W128 1433488-1•BVwG W128 1433488-1
W128 1433488-1Tribunal administratif fédéral21 sept. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderjährigkeit, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, wirtschaftliche Gründe
W128 1433488-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zl. 12 10.160-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird mj. XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.09.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am XXXX in Islamabad, Pakistan geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe noch nie in Afghanistan gelebt. (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten). Am 01.07.2012 habe er Islamabad mit einem Reisepass, den er vom Schlepper erhalten habe, mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Moskau geflogen, wo er sich ca. 20 Tage lang aufgehalten habe. Danach sei er schlepperunterstützt über Weißrussland und Polen über eine unbekannte Route versteckt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass schon seine Eltern von Afghanistan nach Pakistan geflohen seien, weil die Familie in Afghanistan "nichts" gehabt habe. In Pakistan gebe es viele Probleme. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, aus seinem Leben etwas zu machen. Daher hätten seine Eltern den Entschluss gefasst, er solle nach Österreich gehen. Der Beschwerdeführer wolle aus seinem Leben etwas machen; er wolle etwas lernen und eine Zukunft habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Zukunft. Er habe dort auch niemanden. Seine Familie sei in Pakistan illegal aufhältig, sodass er dort weder etwas arbeiten noch etwas lernen könne.
1.3. Am 11.09.2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab hierzu im Wesentlichen an, dass seine Eltern illegal im Stadtteil Awan-Markt in Islamabad in Pakistan leben würden. Der Beschwerdeführer sei 14 Jahre alt; er sei am XXXX geboren. Sein Alter bzw. Geburtsdatum kenne er, weil es ihm seine Mutter gesagt habe. Er wolle weder seine Angaben zum Reiseweg noch jene zum Fluchtgrund ergänzen; er habe bis dato im Verfahren die Wahrheit gesagt. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er dort niemanden. Er habe keine Verwandten in Afghanistan.
1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 26.02.2013 eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt, in welcher er zunächst angab, dass er keine Dokumente vorlegen könne. In Österreich dürfe er die Schule besuchen und mache auch noch extra einen Deutschkurs. Er brauche keinen Arzt und nehme auch keine Medikamente. Verwandtschaftliche Bindungen habe er in Österreich nicht.
Der Beschwerdeführer sei noch nie in seinem Leben in Afghanistan gewesen. Seine Familie, die ursprünglich aus Jalalabad [Provinz Nangarhar] stamme, habe Afghanistan vor seiner Geburt verlassen. Seine Eltern und seine vier Schwestern würden heute noch in Pakistan leben. In Pakistan habe der Beschwerdeführer sieben Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater könne nicht mehr schwer arbeiten; seine Mutter sei als Putzfrau tätig. Zu etwaigen Verwandten in Afghanistan bestehe kein Kontakt. Kontakt bestehe nur zu einem Onkel, der "irgendwo" in Europa lebe.
Pakistan habe er verlassen, da absehbar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer dort nicht weiter zur Schule gehen und nichts lernen könne. Sein Vater habe gemeint, dass er nunmehr auch im richtigen Alter sei, um in ein Land zu gehen, wo er die Möglichkeit habe, etwas zu lernen und einen Beruf auszuüben. Daher besuche er auch jetzt hier die Schule und lerne sehr gut.
Auf die Frage, welche objektiven Gründe dagegen sprächen, dass der Beschwerdeführer seine Zukunft in Afghanistan - etwa in der Hauptstadt Kabul - suche, gab er wörtlich an: "Es ist nicht so, dass mir dort persönliche Gefahren drohen, dass mir irgendjemand etwas Böses will. Ich bin aber allein, ich habe dort niemanden, wie soll ich dort Arbeit finden oder eine Ausbildung. Die Möglichkeit gibt es dort für mich nicht." Den Grund, warum seine Familie aus Afghanistan weggegangen sei, kenne der Beschwerdeführer nicht.
Nach Erörterung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes wiederholte der Beschwerdeführer, dass er dort niemanden habe und nicht wisse, wie er überleben solle. Sein gesetzlicher Vertreter brachte ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen oder sonstige Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe und nicht davon auszugehen sei, dass er in afghanischen Großstädten eine Lebensgrundlage finden könne.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsbürger sei, dessen Familie Afghanistan bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers verlassen habe. Er sei in Pakistan geboren und habe sich niemals in Afghanistan aufgehalten. Bis zu seiner Flucht im Sommer 2012 habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern im Familienverband in Pakistan gelebt. Von der Selbsterhaltungsfähigkeit im Herkunftsland sei auszugehen. Es bestehe keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand gerate. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstünden. Er habe keine Verfolgung im Sinne der GFK durch seinen Herkunftsstaat oder durch Drittpersonen in Afghanistan geltend gemacht. Die Situation in Pakistan sei asylrechtlich unbeachtlich. Seine Motivation zum Verlassen Pakistans sei aus dem Wunsch nach besseren Zukunftschancen resultiert. Daher sei seine Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar gewesen. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG liege nicht vor. Er sei aus dem Bundesgebiet auszuweisen.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 9 bis 20 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, insbesondere zur Lage in der Hauptstadt Kabul sowie zu Rückkehrfragen.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass die Behörde "trotz der Undokumentiertheit" aufgrund des im Wesentlichen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Vorbringens von den behaupteten Lebensverhältnissen ausgehe, sodass sich die afghanische Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers als unzweifelhaft darstelle. Es sei deutlich zu machen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungssituation durch seinen bzw. in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht habe, was sich auch daraus ergebe, dass er sein gesamtes bisheriges Leben außerhalb Afghanistans verbracht habe. Auch der Wunsch, sein Leben außerhalb eines Landes mit jahrzehntelangem Krieg bzw. Bürgerkrieg zu gestalten, sei nachvollziehbar, aber per se nicht fähig, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Jene entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die seine Situation in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Im Umstand, dass in seinem Herkunftsland Krieg herrsche, liege für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Hierzu bedürfe es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Krieges bzw. Bürgerkrieges hinausgehe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen sei, mit seinem Fluchtvorbringen eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr jedenfalls zumutbar sei, etwa in der Hauptstadt Kabul nach einem Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Und zwar selbst dann, wenn er tatsächlich über keine nutzbaren Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Auch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers stelle keinen objektiven Hinderungsgrund dar, da die Angehörigen seiner Altersgruppe in seinem Kulturkreis mehrheitlich der arbeitenden Bevölkerung zuzurechnen seien. Letztlich stehe ihm auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige Hilfseinrichtungen zu wenden. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung nach Interessensabwägung in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht habe und seine Ausweisung somit keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Auch aus seinem Privatleben seien keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstünden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 27.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters am 07.03.2013 fristgerecht Beschwerde, in welcher er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass festzuhalten sei, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers von der Behörde als glaubhaft erachtet worden sei. Allerdings habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Pakistan geboren sei und ihm daher jegliche Verbindung zu Afghanistan fehle. Aufgrund des kindlichen Alters des Beschwerdeführers habe er nicht zum Broterwerb der Familie beigetragen, sondern - trotz der angespannten finanziellen Lage - weiterhin die Schule besucht. Die Behörde sei auch nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keinerlei Familienangehörige verfüge und sei auch unter Bedachtnahme auf die eigenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar, wenn die Behörde davon ausgehe, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, etwa in der Hauptstadt Kabul, nach einem Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer sei noch nie in seinem Leben einer Tätigkeit nachgegangen, was er auch glaubhaft zum Ausdruck gebracht habe. Auch habe die Behörde in keiner Weise gewürdigt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen 14 Jahre alten Minderjährigen handle, der über keinerlei Berufsausbildung verfüge und sich niemals in Afghanistan aufgehalten habe. Hierzu und zur Beurteilung der Rückkehrfrage bezüglich Nangarhar, der Heimatregion der Familie des Beschwerdeführers, wurde weiters unter Verweis auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, den Sachverhalt ausreichend zu würdigen. Weiters hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinblick auf die fehlende Existenzgrundlage als asylrelevantes Vorbringen geprüft werden müssen. Auch werde der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, im angefochtenen Bescheid an keiner Stelle gewürdigt. In der Folge zitierte die Beschwerde unter Anführung von Quellen diverse Berichte zur allgemeinen Situation sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan bzw. in Nangarhar und brachte hierzu vor, dass die Ausführungen der Behörde, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers keinerlei Bedrohungssituation vorliegen würde, vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar seien. Unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge würden zur verletzlichsten Gesellschaftsgruppe gehören und sei aus dem gesamten Bescheid nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung der Behörde gewesen sei. Vielmehr habe es keine Rolle bei der Entscheidungsfindung gespielt. Die rechtliche Beurteilung der Behörde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sei als äußerst mangelhaft anzusehen. Diese hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzen würde.
4. Einem Schreiben des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.03.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z 3 StGB rechtskräftig verurteilt worden war.
5. Am 09.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer sowie seine gesetzliche Vertretung teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 09.03.2015 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er habe im Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt und auch die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Seine Identität stimme. Ob er sich Identitätsdokumente schicken lassen könne, wisse er nicht, weil er nicht wisse, ob seine Eltern solche Dokumente hätten. Er könne aber danach fragen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer eine vierwöchige Vorlagefrist eingeräumt.
Sein Geburtsdatum sei der XXXX. Das habe ihm seine Mutter gesagt. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan geboren und dort verwende man die westliche Zeitrechnung. Er sei ledig, kinderlos und afghanischer Staatsangehöriger. Ferner gehöre er der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Sunnit. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen und habe daher dort auch keine Probleme mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion gehabt.
Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen brachte die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers vor, dass gemeinsam mit der Mitteilung über die Dokumente eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen eingebracht werde.
Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern ihm gesagt hätten, dass sie in Surkh Rod [afghanische Provinz Nangarhar] gelebt hätten. Alles, was seine Familie dort besessen habe, habe seinem Großvater gehört. Der Beschwerdeführer selbst sei in seinem gesamten Leben noch nie in Afghanistan gewesen. Wer nunmehr an der ursprünglichen Adresse der Familie lebe, wisse er nicht. Seine Eltern und seine vier Schwestern würden noch in Pakistan an der Adresse "Awan Market" leben. Mit seinen Eltern habe der Beschwerdeführer zwei- bis dreimal pro Woche Kontakt. Seinem Vater gehe es nicht so gut; er habe Rückenschmerzen. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen (die erkennbar aus Pakistan stammen) vor.
Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hier Familie habe. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Graz und eine Tante mütterlicherseits lebe in Wien. Er spreche Deutsch, da er in Österreich schon zwei Jahre lang zur Schule gegangen sei. Auch habe er österreichische Freunde, mit denen er Deutsch spreche. Im Wohnheim gebe es auch immer wieder Aktivitäten wie Fußball spielen oder schwimmen. Arbeiten dürfe er nicht, er habe jedoch ein Praktikum gemacht. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ein Praktikum absolviert und sich bei Unternehmen vorgestellt hat. Er bemühe sich, eine Arbeit zu finden. Auf Vorhalt des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszugs, aus dem eine zweimalige Verurteilung wegen Diebstahls hervorgeht, gab der Beschwerdeführer an, er werde "so etwas" nie wieder machen; er habe daraus gelernt und dies auch dem Strafrichter versprochen.
Zu seinem Leben in Pakistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass niemals gearbeitet und auch keinen Beruf erlernt habe. Sein Vater habe auf einem Gemüsemarkt gearbeitet und die Familie versorgt. Die wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen und sei er daher nach Österreich gekommen. Nach Österreich habe er gewollt, da ihm seine Mutter gesagt habe, dass die Familie hier Verwandte habe. Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten habe er Pakistan verlassen und sei nach Österreich gekommen. In Pakistan könne man bis zur 8. Klasse zur Schule gehen; danach benötige man ein Zertifikat, das er als Afghane nicht bekäme. Die pakistanischen Behörden würden Afghanen nämlich nicht erlauben, die Schule weiter zu besuchen. In Afghanistan habe er niemanden und wüsste auch nicht, wie er dort überleben solle. Auch in Kabul habe er keinerlei Anknüpfungspunkte, wobei hinzu komme, dass er keine Berufsausbildung habe.
6. Am 06.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung angekündigte Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. seiner gesetzlichen Vertretung ein. Mit dieser wurden die Tazkira des Beschwerdeführers und die Personalausweise seiner Eltern in Pakistan übermittelt. Zur Tazkira wurde vorgebracht, dass diese im Jahr 2012 in Abwesenheit des Beschwerdeführers mittels Vorlage der Dokumente der Eltern und eines Schulausweis des Beschwerdeführers durch einen Bekannten in Jalalabad ausgestellt worden sei. In der Folge wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Islamabad geboren sei und sich zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Afghanistan aufgehalten habe. In diesem Zusammenhang zitierte der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertretung aus zwei Erkenntnissen des Asylgerichtshofes. Weiters wurden zur aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar einige Länderberichte (teilweise in deutscher und teilweise in englischer Sprache) ebenso wörtlich zitiert und hierzu ausgeführt, dass ersucht werde, diese Berichte entsprechend zu berücksichtigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er wurde in Islamabad (Pakistan) als Kind zweier afghanischer Staatsangehöriger, die Afghanistan bereits vor seiner Geburt verlassen hatten, geboren. Seine Familie stammt ursprünglich aus der afghanischen Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer wuchs in Pakistan bei seinen Eltern mit vier Schwestern auf und besuchte dort ca. sieben Jahre lang die Schule. Anfang Juli 2012 verließ der Beschwerdeführer Pakistan und reiste über Moskau, wo er sich ca. 20 Tage lang aufhielt, sowie über Weißrussland und Polen schlepperunterstützt illegal nach Österreich, wo er am 06.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Von seiner Geburt bis zur Ausreise Anfang Juli 2012 lebte der Beschwerdeführer in Pakistan. Er war nie in seinem Leben in Afghanistan und verfügt dort auch nicht über soziale und/oder nennenswerte verwandtschaftliche Beziehungen. Aufgrund seines jugendlichen Alters hat der Beschwerdeführer keinen Beruf erlernt und lebte in Pakistan als Schüler vom Erwerbseinkommen seiner Eltern. Persönlichen Bedrohungen oder Verfolgungen war der Beschwerdeführer weder in Afghanistan noch in Pakistan ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verließ Pakistan aufgrund der zunehmend schwierigeren finanziellen Lage seiner Familie sowie aufgrund mangelnder Weiterbildungsmöglichkeiten für afghanische Staatsangehörige in Pakistan.
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführer, der noch nie in Afghanistan war und dessen Familie ursprünglich aus der Provinz Nangarhar stammt, aufgrund seiner Unkenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten sowie in Ermangelung eines sozialen Netzes im Sinne eines Familienverbandes in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet bei einem Aufenthalt in Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde. Da der Beschwerdeführer in Pakistan geboren und aufgewachsen ist, ist er jedenfalls als seinem Herkunftsstaat Afghanistan entfremdet zu bezeichnen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.03.2014, GZ 005 HV 13/2014z, (rechtskräftig am 22.03.2014) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z 3 StGB (Diebstahl und Einbruchsdiebstahl) mit dem Vermerk "Jugendstraftat" zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 06.02.2015, GZ 214 U 61/2014g, (rechtskräftig am 10.02.2005) wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) mit dem Vermerk "Jugendstraftat" zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt und wurde die Probezeit der bedingten Nachsicht zu GZ 005 HV 13/2014z, auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
In Österreich leben ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers, mit denen der Beschwerdeführer jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich ca. zwei Jahre lang die Schule und kann sich alltagstauglich in deutscher Sprache verständigen. Er hat einige österreichische Freunde sowie Bekannte und nimmt auch an sportlichen Aktivitäten im Wohnheim teil. Der Beschwerdeführer hat bereits ein Praktikum absolviert und sich bei Unternehmen vorgestellt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer sehr bemüht ist, Arbeit zu finden und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Südosten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2013, S. 10)
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juni 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2013, S. 4f)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S.10f)
Tadschiken:
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an.
[...]
Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordortiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordostafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.
Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.
[...]
Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Minderjährigkeit, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion), zu seiner Geburt und seinem Leben in Pakistan, zur Herkunft seiner Familie, zum Ausreisezeitpunkt sowie zu seinen Reisebewegungen, zu seinen Familienangehörigen und zu seinen Fluchtgründen, insbesondere zu den Gründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht in Afghanistan leben will, ergeben sich aus seinem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2015. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Ausreisegründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild betreffend die Befürchtungen eines Lebens in Afghanistan zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Auch untermauern die eindeutig aus Pakistan stammenden, in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, medizinischen Unterlagen betreffend die Behandlung des Vaters des Beschwerdeführers sein Vorbringen, dass er in Pakistan geboren und aufgewachsen sei. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellungen zu den beiden als Jugendstraftat qualifizierten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.03.2014 sowie aus einem, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 08.04.2015.
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und aus den in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen (Bestätigung des Praktikums samt Beilagen, Zeugnis, Bestätigung über Vorstellungsgespräch).
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei er diese Gelegenheit im Wege seiner gesetzlichen Vertretung mit der Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme auch nutzte. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde dieser in Pakistan geboren, wo er bis zu seiner Ausreise Anfang Juli 2012 lebte. Der Beschwerdeführer ist zwar afghanischer Staatsangehöriger, war jedoch niemals in Afghanistan und hat dort auch keine nennenswerten sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Persönlichen Bedrohungen oder Verfolgungen war der Beschwerdeführer niemals ausgesetzt und zwar weder in Afghanistan noch in Pakistan. Eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - nämlich aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet. Der Beschwerdeführer selbst hat mehrfach und glaubwürdig vorgebracht, keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Gründe, die aus seiner Sicht gegen ein Leben - von einer Rückkehr kann im Fall des Beschwerdeführers, der nie in Afghanistan gelebt hat, nicht gesprochen werden - in Afghanistan sprechen, sind wirtschaftlicher Natur (Angst alleine auf sich gestellt dort keine Existenz aufbauen zu können) sowie Angst um die persönliche Sicherheit aufgrund der kriegsähnlichen Zustände und jedenfalls nicht als Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren.
Allgemein ist in diesem Zusammenhang betreffend die in Afghanistan herrschenden "kriegsähnlichen Zustände" auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit Bürgerkriegssituationen zu verweisen, dergemäß eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell ausschließt, jedoch muss der Asylwerber in diesem Zusammenhang behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt auch in Zusammenhang mit Bürgerkriegen oder bürgerkriegsähnlichen Zuständen keinen Anknüpfungspunkt an einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erkennen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf ergeben haben, dass eine Gefährdung in asylrelevanter Intensität in Afghanistan, basierend auf einem Konventionsgrund wahrscheinlich wäre. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.
3.2.1.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Zugehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer war noch nie in Afghanistan und wurde daher aus Gründen seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit dort nicht bedroht; allerdings ist auch objektiv diesbezügliche keine Verfolgungsgefahr zu erblicken. Den Länderfeststellungen unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine systematische Diskriminierung bzw. Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Tadschiken alleine aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in asylrelevanter Intensität schließen lassen. Auch wenn es zu ethnischen Spannungen, insbesondere zwischen Tadschiken und Hazara kommen kann, erreichen diese nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wäre, zumal es sich bei der Volksgruppe der Tadschiken mit einem Anteil von ca. 25 % um die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft (nach den Pashtunen) in Afghanistan handelt und seiner Religionsgemeinschaft ca. 80 % der Afghanen angehören. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
3.2.1.4. Lediglich der Vollständigkeit halber - ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht erstattet - wird darauf verwiesen, dass auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers keinen Anhaltspunkt für eine Subsumierung unter die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe bietet. Selbst die etwaige Annahme einer sozialen Gruppe "der minderjährigen Afghanen ohne familiäre Bezugspunkte" (sodass die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe Verfolgung auslösen kann) bedeutet nicht, dass alle Mitglieder dieser Gruppe allein wegen dieses Merkmals verfolgt werden. Die Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedeutet noch keine "Gruppenverfolgung" (vgl. Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions [288 f., 308]). Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auf Grund einer (für alle Einwohner) besonders prekären Situation wie derzeit in Afghanistan angenommen - ohne dass sonstige Umstände hinzuträten - ist, dass die Auswirkungen für sie spürbar stärker sind als für die Gesamtheit der Bevölkerung, weil sonst von einer Verfolgung auf Grund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann (vgl. AsylGH vom 06.07.2009, C5 400.982-1/2008/3E). Fallbezogen gibt es allerdings darauf keine entsprechenden Hinweise und wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet, zumal der Beschwerdeführer nie in Afghanistan gelebt hat und persönlichen Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen niemals ausgesetzt war.
3.2.1.5. Die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen Pakistans (zunehmend schwierige finanzielle Lage der Familie und mangelnde Weiterbildungsmöglichkeiten für afghanische Staatsangehörige) können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung iSd § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht.
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den in Pakistan geborenen, dort aufgewachsenen bzw. sozialisierten Beschwerdeführer, dessen Familie ursprünglich aus der Provinz Nangarhar stammt, Afghanistan jedoch schon vor der Geburt des Beschwerdeführers verlassen hat und auch nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist, im Fall seines Aufenthalts in Afghanistan (von einer Rückkehr kann im Fall des Beschwerdeführers, der nie in Afghanistan gelebt hat, nicht gesprochen werden) eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.
Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz der Familie des Beschwerdeführers, Nangahar, ist auszuführen, dass diese Provinz in den letzten Jahren immer zu den unsichersten Provinzen Afghanistans zu zählen war; dies ergibt sich aus den unter Punkt 1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen, aber auch aus dem aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013. In diesem Bericht wird die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als "extremly insecure" - der Wertung für die schlechteste Sicherheitslage - geführt. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen.
Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet der Familie des Beschwerdeführers, der Provinz Nangarhar, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg als auch in der Provinz Nangarhar selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch nie in Afghanistan aufhältig war. Er wurde in Pakistan geboren, wuchs dort auf und verbrachte sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise im Juli 2012 in Pakistan, wo sich seine Kernfamilie (Eltern und vier Schwestern) nach wie vor aufhält. In Afghanistan bzw. in der Provinz Nangarhar, woher seine Familie ursprünglich stammt, verfügt der Beschwerdeführer über keine nennenswerten familiären Kontakte, sodass jedenfalls nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Herkunftsprovinz seiner Familie über ein soziales Netz verfügt, welches jedoch notwendig wäre, um dem Beschwerdeführer, der noch nie in Afghanistan aufhältig war, den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der - wie bereits mehrfach erwähnt - noch nie in Afghanistan war, sondern in Pakistan aufwuchs und nunmehr ca. seit seinem 14. Lebensjahr, nämlich seit seiner Ausreise aus Pakistan im Juli 2012, im westlichen Ausland gelebt hat, wohl als seinem Herkunftsstaat Afghanistan entfremdet zu betrachten ist. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative könnte der Beschwerdeführer theoretisch an eine in Regierungshand befindliche afghanische Großstadt, insbesondere Kabul, verwiesen werden. Allerdings müsste diese innerstaatliche Fluchtalternative dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer niemals zuvor in Afghanistan und sohin auch nicht in Kabul aufgehalten hat und es ihm daher schwerer als tatsächlichen Rückkehrern, die mit den Gegebenheiten in Afghanistan bzw. in Kabul vertraut sind, fallen würde, sich in der Hauptstadt in Bezug auf die Existenzsicherung zurecht zu finden, zumal das Vorhandensein eines sozialen Netzes in Kabul für den Beschwerdeführer nicht behauptet wurde bzw. auch sonst nicht ersichtlich ist. Als erschwerend erweist sich in diesem Zusammenhang natürlich die bereits mehrfach erwähnte Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben nicht in Afghanistan, sondern in Pakistan verbrachte. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.2.2.2. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn eine Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt.
In den Fällen des § 9 Abs. 2 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (Abs. 2).
Im Fall des Beschwerdeführers ist gemäß der Bestimmung des § 17 StGB seine erste Verurteilung wegen §§ 127, 129 Z 3 StGB (Diebstahl und Einbruchsdiebstahl) als Verbrechen (Strafdrohung: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren), seine zweite Verurteilung §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) als Vergehen (Strafdrohung:
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) zu qualifizieren, sodass aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen wäre.
Allerdings handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen mündig Minderjährigen, dessen Straftaten eindeutig als Jugendstraftaten zu qualifizieren sind (und als solche auch am Strafregisterauszug aufscheinen), sodass im gegenständlichen Fall auch die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG) heranzuziehen sind: § 5 Z 10 JGG lautet wie folgt: "Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist: [...] 10. In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein."
Als Rechtsfolge für die Verurteilung eines Verbrechens wie im gegenständlichen Fall ist gesetzlich vorgesehen, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen ist (§ 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG). Da allerdings gemäß § 5 Z 10 JGG die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten, ist in diesem Fall von der Anwendung des § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG abzusehen.
Daher ist dem Beschwerdeführer - trotz rechtskräftiger Verurteilung von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens - der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei der Beschwerdeführer an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass für den Fall der Begehung weiterer (einschlägiger oder anderer) Straftaten die Möglichkeit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls gegeben ist.
3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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