BVwG W128 2111609-1

W128 2111609-1Tribunal administratif fédéral21 sept. 2015

Regest

Fernbleiben vom Unterricht, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W128 2111609-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2111609.1.00

Spruch

W128 2111609-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigte des XXXX (Schüler) gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 13.04.2015, Zl. Allg/1064-A/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 14.01.2015 suchte die Schulleitung der FSF- Förderschule an der ASO Feldkirchen um Befreiung des Schülers vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen an.

2. Mit dem Bescheid vom 13.04.2015 der belangten Behörde wurde der Schüler vom 17.04.2015 bis einschließlich 10.07.2015 aus medizinischen Gründen vom Besuch des Unterrichtes in der Schule befreit. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.04.2015 zugestellt.

3. Am 12.05.2015 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Als Beschwerdegrund wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

4. In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 07.07.2015 zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin rechtzeitig den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Am 29.07.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Schreiben vom 21.08.2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor, da der Zeitraum der Befreiung des Schülers vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen (17.04.2015 bis 10.07.2015) bereits verstrichen war. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

2.2. Im gegenständlichen Fall ist der Zeitraum (17.04.2015 bis 10.07.2015), für den der Schüler gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, idgF aus medizinischen Gründen vom Besuch der Schule befreit war, bereits verstrichen. Das Beschwerdeverfahren ist daher gegenstandslos geworden da nach Wegfall der Maßnahme durch eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen, ohne praktische Relevanz, entschieden werden und somit die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein kann. (vgl. VwGH 12.08.2010, 2010/10/0087).

2.3. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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