschau aller Umstände und Gesichtspunkte zu überprüfen und zu beurteilen, ob der Herabsetzung wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen würden. Ein solches bestehe darin, übermäßiges Ansteigen von Überstundenleistungen anderer Beamten dieser Dienststelle zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass bei der Gewährung des gegenständlichen Ansuchens Überstundenbelastung für die anderen Beamten der Polizeiinspektion XXXX an die durch § 48a Abs. 3 BDG vorgegebenen Höchstgrenze stoße. In die Wochendienstzeit von durchschnittlich 48 Stunden seien die Überstunden sowie jene Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes einzubeziehen, in denen der Beamte seiner dienstlichen Tätigkeit nachgehe.

Es habe sich an der Dienststelle des Beschwerdeführers im Beobachtungszeitraum Mai 2014 bis Oktober 2014 in den vier stärksten Monaten eine durchschnittliche wöchentliche Belastung von 47,99 und in den letzten vier Monaten des Beobachtungszeitraumes von 47,75 Stunden ergeben. Dabei sei von 160 Plandienststunden und den durchschnittlichen geleisteten Überstunden/Monat und jenen Teilen der Journaldienststunden, in denen der Beamte verpflichtet gewesen sei, seine dienstlichen Tätigkeiten regelmäßig nachzugehen, ausgegangen worden. Eine Stattgebung des vorliegenden Ansuchens hätte einen Anstieg der Wochendienstzeit der übrigen Bediensteten auf der Dienststelle des Beschwerdeführers von 47,99 auf 48,62 Stunden in Bezug auf die vier stärksten belasteten Monaten und von 47,75 auf 48,36 Stunden in Bezug auf die letzten vier Monate bewirkt. Auf Grund einer informellen Anfrage im Februar 2015 an der Dienststelle des Beschwerdeführers sei festgestellt worden dass kein Beamter dieser Dienststelle freiwillig bereit sei über die Höchstgrenze der Dienstzeit im Sinne des §§ 48a Abs. 3 BDG Dienst zu leisten.

Unter Beachtung der Bestimmungen des § 48a Abs. 4 BDG hätte die Zustimmung dem der belangten Behörde vorliegenden Antrag die Konsequenz, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit notwendigen Dienstverrichtungen auf der Freiwilligkeit der Beamten der Polizeiinspektion XXXX beruhen würde. Dies sei aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig.

Die belangte Behörde habe ferner zu berücksichtigen, dass eine Personalreserve im Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen müsse und bestehende gesetzlicher Ansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorrangig zu befriedigen seien. Der im Falle der Stattgebung eintretende Entfall der Arbeitskraft des Beschwerdeführers könne nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden, da die auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu erfüllenden Aufgaben ausschließlich von ausgebildeten Exekutivbeamter durchgeführt werden könnten. Zuführungen von anderen Dienststellen seien nicht möglich, da dies nur zu einer Verschiebung der Last führen würde bzw. angesichts der langen Ausbildungszeit ein kurzfristiger Ersatz nicht möglich sei.

Die im Falle der Stattgebung entstehende Mehrbelastung der im Regelbetrieb stehenden Beamten würde diese an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen. Dies sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstgebers nicht vereinbar.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammenfassend ausführte das Verfahren sei mangelhaft, da die belangte Behörde die beantragten Einvernahmen nicht durchgeführt habe, in der Meinung es sei allein Aufgabe der Dienstbehörde im Zusammenhang mit der Arbeitszeit festzustellen, ob und wann dienstliche Interessen begründet seien bzw. verletzt würden. Dies bedeute, dass die belangte Behörde allein den Sachverhalt erzeuge, feststelle und beurteile. Ein solches Vorgehen sei rechtwidrig und verstoße gegen das Grundrecht eines fairen Verfahrens nach Art. 6 MRK. Die Einvernahmen wären zur Feststellung des aktuellen Standes und der zukünftigen Entwicklung der Situation für die Bediensteten der Polizeiinspektion XXXX wesentlich gewesen. Wäre der Beweis aufgenommen worden, hätte sich der Beweis ergeben, dass die Herabsetzung im beantragten Ausmaß keine Verschlechterung für die restlichen Beamten bringe - zumindest keine solche, die unter die dienstlichen Interessen des § 50a BDG 1979 zu subsumieren wären. Die von der belangten Behörde durchgeführte informelle Befragung sei weder repräsentativ noch ein geeignetes Beweismittel.

Auch habe die belangte Behörde weder die beantragten aktuellen noch bis 2020 gültigen Planstellenverzeichnisse aller Beamten des Bezirkspolizeikommandos XXXX eingeholt und sei diesen Beweisantrag ohne Begründung übergangen. Die Relevanz dieses Beweisantrages sei evident, da die Behörde ein Arbeitsausmaß und Überstundenleistungen behaupte, die der Beschwerdeführer in keiner Weise nachvollzeihen und überprüfen könne. Wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, dem Bescheid zu entnehmen, auf welche Beweise die belangte Behörde ihre Feststellungen stütze, seien der Bescheid und das Verfahren mangelhaft. Daher würden die getroffenen Feststellungen zur Überstundenbelastung als unrichtig angefochten werden.

Weiters habe die belangte Behörde trotz Antrag des Beschwerdeführers keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Personalsituation ab 01.05.2015 ergebe. Es sei von der belangten Behörde eine Prognose für den Herabsetzungszeitraum anzustellen. Eine solche sei nur möglich, wenn festgestellt werden könne, mit welchem Personal in diesem Zeitraum gerechnet werden könne. Da der angefochtene Bescheid zweieinhalb Monate vor dem 01.05.2015 erlassen worden, sei müsse es der Dienstbehörde möglich sein, konkrete und zuverlässige Angaben - zumindest über den Beginn des Herabsetzungszeitraumes - zu machen. Es reiche nicht, dass die belangte Behörde ausführe, man wäre bestrebt sich den Aufgabenstellungen und örtlichen Gegebenheiten durch Personalmaßnahmen zu stellen.

Ebenso habe die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer beantragte Gutachten, ob ebenso mit einer Mehrdienst- und Überstundenbelastung bei anderer Diensteinteilung, Personalplanung und -situation zu rechnen wäre, nicht eingeholt. Die belangte Behörde schreibe, solche ein Gutachten sei nur erforderlich, wenn berechtigte Zweifel an der Expertise der zuständigen Dienstbehörde vorliegen. Genau solche Zweifel würden vorliegen, weil nicht alle systemierten Planstellen ausgeschöpft werden würden, schon bei geringerem tatsächlichen Personalstand würden nicht alle Beamten bei der Polizeiinspektion XXXX eingesetzt und seit Jahren komme es zu einer enorm erhöhten Überstundenleistungen der Beamten. All dies sei auf eine verfehlte Personalpolitik und -planung zurückzuführen. Dieses Organisationsverschulden wäre mit dem beantragten Gutachten bewiesen worden und die daraus resultierenden Überstunden wären bereits aus diesem Grund keine dienstlichen Interessen im Sinne des § 50a BDG 1979.

Es sei offen und nicht überprüfbar, ob die belangte Behörde die kurzfristigen Personalausgleichsmaßnahmen bei den behaupteten Überstundenbelastungen berücksichtigt habe. Wenn ja, wäre von einer geringeren Überstundenleistung und einer geringeren hypothetischen Überstundenleistung auszugehen gewesen. Mangels Begründung im Bescheid seien diese Feststellungen nicht zu überprüfen.

Die seiner Meinung nach unrichtige rechtliche Begründung betreffend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus die belangte Behörde führe selbst aus, die bewilligte Herabsetzung würde zu keinen dramatischen Auswirkungen führen, habe aber dennoch den Antrag des Beschwerdeführers, mit der Begründung es wären vermehrt Überstunden von den restlichen Beamten zu leisten sein, abgelehnt. Dies sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

Weiters wurde kritisiert, das Problem der Unterbesetzung der Polizeiinspektion XXXX sei bekannt, es werde aber keine Vorsorge dafür getroffen, dass ein ausreichender Personalstand gegeben sei. Aus diesem Grund würden die Beamten dieser Dienststelle in die Lage versetzt werden, Überstunden leisten zu müssen, um den nicht gegebenen Personalstock zu kompensieren. Verschulde die Dienstbehörde eine solche Organisation und solch einen geringen Personalstand, dass einem Antrag auf Herabsetzung grundsätzlich keine Folge gegeben werden könne, weil es zu erhöhten Überstundenleistungen komme(n könnte), könnten diese nicht als dienstliche Interessen entgegengehalten werden.

Weder bei der - im Bescheid angeführten - Budgetsituation des Bundes, welche nicht näher dargestellt werde, noch beim Prinzip der Sparsamkeit handle es sich um ein dienstliches Interesse im Sinne des § 50a BDG 1979. Ebenso wenig wie das im Bescheid - jedoch derart geringfügig - festgestellte Ansteigen der Wochendienstzeit der übrigen Bediensteten.

Letztlich treffe die belangte Behörde keine Feststellung zur Frage, welche Auswirkung die kurzfristigen Personalmaßnahmen auf die Arbeitszeitbelastung hätten. Offenbar sei die belangte Behörde der Ansicht, kurzfristige Personalmaßnahmen seien nicht zu berücksichtigen. Tatsächlich hätte sie diese aber berücksichtigen und davon ausgehend die Arbeitsauslastung prüfen müssen. Bei einem weiteren Beamten an der Polizeiinspektion XXXX werde die - ohnehin nur gering überschrittene Grenze des § 48a BDG 1979 - nicht mehr überschritten.

Zudem zeige der Umstand, dass der Polizeiinspektion XXXX je ein Beamter der Polizeiinspektion XXXX und XXXX zugeteilt werde, dass es Personalreserven gebe, die bei Notwendigkeit sehr wohl realisiert werden könnten. Der ordentliche Dienstbetreib sei daher nicht gefährdet.

Der Beschwerdeführer beantrage daher

1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,

2. die beantragten Beweismittel (Einvernahme des Beschwerdeführers, des Dienststellenkommandanten sowie aller Bediensteten der Polizeiinspektion XXXX ; Einholung sämtlicher aktueller und bis 2020 gültiger Planstellenverzeichnisse, Unterlagen aus denen sich die Personalsituation ab 01.05.2015 ergebe und die eine Beurteilung der Frage, inwiefern eine ausreichende Personalplanung durch die Dienstbehörde erfolge und schließlich des oben genannten SV-Gutachtens) aufzunehmen,

3. der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27.08.2014 zur Gänze Folge zu geben;

4. in eventu: den bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.05.2015 legte diese die Beschwerde samt Akt und Gegenschrift dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 21.05.2015 einlangte. In der Gegenschrift verwies die belangte Behörde auf den Bescheid und führte weiters aus, die beantragte Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers führe zu einer festgestellten bzw. rechnerisch gestützten Mehrbelastung der übrigen Bediensteten; überdies wären keine zusätzlichen Ergebnisse der Anträge zu erwarten. Die Gestaltungsmöglichkeiten des Personaleinsatzes seien durch die Vorgaben des Stellenplanes und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Dienstzeit vorgegeben, die auch für einen Sachverständigen maßgebend wären.

Erneut werde zu den Auswirkungen für das restliche Personal festgehalten, dass die beantragte Herabsetzung im Ausmaß von 87,5 % das Vollbeschäftigungsäquivalent der Polizeiinspektion XXXX nicht dramatisch sinken lasse, jedoch eine Heranziehung des Beschwerdeführers zu Überstundenleistungen nicht bzw. nur in einem sehr eingeschränkten Umfang möglich sei und daraus eine angemessene Personalplanung der Dienststelle, unter Berücksichtigung von gesetzlichen Ansprüchen bzw. Urlauben und unvorhersehbaren Krankenständen, nicht mehr möglich sei.

Die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben und damit verbundenen spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub duldeten, würden es bedingen, dass Exekutivbedienstete, gerade jene auf einer Polizeiinspektion, auch über die Plandienststunden hinaus Mehrdienstleistungen zu erbringe hätten, damit ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb gewährleistet werden könne.

Da es sich bei der Polizeiinspektion XXXX , bedingt durch den Tourismus, um eine Dienststelle handle, welche besonders in den Wintermonaten stark belastet sei, habe die Dienstbehörde bereits vor geraumer Zeit durch jährlich wiederkehrende gezielte Personalverstärkungen (Winterzuteilungen) dafür gesorgt, dass sich die Mehrdienstbelastung für den einzelnen Beamten in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen verhalten.

In der Prognoserechnung seien natürlich alle (auch Überstunden verrichtende bzw. zugeteilte) Exekutivbedienstete der Polizeiinspektion XXXX , im entsprechenden sechsmonatigen Beobachtungszeitraum berücksichtigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 1997 Exekutivbeamter und steht bei der Polizeiinspektion XXXX Verwendung. Er hat mit Schreiben vom 27.08.2014 um Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 35 Stunden (§ 50a BDG) für die Dauer von fünf Jahren ab 01.05.2015 angesucht.

Die Polizeiinspektion XXXX ist eine von sechs Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX . Sie ist mit 22 Exekutivbediensteten systemisiert. Gegenwärtig sind 20 Planstellen tatsächlich besetzt und 19 Exekutivbeamte verrichten tatsächlich dort ihren Dienst.

Eine Beamtin konsumiert ihren Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz. Ein Beamter ist der Logistikabteilung dienstzugeteilt. Das Beschäftigungsausmaß eines weiteren Beamten ist gemäß § 50b BDG 1979 auf 87,5 % herabgesetzt. Als kurzfristige Personalausgleichsmaßnahme ist ab 01.12.2104 ein Beamter der Polizeiinspektion XXXX bzw. im Wechsel ab 02.02.2015 ein Beamter der Polizeiinspektion XXXX der Polizeiinspektion XXXX zugeteilt. Im Falle der Genehmigung der vorliegenden Ansuchen würde sich ein dienstbarer Personalstand von 18,75 Exekutivbediensteten ergeben.

Auf der Dienststelle des Beschwerdeführers sind in der Zeit von Mai 2014 bis Oktober 2014 insgesamt 1.557,30 Überstunden geleistet worden. Dies entspricht einer Überstundenleistung von 19,47 Stunden pro Bediensteten. Im Vergleich dazu sind im gesamten Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX 9.013,10 Überstunden geleistet worden, was einer durchschnittlichen Überstundenleistung von 19,26 Überstunden pro Bediensteten im Monat entspricht.

Eine Stattgebung des Ansuchens hätte - für den Beobachtungszeitraum Mai 2014 bis Oktober 2104 und unter Miteinbeziehung des Personalstandes- zur Folge, dass die Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten der Polizeiinspektion XXXX auf 21,04 Stunden pro Monat und Exekutivbeamten ansteigen würde. Die Gesamtbelastung im Bezirk XXXX werde auf 19,51 Stunden pro Monat und Exekutivbeamten steigen.

Im Beobachtungszeitraum von Mai 2014 bis Oktober 2014 sind auf der Polizeiinspektion XXXX im Schnitt 44,87 Stunden (Plandienst- und Überstunden) geleistet worden. Die Gewährung des vorliegenden Ansuchens würde eine wöchentliche Stundenleistung von 45,26 ergeben. In diese Berechnung sind nur Plandienst- und Überstunden einbezogen worden. Zur Ermittlung der gesamten wöchentlichen Stundenbelastung im Sinne des § 48a BDG 1979 müssen noch jene Teile der Journaldienststunden herangezogen werden, in denen der Beamte verpflichtet ist seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.

Im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX werden derzeit von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 44,81 Stunden pro Woche geleistet. Bei Stattgeben des vorliegenden Antrags ergäbe sich ein Anstieg auf 45,26 Stunden pro Woche und Bediensteten.

Es zeigt sich daher, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen würden. Zudem entwickelt sich die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG festgelegten Höchstgrenze.

Im Jahr 2014 sind im Bereich der belangten Behörde 63 Neuaufnahmen von Exekutivbeamten erfolgt. Demgegenüber sind 52 Abgänge durch Pensionierungen bzw. Austritte oder Entlassungen zu verzeichnen gewesen. Für das Jahr 2015 sind zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch keine Neuaufnahmen bewilligt gewesen. Gleichzeitig werden 57 Abgänge erwartet.

Es hat sich an der Dienststelle des Beschwerdeführers im Beobachtungszeitraum Mai 2014 bis Oktober 2014 eine durchschnittliche wöchentliche Belastung von 47,99 Stunden (in den stärksten vier Monaten) bzw. von 47,75 Stunden (in den letzten vier Monaten) ergeben. Dabei ist von 160 Plandienststunden und den durchschnittlichen geleisteten Überstunden/Monat und jenen Teilen der Journal den Stunden, in denen der Beamte verpflichtet gewesen sei, seine dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen, ausgegangen worden. Eine Stattgebung des vorliegenden Ansuchens bewirkt einen Anstieg der Wochendienstzeit der übrigen Bediensteten auf der Dienststelle des Beschwerdeführers von 47,99 auf 48,62 Stunden (sowohl in Bezug auf die vier stärksten belasteten Monate als auch in Bezug auf die letzten vier Monate).

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt. Dabei konnte weitestgehend den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde gefolgt werden, welche entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nachvollziehbar dargestellt wurden und nicht zu erkennen ist, warum diesen Feststellungen nicht zu folgen wäre. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, es sei nicht ersichtlich, ob etwaige der Polizeiinspektion XXXX zugeteilte Bedienstete bei den Berechnungen berücksichtigt worden seien, ist dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund der Aktenlage geklärt. Ein Grund, den entsprechenden Angaben der belangten Behörde nicht zu folgen, ist nicht ersichtlich.

Es ist Aufgabe der Dienstbehörde, ausgehend von einem Antrag gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben das Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0077; VwGH vom 13.03.2009, 2007/12/0092). Eine solche Prognose hat die belangte Behörde mit der Berechnung im angegebenen Zeitraum durchgeführt und einen vergleichbaren Zeitraum für diese Prognose herangezogen. Eine Prognose über einen zukünftigen Zeitraum in dem noch nicht abzusehen ist, ob im Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers weitere Bedienstete der Polizeiinspektion XXXX zugeteilt oder auch Bedienstete durch längeren Krankenstand, Karenz oder dergleichen abwesend sein werden, erscheint weder als zielführend noch geeignet um eine vergleichbare und auch nachvollziehbare Prognose vorzunehmen. Aus diesen Gründen war auch den Anträgen des Beschwerdeführers sämtliche aktuelle und bis 2020 gültigen Planstellenverzeichnisse und Unterlagen aus denen sich die Personalsituation ab 01.05.2015 ergebe sowie die Beantwortung der Frage zuließen, inwiefern eine ausreichende Personalplanung durch die Dienstbehörde erfolge, nicht näherzutreten.

Den Anträgen des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Sachverständigen bzw. Einvernahme des Kommandanten und der Mitarbeiter der Dienststelle des Beschwerdeführers war nicht näherzutreten, da angesichts des oben festgestellten Sachverhalts klar ist, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu einer erheblichen Mehrbelastung der übrigen Bediensteten seiner Dienststelle führt. Die Gestaltungsmöglichkeiten des Personaleinsatzes sind durch die Vorgaben des Stellenplanes und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Dienstzeit vorgegeben, die auch für einen Sachverständigen maßgeblich wären. Ebenso konnte die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen unterbleiben, da die Auswirkung einer allfälligen Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde rechnerisch festgestellt wurde. Eine Befragung seines Dienststellenkommandanten bzw. der übrigen Mitarbeiter seiner Dienststelle ist daher - abgesehen von subjektiven Eindrücken - keine zusätzlichen Ergebnisse erwarten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."

Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu einer erhöhten Mehrarbeitsbelastung für die übrigen Bediensteten führen würde. Ferner wäre eine adäquate Personalplanung unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Ansprüche auf Urlaube, Karenz, Teilzeit etc. nicht mehr aufrechtzuerhalten. Hinzu kämen noch Krankenstände von Bediensteten. Insbesondere würde vor allem auch die Nacht- und Wochenenddienstbelastung ansteigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.9.2002, GZ. 2001/12/0131, ausgeführt, dass §50a Abs. 1 BDG 1979 so auszulegen sei, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen habe, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegen stehen würden. Der Gesetzgeber habe in § 50a BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es könne daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden, zumal es auch an Kriterien fehle, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere komme hierfür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht.

Im Erkenntnis vom 13.3.2009, GZ. 2007/12/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein dienstliches Interesse gemäß §50a Abs. 1 BDG 1979 darin liegen könne, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten könne zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach §50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sei.

Ferner haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN).

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass die erhöhten Überstundenleistungen der XXXX XXXX eine Folge der mangelhaften Personalplanung und -organisation sei und dies somit nicht als dienstliches Interesse entgegengehalten werden könne, muss auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, nach welcher es nicht darauf an kommt, ob der im Zeitpunkt der Erlassung eines die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit versagenden Bescheides vorliegende Fehlbestand allenfalls auch auf eine verfehlte Bewirtschaftung von Planstellen in der Vergangenheit zurückzuführen gewesen sein mochte (Hinweis E vom 16. Dezember 2009, 2008/12/0220); demgegenüber ist aber bei der Prognostizierung eines allenfalls für den (noch festzulegenden) datumsmäßig bestimmten Zeitraum der Herabsetzung weiterhin bestehenden Fehlbestandes jedenfalls von einer zweckmäßigen zukünftigen Planstellenbewirtschaftung auszugehen (Hinweis E vom 25. September 2002, 2001/12/0131). Dazu zählt auch das Erfordernis einer "Personalknappheit" - in Relation zu den nach dem Bundesfinanzgesetz ohnedies zur Verfügung stehenden Planstellen verstanden - dadurch entgegenzuwirken, dass freie Planstellen jedenfalls dann so rasch als möglich nachbesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten erscheint (VwGH vom 12.05.2010, 2009/12/0044). Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung die Zahlen der Neuaufnahmen nachvollziehbar angegeben und soweit möglich in die Prognose miteinbezogen.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die belangte Behörde hat in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamte und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegenstehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und somit festgestellt werden konnte. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als geklärt erscheint und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in substantiierter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.